Rechtsprechung zum österr. Wasserrecht 1870 - 2008


Élaboration, 2009

470 Pages


Extrait


1. Abschnitt:

Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer (§§1 - 4)

§1 - Einteilung der Gewässer

1. Die Unterscheidung in öff und Privatgewässer erfasst nur das Gewässer ieS (die Wasserwelle), nicht auch das Wasserbett.

OGH 26.11.1958, SZ31/146; stRsp

2. Die Grenzziehung zwischen Wasserbett und anrainenden Grundstücken muss zumindest für den Normalfall nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand erfolgen. Ist die Höhe des Wasser­standes auf außergewöhnliche, weit über die Durchschnittswerte hinaus gehende Niederschläge zurückzu­führen, dann handelt es sich um ein außerordentliches Ereignis, um ein Hoch­wasser, andernfalls noch um eine Wassermenge, die unter den Begriff des vollen Wasserstandes fällt. Bedeutungslos ist es, ob der relativ häufig wiederkehrende volle Wasserstand ohne oder durch eine Tätigkeit von menschlicher Hand zustande kommt.

OGH 5.3.1980, 1Ob4/80, EvBl 1980/201; 29.1.1993, 1Ob38, 39/92

3. Gewässer behalten ihre rechtl Eigenschaft auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser führt. Ob bei Bestand eines Gewässerbettes vom Vorliegen eines Gewässers gesprochen werden kann, hängt nicht davon ab, ob ständige Wasserführung gegeben ist.

VwGH 28.1.1992, 90/07/0138; 24.10.1995, 94/07/0154

Vgl auch §2 Abs4

4. Naturschutz bezieht sich nicht nur auf punktweise Natur­erscheinungen, sondern auch auf flächenmäßig aus­gedehnte Naturschöpfungen. Er kann sich auch auf Fließgewässer erstrecken.

VwGH 21.2.1994, 90/10/0108 = RdU 30/1995 (Naturgebilde iSd § 9 NÖ NSchG); 14.3.1994, 93/10/0116 = RdU 28/1995 (Naturdenkmalschutz gem §10 Stmk NSchG)

5. Der genaue Verlauf der Grenze des Kaisertums Österreich auf dem Bodensee ist nicht feststell­bar, weil dazu unterschiedliche und auch wechselnde Rechtsstandpunkte der Uferstaaten vorlagen und vorliegen.

OGH 28.7.1998, 1Ob13/98p = JBl 121 (1999) 10

Österreich vertritt die Kondominiumstheorie, die Schweiz die Realteilungstheorie; die Frage der Staats­grenze im Bodensee blieb bewusst offen, zwischenstaatlich erfolgen Einzel­regelungen zB Überein­kommen bzgl Schifffahrt, Gewässerschutz, Wasserentnahmen, Fischerei

6. Ein stehendes Gewässer wird nicht allein deswegen zu einem fließenden Gewässer, weil es einen Zu­fluss und Abfluss besitzt, weisen doch die meisten Teiche und Seen einen Zufluss und Abfluss auf, ohne dass sie dadurch im allgemeinen Sprachgebrauch die Eigenschaft als stehendes Gewässer verlieren.

VwGH 25.4.2002, 99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8 (Hinweis auf Brockhaus, Enzyklopädie20, 8. Band, 495, sowie auf VwGH 6.5.1996, 96/10/0017 [Teichanlage])

7. Unter fließende Gewässer fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Quellen, Rinnsale, Bäche, Flüsse, Ströme. Aus dieser Aufzählung ist zu ersehen, dass es bei einem Fließgewässer im Wesentlichen auf ein tatsächliches Fließen des Wassers ankommt.

VwGH 21.1.2003, 99/07/0200 (Hafenbecken ist kein fließendes Gewässer; Hinweis auf Brock­haus, Enzyklopädie, 20.Auflage, 8.Band, S495)

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§2 - Öffentliche Gewässer

Abs1

1. Ob ein Gewässer ein öff oder ein privates ist, kann von anderen als WRbeh nur als Vorfrage iSd §38 AVG beurteilt werden.

