Ideenklau. Welche rechtlichen Schutzmöglichkeiten gibt es?


Dossier / Travail, 2015

20 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Ziele der Arbeit
1.2 Aufbau der Arbeit

2. Gewerbliche Schutzmöglichkeiten – Eine Übersicht
2.1 Markenrecht
2.2 Geografische Herkunftsangabe
2.3 Patentrecht
2.4 Designschutz
2.5 Urheberrecht

3. Ökonomische Besonderheiten der Schutzrechte
3.1 Schutzdauer
3.2 Gebühren

4. Abschlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Ziele der Arbeit

Aktuell wird in Bezug auf das Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten der Wegfall unserer Schutzmöglichkeiten diskutiert. Viel Kritik von regionalen Produzenten wird dabei laut und Existenzängste entstehen. Die Angst vor kanadischen Schinken oder amerikanischen Bier nach deutschen Traditionen ist allerdings überwertet. Die EU legt großen Wert auf die Herkunftsbezeichnung und deren Schutz.1 Nichtsdestotrotz wächst in unserer globalen Welt der Konkurrenzkampf immer mehr an. Mit steigender Konkurrenz steigt auch der Wettbewerb. Um wettbewerbsfähig bleiben zu können, darf ein Unternehmen anderen Unternehmen in nichts nachstehen. Das Paradebeispiel für Patentklagen und Wettbewerbsrecht ist nun schon seit vielen Jahren Apple und Samsung. Beide beschuldigen sich kontinuierlich gegenseitig des Ideenklau und der Betriebsspionage.2 3

Aus diesem aktuellen Anlass ergibt sich die Frage: Wie und mit welchen Möglichkeiten können sich Unternehmen vor Ideenklau noch schützen? Ist der Schutz wirklich mit den aktuellen Möglichkeiten noch gegeben und wie können diese wahrgenommen werden? Diese Arbeit bietet vor allem Wirtschaftswissenschaftlern mit wenig Rechtswissen kurze Übersicht über die rechtlichen Schutzmöglichkeiten. Dabei soll ein Verständnis dafür entstehen, was hinter den einzelnen Möglichkeiten steckt und ob diese sinnvoll für ein Produkt angewandt werden können.

1.2 Aufbau der Arbeit

Kern der Arbeit ist eine Übersicht über alle relevanten rechtlichen Schutzmöglichkeiten. Dazu gehören das Markenrecht mit der geografische Angabe, das Patentrecht, das Designrecht und das Urheberrecht. Hier werden alle Schutzmöglichkeiten kurz vorgestellt und erklärt, was diese beinhalten und was geschützt werden kann. Außerdem werden insbesondere die Voraussetzungen für einen angemessenen Schutz erläutert. Vieles, was schutzfähig scheint, ist es unter Umständen gar nicht. Andere bspw. patentfähige Produkte werden hingegen oft gar nicht erst erkannt. Kapitel 2 soll auch jeden Themenfremden einen ersten Überblick geben und den Leser für wettbewerbsrechtliche Schutzmöglichkeiten sensibilisieren.

In Kapitel 3 werden wir uns kurz näher mit der wirtschaftlichen Praxis beschäftigen. Hier werden die Schutzmöglichkeiten miteinander verglichen, um Vor- und Nachteile herauszustellen. Unterschiede in den einzelnen Schutzdauern und den damit verbundenen Kosten können relevant für eine unternehmerische Entscheidung sein. Außerdem stellt sich hier die Frage, warum der Gesetzgeber so viele unterschiedliche Rechte entwickelt hat. Wie er mit Hilfe dieser auch Innovation und Gründertum steuern kann, soll in kurzen Auszügen aufgezeigt werden.

2. Gewerbliche Schutzmöglichkeiten – Eine Übersicht

2.1 Markenrecht

Die Marke ist ein wichtiger Werbeträger für Unternehmen. Hauptzweck einer Marke ist die Unterscheidung zu Waren und Dienstleistungen von anderen Unternehmen. Es gibt unterschiedliche Arten von Marken, die geschützt werden können. Zu schützende Arten befinden sich im § 3 Markengesetz (kurz: MarkenG). Dazu gehören Wörter, einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und Hörzeichen. Außerdem können dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung geschützt werden. Die letzte Art ist die sonstige Aufmachung, welche auch Farben und Farbzusammenstellungen einbezieht. Wichtigstes Merkmal aller Arten muss die konkrete Unterscheidung zu anderen Unternehmen sein.4

Im Sinne des § 3 Abs. 1 MarkenG gehören zu den natürlichen Personennamen auch juristische Personen. Namensfähige Personengemeinschaften fallen ebenso unter die schutzfähigen Namen. Einzeln und in Wortkombinationen können somit Vornamen, Nachnamen, Firmennamen, Namenskürzel, Pseudonyme, Wortbestandteile und Künstlernamen geschützt werden.5

