Das Presseordnungsrecht nach dem Landesmediengesetz von Rheinland-Pfalz


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2005

22 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Das Presseordnungsrecht

2. Druckwerkbegriff

3. Impressumpflicht und Bestandteile des Impressums
3.1 Bedeutung
3.2 Offenlegung der Inhaberverhältnisse
3.3 Drucker, Verleger, Herausgeber
3.4 Verantwortlicher Redakteur
3.5 Verantwortlicher für den Anzeigenteil

4. Kennzeichnungspflicht von Anzeigen
4.1 Bedeutung
4.2 Werbeformen
4.3 Entgelt
4.4 Adressaten der Kennzeichnungspflicht
4.5 Form und Inhalt der Kennzeichnung

5. Pflichtexemplare
5.1 Bedeutung
5.2 Regelung
5.3 Verantwortliche Person
5.4 Vergütungsanspruch

6. Gerichtsberichterstattung
6.1 Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren
6.2 Schranken der Gerichtsberichterstattung

7. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
7.1 Allgemeines
7.2 Presseordnungsvergehen
7.3 Presseordnungswidrigkeiten
7.4 Verjährung

8. Schlussbemerkung

9. Literaturverzeichnis

10. Eidesstattliche Versicherung

1. Das Presseordnungsrecht

Das Landesmediengesetz von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 4. Februar 2005 enthält Vorschriften für den Bereich des privaten Rundfunks sowie für den gesamten Bereich der Presse. So verbleiben neben Regelungen u.a. zur Medienfreiheit, zur öffentlichen Aufgabe der Medien, zum Informationsanspruch, zur Sorgfaltspflicht sowie zum Gegendarstellungsrecht einige verwaltungsrechtliche Vorschriften, welche als Presseordnungsrecht bezeichnet werden können (vgl. Groß in AfP 1993, S. 548).

Die Vorschriften des Presseordnungsrechts sind als Schranken der durch Art. 5 Abs. 2 GG garantierten Pressefreiheit zu verstehen und dienen dem Zweck, andere Rechtsgüter zu schützen (vgl. Löffler/Ricker 2005, S. 85 Rdz. 2).

Insbesondere betrifft dies die Definition des Druckwerkbegriffs (§ 3 Abs. 2 Ziff. 1, 2 LMG), die Impressum- und Offenlegungspflicht (§ 9 LMG), die Anforderungen an redaktionell verantwortliche Personen (§ 10 LMG), die Kennzeichnungspflicht für entgeltliche Anzeigen (§ 13 LMG), die Ablieferungspflicht von Bibliotheks-exemplaren (§ 14 LMG), die Gerichtsberichterstattung nach §§ 169 ff. GVG sowie Vorschriften zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 35, 36, 37 LMG). Die jeweiligen Begriffe und Vorschriften werden im Folgenden dargestellt.

2. Druckwerkbegriff

Verschiedene Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Kriterien eines Druckwerks erfüllt sind. So muss ein Druckwerk stets einen geistigen Sinngehalt aufweisen, welcher zudem stofflich verkörpert ist (vgl. Löffler/Ricker 2005, S. 86-87 Rdz. 5, 6). Damit findet eine klare Abgrenzung vom Rundfunkbegriff sowie von Filmvorführungen statt, bei welchen der geistige Sinngehalt durch akustische, optische oder elektromagnetische Signale transportiert wird (vgl. Löffler 1997, S. 7 Rdz. 12). Sämtliche körperhafte Medien werden grundsätzlich mit dem Begriff „Druckwerk“ bezeichnet und umfassen folglich weitaus mehr als Bücher oder Zeitungen. Darunter fallen auch besprochene Tonträger, verfilmte Texte sowie alle Produkte, die mit einem erläuternden Text versehen sind (§ 3 Abs. 2 Ziff. 1 LMG). Mitteilungen von Nachrichtenagenturen sowie von presseredaktionellen Hilfsunternehmen gehören ebenso in den Bereich der Druckwerke.

Ferner muss ein Druckwerk durch ein zur „Massenherstellung geeignetes Vervielfältigungsverfahren“ produziert und unabhängig von der Auflagenhöhe zur Verbreitung – nicht zum persönlichen Gebrauch – bestimmt sein (vgl. Löffler/Ricker 2005, S. 87 Rdz. 7, 8).

In § 3 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 LMG wird zudem eine Abgrenzung von Druckwerken zu periodischen Druckwerken getroffen. Periodische Druckwerke sind sämtliche Druckwerke, welche ständig und mindestens alle sechs Monate erscheinen; in der Praxis trifft dies vor allem auf Zeitungen und Zeitschriften zu. Das LMG sieht aufgrund der übergeordneten Bedeutung der Presse für die öffentliche Meinungsbildung durch Auflagenhöhe und Periodizität (vgl. Wilke 2002, S. 460) einige besondere Vorschriften für periodische Druckwerke vor. Dies ist beispielsweise bei der verschärften Impressumpflicht oder Kennzeichnungspflicht von Anzeigen der Fall.