VwGH Slg641

2. Der Attersee ist seiner Natur nach öff Gut iSd §287 ABGB.

OGH 31.3.1870, 14.803

3. Auch dadurch, dass jemandem zur Benutzung eines Wassergerinnes an einer bestimmten Stelle für einen besonderen Zweck ein den Gemeingebrauch für diesen Ort und Zweck ausschließendes Recht zusteht, hört die Eigenschaft des Gewässers als öff Gut nicht auf.

VwGH 29.9.1880, Slg872

4. Wird infolge der Herstellung einer Abdämmung (Hochwasserschutzdamm) ein Teil eines öff Gewässers vom Hauptstrom so vollständig abgeschlossen, dass er mit dem Haupt­strom weder in unmittelbarer noch in mittel­barer Verbindung steht, so kann der abgeschlossene Teil keinen Seitenarm des Hauptstromes mehr vorstellen.

VwGH 13.3.1894, Slg7782 (zu NÖ. WRG)

5. Die fließende Welle entzieht sich natürlicher Weise an und für sich der Gewalt des Eigentümers, sofern er nicht Vorkehrungen zu deren Ergreifung getroffen hat. Aber das Recht, diese fließende Welle zu ergrei­fen und zu verwenden, und das Recht, alle natürlichen Früchte und Kräfte dieser fließenden Welle für sich auszunützen, ist die Form, in welcher sich das Eigentumsrecht zum fließenden Wasser äußert und der Natur der Sache nach allein äußern kann. Das Eigentumsrecht bezieht sich bei fließenden Privat­gewäs­sern somit nicht bloß auf das Flussbett, sondern auch auf die Wasserwelle, auch wenn es sich äußerlich zumeist nur als Benützungsrecht darstellt.

VwGH 18.12.1900, Slg14.977 (zu Böhm. WRG); stRsp

OGH SZ58/203

Zum „Eigentum am Wasser" siehe auch Rsp zu §§3 Abs1, 9 und 10

6. Ein aus einem öff Gewässer ausmündender und in dasselbe wieder einmündender Werks­graben ist ein Nebengerinne (Seitenarm) des öff Gewässers.

VwGH 27.5.1911, Slg8270 (zu Kärntner WRG)

7. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Gewässer öff oder privates Gut ist, sind grundsätzlich die natürlichen Eigen­schaften des Gewässers zu beachten. Ist das Gewässer nach seinen Eigen­schaften dazu bestimmt, für Sonder­nutzungen einzelner zu dienen, wie zB Quellen, Brunnen, Teiche, vornehmlich künstliche Gerinne oder stehen­de Gewässer, werden für diese Gewässer die Grundsätze des Privatrechts anzu­wen­den sein. Ist das Gewässer aber nach seinen natürlichen Eigenschaften für den allgemeinen Gebrauch geeignet, sind für dieses Gewässer die Grundsätze des öff Rechts anzuwenden.

OGH SZ19/55; SZ46/82

8. Der Wolfgangsee ist als Privatgewässer des Staates den öff Gewässern gleichzuhalten (§6 Satz 1 des Sbg LWRG vom 18.8.1880 idF G vom 27.1.1920, LGBl Nr 28, iVm §140 Abs1 Z1).

OGH 5.3.1980, 1Ob4/80, EvBl 1980/201

VwGH 21.1.2003, 2001/07/0088

9. Der Niedertrumer See ist gem §6 Satz 1 des Sbg LWRG vom 18.8.1880 idF G vom 27.1.1920, LGBl Nr28, iVm §140 Abs1 Z1 den öff Gewässern gleichzuhalten.

VwGH 8.4.1986, 85/07/0329

10. Privates Eigentum an Teilen des Bettes eines öff Gewässers ist rechtl möglich.

VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 (Hinweis auf OGH 26.11.1958, SZ31/146, 30.9.1959, SZ32/115, 7.11.1962, EvBl 1963/161, 31.3.1965, SZ38/46, sowie JBl 1979, 318)

11. §2 Abs1 litb stellt auf die Behandlung als öff Gewässer in einem wr Bewilligungs­verfahren ab. Mit dieser Vorschrift soll vermieden werden, dass durch §3 Abs1 lite der Kreis der öff Gewässer zu eng würde.