Unter die Abbildungen können viele schutzfähige Varianten fallen. Unter anderem gehören hierzu Etiketten, Aufnäher, Stempel, Wasserzeichen, Logos, Siegel und vieles mehr. Wichtig für eine Abbildung ist eine klare Eigenart, die besonders auf die Ware zurückzuführen ist. Es ist weniger wichtig, wie originell ein Produkt selbst ist, entscheidend ist vielmehr die Art der Abbildung. 6

Zu den Buchstaben und Zahlen muss gesagt werden, dass hier ein besonderes Freihaltungsbedürfnis besteht. Dies bedeutet konkret, dass es möglich sein muss, Zahlenkombinationen und Abkürzungen im gängigen Umlauf benutzen zu können, ohne dabei gegen geschützte Marken vorzugehen. Deshalb muss eine Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unbedingt festzustellen sein, um einen Schutz einfordern zu können.7

Der Europäische Gerichtshof hat 2006 zur Auslegung des Art. 2 Europäische Markenrichtlinien folgende Tatsachen entschieden: Demnach müssen Töne, Tonfolgen, Melodien und sonstige Klänge ohne Gesang als Marken anerkannt werden, wenn sie der klaren Unterscheidung von anderen Unternehmen dienen.8 Werbemarken können somit als akustische Marken angemeldet werden.9

Für dreidimensionale Marken gilt in erster Linie, dass bei ihrer Anmeldung die räumlichen Dimensionen klar zu erkennen sein müssen. Die Marke muss grafisch darzustellen sein, beispielsweise durch Zeichnungen oder Fotos. Eine graphische Darstellung, möglichst praktikabel, muss vorhanden sein.10

Die Schutzfähigkeit von Farben wird kontrovers diskutiert und ist zu umfangreich, um sie hier zu erörtern. Es sei nur gesagt, dass es sich dabei um die Farben und Farbzusammenstellungen nach § 3 Abs. 1 MarkenG handelt und auch in Anlehnung an den Art. 2 Europäischer Markenrechtlinie Anwendung findet. Dabei werden Farben und Farbzusammenstellung als schutzfähig erachtet.11

Nur kurz so viel zu den Arten von Marken, welche gewerblich geschützt werden können und vor allem auch sollten, um sich einen wettbewerblichen Vorteil zu verschaffen und sich klar von anderen Marken abzugrenzen. Dafür ist die Unterscheidungskraft der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch das angemeldete Zeichen von größter Wichtigkeit. Andersfalls ist eine Eintragung in das Markenregister nicht möglich. Aber nicht nur das Wissen über die möglichen Markenarten ist von Vorteil für eine positive Anmeldung, sondern auch die Ausschlusskriterien gem. § 3 Abs. 2 MarkenG. Sie können immer noch eine Anmeldung verhindern. Dabei ist zu beachten, dass Marken nicht ausschließlich aus einer Form bestehen dürfen. Geometrische Formen bilden nur eine Marke, wenn diese in Kombination Eigenarten aufwerfen, die unverwechselbar sind. Die Form darf also nicht lediglich nur von der Art der Ware bedingt sein oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sein. Außerdem darf sie der Ware nicht einen wesentlichen Wert verleihen.12

2.2 Geografische Herkunftsangabe

Der Schutz der geografischen Herkunftsangabe geht aus den §§ 126 ff. MarkenG hervor und ist deshalb auch als zweiter wichtiger Schutzrahmen aufgelistet. Dieser Schutz ist aber trotzdem nicht nur ein Teil des Markengesetzes, sondern wird vielmehr durch zusätzliche Verordnungen genauer festgelegt und befasst sich im Gegensatz zur Marke nicht mit der betrieblichen Herkunft, sondern mit der geografischen Herkunft. 13

Zu Beginn muss die Frage gestellt werden, ob das erzeugte Produkt die Voraussetzungen für eine geografische Angabe bzw. eine Ursprungsbezeichnung erfüllt. Beide Kategorien bezeichnen dabei ein Erzeugnis, welches aus einem bestimmten Gebiet stammt. Außerdem müssen diese Eigenschaften vom Gebiet beeinflusst sein. Während bei der geografischen Angabe aber nur wenigstens ein Produktionsschritt in dem Gebiet stattgefunden haben muss, müssen bei der Ursprungsbezeichnung alle Produktionsschritte in dem Gebiet stattgefunden haben. Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 festgelegt ist die Ursprungsbezeichnung also somit deutlich schärfer ausgelegt als die geografische Angabe.14

