Organspenden auf Kosten der Entscheidungsfreiheit? Lösungen für eine höhere Spendenbereitschaft


Textbook, 2020

102 Pages


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung und Grundlagen der Untersuchung

2 Solidaritätsprinzip im Gesundheitswesen

3 Konzept und Motiv der Spende

4 Verfahren der Organspende
4.1 Ausgangslage bei der Organtransplantation
4.2 Formale Organisation der Organtransplantation
4.3 Voraussetzungen von Organentnahmen
4.4 Versorgung des Organspenders

5 Situation der Organspende
5.1 Entscheidungsverhalten in Deutschland
5.2 Diskrepanz zwischen möglichen, realisierten und benötigten Organspenden

6 Debatte über Gesetzesänderungen
6.1 Gesetzentwurf zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
6.2 Gesetzentwurf zur Regelung der doppelten Widerspruchslösung im Transplantationsgesetz

7 Widerspruchsverfahren
7.1 Verhaltensökonomische Überlegungen
7.2 Rechtliche Überlegungen

8 Menschenwürde
8.2 Ethische Überlegungen
8.3 Auswirkungen auf Stakeholder

9 Schlusskapitel

Literaturverzeichnis

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

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Impressum:

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Coverbild: GRIN Publishing GmbH

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Vorgehen bei der Hirntoddiagnostik

Abb. 2: Ablauf der postmortalen Organspende

Abb. 3: Entscheidungen zur Organspende 2018

Abb. 4: Anzahl postmortaler Organspender, gespendeter Organe und Partienten auf den Wartelisten 2009–2018

Abb. 5: Gesetzliche Regelungen in den europäischen Ländern

Abb. 6: Postmortale Organspender pro eine Mio. Einwohner nach europäischen Ländern 2017

Abb. 7: Ausprägungsgrad der Fähigkeiten nach dem Hirntod

Abb. 8: Hirntod im Kontinuum von Leben und Tod nach Shewmon

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung und Grundlagen der Untersuchung

In den vergangenen Monaten ist um die Organspende und das ihr in Deutschland zugrundeliegende Verfahren eine zunehmende gesellschaftliche und politische Diskussion entbrannt. Im November 2018 wurde im Deutschen Bundestag eine von Fraktionsdisziplin befreite Orientierungsdebatte darüber geführt, wie innerhalb der Bevölkerung mehr Bürger1 dazu gebracht werden können, sich nach ihrem Tod als Organspender zur Verfügung zu stellen und damit Leben zu retten.2 Als Anlass für die Orientierungsdebatte des Bundestags können zwei Punkte genannt werden: die Ende August 2018 von Bundesgesundheitsminister Spahn eingebrachte Gesetzesinitiative zur Verbesserung der Strukturen und der Finanzierung im Transplantationswesen sowie sein persönliches Bekenntnis, mit dem er sich bei Organübertragungen in Deutschland für die Einführung der doppelten oder erweiterten Widerspruchslösung aussprach.3

Dieser Vorschlag sieht vor, dass grundsätzlich alle Bürger als Organspender zur Verfügung stehen, sofern nicht sie selbst zu Lebzeiten widersprechen. Der Vorstoß, das Verfahren zur Organspende neu zu regeln, hat gerade angesichts niedriger Organspendenzahlen und langer Listen von Patienten, die auf eine Transplantation4 warten, eine starke Resonanz hervorgerufen. Ende Juni 2019 wurde in einer ersten Lesung im Bundestag darüber beraten, inwieweit die gesetzliche Grundlage für die Organspende verändert werden soll. Es wurden zwei konkurrierende Gesetzentwürfe diskutiert. Der eine Entwurf sieht eine Weiterentwicklung der gegenwärtigen Regelung vor, der andere schlägt mit der Widerspruchslösung einen Systemwechsel vor.5 Eine Entscheidung ist für den Herbst 2019 zu erwarten.6

Der Bereich der transplantationsmedizinischen Versorgung ist wie kaum ein anderes Feld der Medizin auf Transparenz und Vertrauen angewiesen. Bei der Suche nach einem Modell dafür, wie das Verfahren der Organspende in Deutschland ausgestaltet sein soll, sind daher verschiedene Perspektiven einzubeziehen: Neben organisatorischen und verhaltensökonomischen Fragen stehen medizinische und rechtliche Aspekte im Mittelpunkt, vor allem jedoch ist die Beschäftigung mit einer Vielzahl ethischer Herausforderungen und grundlegender Sinnfragen notwendig. Die Organspende kann deshalb als Grundsatzthema innerhalb des Lehrgebiets des Studiengangs „Master in Health and Medical Management“ (MHMM) im Bereich der Medizinethik verortet werden, da hierfür u. a. eine intensive Auseinandersetzung mit den moralischen Wertvorstellungen innerhalb der Medizin und des ärztlichen Handelns erforderlich ist. Dem Handeln liegen universal gültige Werte zugrunde, die durch die medizinische Ethik normativ etabliert sind: So stehen per definitionem das Wohlergehen des Menschen, das ärztliche Gebot der Schadensvermeidung sowie insbesondere die Menschenwürde und die Autonomie des Patienten im Vordergrund des Handelns. Zugleich basiert das deutsche Gesundheitswesen auf einem solidarischen Grundgedanken: dem Einstehen für Schwache und Kranke. In diesem Spannungsfeld – zwischen Solidarität mit anderen und der Selbstbestimmung des Einzelnen – ist das Verfahren der Organspende näher zu betrachten.

Aufgrund der hohen Aktualität stellt sich diese literaturgestützte Arbeit die Aufgabe, das Organspendeverfahren aus verschiedenen Blickwinkeln ganzheitlich zu beleuchten und kritisch zu diskutieren. Hierzu werden in den Kapiteln 2 und 3 zunächst das Prinzip der Solidarität und das Konzept der Spende definiert. Anschließend werden in Kapitel 4 die geltenden Rahmenbedingungen sowie der Prozess der Organspende innerhalb der Transplantationsmedizin beschrieben. Vor diesem Hintergrund werden in Kapitel 5 die aktuelle Situation der Organspende analysiert und dabei das Entscheidungsverhalten und das Spendenaufkommen in Deutschland betrachtet. Kapitel 6 bespricht die zwei im Bundestag aktuell konkurrierenden Gesetzentwürfe zur Änderung des Organspendeverfahrens und arbeitet deren jeweilige Intention heraus. Das Kapitel 7 nimmt dann umfassend Bezug auf das Widerspruchsverfahren, das nach der Neuregelung durch den Gesetzgeber möglicherweise zukünftig das geltende Einwilligungsverfahren bei der Organspende in Deutschland sein wird. Hier wird zunächst das verhaltensökonomische Steuerungspotenzial der Widerspruchslösung sowie die theoretisch grundsätzlich möglichen Opting-out-Varianten der Widerspruchsregelung herausgearbeitet und die aktuelle Gesetzesinitiative darin eingeordnet. Anschließend werden ausführlich die rechtlichen und ethischen Herausforderungen, die ein Widerspruchsverfahren mit sich bringt, diskutiert und kritisch bewertet. Zuletzt wird untersucht, welche Auswirkungen die mögliche Neuregelung der Einwilligung in die Organspende bei relevanten Stakeholdern hat. Es werden im Einzelnen die auf eine Organspende angewiesenen Patienten, die Angehörigen von Organspendern, das medizinische Personal sowie die Gruppe der Spender selbst betrachtet. Im Schlusskapitel werden die relevanten Ergebnisse zusammengefasst und eingeordnet.