VwGH 25.4.2002, 98/07/0019 (Hinweis auf Hartig, Anm4 zu §2 WRG 1934, Grabmayr-Ross­mann, Anm5 zu §2)

12. Dass der Anwendungsbereich des §2 Abs1 litc dadurch verschmälert wird, steht einer weiten Aus­legung des Begriffes „Abflüsse" in §3 Abs1 lite nicht entgegen.

VwGH 25.4.2002, 98/07/0019 (Ablehnung der Meinung von Haager-Vanderhaag , 108, wonach „zumeist nur das sich frei über das Gelände ergießende Gewässer [Wildwasser]" zu den Ab­flüs­sen zähle, unter Berufung auf Krzizek)

13. Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Qualifikation des Habachs in Salzburg als einem öff Gewässer gleichzuhaltendes Privatgewässer des Staates.

VfGH 13.10.2006, B 3612/05

Abs2

1. Das Vorliegen eines Privatrechtstitels hat derjenige zu beweisen, der das Vorhandensein eines solchen Titels behauptet.

VwGH 24.1.1883, Slg1639; 19.2.1960, 595/58

2. Der Nachweis des Eigentums an den Ufergrundstücken oder am Wasserbett liefert noch keinen Beweis für die Eigenschaft eines Gewässers als Privatgewässer.

VwGH 24.1.1883, Slg1639; 10.12.1913, Slg9937; 1.7.1922, Slg13.123

3. Als Privatrechtstitel ist ein solcher anzusehen, der ein Recht am Privatgewässer in der Richtung ein­räumt, dass das Gewässer dem im Titel Genannten gehört.

VwGH Slg10.362

4. Bei Vorhandensein besonderer Privatrechtstitel können auch einzelne Strecken sonst öff Wasserläufe Privatgewässer sein.

VwGH 18.12.1900, Slg14.977 (zu Böhm. WRG)

5. Der Zellersee ist ein Privatgewässer.

OGH 4.12.1930, SZ12/302; 21.10.1987, 1Ob33/87

6. Insoweit für Gewässer ein besonderer, schon vor dem Jahr 1870 bestandener und heute noch gültiger Privat­rechtstitel nachgewiesen wird, ist das Gewässer ein Privatgewässer, und zwar auch dann, wenn es im Anhang A angeführt ist. Der besondere Privatrechtstitel aus der Zeit vor 1870 (§2 Abs2) muss auf die Wasser­welle abge­stellt sein, also entweder sie oder sie und das Bett des Gewässers erfassen.

OGH 31.3.1965, SZ38/146

7. Der Keutschacher See ist ein Privatgewässer.

OGH 26.4.1978, 1Ob7/78, EvBl 1979/23

8. Das Fischereirecht als selbständiges Recht zu fischen ist von einem die Wasserwelle betr Privatrechts­titel zu unterscheiden. Daher kann aus dem Alter eines Fischereirechts nicht abgeleitet werden, dass es sich bei dem Gewässer um ein Privatgewässer iSd §2 Abs2 handelt.

VwGH 20.1.1987, 83/07/0335

9. Der Tristacher See ist ein Privatgewässer.

VwGH 14.12.1993, 93/07/0100

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§3 - Privatgewässer

Abs 1

1. Der Nachweis des Eigentums an den Ufergrundstücken oder am Wasserbett liefert noch keinen Beweis für die Eigenschaft eines Gewässers als Privatgewässer.

VwGH 24.1.1883, Slg1639; 10.12.1913, Slg9937; 1.7.1922, Slg13.123

2. Dem Eigentümer eines Privatgewässers steht die volle Dispositionsbefugnis über das Gewässer so weit zu, als eine solche nach der Natur der Sache überhaupt möglich ist.

