Die Europäische Säule sozialer Rechte. Ein neuer Weg für Europa und die Soziale Arbeit?


Term Paper, 2017

19 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Europäische Säule sozialer Rechte
2.1 Der erste Entwurf der europäischen Säule sozialer Rechte
2.1.1 Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang
2.1.2 Faire Arbeitsbedingungen
2.1.3 Angemessener und nachhaltiger Sozialschutz
2.2 Bisherige sozialpolitische Entwicklungen in Europa
2.3 Ein neuer Weg für die Sozialpolitik in Europa?
2.3.1 Stellungnahmen auf europäischer Ebene
2.3.2 Stellungnahmen auf nationaler Ebene

3. Soziale Arbeit in Europa
3.1 Professionsethische Aspekte Sozialer Arbeit
3.2 Die Bedeutung der Europäischen Säule sozialer Rechte

für die Soziale Arbeit in Deutschland

4. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Am 25.03.1957 fand die Unterzeichnung der römischen Verträge statt. 60 Jahre später steht Europa an einem Wendepunkt. Nach Finanzkrise, Konflikten aufgrund der Flüchtlingsthematik und dem geplanten Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist ein gemeinsamer europaübergreifender Weg ein schwieriges Unterfangen. Der Austritt eines Mitgliedsstaates war für lange Zeit undenkbar gewesen und auch wenn Großbritannien viele europäische Entwicklungen verzögert oder blockiert hatte, war es eines der bedeutendsten Länder innerhalb der Union und wird nach seinem vollständigen Ausscheiden eine deutliche Lücke hinterlassen. Dieses Ausscheiden spiegelt gleichzeitig einen großen Solidaritätsbruch innerhalb der Europäischen Union wider.

Schon eine Betrachtung der strukturellen Ebene lässt erkennen, dass prekäre Arbeitsverhältnisse, hohe Arbeitslosenraten und Abstiegsängste zunehmend das Bewusstsein von EU-BürgerInnen prägen. Auf politischer Ebene lässt sich eine gewisse Ohnmachtserfahrung feststellen, die sich einerseits in geringer politischer Partizipation und andererseits in Tendenzen zu extremen Wahlentscheidungen ausdrücken. Europa steht nun also am Scheideweg und es wird sich zeigen, ob diese strukturellen und politischen Spaltungen voranschreiten oder eine stärkere Solidarisierung möglich sein wird (vgl. hierzu insgesamt ASCHAUER/HOFMANN 2016: 1 f.).

Um eine gesamteuropäische Solidarität herzustellen, wäre es nötig, „dass eine Politik des fairen Ausgleichs unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile der einzelnen Mitgliedsländer von den Bevölkerungen getragen und legitimiert sein müsste“ (ASCHAUER/HOFMANN 2016: 6). Einen ersten Vorstoß, diese Solidarität wieder zu stärken, präsentierte der Präsident der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker am 09. September 2015. Die European Pillar of Social Rights, in offizieller deutscher Übersetzung die Europäische Säule sozialer Rechte, soll dazu beitragen, dass ein europaweiter sozialer Fortschritt stattfindet, der zu einem erhöhten sozialen Zusammenhalt führt (vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION 26.03.2017b: 4).

Die folgende Arbeit wird sich mit der Frage beschäftigen, ob die Europäische Säule sozialer Rechte dieses Versprechen einlösen kann. Im zweiten Teil wird dann die Soziale Arbeit im europäischen Kontext betrachtet, vor dem Hintergrund inwieweit die Säule Einfluss auf den sozialarbeiterischen Alltag in Deutschland nehmen könnte.