2. Solidaritätsprinzip im Gesundheitswesen

Das Solidaritätsprinzip ist eines der vier Grundprinzipien7 im System der sozialen Gesundheitsversorgung in Deutschland. Der Begriff der Solidarität ist mit Nell-Breuning8 als ein Baustein der menschlichen Gesellschaft zu verstehen und beschreibt das ausgewogene Verhältnis zwischen dem einzelnen Menschen und der Gemeinschaft im Sinne der gegenseitigen Verantwortung. Die Solidarität vermittelt zwischen den Polen des Individualismus und des Kollektivismus. Mit ihr wird die Gemeinschaft weder allein als Mittel zum Zweck, d. h. im Sinne der Maximierung des eigenen Nutzens verstanden, noch wird die Gemeinschaft selbst als der absolute Endzweck angesehen, in dem das Wohl der Individuen beliebig aufgerechnet wird. Die Idee des Solidaritätsprinzips erzeugt mithin zwischen der Gesellschaft und ihren Individuen eine wechselseitige Abhängigkeit: Der Einzelne übernimmt die sittliche Verantwortung für die Gemeinschaft. Die Gemeinschaft wiederum steht für jedes ihrer Einzelglieder ein.9

Zwar haben sich in vielen Bereichen der Gesundheitsversorgung marktwirtschaftliche Steuerungsinstrumente zunehmend etabliert,10 der Grundsatz der Humanität und Solidarität ist normativ jedoch stark im deutschen Gesundheitswesen verankert: Der Kerngedanke ist das Heilen und Helfen sowie die Unterstützung des Einzelnen durch die Solidargemeinschaft.11 Die Bereitschaft zur Organspende zeugt von einer solchen Verbundenheit mit anderen. Während der Debatten im Deutschen Bundestag wurde in vielen Redebeiträgen der Abgeordneten daher auch deutlich, dass die Organspende als ein Akt der Solidarität mit Schwerstkranken in der Gesellschaft und als umfassende Wohltat verstanden wird.12 Der Deutsche Ethikrat vertritt gleichermaßen diese Position.13

Häufig ermöglicht eine Organspende einem Organempfänger, in seine frühere soziale Umgebung zurückzukehren, sich weitgehend beruflich zu rehabilitieren und an gemeinschaftlichen Aktivitäten teilzuhaben, an denen er zuvor durch die zugrundeliegende Erkrankung gehindert war.14

3. Konzept und Motiv der Spende

Im Zusammenhang mit dem Solidaritätsprinzip ist der Begriff der Spende im Kontext der Organtransplantation näher zu betrachten. Bei einer Organspende werden gespendete Organe vom Körper des Organspenders getrennt, hierdurch anonymisiert u1nd schließlich an einen unbekannten, hilfsbedürftigen Erkrankten weitervermittelt. Das zugrundeliegende Hauptmotiv der postmortalen Organspende ist eine uneigennützige Denk- und Handlungsweise des Organspenders. Weder der postmortale Organspender noch nahestehende Angehörige erhalten eine direkte Gegengabe.15

Das Konzept der Spende muss hierbei jedoch deutlich vom Konstrukt des Schenkens abgegrenzt werden. Ein Geschenk erzeugt auf persönlicher Ebene eine höhere Identifikation und Emotionalisierung als eine Spende; zugleich wird der Schenkende moralisch stärker in die Pflicht genommen. Das Geschenk schafft somit eine Beziehung zwischen Gebendem und Empfangendem. Würde eine gemeinnützige Spende aber zu einem persönlichen Geschenk erklärt, dann setzte dies die Handlung des Gebenden in Relation zum Schicksal des Empfängers. Eine Organspende, die als Geschenk verstanden würde, hätte folgenden Effekt: Dem Spender könnte infolge einer möglichen Nichtzustimmung zur Organentnahme persönlich die Verantwortung für die Konsequenzen zugeschrieben werden, die der andere aufgrund des Nichterhalts eines Organs erleidet.16 Dies aber ist weder tragfähig noch gewollt. Das Konzept der Spende eines Organs post mortem beruht in Deutschland allein auf dem solidarischen Gedanken, der Philosophie des Altruismus17 sowie auf der Grundlage eines freiwilligen Handelns und der Anonymität von Spender und Empfänger.18

Gesellschaftlich besteht jedoch ein weitgehender Konsens darüber, dass es dem Einzelnen zumindest sittlich geboten ist, sich mit der Frage der Organspende auseinanderzusetzen und seine diesbezügliche Einstellung gewissenhaft zu hinterfragen. Hierzu genügt allein das Wissen, einem unbekannten schwer Erkrankten mit einer postmortalen Organspende in elementarer Weise helfen zu können. Denn ein „bloße[s] Fernhalten dieses Gedankens und der dauerhafte Aufschub einer bewussten Entscheidung für oder gegen die Organspende stellen angesichts der dringenden Angewiesenheit potenzieller Empfänger auf ein Spendeorgan keine moralisch akzeptable Lösung dar“19. Es bleibt jedoch kritisch zu hinterfragen, ob tatsächlich – und im Bejahungsfall ab wann – von einer zu niedrigen Spendenbereitschaft gesprochen werden kann. Die Formulierung „zu niedrige Spendenbereitschaft“ unterstellt, dass eine Spende nicht als etwas Freiwilliges, elementar Privates und damit dem Staatswillen Entzogenes angesehen wird. Vielmehr kommt, so Maio20, anstelle der persönlichen Auseinandersetzung mit der Organspende die Spende selbst einer moralischen Verpflichtung gleich. Der menschliche Körper aber ist die leibliche Dimension eines jeden Einzelnen und kein öffentliches Kollektivgut.21 Der Gabecharakter der Organspende ist daher nach Ansicht von Kritikern vor externen Interessen zu schützen.22 Es wird somit zu prüfen sein, ob und inwieweit durch die Einführung einer Widerspruchsregelung in Deutschland der Gabecharakter der Organspende zunichte und aus einem freiwilligen und solidarischen Akt eine Art Pflichtakt gemacht wird, dem zukünftig aktiv widersprochen werden muss.23

4. Verfahren der Organspende

Der Prozess der Organspende und die ihm zugrundeliegenden Rahmenbedingungen sind vielfältig und komplex. Das Verfahren der Organspende ist daher näher zu beleuchten. Die zentralen Punkte der Organspende werden als systematische Überblicksdarstellung herausgearbeitet:

4.1 Ausgangslage bei der Organtransplantation

Erste, allerdings weitgehend erfolglose Experimente mit Organtransplantationen wurden bereits Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts durchgeführt. Mittels neuer Operationstechniken und durch die Gewinnung neuer Erkenntnisse über das Abwehrsystem des menschlichen Körpers gelang es dem amerikanischen Chirurgen Murray 1954 mit einer Niere erstmals, ein Organ erfolgreich auf einen anderen Menschen zu übertragen.24 Zahlreiche Erkrankungen lassen sich heute therapieren, da viele Organe gespendet und transplantiert werden können, insbesondere aus dem Brust- und Bauchraum: das Herz, die Lunge, die Leber, die Nieren, die Bauchspeicheldrüse sowie der Darm.25 Dabei ermöglicht es der wissenschaftliche und operationstechnische Fortschritt in der Medizin, dass immer mehr Organe des Menschen mit steigendem Behandlungserfolg übertragen werden können.26