VwGH 24.3.1886, Slg2978; 24.9.1904, Slg2892; 17.4.1907, Slg5121

Zu den Grenzen der Dispositionsbefugnis siehe unten bei §§ 9, 10 und 12

3. Ein Teich ist ein Privatgewässer auch dann, wenn ihn ein öff Gewässer speist oder durchfließt.

VwGH 24.3.1886, Slg2978; 23.9.1892, Slg6760

4. Eine durch Stauung eines öff Gewässers gebildete Teichanlage gewährt dem Besitzer kein anderes und mehreres Recht als zur Füllung des Teiches bis zur zulässigen Höhe. Als Privatgewässer erscheint nur das eingeschlossene Wasser.

VwGH 23.9.1892, Slg6760

5. Auf Traufenwässer finden nicht die Bestimmungen des WRG, sondern die Bestimmungen der Landes-Bau­ordnungen Anwendung.

VwGH 15.10.1896, Slg3211

6. Als Privatrechtstitel ist ein solcher anzusehen, der ein Recht am Privatgewässer in der Richtung ein­räumt, dass das Gewässer dem im Titel Genannten gehört.

VwGH Slg10.362

7. Die in Straßengräben sich ansammelnden Wässer sind keine Gewässer iSd §3 Abs1 litb.

VwGH 1.2.1899, Slg12.493; 31.5.1924, Slg13.564; 8.6.1932, Slg17.210

8. Drainagewässer sind Privatgewässer iSd §3 Abs1 lita.

VwGH 24.9.1904, Slg2892 (zu Böhm WRG)

9. Der Grundeigentümer ist im Verbrauch der sich auf seinem Grundstück ansammelnden Niederschlags­wässer nach keiner Richtung und hinsichtlich ihrer Leitung nur durch die Bestimmungen der §§39 und 9 Abs2 einer Beschränkung unterworfen.

VwGH 24.9.1904, Slg2892 (zu Böhm WRG)

10. Unter Grundwasser ist im Gegensatz zu Tagwasser jedes Wasser zu verstehen, welches in die Erd­ober­fläche eindringt, um dann unter ihr fortzufließen oder in wasserhaltenden Schichten zu stagnieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Wasser die Schichten durchsickert oder in größerer Menge durch Felsspalten in die Erde eindringt.

VwGH 13.12.1906, Slg4837; 4.7.1930, Slg16.257

11. Dass Abflüsse eines Teiches über Grundstücke anderer Eigentümer fließen, bedeutet nicht, dass diese Abflüsse öff Gewässer sind; sie sind vielmehr Privatgewässer und gehören demjenigen, über dessen Grund sie fließen.

VwGH 13.6.1907, Slg5257

12. Das aus einem öff Gewässer in einen Privatteich abgeleitete Wasser verliert seine Eigen­schaft als Wasser des Baches oder Flusses und kommt als Objekt des Privateigentums des Besitzers des Teiches in Betracht.

VwGH 3.1.1911, Slg7863

Vgl aber nun §2 Abs3

13. Ob ein Gewässer privater oder öff-rechtl Natur ist, ist bei der Behandlung von Wasser­benutzun­gen von der Vw-Beh als Vorfrage (§38 AVG) zu beurteilen.

VwGH 1.7.1922, Slg13.123 (zu Tiroler WRG)

14. Die WRbeh ist zum Abspruch über Bestand oder Nichtbestand eines Privatrechtstitels an einem Gewässer nicht zuständig.

VwGH 21.5.1927, Slg14.802 (zu Vorarlberger WRG)

15. Der Zeller See ist ein Privatgewässer im Eigentum der Stadt Zell am See.

OGH 4.12.1930, SZ12/302; 21.10.1987, 1Ob33/87

16. Das Eigentum an Gewässern kann sowohl durch privatrechtl Titel (zB Ersitzung, Erbeinant­wortung, Zuschlag bei der Zwangsversteigerung) als auch durch öff-rechtl Titel (Enteignung, Verstaat­lichungs­gesetze, Bestimmungen des Staatsvertrages 1955) erworben werden.