Zur Kennzeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung dient die Abkürzung g.U. sowie ein rot-gelbes Gütezeichen. Die geschützte geografische Angabe hat die Abkürzung g.g.A. sowie ein blau-gelbes Gütezeichen. Beispiele, welche diese Gütesiegel tragen dürfen, sind unter anderem der Allgäuer Emmentaler und der Holsteiner Tilsiter. Beim Allgäuer Emmentaler handelt es sich um eine geschützte Ursprungsbezeichnung. Hier finden nicht nur alle Produktionsschritte in einer Region statt, sondern es wird auch Mich aus dem Allgäu für die Herstellung der Käsesorte verwendet. Damit wird die bestimmte geografische Voraussetzung für den Geschmack der Milch genutzt, der den Emmentaler einzigartig macht. Außerdem besitzen die regionalen Hersteller ein hohes Fachwissen für die Herstellung, somit wird auch diese Arbeit geschützt, um den speziellen Geschmack zu erhalten. Der Holsteiner Tilsiter hingegen gilt als geschützte geografische Angabe. Grund dafür ist die besondere Bakterienkultur zwischen Nord- und Ostsee. Deshalb wird der Käse in Schleswig-Holstein hergestellt und gereift. Die Produkte für die Produktion müssen allerdings nicht zwingend aus der Region stammen. Zur Herstellung des Holsteiner Tilsiters darf also auch Allgäuer Milch genutzt werden, sofern die Produktion in Schleswig-Holstein stattfindet. Für die Produktion des Allgäuers Emmentalers darf allerdings keine norddeutsche Milch genutzt werden. Hier erkennt man deutlich die Unterscheidung.15

2.3 Patentrecht

Die Welt der Patente ist enorm umfangreich und komplex. Die stetig wachsende Zahl an Neuanmeldungen ist ein Indikator für ein nachhaltiges ökonomisches Wachstum. Gerade für Deutschland sind diese Zahlen extrem positiv und zeigen das positiv innovative deutsche Gründertum. Neben dem Patent gibt es das Gebrauchsmuster. Dieses gilt als kleines Patent und schützt ebenso eine erfinderische Tätigkeit. Allerdings wird dies im Gegensatz zum Patent vor der Eintragung keiner Prüfung unterzogen. Somit entscheidet im Ernstfall erst eine Gerichtsverhandlung über die Standfestigkeit des Gebrauchsmusters. Die Vorteile hier dabei sind aber die geringeren Kosten und die schnellere Offenlegung.16

Nicht alles, was patentfähig scheint, kann auch als Patent angemeldet werden. Der § 1 Patentgesetz (kurz: PatG) beschreibt die Kriterien der Erfindung, Neuheit, erfinderischen Tätigkeit und gewerblichen Anwendbarkeit. Nur wenn diese erfüllt sind, kann man von einem Patent sprechen.

Eine Erfindung ist klar von einer Entdeckung zu unterscheiden. Die Erfindung beschreibt eine technische Lehre mit einer konkreten Handlungsanweisung. Diese dient in wiederholbarer, realisierbarer Weise dem praktischen Nutzen und einer technischen Lösung. Sie gibt also bestimmte Regeln zum Handeln vor. Eine Entdeckung hingegen beschreibt nur das Auffinden von etwas Vorhandenen, welches bis dato noch nicht bekannt war. 17

[...]


1 Siehe dazu Kapitel 2.2.

2 Vgl. Ming-Chung Yang (2014), S. 1.

3 Vgl. Offenburger (2014), S. 6.

4 Vgl. Ekey et al. (2009), S. 25.

5 Vgl. Ernsthaler (2009), S. 322.

6 Vgl. BPatG GRUR 1995, S. 814 – Absperrpoller.

7 Vgl. Ernsthaler (2009), S. 323.

8 Vgl. EuGH GRUR Int. 2004, S. 126 (Leitsatz).

9 Vgl. Ekey (2009), S. 26.

10 Vgl. BlPMZ 1995, S. 378 „Richtlinien für Markenanmeldungen“.

11 Vgl. Wittenzellner (1991), S. 333.

12 Vgl. Ernsthaler (2009), S. 327.

13 Vgl. ebd., S. 330.

14 Vgl. Ekey (2009), S. 912ff.

15 Vgl. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (2014).

16 Vgl. Offenburger (2014), S. 8f.

17 Siehe dazu Art. 54 Europäisches Patentübereinkommen.

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Ideenklau. Welche rechtlichen Schutzmöglichkeiten gibt es?
Université
University of the Federal Armed Forces München  (Wirtschafts- und Organisationswissenschaften)
Cours
Wettbewerbsrecht
Note
1,7
Auteur
Année
2015
Pages
20
N° de catalogue
V298681
ISBN (ebook)
9783656950929
ISBN (Livre)
9783656950936
Taille d'un fichier
409 KB
Langue
allemand
Mots clés
Wettbewerbsrecht, Wirtschaft, Jura, Ideenklau, Schutzmöglichkeiten, Patentrecht, Markenrecht, Urhebergesetz, Designschutz
Citation du texte
Patrick Gehlich (Auteur), 2015, Ideenklau. Welche rechtlichen Schutzmöglichkeiten gibt es?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/298681

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