Grundsätzlich gilt es bei der Transplantationschirurgie zu berücksichtigen, dass gespendete Organe ohne unmittelbare Verbindung mit einem aktiven Blutkreislauf nur für kurze Zeit funktionsfähig und damit für eine Transplantation geeignet bleiben. Bei regenerativen Organen wie der Leber oder auch bei zweifach vorhandenen Organen wie den Nieren kann dieser Zustand z. B. durch eine Lebendspende erreicht werden.27 Im Jahr 2018 wurden 17,4 Prozent aller Organe nach einer Lebendspende übertragen,28 wobei sich häufig Eltern für ihre erkrankten Kinder als Lebendspender zur Verfügung stellen.29 Bei der Mehrzahl der Organe kommt jedoch nur eine Spende aus einem lebenden Organismus mit funktionierendem Blutkreislauf in Betracht, der selbst aber ohne das gespendete Organ nicht mehr weiterexistieren kann. Dies ist beispielsweise beim Herz oder bei der Bauchspeicheldrüse der Fall.30

Aus dieser medizinischen Tatsache ergeben sich für die Transplantationsmedizin rechtliche und ethische Konsequenzen. Dazu wurde 1968 an der Harvard-Universität eine neue Definition des Todes entwickelt, dem heute weltweit gültigen medizinischen Standard. Danach spricht man aus medizinischer Sicht dann vom Tod, wenn das Gehirn unumkehrbar geschädigt ist und sämtliche Hirnfunktionen ausgefallen sind. Demnach müssen heute nicht alle Lebensfunktionen in einem Organismus zwingend erloschen sein, um ihn diagnostisch als tot bezeichnen zu können – es genügt der Hirntod31. Mit dieser sog. Hirntoddefinition verlegte man den Zeitpunkt des Todeseintritts vor den bis dahin allgemein als Todeszeitpunkt akzeptierten Moment des Ablebens. Bis 1968 galt für die Feststellung des Todes noch ein strengerer diagnostischer Maßstab: das vollständige und medizinisch irreversible Erlöschen der Herztätigkeit und der dauerhafte Stillstand des Blutkreislaufs.32

4.2 Formale Organisation der Organtransplantation

In Deutschland regelt das 1997 eingeführte Transplantationsgesetz (TPG) die Spende, die Entnahme, die Vermittlung sowie die Übertragung von Organen und Gewebe. Des Weiteren gelten bei der Organtransplantation die organspezifischen Richtlinien der Bundesärztekammer für die Wartelistenführung und die Organvermittlung.33 Demnach ist eine Organtransplantation medizinisch dann geboten, „wenn Erkrankungen nicht rückbildungsfähig fortschreiten oder durch einen genetischen Defekt bedingt sind und das Leben gefährden oder die Lebensqualität hochgradig einschränken“34. Dabei bestehen für jedes transplantierbare Organ spezifische Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Patient auf die Warteliste für die Übertragung des Organs aufgenommen wird. Zur Aufnahme auf die entsprechende Warteliste muss bei der Bauchspeicheldrüse, dem Herz, der Lunge und der Niere das endgültige Versagen des Organs beim Patienten akut drohen oder eingetreten sein. Bei der Leber wiederum muss eine fortgeschrittene lebensgefährdende Erkrankung vorliegen, die durch keine Behandlungsalternative in akzeptabler Weise abwendbar ist.35

Der Gesetzgeber hat die Bereiche der Organspende, der Organvermittlung und der Organtransplantation personell und organisatorisch strikt voneinander getrennt. Um der Trennung gerecht zu werden, wurden unabhängige Stellen installiert:36 eine Koordinierungsstelle, Entnahmekrankenhäuser, die Organvermittlungsstelle und Transplantationszentren.

Als sog. Koordinierungsstelle für die Organisation der Organspende ist die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) verantwortlich.37 Die DSO ist durch die Bundesärztekammer (BÄK), den Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) beauftragt. Sie organisiert und koordiniert den gesamten Organspendeablauf: von der Mitteilung eines möglichen Spenders an die zuständige Organvermittlungsstelle über die Entnahme vermittlungspflichtiger Organe in den dafür zugelassenen Einrichtungen sowie die Konservierung von Organen und deren Transport bis hin zur Übergabe der Organe an eines der derzeit 4638 in Deutschland bestehenden Transplantationszentren.39

Organe von verstorbenen Spendern werden in einem der rund 1.300 berechtigten und unter staatlicher Aufsicht der Bundesländer stehenden Entnahmekrankenhäuser entnommen. Jedes Entnahmekrankenhaus ist dabei verpflichtet, mindestens einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen.40 Transplantationsbeauftragte sollen sicherstellen, dass die Entnahmekrankenhäuser bei einer Organspende die gesetzlichen Vorschriften einhalten.41 Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist es unter anderem, potenzielle Organspender zu identifizieren und an die DSO zu melden. Als zwingende Voraussetzung für eine Organentnahme ist im Transplantationsgesetz die Hirntoddefinition verankert.42 Besteht bei einem Patienten ein Hirntodverdacht, vermittelt die DSO bei Bedarf unabhängige Neurologen für die diagnostische Abklärung an die Krankenhäuser.43 In jedem Fall dürfen die an den Untersuchungen und der Diagnose des Hirntods eines Verstorbenen beteiligten Ärzte weder an der späteren Organentnahme noch an der Übertragung von Organen des Spenders beteiligt sein.44

Als Vermittlungsstelle der gemeldeten vermittlungspflichtigen Organe fungiert die durch BÄK, GKV und DKG beauftragte Stiftung Eurotransplant mit Sitz in den Niederlanden.45 Bei Eurotransplant laufen die durch die DSO und die Transplantationszentren übermittelten Daten zusammen. Die DSO meldet die Informationen zu den Spenderorganen. Die Daten der auf der Warteliste stehenden Patienten werden durch die Transplantationszentren übermittelt.46 Allein diese führen die Wartelisten und treffen die Aufnahmeentscheidung.47 An dieser Entscheidung müssen mindestens drei Ärzte verschiedener Fachrichtungen beteiligt sein, um Manipulationen entgegenzuwirken.48 Die Aufnahmeentscheidung wird vor dem Hintergrund der Notwendigkeit und der Erfolgsaussicht einer Organspende getroffen.49 Beurteilt werden insbesondere die Wahrscheinlichkeit des Überlebens des Empfängers, eine längerfristig gesicherte Transplantatfunktion sowie die Verbesserung der Lebensqualität des Patienten. Die individuelle medizinische Gesamtsituation und die Compliance des Patienten sind hierbei jeweils entscheidende Faktoren.50

Die Organvermittlung durch Eurotransplant erfolgt innerhalb des gesamten Eurotransplant-Verbundes – bestehend aus Deutschland, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Österreich, Slowenien sowie Kroatien und Ungarn – an geeignete, auf der Warteliste für eine Organübertragung stehende Patienten. Ziel der länder­übergreifenden Kooperation ist es, die Chancen wartender Patienten zu erhöhen, schneller ein passendes lebensrettendes Organ zugeteilt zu bekommen.51