2. Die Europäische Säule sozialer Rechte

Die Europäische Säule sozialer Rechte ist auf Initiative der Europäischen Kommission entstanden. Sie basiert auf dem Gedanken, dass „Sozialleistungen und Wirtschaftsleistungen zwei Seiten derselben Medaille [sind]“ (EUROPÄISCHE KOMMISSION 26.03.2017b). Aus diesem Grund soll die Europäische Säule sozialer Rechte verbindlich für Mitgliedsstaaten innerhalb der Währungsunion sein, während sich die anderen Mitgliedsstaaten entscheiden können, ob sie sowohl an der Entstehung der Säule, als auch an der späteren Umsetzung beteiligt sein wollen. Die Europäische Säule sozialer Rechte ist eine von vielen Bestrebungen, die Wirtschafts- und Währungsunion innerhalb der EU zu vertiefen und wieder eine stärkere Annäherung der Länder in Bezug auf ihre Wirtschaftskraft zu ermöglichen (vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION 26.03.2017b: 8 f.). Zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklungen soll die Währungsunion flexibel genug begegnen und im weltweiten Wettbewerb bestehen können. Dies soll dazu beitragen, dass der soziale Zusammenhalt gestärkt und der Lebensstandard erhöht werden kann (vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION 26.03.2017b: 4). Der erste Entwurf der Säule nutzt Rechtsquellen auf europäischer Ebene, um ihre Forderungen zu legitimieren (vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION 26.03.2017b: 6). Die Säule soll keine weitere Rechtsquelle werden, sondern die vorhandenen Gegebenheiten auf ihre Gültigkeit überprüfbar machen. Inwieweit die Säule verankert werden kann, ist noch nicht geklärt, so wäre auch lediglich eine Empfehlung denkbar (vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION 26.03.2017b: 9 f.). Zur Entwicklung der Säule wurde im März 2016 ein erster Entwurf vorgelegt, der zur öffentlichen Konsultation freigeben wurde. Bis Jahresende 2016 konnten Anregungen abgegeben werden, die nicht nur Aufschluss über eine etwaige Überarbeitung des Entwurfes geben sollten, sondern auch über neue Trends des Arbeitsmarktes und den bisherigen Ist-Zustand in der Europäischen Union (vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION 26.03.2017b: 10).

2.1 Der erste Entwurf der Europäischen Säule sozialer Rechte

Der Entwurf gliedert sich in drei Themenbereiche, die ausgewählt wurden, da sie die soziale und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten abzubilden vermögen. Diese drei Bereiche sind wie folgt aufgeteilt: die Chancengleichheit und der Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen und ein angemessener und nachhaltiger Sozialschutz (vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION 26.03.2017b: 8). Innerhalb dieser drei Hauptbereiche wird in zwanzig Politikfelder untergliedert (vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION 26.03.2017a: 2), deren Inhalt im Folgenden kurz dargestellt wird.

2.1.1 Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang

Das Papier fordert ein lebenslanges Lernen und daraus resultierende Weiterbildung für alle erwerbsfähigen Menschen in der Europäischen Union. Der Missbrauch von befristeten oder prekären Arbeitsverhältnissen soll verhindert werden, gleichzeitig sollen Arbeitsverträge so flexibel sein, dass ArbeitgeberInnen auf steigende oder abnehmende Nachfrage zeitnah reagieren können. Bei Wechsel des Arbeitsverhältnisses innerhalb der EU sollen Fortbildungsansprüche weiterbestehen bleiben und die Übergänge schneller und unproblematischer vonstattengehen. Langzeitarbeitssuchenden soll nach 18-monatiger Erwerbslosigkeit ein Wiedereinstiegsangebot unterbreitet werden und individuelle Beratung ermöglicht werden. Für Menschen unter 25 Jahren soll innerhalb von vier Monaten eine hochwertige Arbeitsstelle, eine Lehrstelle, Weiterbildungsmaßnahme oder ein Praktikumsplatz angeboten werden können. Die Gleichstellung zwischen Frau und Mann soll stets gewährleistet sein, während bei der Pflege von Angehörigen klare Urlaubsregelungen dafür sorgen sollen, dass diese ermöglicht wird. Flexible Arbeitszeiten, die sowohl für ArbeitnehmerInnen, als auch für ArbeitgeberInnen gewinnbringend sind, sollten ermöglicht werden. Diskriminierungen sollen abgebaut werden und hierdurch eine Gleichbehandlung von Minoritäten gewährleistet werden (vgl. hierzu insgesamt EUROPÄISCHE KOMMISSION 26.03.2017a: 4-9).

2.1.2 Faire Arbeitsbedingungen

Von fairen Arbeitsbedingungen kann laut dem Entwurf erst gesprochen werden, wenn vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses die ArbeitnehmerInnen über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. Bei Beginn der Beschäftigung soll eine angemessene Probezeit vereinbart werden und deren Bedingungen geklärt werden. Bei einer Kündigung ist die Kündigungsfrist einzuhalten und eine angemessene Abfindung oder Abfertigung soll angedacht werden. Gehälter oder Löhne sollten stets dem Lebensstandard entsprechen und dazu motivieren, eine Arbeit aufzunehmen. Ein Schutz vor typischen Berufsrisiken während der Arbeitszeit soll unterstützt werden. ArbeitnehmerInnen sollen ein Mitspracherecht innerhalb ihrer Institution erhalten, auch Verbünde der MitarbeiterInnen sollen toleriert werden (vgl. hierzu insgesamt EUROPÄISCHE KOMMISSION 26.03.2017a: 10-13).