VwGH 15.10.1955, SlgNF 3847/A

17. Subjektiv-öff Rechte an Privatgewässern können nur aus dem Gesetz oder aus einem besonderen beh Vw-Akt erworben, keinesfalls aber durch langjährigen Gebrauch ersessen werden.

VwGH 29.11.1956, 738/56

18. Die Dispositionsbefugnis des Gewässereigentümers ist keine unbegrenzte, wie sich schon aus §364 Abs1 ABGB ergibt, wonach weder in Rechte eines Dritten eingegriffen werden darf noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden dürfen. Zu diesen Gesetzen zählen insb auch die Vorschriften des WRG, das vor allem in den §§8 bis 10 und 15 wichtige Beschränkungen der Ausübung des Eigentums an Privatgewässern enthält.

OGH SZ50/18; stRsp

19. Von einem See kann nur dann gesprochen werden, wenn es sich um eine natürliche Wasser­ansamm­lung handelt, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als See bezeichnet wird; der Stau oberhalb eines Fluss­kraftwerkes ist kein See.

VwGH 3.4.1970, Slg7770

20. Der Hallstätter See ist ein Privatgewässer der Republik Österreich.

OGH 15.10.1970, 1Ob133/70

21. Der Keutschacher See ist ein Privatgewässer und gehört zur Herrschaft Keutschach.

OGH 26.4.1978, 1Ob7/78

22. Privatgewässer stehen, sofern nicht von Dritten erworbene Rechte vorliegen, im Eigentum des Grund­eigen­tümers.

OGH 21.10.1987, 1Ob33/87

23. Der Tristacher See ist ein Privatgewässer.

VwGH 14.12.1993, 93/07/0100

24. Ein Bach, der vor dem in Rede stehenden Grundstück mehrere Ortschaften durchfließt und eine Strecke von über 15km zurückgelegt hat, ist keinem der Tatbestände des §3 Abs1 zuzuordnen.

VwGH 21.11.1996, 96/07/0098

Im Zweifel gelten Gewässer als öff (§2 Abs1 litc)

25. §3 enthält eine klare und eindeutige Regelung, die weder einer verfassungskonformen Interpretation bedarf noch Bedenken in Bezug auf ihre Verfassungsmäßigkeit erweckt.

VwGH 21.11.1996, 96/07/0098

26. Nach §3 Abs1 gehören die dort genannten Privatgewässer dem Grundeigentümer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen. Damit räumt der Gesetzgeber dem Grundeigentümer eine Ver­fügungsmacht über Privatgewässer (einschließlich des Grundwassers) ein. Bei dieser Verfügungs­macht handelt es sich grundsätz­lich um Eigentum, wobei allerdings bezüglich des ungefassten fließenden Wassers eine Einschränkung zu machen ist. Nach Spielbüchler (in: Rummel, ABGB², Rz4 zu §354) sind Grund- und Quellwasser, angesammel­tes Niederschlags­wasser und andere private Gewässer (§3 Abs1 WRG) Bestandteile der Liegenschaft, wenn­gleich das ungefasste fließende Wasser (die Wasserwelle) ähnlich der freien Luft und wilden Tieren sich der Herrschaft des Eigentümers als herrenlos entzieht; der Eigentümer kann sich dieser Güter aber bemächtigen, sie nutzen und ihre Aneignung oder Benutzung seitens Dritter durch sein Ausschließungsrecht verhindern. Das durch §3 Abs1 dem Grundeigentümer verliehene Verfügungsrecht über private Gewässer umfasst demnach selbst dort, wo es noch nicht zu Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der Benutzung des Privat­gewässers auszuschließen.

VwGH 2.10.1997, 97/07/0072 = RdU 160/1999 (Hinweis auf OGH 21.10.1987, 1Ob33/87); 28.4.2005, 2004/07/0071 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072); stRsp

Zu den Grenzen des Eigentums am Grundwasser siehe Rsp zu §§10 Abs1 und12 Abs4

27. Ausgehend von einer Mindestwasserführung des Gerinnes im Ausmaß von 10l/s wird mit der Bewilli­gung einer Entnahme von Wasser im Ausmaß von 2l/s an Personen, denen das Gewässer nach Maß­gabe der Bestimmung des §3 Abs1 lite iVm §9 Abs3 zur Hälfte gehört, ein Dritter in der Nutzung des ihm gehörenden Hälfteanteils des betroffenen Gewässers nach §5 Abs2 nicht verletzt.