Für jedes einzelne gespendete Organ ermittelt die Vermittlungsstelle die jeweils möglichen Organempfänger auf der Warteliste. Die potenziell für das Organ infrage kommenden Organempfänger auf der Warteliste werden nach einem bestimmten Schlüssel, der verschiedene Einzelparameter umfasst, in einer Rangliste eingestuft. Für jeden Organtyp existieren spezifische Parameter und andere Verteilungsschlüssel.52 Bei der Auswahl der Empfänger sind die medizinische Erfolgsaussicht (Nutzenprinzip) und die Dringlichkeit einer Organübertragung (Pflicht zur Lebensrettung) genauso entscheidend wie der Aspekt der Nichtdiskriminierung. Dieser besagt, dass niemand aufgrund von nicht selbst zu verantwortenden biologischen Faktoren wie etwa eine seltene Blutgruppe oder ein seltener Gewebetyp benachteiligt werden darf (Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit: gleiche Chancen für alle auf ein Organ).53

Die genannten ethischen Grundprinzipien54 sind bei der Verteilung von Organen an schwerst erkrankte Menschen zwingend zu beachten. Zur Ermittlung der Erfolgsaussichten werden u. a. Kriterien wie der Grad der Übereinstimmung der Gewebemerkmale zwischen Spender und Empfänger, die Größe, das Alter und das Körpergewicht sowie die Dauer des Transports zwischen Entnahmekrankenhaus und Transplantationszentrum herangezogen.55 Um die Dringlichkeit festzustellen, wird aus den Laborwerten erkrankter Menschen jeweils ein Punktwert berechnet. Dieser Wert gilt dann als Maß für die Wahrscheinlichkeit, dass ein Patient ohne Transplantation innerhalb der nächsten drei Monate verstirbt.56 Die Transplantationszentren melden ihrerseits eine Dringlichkeitsstufe an Eurotransplant. Ist die gesundheitliche Situation eines Wartenden akut lebensbedrohlich, wird dieser als hochdringlich eingestuft und entsprechend bei der Vermittlung bevorzugt.57

Patienten auf der Warteliste für eine Organspende müssen stets erreichbar sein und sich umgehend in das für sie zuständige Transplantationszentrum begeben, sobald ein geeignetes Spenderorgan verfügbar ist. Ist der ermittelte erstgereihte Patient nicht erreichbar oder krankheitsbedingt verhindert, wird die nächstfolgende Person auf der Rangliste informiert.58 Erst nachdem der Empfänger tatsächlich feststeht, wird durch Eurotransplant die Explantation beim Spender freigegeben und der Organtransport organisiert. Während der Entnahme wird das Organ hinsichtlich seiner Qualität im Krankenhaus nochmals geprüft und ggf. Rücksprache mit dem Transplantationszentrum gehalten.59 Ein explantiertes Organ wird in etwa vier Grad Celsius kaltem Eiswasser lagernd transportiert. Dabei ist die Ischämiezeit60 zu berücksichtigen wobei die Ischämietoleranz je nach Organ unterschiedlich lang61 bemessen ist. Sie ist stets so kurz wie möglich zu halten, um strukturelle oder funktionelle Schäden an dem Organ zu verhindern.62 Ist ein Organ an den geeigneten Patienten erfolgreich vermittelt, erfolgt die Übertragung auf den Empfänger ausschließlich in einem der dafür zugelassenen Transplantationszentren.63 Kann kein geeigneter Empfänger ermittelt werden oder wird das Organ von Transplantationszentren abgelehnt, wird das Organ Ländern oder Partnerorganisationen außerhalb von Eurotransplant offeriert.64

4.3 Voraussetzungen von Organentnahmen

Die Zulässigkeit für die Entnahme von Organen ist gesetzlich festgelegt. Nach dem TPG ist zwischen der Entnahme bei Toten65 und der Entnahme zu Lebzeiten66 zu unterscheiden. Bei einer lebenden Person sind die Organspende und die Entnahme von Organen mit dem Zweck, diese auf andere Personen zu übertragen, nur bei einer volljährigen Person zulässig.67 Diese Person muss in die Entnahme ausdrücklich eingewilligt haben und sie muss nach ärztlicher Einschätzung als Spender geeignet sein. Zudem dürfen für die spendende Person über das operative Risiko oder über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus keine schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sein. Die Organentnahme von einem Lebenden kommt außerdem nur dann in Betracht, wenn zum Entnahmezeitpunkt kein geeignetes, postmortal gespendetes Organ zur Verfügung steht.68 Weiterhin muss eine Transplantation auf den vorgesehenen Empfänger nach ärztlicher Beurteilung geeignet sein, das Leben des Empfängers zu erhalten, eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, deren Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern.69

Eine Organentnahme post mortem ist in Deutschland dagegen nur zulässig, wenn zwei grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: der diagnostizierte Hirntod und eine vorliegende Einwilligung – des Spenders zu Lebzeiten70 oder subsidiär des nächsten Angehörigen71 – in die Explantation.

4.3.1 Feststellung des Todes

Anders als zum Teil in anderen Ländern gilt in Deutschland ausschließlich der diagnostizierte irreversible Hirnfunktionsausfall (Hirntod) als Voraussetzung dafür, einem Spender postmortal Organe entnehmen zu dürfen. Gemäß der BÄK bezeichnet der Begriff „Hirntod“ den festgestellten Zustand des „endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms […] [und stellt] naturwissenschaftlich-medizinisch […] [den] Tod des Menschen“72 dar. Der Tod muss dabei nach denjenigen Regeln festgestellt werden, die dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.73 Die Diagnostik des Hirntods erfolgt nach den Richtlinien der BÄK im Rahmen eines dreistufigen Vorgehens:74

Prüfung der Voraussetzungen:

Es wird geprüft, ob zweifelsfrei eine primäre75 oder sekundäre76 Hirnschädigung belegt werden kann und ein anderer Befund als Ursache des Hirnausfalls entfällt, etwa eine Vergiftung, Unterkühlung, Sedierung oder eine verminderte Blutmenge.77

Beleg klinischer Ausfallsymptome

Nachzuweisen sind eindeutig die geforderten klinischen Symptome, wie ein Koma, das Ausbleiben der Spontanatmung und fehlende Reflexe des Stammhirns.78 Der Verlust der Hirnnervenreflexe wird durch die Erfassung der Hirnstammfunktionen auf verschiedenen anatomisch-funktionellen Ebenen geprüft. Zu belegen sind u. a. das Fehlen der Pupillenlichtreaktion, das Fehlen des okulozephalen Reflexes, der beidseitige Ausfall des Hornhautreflexes, das Fehlen des Würge- und Hustenreflexes sowie die ausbleibende Schmerzreaktion im Gesicht bei Reizung des Nervus trigeminus.79

Nachweis der Irreversibilität

Es muss zudem unzweifelhaft der Nachweis erbracht werden, dass die Hirnfunktionen nicht behebbar ausgefallen sind.80 Je nach Art der Hirnschädigung und Alter des Patienten erfolgt der Nachweis über eine entsprechend definierte Beob­achtungszeit, die bis zu 72 Stunden umfassen kann. Alternativ ist der Nachweis mittels eines apparativen Verfahrens möglich, etwa durch ein Elektroenzephalogramm (EEG), akustisch oder sensibel evozierte Potentiale, eine Dopplersonografie der hirnversorgenden Blutgefäße oder durch eine Szintigrafie, wodurch die Wartezeit ersetzt wird.81