2.1.3 Angemessener und nachhaltiger Sozialschutz

Soziale Dienste und Sozialleistungen sollten enger mit der Arbeitswelt verwoben werden, um die Effektivität dieser Leistungen zu maximieren. Das Gesundheitssystem soll so gestaltet sein, dass alle ArbeitnehmerInnen Zugang erhalten, während das System selbst durch finanzielle Förderung stabil bleiben soll. Für Pensionen und Renten sollen genügend Mittel zur Verfügung stehen, was einerseits durch Anrechnung von Betreuungszeiten, aber auch einer Anpassung des Rentenalters an die Lebenserwartung, geschehen soll. Arbeitslosenleistungen sollen angemessen ausbezahlt werden, aber gleichzeitig mit Auflagen zur aktiven Arbeitssuche und Teilnahmen an Unterstützungsangeboten verbunden sein. Armutsgefährdete Menschen sollen durch ein Mindesteinkommen gestärkt werden, wenngleich auch dieses mit der Auflage verbunden ist, an Unterstützungsmaßnahmen teilzunehmen. Für Menschen mit Behinderung soll gewährleistet sein, dass Leistungen nicht beschäftigungshindernd wirken und ein Grundeinkommen, sowie Hilfeleistungen zugänglich sind. Langzeitpflege soll professionell erbracht werden können und gut finanzierbar sein. Dies trifft auch für die Betreuung von Kindern zu. Kinderarmut zu verhindern ist ein weiteres Ziel. Sozialwohnungen und ein Schutz vor Zwangsräumungen sollen finanziell schwächer gestellten Menschen gewährt werden. Nicht zuletzt sollen essenzielle Dienstleistungen, wie etwa Energie, Verkehr und elektronische Kommunikationsdienste für alle zugänglich sein. Dies soll zu einer umfassenden Inklusion und Chancengleichheit beitragen (vgl. hierzu insgesamt EUROPÄISCHE KOMMISSION 26.03.2017a: 14-21).

2.2 Bisherige sozialpolitische Entwicklungen in Europa

Um den Weg hin zu diesem ersten Entwurf verstehen zu können, lohnt sich ein Blick auf die bisherigen sozialpolitischen Entwicklungen der Europäischen Union. Am besten lassen sich diese Meilensteine durch die von den Mitgliedsaaten geschlossenen Verträge sichtbar machen.

In den Gründungsverträgen, den sogenannten Römischen Verträgen, von 1957 finden sich lediglich Programmsätze zur Sozialpolitik, die einzige Ausnahme hiervon war eine Rechtsnorm, die das gleiche Entgelt für Mann und Frau regelte (vgl. SCHIEREN 2012: 9). Es kann davon ausgegangen werden, dass Sozialpolitik nicht als ausschlaggebender Faktor bei der Einigung auf europäischer Ebene gesehen wurde (vgl. SCHIEREN 2012: 19). Da vor allem wirtschaftliche Interessen im Forderung standen, wurden Regelungen zur Freizügigkeit und Wanderarbeitnehmerschaft stattdessen fokussiert (vgl. ENGEL 2011: 68).

Mit dem Pariser Gipfel 1972, bei dem sich die damaligen Regierungschefs darauf verständigten ein energisches Vorgehen in Bezug auf die Sozialpolitik anzustreben, wurde ein Aktionsprogramm zur Umsetzung angedacht. Inhalt dieses Aktionsprogrammes war etwa die Eingliederung von Arbeitssuchenden, insbesondere jüngere und ältere, aber auch Menschen mit Behinderung (vgl. ENGEL 2011: 69 f.). Leider blieb dieses Aktionsprogramm ohne einschneidende Erfolge, was vor allem in der Unverbindlichkeit der Vorschläge begründet liegen könnte (vgl. SCHIEREN 2012: 20).