Vom Presseordnungsrecht ausgenommen sind so genannte „harmlose“ sowie amtliche Druckwerke (§ 1 Abs. 4 LMG). Harmlose Druckwerke dienen „nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs oder des häuslichen und geselligen Lebens“ (§ 1 Abs. 4 Ziff. 2 LMG). Darunter fallen wegen ihrer geringen publizistischen Bedeutung u.a. Werbedrucksachen, Fahrpläne, Briefpapier und Preislisten (vgl. Löffler/Ricker 2005, S. 91 Rdz. 20, 23). Entscheidend für die Einordnung als harmloses Druckwerk ist dabei die Tatsache, dass keine Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung stattfindet (vgl. Löffler/Ricker 2005, S. 91 Rdz. 21). Unter amtlichen Druckwerken sind solche Druckwerke zu verstehen, welche von einem Organ der öffentlichen Gewalt herausgegeben werden und „ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten“ (Schiwy/Schütz 1994, S. 331). Stimmzettel für Wahlen werden in § 1 Abs. 4 Ziff. 3 LMG ebenfalls ausdrücklich von den Bestimmungen des Presseordnungsrechts ausgenommen.

3. Impressumpflicht und Bestandteile
des Impressums

3.1 Bedeutung

Laut § 9 Abs. 1 LMG muss jedes in Rheinland-Pfalz veröffentlichte Druckwerk ein Impressum enthalten. Darin müssen der Name bzw. die Firma und Adresse der Personen genannt sein, die das Werk gedruckt und verlegt haben. Als Erscheinungsort eines Druckwerks kommt normalerweise der Verlagsort in Betracht, d.h. der Ort, in dem die Verbreitung eines Druckwerks beginnt (vgl. Löffler 1997, S. 468 Rdz. 19).

Die Impressumpflicht berührt in erster Linie Drucker, Verleger sowie Herausgeber (vgl. Groß 1999, S. 195 Rdz. 339). Beim Selbstverlag ist der Autor bzw. der Herausgeber des Druckwerks von der Impressumpflicht betroffen. Auf diesem Weg wird sichergestellt, dass der Rezipient eines Druckwerks unmissverständlich einen Ansprechpartner findet, an den er sich mit möglichen Reaktionen wenden kann. Besonders wichtig ist die Impressumpflicht aber vor allem dann, wenn z.B. ein Betroffener seinen Anspruch auf eine Gegendarstellung durchsetzen will (vgl. Groß 1999, S. 194 Rdz. 338). Dieser kann so sehr viel einfacher realisiert werden, als wenn der Betroffene zunächst mühsam den Urheber recherchieren müsste. Auch bei sonstigen Verstößen gegen presserechtliche Vorschriften können verantwortliche Personen klar identifiziert werden (vgl. Groß 1999, S. 195 Rdz. 338). Die Impressumpflicht ermöglicht somit die Haftung der für das Druckwerk Verantwortlichen in Bezug auf straf-, zivil- und presserechtliche Vorschriften (vgl. Löffler 1997, S. 464 Rdz. 2).

3.2 Offenlegung der Inhaberverhältnisse

§ 9 Abs. 4 LMG legt fest, dass im Impressum in regelmäßigen Abständen die Inhaberverhältnisse eines periodischen Druckwerks zu veröffentlichen sind. Diese Regelung betrifft diejenigen, welche an der Finanzierung eines Unternehmens in wirtschaftlicher Hinsicht mit mehr als fünf Prozent am Kapital beteiligt sind oder über mehr als fünf Prozent der Stimmrechte verfügen. Die Inhaberverhältnisse müssen zweimal jährlich, jeweils in der ersten Ausgabe zu Beginn eines Halbjahres, veröffentlicht werden. Tageszeitungen müssen Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse zusätzlich „in der nachfolgenden ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres“ offen legen (§ 9 Abs. 4 Satz 1 LMG). Notwendig ist diese Regelung deshalb, damit der Rezipient eines Druckwerks nicht nur über die direkt für den Inhalt eines Druckwerks verantwortlichen Personen informiert ist, sondern ebenso in Kenntnis über weitere einflussreiche Instanzen – wie es bei Inhabern der Fall ist – gesetzt wird (vgl. Löffler/Ricker 2005, S. 95 Rdz. 15). Auf diese Weise kann die Herkunft eines Druckwerks eingeordnet und vor allem die Transparenz eines Periodikums gewährleistet werden (vgl. Löffler 1997, S. 493-494 Rdz. 136).