Sind die Voraussetzungen und Regularien der entsprechenden Ursache erfüllt (s. Punkt 1), liegen alle geforderten klinischen Ausfallsymptome vor – insbesondere eine unter Ausschluss möglicher reversibler Bedingungen festgestellte Hirnstamm-Areflexie mit Atemstillstand (Apnoe) – (s. Punkt 2) und konnte ergänzend die Irreversibilität der klinischen Ausfallsymptome durch klinische Verlaufsuntersuchungen nach entsprechend vorgesehener Beobachtungszeit oder durch apparative Zusatzuntersuchungen zweifelsfrei nachgewiesen werden (s. Punkt 3), so ist der Hirntod nach den Richtlinien der BÄK sicher festzustellen (s. Abb. 1).82

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Vorgehen bei der Hirntoddiagnostik

(Quellen: Eigene Darstellung in Anlehnung an Lang 2012, S. 769, Bundesärztekammer 2015, S. 2–4 u. 21; Deutsche Stiftung Organtransplantation 2012, S. 16; Schöller 2015, S. 52; Brandt/Angstwurm 2018, S. 677)

Zum irreversiblen Hirntod können grundsätzlich Blut- oder Sauerstoffmangel oder eine Kombination aus beiden sowie Krankheiten und Schäden des Gehirns führen, die den Hirndruck über den Blutdruck des Menschen ansteigen lassen und infolgedessen einen Stillstand des Hirnkreislaufs verursachen. Liegen Zustände nur verminderter Hirnfunktion und solche mit nur vorübergehend fehlender Hirnfunktion vor, können diese gemäß den Richtlinien der BÄK durch die richtliniengemäße Hirndiagnostik eindeutig vom irreversiblen Hirntod unterschieden werden.83 Da bei allen Menschen die gleichen biologischen Gegebenheiten vorliegen, werden die medizinischen Kriterien zur Feststellung des Hirntods auch bei allen Menschen angewandt. Dabei stehen „die Irreversibilität der Ausfälle sowie der Verlust der Integration der Körperfunktionen zur Einheit als Lebewesen und der Verlust der Fähigkeit zu jeglicher Selbstreflexion sowie zu jeglicher eigenständiger Interaktion mit der Umwelt“84 im Mittelpunkt der Hirntodfeststellung.

Die Untersuchung müssen mindestens zwei qualifizierte Ärzte unabhängig voneinander vornehmen, und der Tod muss übereinstimmend festgestellt und dokumentiert werden.85 Voraussetzung hierfür ist, dass die Ärzte als Qualifikation über eine mehrjährige Erfahrung in der intensivmedizinischen Behandlung akuter schwerer Hirnschädigungen verfügen.86 Die Hirntodfeststellung berechtigt in Deutschland grundsätzlich zur Ausstellung des Totenscheines und führt bei einem Betroffenen in der Regel auch unmittelbar zum Therapieabbruch und zur Einstellung der Beatmung – es sei denn, die Person wird als potenzieller Organspender identifiziert und es sollen die weiteren Voraussetzungen für eine mögliche Organentnahme abgeklärt werden.87 Zum Ausschluss eines Interessenkonfliktes dürfen diejenigen Ärzte, die den Hirntod diagnostizierten, weder an einer späteren Explantation noch an der Organübertragung beteiligt sein.88

4.3.2 Einwilligung zur Organentnahme

Mit dem Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz (TPGEntschLG) gilt seit dem 01. November 2012 in Deutschland die erweiterte Zustimmungslösung in Gestalt der sog. Entscheidungsregelung.89 Die Entscheidungslösung wurde mit dem Ziel installiert, möglichst viele Menschen mit der Frage nach der Organspende zu konfrontieren. Das bereits seit 1997 bestehende Zustimmungsmodell wurde entsprechend um eine verstärkte Informations- und Aufklärungspolitik gegenüber der Bevölkerung ergänzt.90 Wiederholte Informationskampagnen sollen die Bürger über die Organspende unterrichten und sie so zu einer Ja-oder-Nein-Entscheidung anregen. Dadurch hofft man, die Zahl der dokumentierten Spendeerklärungen in Deutschland nachhaltig zu erhöhen.91 Hierzu schreiben die Krankenkassen jedes Mitglied ab 16 Jahren regelmäßig alle zwei bis fünf Jahre an und informieren über die Organspende.92 Der Gesetzgeber sieht dabei explizit jedoch eine ergebnisoffene Aufklärung der Bürger93 vor und betont zugleich deren Selbstbestimmung sowie die Freiwilligkeit. Eine Pflicht des Bürgers, sich zu erklären, wird im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen.94 Mithin ist neben der Entscheidung des Bürgers für oder gegen eine Organspende in der Entscheidungslösung auch eine Nichtäußerung legitim.95

Für eine Organentnahme muss neben der bestätigten Diagnose des Hirntods aber zwingend die Einwilligung des potenziellen Spenders vorliegen. In den §§ 3 und 4 TPG wird die erweiterte Zustimmungslösung dahingehend konkretisiert, dass die Entnahme von Organen nur dann zulässig ist, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten in die Organentnahme eingewilligt hat.96 Diese Grundregel ist jedoch derart modifiziert, dass eine Organentnahme auch mit Zustimmung anderer Personen erfolgen kann.97 Daraus ergeben sich nach der geltenden Regelung vier abgestufte Möglichkeiten, denen zufolge eine Organentnahme durch die Erklärung der Zustimmung zulässig ist:

1. Es liegt die schriftliche Einwilligung des Spenders selbst vor (z. B. Organspendeausweis, Patientenverfügung), oder
2. der nächste Angehörige98 erklärt subsidiär, dass eine Organspende dem mündlich erklärten Willen des als hirntot diagnostizierten Betroffenen entspricht (Voraussetzung: es fehlt ein schriftlicher Widerspruch des Betroffenen), oder
3. der nächste Angehörigen erklärt, dass eine Organspende dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht (Voraussetzung: es fehlt ein schriftlicher Widerspruch des Betroffenen oder eine andere, explizite Erklärung), oder
4. der nächste Angehörige entscheidet „nach eigenem ethisch verantwortbarem Ermessen“99 und spricht sich für die Organspende aus (Voraussetzung: der mutmaßliche Wille des Betroffenen konnte nicht ermittelt werden).100

Das Vorliegen eines erklärten Einverständnisses – entweder des Spenders selbst zu Lebzeiten oder, bei Nichtvorliegen einer schriftlichen Einwilligungs- oder Widerspruchserklärung des Toten, des nächsten Angehörigen, unter vorrangiger Beachtung des mündlichen oder mutmaßlichen Willens des Verstorbenen – ist unabdingbare Voraussetzung, um einem Betroffenen zum Zwecke der Transplantation Organe entnehmen zu dürfen.