Als weiteren Grund dafür, dass dieses Aktionsprogramm in den Hintergrund geraten war, kann die Fokussierung auf die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Binnenmarktes genannt werden. Eine Grundlage hierfür bildete die Einheitlichen Europäischen Akte aus dem Jahr 1987. Zuvor galt die Einstimmigkeitsregel, die Entscheidungen oft verzögerte oder verhinderte. Mit der Einführung einer qualifizierten Mehrheitsregel wurden die Handlungsmöglichkeiten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erweitert (vgl. ENGEL 2011: 70 f.). Erstmals hatte die Gemeinschaft sozialpolitische Kompetenzen für die Arbeitsplatzsicherheit und -gesundheit. Gleichzeitig blieben andere Kompetenzen der Gemeinschaft verschlossen, was zu einem Ungleichgewicht zwischen wirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen führte (vgl. SCHIEREN 2012: 24 ff.). Um dieses Ungleichgewicht einzudämmen, wurde 1989 die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte verabschiedet, an der sich Großbritannien jedoch nicht beteiligte. Diese Charta beinhaltete allerdings nur Leitlinien und war kein rechtlich bindendes Dokument (vgl. ENGEL 2011: 73).

Mit dem Vertrag von Maastricht änderte sich nicht nur der Name der Gemeinschaft zur Europäischen Union, es wurde auch ein neuer Weg für die Sozialpolitik in Europa beschritten. Zwar wurde das Abkommen über die Sozialpolitik in eine Protokollnotiz ausgegliedert, um wiederum das Vereinigte Königreich zur Unterzeichnung zu bewegen, jedoch wurde beschlossen, dass etwa die Eingliederung von ausgegrenzten Person und der Gesundheitsschutz über eine qualifizierte Mehrheit in Rechtsakten europaweit gesteuert werden konnten. Andere Bereiche hingegen, wie etwa der soziale Schutz, blieben von dieser Regelung allerdings unberührt und waren weiterhin nur über Einstimmigkeit der Mitgliedsstaaten zu ändern (vgl. ENGEL 2011: 73 f.). Themen wie Arbeitsentgelt und Streikrecht blieben komplett in der Hand der Nationalstaaten (vgl. SCHIEREN 2012: 27).

In Großbritannien kam es 1997 zum Regierungswechsel. Diese neue Regierung stimmte dem Vertrag von Amsterdam zu (vgl. SCHIEREN 2012: 28), der das Abkommen über die Sozialpolitik fast wortgetreu mit in den Vertrag aufnahm. Es wurde ein Subsidiaritätsprinzip für die Sozialpolitik beschlossen, was bedeutete, dass die Europäische Union erst dann Rechtsakte erlassen kann, wenn sie nach Prüfung der Sachlage eindeutig wirksamer sind, als nationale Maßnahmen (vgl. ENGEL 2011: 75).

Der Vertrag von Nizza hatte zum Ziel, dass die Europäische Union, auch bei steigender Anzahl an Mitgliedsstaaten handlungsfähig bleiben sollte. Daher kam es zu Umstrukturierungen, die sich in der Entscheidungsfindung durch qualifizierte oder doppelte Mehrheit ausdrückten. Viele Bereiche der Sozialpolitik blieben jedoch weiterhin mit der Einstimmigkeitsregel versehen und eine Harmonisierung der Sozialpolitik der Mitgliedsstaaten wurde ausdrücklich abgelehnt (vgl. ENGEL 2011: 77 f.).

Das Scheitern der Verfassung für Europa 2004 hatte zur Folge, dass anstatt einer grundlegenden Reform, der 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon die bisherigen Bestimmungen übernahm. Die zwei Verträge, die die Europäische Union nun maßgeblich prägen sind der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vgl. ENGEL 2011: 78). Mit Artikel 2 des EUV werden Grundwerte benannt, die Solidarität und Gerechtigkeit miteinbeziehen. Dies scheint ein erster Schritt zu einer europäischen Sozialstaatlichkeit zu sein (vgl. SCHIEREN 2012: 29). Dennoch lässt sich festhalten, dass soziale Belange von Beginn der Gemeinschaft an immer mit wirtschaftlichen Aspekten mitgedacht wurden (vgl. ENGEL 2011: 78) und trotz unterschiedlicher Bestrebungen die europäische Sozialpolitik kaum Wandlung erfährt (vgl. SCHIEREN 2012: 32).

2.3 Ein neuer Weg für die Sozialpolitik in Europa?

Zwei erste ausführlich kritische Betrachtungen der Europäischen Säule sozialer Rechte stammen vom European Trade Union Institute und der International Labour Organization. Beide Veröffentlichungen haben zum Ziel, die komplexen Strukturen der Säule aufzuzeigen und einen Diskurs anzuregen (vgl. ILO 2016: 8 & vgl. LÖRCHER/SCHÖNMANN 2016: 4).