VwGH 9.3.2000, 99/07/0193

28. Mit §2 Abs1 litb soll vermieden werden, dass durch §3 Abs1 lite der Kreis der öff Gewässer zu eng würde, was für eine weite Auslegung des Begriffes „Abflüsse" in §3 Abs1 lite spricht. Dass der Anwen­dungs­bereich der Bestimmung des §2 Abs1 litc damit verschmälert wird, steht dieser Auslegung des §3 Abs1 lite nicht entgegen.

VwGH 25.4.2002, 98/07/0019 (Ablehnung der Meinung von Haager-Vanderhaag , 108, wonach „zumeist nur das sich frei über das Gelände ergießende Gewässer [Wildwasser]" zu den Ab­flüs­sen zähle, unter Berufung auf Krzizek)

29. Für das Vorliegen eines „Charakters eines eigenständigen Gewässers wie etwa eines Baches" als Kriterium für den Verlust der Eigenschaft eines Gewässers als „Abfluss" aus den im §3 Abs1 lita bis d genannten Gewässern bietet das Gesetz eine Deckung ebenso wenig wie für ein Kriterium der Speisung eines solchen Abflusses „hauptsächlich von anderen Wässern".

VwGH 25.4.2002, 98/07/0019

30. Die Ansicht, wonach unter Abfluss iSd §3 Abs1 lite nur ein „Produkt" des betr Grundstückes zu verstehen sei, kann nicht geteilt werden.

VwGH 28.4.2005, 2004/07/0071 (grundsätzlich weite Auslegung des Begriffes „Abflüsse"; Hin­weis auf VwGH 25.4.2002, 98/07/0019)

31. Nach dem Verständnis des Sbg WRG 1870 bzw des RWRG 1869 ist „wildes Wasser" als dasjenige anzu­sehen, das nicht in eigenen für den Ablauf bestimmten natürlichen oder künstlichen Gerinnen sich fortbewegt sondern frei über das Gelände abläuft. Der Ursprung desselben kann in Quellen, aus denen der Überschuss in dieser Weise abfließt, oder in atmosphärischen Niederschlägen (Regen- oder Schmelz­wasser), welche ent­weder unmittelbar auf den Grundstücken Wassermengen erzeugen, die sich ohne geregeltes Bett auf die unte­ren Grundstücke ergießen, liegen, oder in Überschwemmungen, welche den Austritt des stehenden Wassers aus Sammelbecken (Teichen, Seen) oder des fließenden Wassers aus natürlichen oder künstlichen Gerinnen entweder dadurch verursachen, dass der aus atmosphärischen Niederschlägen oder in anderer Weise vermehr­te Wasserzufluss in die Sammelbecken oder Gerinne die Ufer übersteigt und sich über die Nachbargrundstücke ergießt, oder dadurch, dass die Dämme oder Ufer durchbrochen werden und so der Wasseraustritt erfolgt. Das ohne begrenztes Bett frei über den Boden ablaufende Quellwasser und das Regenwasser, welches nicht in einem begrenzten Bette abfließt, gehört zum „wilden Wasser". Alle Abflüsse, die nicht unter diese Qualifizierung fallen, weil sie bereits ein begrenztes Bett aufweisen, fallen - vor dem Hintergrund der genannten Abgrenzung, die keine Zwischen­stufen kennt - unter den Begriff des Baches. Ein solcher muss ein bestimmtes Rinnsal, Bett und Ufer wahrnehmen lassen (Hinweis E 28.4.2005, 2004/07/0071); es muss ein festes Bachbett bestehen, das nur im Falle außerordentlicher Ereignisse, wie Hochwasser, verlassen wird, und eine Uferlinie vorhanden sein. Dies deckt sich auch mit dem damaligen Begriffsverständnis eines Gewässerbettes, wonach das Bett der Gewässer (auch ein Bachbett) denjenigen Teil des Landes bildet, welcher nach den regel­mäßi­gen Verhältnissen des Wasserstandes und Wasserabflusses mit Wasser bedeckt zu sein pflegt. Der vom Wasser benetzte Teil des Bettes wird häufig mit dem Namen Rinnsal bezeichnet.