4.4 Versorgung des Organspenders

Jeder als hirntot diagnostizierte Patient ist medizinisch ein potenzieller Multiorganspender.101 Besteht darüber hinaus bei einem Hirntoten die Einwilligung zur Organentnahme, sind die formalen Voraussetzungen für eine zulässige Organspende erfüllt. Medizinisch kann jedoch eine Kontraindikation für eine Organspende vorliegen. Eine absolute Kontraindikation liegt vor, wenn bei dem Hirntoten Infektions- oder Systemerkrankungen bestehen, die für den Empfänger eine vitale Bedrohung bedeuten würden. So ist eine Organspende bei einer akuten Infektion durch Bakterien, Pilze oder Viren (z. B. Hepatitis) oder bei einer systemischen Infektion mit multiresistenten Erregern ausgeschlossen. Ebenso liegt eine Kontraindikation bei einer HIV-Infektion, bei einer floriden Tuberkulose, bei Vorliegen der Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung oder bei Tollwut vor. Schließlich verbietet sich eine Organspende medizinisch auch bei zuvor nicht kurativ behandelten Malignomen (Ausnahme: Haut- und primäre Hirntumore).102 Dagegen stellt das Alter eines Spenders per se kein Ausschlusskriterium dar; vielmehr kommt es auf die Funktionsqualität der zu transplantierenden Organe an.103

Besteht keine Kontraindikation, müssen die Organe des hirntoten Spenders zur Sicherstellung der Transplantationsfähigkeit optimal versorgt werden.104 Bei einem irreversiblen Hirnfunktionsausfall fällt das Gehirn als zentrales Steuerorgan der hormonellen und neuronalen Kontrolle aller Organfunktionen aus. Aus dem Erlöschen der Steuerungsfunktionen des Gehirns resultieren pathophysiologische Veränderungen – diese haben Auswirkungen auf die Homöostase und die kardiovaskuläre Stabilität des hirntoten Menschen.105 So können beispielsweise Störungen der Kreislaufregulation und Probleme bei der Lungenphysiologie eintreten. Durch den Ausfall der Hormonproduktion drohen ein schneller Hormonmangel und endokrinologische Störungen. Ein Verlust der zentralen sympathoadrenergen Funktionen geht mit einer eintretenden Lähmung der peripheren Gefäßmuskulatur (Vasoplegie), dem Abfall des Herzzeitvolumens sowie einem Absinken des mittleren arteriellen Blutdruckes und voranschreitenden Organdurchblutungsstörungen einher.106 Weiterhin werden Elektrolytstörungen, Gerinnungsstörungen, eine abfallende Körpertemperatur sowie eine Überzuckerung (Hyperglykämie) beschrieben. All diese Störungen stehen in einem komplizierten Wechselverhältnis zueinander. In Kombination können diese beim potenziellen Spender zu einem Multisystemversagen führen.107 Ohne eine die Homöostase wiederherstellende Therapie kommt es bei 20 Prozent der Hirntoten innerhalb von sechs Stunden und sogar bei jedem zweiten innerhalb von 24 Stunden zu einem Herz-Kreislauf-Stillstand.108

Das schnelle Voranschreiten pathophysiologischer Veränderungen beim Hirntoten erfordert daher eine engmaschige Überwachung der Vitalparameter und eine fortwährende Bilanzierung. Hierzu wird ein entsprechendes Monitoring installiert. Zur optimalen Überwachung des Organspenders gehören u. a.:

- die Kern- und periphere Temperaturmessung,
- eine stündliche Flüssigkeitsbilanzierung über die Ein- und Ausfuhr,
- die Kontrolle der Natrium-, Kalium-, Hämatokrit-, Blutzuckerwerte,
- ein Elektrokardiogramm zur Messung der elektrischen Herzaktivität,
- die invasive arterielle Druckmessung,
- die Messung des zentralen Venendruckes,
- eine Herzzeitvolumen-Messung zur Überwachung der Herzleistung,
- die Pulsoxymetrie zur Ermittlung der arteriellen Sauerstoffsättigung,
- die Kapnometrie zur Messung des Kohlenstoffdioxidgehalts in der Ausatemluft sowie
- zwei- bis vierstündige Intervallmessungen und Analysen der arteriellen Blutgase zur Optimierung der Beatmungsparameter.109

Ziel ist es, die Vitalfunktionen eines potenziellen Organspenders aufrechtzuerhalten. Die in der Regel bereits zuvor therapeutisch ergriffenen intensivmedizinischen Maßnahmen werden daher nach dem diagnostizierten Hirntod zum Erhalt der Transplantationsfähigkeit der Organe fortgeführt. Die Maßnahmen sollen nach der Hirntodfeststellung mithin nicht mehr als intensivmedizinische, sondern als organprotektive oder auch spendezentrierte Maßnahmen bezeichnet werden, da sie nun ausschließlich eine möglichst hohe Qualität der Organe für die Übertragung auf einen Organempfänger gewährleisten.110

Die organprotektiven Maßnahmen umfassen u. a.:

- die für die Herztätigkeit und die Organdurchblutung erforderliche Sauerstoffzufuhr durch künstliche Beatmung,
- die Verabreichung von Medikamenten zur Aufrechterhaltung der Durchblutung,
- eine Hormonbehandlung, um den Ausfall wichtiger Hormone zu kompensieren, sowie
- Laboruntersuchungen und intensivpflegerische Maßnahmen.111

Das installierte Monitoring und die organprotektiven Maßnahmen stellen sicher, dass optimale Zielwerte112 für eine Explantation erreicht werden.113

Die zuvor beschriebenen Voraussetzungen und der Prozess der postmortalen Organspende innerhalb der Transplantationsmedizin werden im Ablaufdiagramm in Abb. 2 zusammengefasst:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Ablauf der postmortalen Organspende

(Quellen: Eigene Darstellung in Anlehnung an Breyer/Kliemt 2007, S. 468; Deutsche Stiftung Organtransplantation 2019, S. 48)

5. Situation der Organspende

Im Jahr 2018 wurden in Deutschland 3.113 Organe – 1.607 Nieren, 779 Leber, 295 Herzen, 338 Lungen, 91 Bauspeicheldrüsen und drei Dünndärme – explantiert und auf erkrankte Organempfänger transplantiert.114 Wesentlich mehr Spenderorgane wären jedoch vonnöten. Je nach Organ ist der Bedarf etwa drei- bis fünfmal so hoch, um all denjenigen Patienten zu helfen, die für eine Transplantation auf einer der Wartelisten stehen.115 Vor diesem Hintergrund ist das Entscheidungsverhalten der Deutschen zur Organspende näher zu betrachten.

5.1 Entscheidungsverhalten in Deutschland

2018 wurden auf der normativen Basis der Entscheidungsregelung 1.377 Entscheidungen bei (hirn-)toten Menschen dahingehend getroffen, ob eine Organspende vorgenommen werden kann oder nicht. In 1.037 Fällen wurde der Explantation zugestimmt, in 340 Fällen wurde die Organspende abgelehnt.116

[...]


1 In dieser Arbeit wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit die Sprachform des generischen Maskulinums verwendet. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form geschlechtsunabhängig verstanden werden soll bzw. weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten ausdrücklich mitgemeint sind, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

2 Vgl. Deutscher Bundestag (2018a).

3 Vgl. Dabrock (2018), S. 2.

4 Unter dem Begriff Transplantation wird die Übertragung ganzer Organe von einem Organismus auf den anderen verstanden. Organe sind dabei eine Funktionseinheit, die aus verschiedenartigen Geweben und Zelltypen besteht (vgl. Schaupp 2019, S. 4).