Die International Labour Organization schreibt in ihrer Veröffentlichung, dass die Säule ein erster Schritt hin zu einem erneuten sozialen Dialog sein könnte, der in der Europäischen Union in den letzten Jahren abgenommen habe. Die mitunter schwierige Konsensfindung zwischen den Mitgliedstaaten könnte durch eine stärkere sozioökonomische Annäherung erleichtert werden und den BürgerInnen den Glauben an die europäische Idee zurück geben (vgl. ILO 2016: 61 f.). Ist die Europäische Säule sozialer Rechte also ein neuer Weg für die Sozialpolitik in Europa?

2.3.1 Stellungnahmen auf europäischer Ebene

Das European Trade Union Institute steht der Säule eher kritisch gegenüber. Hauptkritikpunkt ist, dass die Säule nicht in sozialer, sondern in klar ökonomischer Rhetorik verfasst wurde und ihr Ziel die Steigerung von Wirtschaftsleistung ist. Die soziale Dimension stellt dabei nur ein Hilfswerkzeug dar, um ökonomische Interessen zu unterfüttern. Es müsse außerdem kritisch gesehen werden, dass die Säule vorerst nur innerhalb der Währungsunion umgesetzt werden soll. Dies könnte zur Folge haben, dass zwischen den Mitgliedsstaaten innerhalb der Währungsunion und denen außerhalb eine Diskrepanz entstehen könnte, die dem Ziel einer Annäherung aller Mitgliedstaaten widersprechen würde. Außerdem erweise sich die offene Haltung, welche Form die Säule annehmen könnte, als schwierig. Inwiefern die Säule rechtlich überhaupt bindend sein könnte, wenn gleichzeitig die Qualität der bestehenden Rechte und das Ändern derer ausgeschlossen werden, bleibt offen (vgl. hierzu insgesamt LÖRCHER/SCHÖNMANN 2016: 18 f.).

Trotz ihrer positiveren Haltung kritisiert auch die International Labour Organization, dass nicht rechtlich bindende Vereinbarungen bisher nicht den gewünschten Erfolg bringen konnten und sehen diese Gefahr auch für die Säule. Sie halten eine umfassende Stärkung existierender Sozialrechte durch institutionelle und politische Weichenstellung auf europäischer Ebene für notwendig (vgl. ILO 2016: 2 ff.).

In einer gemeinsamen Erklärung der europäischen Sozialminister wurde der Entwurf der Säule begrüßt. Auch sie gehen davon aus, dass die Säule zu einem sozialen Dialog anregt, der die Europäische Union stärken kann. Sie betonen, dass die Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Exklusion Gegenstand der politischen Arbeit sein muss (vgl. JOINT MINISTERIAL DECLARATION 26.03.2017: 1 f.).

Das Europäische Parlament verabschiedete den Initiativantrag zur Europäischen Säule sozialer Rechte am 19.01.2017. Jutta STEINRUCK, die beschäftigungspolitische Sprecherin der sozialdemokratischen Fraktion im Europäischen Parlament, betonte, dass die Säule mit handfesten Rechtsgrundlagen ausgestattet werden sollte, denn die Entwicklung hin zu einem sozialen Europa sei begrüßenswert (vgl. 19.01.2017). Martina Michels, die der GUE/NGL-Fraktion angehört, meint ebenfalls, dass die Säule handlungsweisend sein muss und nicht nur eine Absichtserklärung bleiben darf (vgl. MICHELS 26.03.2017). Herbert Reul, Europaabgeordneter innerhalb der EVP-Fraktion stimmte gegen die Säule, da er Sozialpolitik nicht als neuen Politikbereich der Europäischen Union erschließen möchte, sondern in der Verantwortung der Nationalstaaten sieht (vgl. REUL 26.03.2017).

[...]

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Details

Title
Die Europäische Säule sozialer Rechte. Ein neuer Weg für Europa und die Soziale Arbeit?
College
Protestant University of Applied Sciences Ludwigsburg
Grade
1,3
Author
Year
2017
Pages
19
Catalog Number
V445723
ISBN (eBook)
9783668821774
ISBN (Book)
9783668821781
Language
German
Keywords
europäische, säule, rechte, europa, soziale, arbeit
Quote paper
Daniel Marenke (Author), 2017, Die Europäische Säule sozialer Rechte. Ein neuer Weg für Europa und die Soziale Arbeit?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/445723

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