3.3 Drucker, Verleger, Herausgeber

Vor einer Veröffentlichung sind Nachrichten sorgfältig auf ihre Herkunft sowie ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (§ 7 Abs. 2 LMG). Besonders dem Verleger als wirtschaftlicher Instanz, dem Herausgeber als inhaltlicher Instanz sowie dem Drucker als Hersteller kommt dabei eine erhöhte Verantwortung zu. Diesen Instanzen obliegt es, dafür zu sorgen, dass die zu verbreitenden Inhalte weder gegen das Grundgesetz noch allgemeine Gesetze, insbesondere den Jugendschutz sowie das Recht der persönlichen Ehre, verstoßen (§ 7 Abs. 1 LMG).

Des Weiteren sind Drucker sowie Verleger nach § 9 Abs. 5 LMG für die Aufnahme des Impressums verantwortlich, die Richtigkeit des Impressums muss dagegen von den „redaktionell verantwortlichen Personen“ gewährleistet werden. Der Begriff „Drucker“ zielt dabei auf den rechtlich selbstständigen Drucker, also den Inhaber eines Druckereibetriebes, ab (vgl. Löffler 1997, S. 473-474 Rdz. 44, 45). Als „Verleger“ ist die Person zu verstehen, welche das Druckwerk verbreitet (vgl. Löffler 1997, S. 474 Rdz. 49). Der Be-griff „Herausgeber“ bezeichnet die Person, welche die redaktionelle Linie eines Druckwerks bestimmt (vgl. Schiwy/Schütz 1994, S. 334).

3.4 Verantwortlicher Redakteur

Periodische Druckwerke unterliegen einer verschärften Impressumpflicht, denn sie müssen im Impressum den Namen des „verantwortlichen Redakteurs“ enthalten (vgl. Löffler 1997, S. 479 Rdz. 71). Da die Meinungsbildung der Öffentlichkeit und somit eine beträchtliche Beeinflussung vor allem durch Periodika erfolgt, ist hier die Nennung einer für den Inhalt verantwortlichen Person unumgänglich. Zu beachten ist, dass die Bezeichnung „Chefredakteur“ presserechtlich unbedeutend ist, maßgeblich ist lediglich die Nennung eines verantwortlichen Redakteurs (vgl. Schiwy/Schütz 1994, S. 334; § 9 Abs. 2 LMG). Diese Person ist im Impressum zu nennen, bei mehreren redaktionell verantwortlichen Personen sind alle zu nennen (vgl. Schiwy/Schütz 1994, S. 332). Da der verantwortliche Redakteur für den Inhalt des Druckwerks haftet, stellt das LMG besondere Anforderungen an redaktionell verantwortliche Personen. § 10 LMG gibt hierüber detailliert Aufschluss.

Demnach sind folgende vier Voraussetzungen zu erfüllen: Die redaktionell verantwortliche Person muss ihren ständigen Aufenthalt in einem Mitgliedsland der Europäischen Union haben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 1 LMG). Auf Antrag kann jedoch durch das zuständige Ministerium eine Befreiung von dieser Vorschrift erfolgen (§ 10 Abs. 3 LMG). Die redaktionell verantwortliche Person muss weiterhin die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 LMG). Gemeint ist damit die Ausübung des aktiven sowie passiven Wahlrechts (vgl. Löffler/Ricker 2005, S. 102 Rdz. 30). Ebenfalls notwendig ist die Vollendung des 21. Lebensjahres nach § 10 Abs. 1 Ziff. 3 LMG. Eine Ausnahme hiervon bilden lediglich Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden, wie dies beispielsweise bei Schülerzeitungen der Fall ist (§ 10 Abs. 2 LMG; vgl. Groß in AfP 1993, S. 551). Schließlich muss es sich bei der redaktionell verantwortlichen Person nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 LMG um eine voll geschäftsfähige Person handeln (vgl. Löffler/Ricker 2005, S. 102 Rdz. 31).

[...]

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Das Presseordnungsrecht nach dem Landesmediengesetz von Rheinland-Pfalz
Université
Johannes Gutenberg University Mainz  (Institut für Publizistik)
Cours
Seminar
Note
1,3
Auteur
Année
2005
Pages
22
N° de catalogue
V52550
ISBN (ebook)
9783638482318
ISBN (Livre)
9783638679916
Taille d'un fichier
473 KB
Langue
allemand
Mots clés
Presseordnungsrecht, Landesmediengesetz, Rheinland-Pfalz, Seminar, Medienrecht
Citation du texte
Johannes Neufeld (Auteur), 2005, Das Presseordnungsrecht nach dem Landesmediengesetz von Rheinland-Pfalz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52550

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