5 Vgl. Deutscher Bundestag (2019a).

6 Vgl. Hamberger (2019).

7 Weitere Grundprinzipien der sozialen Gesundheitsversorgung sind das Prinzip der Selbstverwaltung des Gesundheitswesens, das Prinzip der Krankenversicherungspflicht sowie das Prinzip der Beitragsfinanzierung der Gesundheitsversorgung (vgl. Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 2018).

8 Vgl. Nell-Breuning (1990).

9 Vgl. Nell-Breuning (1990), S. 16–17; Nitsche (2005), S. 35.

10 Vgl. Böckmann (2009), S. 10.

11 Vgl. Castillon (2017), S. 12, 18 u. 72.

12 Vgl. Deutscher Bundestag (2018b).

13 Vgl. Deutscher Ethikrat (2015).

14 Vgl. Schockenhoff (2019), S. 20.

15 Vgl. Hauser-Schäublin/Kalitzkus/Petersen (2008), S. 127.

16 Vgl. Hauser-Schäublin/Kalitzkus/Petersen (2008), S. 127.

17 Der Begriff des Altruismus, für den bis heute keine allgemeingültige Definition besteht, bezeichnet in der Ethik und auch im alltäglichen Gebrauch „moralisch gute“ Handlungen, im Sinne einer uneigenützigen Denk- und Handlungsweise eines Indidviuums zugunsten eines anderen (vgl. Harbach 1992, S. 447).

18 Vgl. Lenk (2010), S. 14; Nagel/Alber/Bayerl (2011), S. 21.

19 Schockenhoff (2019), S. 20.

20 Vgl. Maio (2012), S. 303.

21 Vgl. Nass (2014), S. 15.

22 Vgl. Westerhorstmann (2018), S. 799.

23 Vgl. Heckmann (2018).

24 Vgl. Schaupp (2019), S. 4–5.

25 Vgl. Bauer (2017), S. 249.

26 Neben den Organen des Brust- und Bauchraumes gehören auch die Hornhaut des Auges, die Gehörknöchelchen sowie das Amnion als ein Teil der Fruchtblase zu den heute routinemäßig transplantierten Organen. Darüber hinaus können Blutgefäße, Haut, Knochen- und Knorpelgewebe, Herzklappen, Sehnen und Teile der Hirnhaut als Gewebespenden entnommen und transplantiert werden. Neben diesen Routine-Transplantationen wurden auch bereits Transplantationen u. a. der Gebärmutter, des Penis, des Gesichtes oder von Händen durch die Medizin vorgenommen (vgl. u. a. Interessengemeinschaft Organtransplantierter Patienten e.V. 2019).

27 Vgl. Bauer (2017), S. 249.

28 Vgl. Deutsche Stiftung Organtransplantation (2019), S. 78.

29 Vgl. Bauer (2017), S. 249.

30 Vgl. Hamberger (2019); Bauer (2017), S. 249.

31 Der Begriff „Hirntod“ ist laut BÄK umgangssprachlich, die naturwissenschaftlich-medizinisch adäquate Bezeichnung lautet „irreversibler Hirnfunktionsausfall“ (vgl. Bundesärztekammer 2015, S. 16). In dieser Arbeit werden die Begriffe synonym verwendet.

32 Vgl. Bauer (2017), S. 250.

33 Vgl. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. 5 TPG.

34 Bundesärztekammer (2013), S. 2.

35 Vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (2019a).

36 Vgl. Bundesministerium für Gesundheit (2019).

37 Vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 TPG.

38 Vgl. Deutsche Stiftung Organtransplantation (2019), S. 44–45.

39 Vgl. Bundesministerium für Gesundheit (2019).

40 Vgl. § 9b TPG.

41 Vgl. Deutscher Bundestag (2018c), S. 4.

42 § 3 Abs. 2 TPG: „Die Entnahme von Organen […] ist unzulässig, wenn […] 2. nicht vor der Entnahme bei dem Organspender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.“

43 Vgl. Bauer (2017), S. 253.

44 Vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 TPG.

45 Vgl. § 12 TPG.

46 Vgl. Bauer (2017), S. 254.

47 Vgl. § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. 2 TPG.

48 Vgl. Weyd (2013), S. 444.

49 Vgl. § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TPG.

50 Vgl. Weyd (2013), S. 444.

51 Vgl. Bundesministerium für Gesundheit (2019).

52 Vgl. Schaupp (2019), S. 8–9.

53 Vgl. Bösebeck/Mauer/Polster (2012), S. 778; Bauer (2017), S. 254; Schaupp (2019), S. 9; Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (2019a).

54 In der medizinethischen Diskussion ist bei grundsätzlich zu attesierendem Organmangel die Frage nach der Auswahl der Organempfänger und die der Organverteilung ein zentrales Thema. Dieses ist hoch komplex und kann im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter vertieft werden. Angemerkt sein soll, dass die Kriterien der Erfolgsaussicht und der Dringlichkeit gewissermaßen im Gegensatz zueinander stehen: Die dringlichsten Patienten sind zugleich häufig diejenigen, die sich in einem besonders schlechten Zustand befinden. Würden aber hochdringliche Patienten mit eher schlechten Erfolgsaussichten bei der Organverteilung zurückgestellt, könnte dies unter Umständen zu einer Vergrößerung der Anzahl an Patienten führen, bei denen eine erfolgreiche Transplantation möglich ist (vgl. Höfling 2017, S. 233–234; Mathwig 2014, S. 9–11; Duffner 2018, S. 107–108). Dies wirft eine Vielzahl an Fragen auf wie etwa: „Wer entscheidet über die Auswahlkriterien und wer legt diese fest?“, „Wer überprüft die Verteilung der gespendeten Organe?“, „Benötigt es bestimmte Grenzen und wer definiert solche?“. Diese Fragen wären zu diskutieren und unter Beachtung der gesellschaftlichen Einstellung und des herrschenden Konsens auch moralisch zu bewerten, wobei letzterer sich unter Umständen im Laufe der Zeit wandelt.

55 Vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (2019a).

56 Vgl. Bauer (2017), S. 254.

57 Vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (2019a).

58 Vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (2019a).

59 Vgl. Schaupp (2019), S. 9.

60 Die Ischämiezeit ist die Zeitspanne, in der das zu transplantierende Organe nicht mit Blut und damit mit Sauerstoff versorgt wird.

61 Richtwerte: Herz und Lunge 4–6 Stunden, Bauchspeicheldrüse und Leber 10–12 Stunden, Nieren 24 Stunden.

62 Vgl. Samuel (2013), S. 156.

63 Vgl. Bundesministerium für Gesundheit (2019).

64 Vgl. Schaupp (2019), S. 9.

65 Vgl. § 3 ff. TPG.

66 Vgl. § 8 TPG.

67 Vgl. § 8 Abs . 1 Nr. 1 TPG.

68 Vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 TPG.

69 Vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 TPG.

70 Vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG.

71 Vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 u. 4 TPG.

72 Bundesärztekammer (2015), S. 2.

73 Vgl. § 16 Abs. 1 TPG i. V. m. 3 Abs. 1 S. 1 TPG.

74 Vgl. Bundesärztekammer (2015), S. 21.

75 Direkte Hirnschädigung im Bereich oberhalb des Kleinhirns und Hirnstamms, z. B. infolge eines Schädel-Hirn-Traumas, einer Hirnblutung, eines Hirninfarkts, einer Entzündung des Gehirns oder eines Hirntumors (vgl. Deutsche Stiftung Organtransplantation 2012, S. 11 u. 27).