VwGH 21.2.2008, 2006/07/0168

32. Ein Gewässerbett kann auch zeitweise nicht mit Wasser benetzte Teile aufweisen; unterliegt doch der Wasserstand etwa in Folge niederschlagsärmerer oder -reicherer Perioden ständigen Schwankungen. Das Erfordernis einer gewissen Regelmäßigkeit der Wasserbedeckung bedeutet nicht, dass das gesamte Bett regelmäßig vollständig von Wasser benetzt sein muss, vielmehr ist es ausreichend, dass regelmäßig alle Teile eines zum angrenzenden Gelände klar abgrenzbaren Bettes (auch zu verschiedenen Zeit­punk­ten) Wasser führen. Verwerfungen, die innerhalb eines eindeutig erkennbaren und fest abgegrenzten Ab­flussbereiches stattfinden und sich - Extremereignisse ausgenommen - in diesem Bereich bewegen, führen noch nicht dazu, vor dem Hintergrund der Abgrenzung zwischen Bach und Wildwasser iSd Sbg WRG 1870 bzw des RWRG 1869 das Vorliegen eines Bettes und damit eines Baches zu verneinen.

VwGH 21.2.2008, 2006/07/0168

Abs2

1. Sobald Grubenwässer zu Tage getreten sind, unterliegen sie als Tagwässer den Bestimmungen des WRG einschließlich der Konsensbedürftigkeit ihrer Benützung.

VwGH 12.5.1914, Slg10.247

2. Erfolgt die Nutzung einer Quelle als Grubenwasser nicht für den Bergwerksbetrieb, sondern als Ersatz­wasser für eine durch den Bergwerksbetrieb beeinträchtigte Wasserversorgungsanlage, ist die WRbeh zur Bewilligung nach §9 Abs2 zuständig.

VwGH 16.6.1977, 2335/76

Abs 3

1. Nach §3 Abs3 ist ein Privatgewässer als Zugehör jenes Grundstückes zu betrachten, auf dem es sich befindet, und zwar nach Maßgabe der Uferlänge des Grundstückes. Damit räumt der Gesetzgeber dem Grund­eigentümer eine Verfügungsmacht über Privatgewässer ein, bei der es sich grundsätzlich um Eigentum handelt, wobei allerdings bezüglich des ungefassten fließenden Wassers eine Einschränkung zu machen ist. Nach Spiel­büchler (in: Rummel, ABGB², RZ4 zu §354) sind Grund- und Quellwasser, angesammeltes Niederschlags­wasser und andere private Gewässer Bestandteile der Liegenschaft, wenn­gleich das ungefasste fließende Wasser (die Wasserwelle) ähnlich der freien Luft und wilden Tieren sich der Herrschaft des Eigentümers als herrenlos entzieht; der Eigentümer kann sich dieser Güter aber bemächtigen, sie nutzen und ihre Aneignung oder Benutzung seitens Dritter durch sein Ausschließungs­recht verhindern. Das durch §3 Abs1 dem Grund­eigentümer verliehene Verfügungsrecht über private Gewässer umfasst demnach selbst dort, wo es noch nicht zu Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der Benutzung des Privatgewässers auszuschließen.

VwGH 28.4.2005, 2004/07/0071 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072).

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§4 - Öffentliches Wassergut

Abs1

1. Das öff Wassergut ist ein Teil des öff Gutes (§287 ABGB). Das öff Gut steht im Eigentum des Bundes oder Landes und dient dem bestimmungsgem unmittelbaren Gebrauch durch jedermann.