76 Indirekte Hirnschädigung als Folge einer anderen körperlichen Schädigung, z. B. aufgrund von Sauerstoffmangel nach Kreislaufstillstand, Herzinfarkt und Aussetzen der Atmung (vgl. Deutsche Stiftung Organtransplantation 2012, S. 11, 12 u. 27).

77 Vgl. Schöller (2015), S. 32; Leska (2015), S. 14–15; Puschner (2016), S. 8.

78 Vgl. Bundesärztekammer (2015), S. 3.

79 Vgl. Samuel (2013), S. 152; Puschner (2016), S. 10–12.

80 Vgl. Siegmund-Schultze (2010); Schöller (2015), S. 41–51.

81 Vgl. Lang (2012), S. 765; Samuel (2013), S. 152; Puschner (2016), S. 16.

82 Vgl. Lang (2012), S. 764; Bundesärztekammer (2015), S. 3.

83 Vgl. Brandt/Angstwurm (2018), S. 675.

84 Brandt/Angstwurm (2018), S. 675.

85 Vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 TPG.

86 Vgl. Samuel (2013), S. 156; Puschner (2016), S. 9.

87 Vgl. Lang (2012), S. 765.

88 Vgl. Puschner (2016), S. 9.

89 Vgl. Albers (2018), S. 112.

90 Vgl. Höfling (2019), S. 63.

91 Vgl. Albers (2018), S. 112; Höfling (2019), S. 63.

92 Vgl. Albers (2018), S. 112.

93 Vgl. § 2 Abs. 1 TPG.

94 Vgl. § 2 Abs. 2a TPG.

95 Vgl. Haucke (2015), S. 208.

96 Vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG.

97 Vgl. § 4 TPG.

98 Der nächste Angehörige kann gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 5 TPG in nachfolgender Rangfolge sein (1) Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner, (2) die volljährigen Kinder, (3) die Eltern, (4) die volljährigen Geschwister und (5) die Großeltern. Ein Angehöriger ist jedoch nur zu einer Entscheidung befugt, insoweit er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod einen persönlichen Kontakt zum Betroffenen hatte (vgl. § 4 Abs. 2 TPG). Hatte der potenzielle Organspender jedoch die Entscheidung über die Organentnahme einer bestimmten Person übertragen, entscheidet diese anstatt des nächsten Angehörigen (vgl. § 4 Abs. 3 TPG).

99 Deutscher Bundestag (1997), S. 9 (vgl. hierzu ausführlich die ursprüngliche Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen [Transplantationsgesetz – TPG]).

100 Vgl. Höfling (2019), S. 62.

101 Vgl. Bösebeck/Mauer/Polster (2012), S. 778.

102 Vgl. Mauer u. a. (2005), S. A262; Bösebeck/Mauer/Polster (2012), S. 778; Samuel (2013), S. 153; Deutsche Stiftung Organtransplantation (2016), S. 6.

103 Vgl. Breyer/Kliemt (2007), S. 468; Samuel (2013), S. 153–154; Deutsche Stiftung Organtransplantation (2018), S. 60.

104 Vgl. Schockenhoff (2019), S 28.

105 Vgl. Puschner (2016), S. 21.

106 Vgl. Bösebeck/Mauer/Polster (2012), S. 778.

107 Vgl. Deutscher Ethikrat (2015), S. 9 u. 22–24.

108 Vgl. Bösebeck/Mauer/Polster (2012), S. 778.

109 Vgl. Samuel (2013), S. 155; Deutscher Ethikrat (2015), S. 25; Puschner (2016), S. 21–22.

110 Vgl. Deutscher Ethikrat (2015), S. 25–26.

111 Vgl. Deutscher Ethikrat (2015), S. 26–27.

112 Parameter und optimale Zielwerte bei einem potenziellen Organspender in Vorbereitung auf die Explantation sind ein mittlerer arterieller Druck (beim Erwachsenen) von 70–90 mmHg, ein zentralvenöser Druck 8–12 mmHg, eine periphere arterielle Sauerstoffsättigung von ≥ 95 Prozent, ein Urinvolumen von 1–2 ml/kg KG/h, eine zentrale Körpertemperatur von ≥ 35 °C sowie Natrium 135–145 mmol/l, Kalium 3,5–5 mmol/l, Hämatokrit 20–30 Prozent, Blutzucker < 180 mg, Laktat < 3 mmol/l und arterielle Blutgase im Normbereich (vgl. Puschner 2016, S. 22).

113 Vgl. Puschner (2016), S. 21–23.

114 Vgl. Deutsche Stiftung Organtransplantation (2019), S. 69.

115 In Deutschland bestand 2018 ein Bedarf an 8.014 Nieren, 2.163 Lebern, 974 Herzen, 657 Lungen und 302 Bauspeicheldrüsen (vgl. Deutsche Stiftung Organtransplantation 2019, S. 69).

116 Vgl. Deutsche Stiftung Organtransplantation (2019), S. 58.

Excerpt out of 102 pages

Details

Title
Organspenden auf Kosten der Entscheidungsfreiheit? Lösungen für eine höhere Spendenbereitschaft
Author
Year
2020
Pages
102
Catalog Number
V511681
ISBN (eBook)
9783963550263
ISBN (Book)
9783963550270
Language
German
Keywords
Organspende, Organspendeverfahren, Organentnahme, Organvermittlung, Organtransplantation, Organspendenaufkommen, Spendenaufkommen, Organspendenbereitschaft, Spendenbereitschaft, Transplantationsgesetz, Transplantationsmedizin, Koordinierungsstelle, Entnahmekrankenhäuser, Krankenhäuser, Kliniken, Organvermittlungsstelle, Transplantationszentren, Deutsche Stiftung Organtransplantation, Eurotransplant, Bundesärztekammer, Medizinethik, Medizin, Ethik, Medizinrecht, Verhaltensökonomie, Nudging, Opting-out, Opt-out, Opting-in, Opt-in, positive Reziprozität, negative Reziprozität, Menschenwürde, Persönlichkeitsrecht, Selbstbestimmungsrecht, Religionsfreiheit, Weltanschauungsfreiheit, irreversibler Hirnfunktionsausfall, Hirntod, postmortal, organprotektiv, spendezentriert, Zustimmung, Zustimmungslösung, Zustimmungsregelung, Zustimmungsverfahren, Entscheidungslösung, Entscheidungsregelung, Entscheidungsverfahren, Entscheidungsverhalten, Widerspruch, Widerspruchslösung, Widerspruchsregelung, Widerspruchsverfahren, Schweigen als Zustimmung, Organspender wider Willen, Zweifel am Hirntodkonzept, Intensivmedizin, Intensivtherapie vs. Organtransplantation, Patientenverfügung, Stakeholder, Patienten, Angehörige, Medizinisches Personal
Quote paper
Marc Castillon (Author), 2020, Organspenden auf Kosten der Entscheidungsfreiheit? Lösungen für eine höhere Spendenbereitschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/511681

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