OGH SZ32/64; SZ41/48; SZ52/62

2. Ist im Grundbuch nur die Eigenschaft als öff Gut ersichtlich gemacht, der Eigentümer aber nicht einge­tragen, setzt die Verbücherung eines Eigentumsüberganges voraus, dass zuerst der frühere Eigentümer eingetragen wird.

OGH SZ32/64

3. Das öff Gut steht im Eigentum einer Gebietskörperschaft, ist aber durch den Gemein­gebrauch als eine Art öff-rechtl Dienstbarkeit beschränkt.

OGH 22.3.1961, 5Ob93/61

4. Das Eigentumsrecht am Wasserbett eines öff Gewässers umfasst auch den Luftraum über dem Wasser.

OGH EvBl 1963/163

5. Gem §4 Abs1 gilt der Bund grundsätzlich als Eigentümer des öff Wassergutes.

VwGH 2.6.1966, 187/66

6. Die Vermutung des §4 Abs1 Satz 2 greift nicht Platz, wenn die angrenzenden Uferbesitzer schon vor dem 1.11.1934 nach §410 ABGB Eigentum an einer Parzelle erworben haben. Die Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II als öff Gut hat keine konstitutive Wirkung; sie geschieht nur zu Evidenzzwecken.

OGH 17.1.1968, 5Ob2/68

7. Zum Unterschied von öff Gewässern (§2) ist unter öff Wassergut (§4) nicht das Wasser selbst, sondern vielmehr ausschließlich eine Grundfläche zu verstehen.

OGH 20.11.1974, 1Ob155/74; stRsp

8. Über die Benützung des öff Wassergutes durch Errichtung eines Bootshauses auf Piloten kann neben der wr Bewilligung nach §38 auch ein Bestandvertrag geschlossen werden.

OGH 20.11.1974, 1Ob155/74

9. Ein zu einer Wörthersee-Parzelle gehörender Uferstreifen ist öff Wassergut.

OGH 3.11.1982, 1Ob42/82

10. Durch die auf Art104 Abs2 B-VG gestützte Übertragungs-V BGBl 1969/280 wurde weder in die Eigentümer­befugnisse des Bundes eingegriffen noch das Eigentumsrecht des Bundes in irgendeiner Weise begrenzt. Der Bund ist daher zur Anerkennung einer Ersitzung sowie zur Aktiv- und Passiv­legitima­tion in Eigentumsklagen befugt.

OGH 29.6.1983, 1Ob18/83, SZ56/111

11. Durch die Übertragung von Vw-Aufgaben iSd Art104 Abs2 B-VG verliert der BM die Zu­ständigkeit in diesen Angelegenheiten. Er kann seine Zuständigkeit nur durch - vollen oder teilweisen - Widerruf der Übertragung wieder erlangen. Seine Weisungsbefugnis bleibt jedoch unberührt.

VfGH 20.6.1985, B564/83; 19.6.1989, V33, 34/88

VwGH 22.4.1986, 83/07/0269,

12. Öff Gut ist im Zweifel Gemeindegut. Wird ein als öff Gut - öff Weg aus­gewiesenes Grundstück vom begleitenden Bach nicht überflutet, ist dieses Grundstück bis zur Uferlinie öff Gut, aber nicht öff Wasser­gut.

OGH 10.2.1988, 1Ob55/87

13. Wie die Betrauung eines BM mit der Vermögensverwaltung des Bundes nicht privatrechtl Akten vom Typus der Bevollmächtigung gleichgestellt werden darf, so wenig lässt sich die Übertragung dieser Auf­gabe an die Landesverwaltung (Art 104 Abs2 B-VG) mit solchen Akten vergleichen. Vielmehr handelt es sich in beiden Fällen um den staatsrechtl Akt der Festlegung einer Kompetenz, dessen Charakter sich nicht deswegen ver­ändert, weil es eine Kompetenz zu privatrechtl Handeln und nicht zur Aus­übung hoheitlicher Befugnisse ist, vergleichbar der Bestimmung der Organe juristischer Personen des Privat­rechtes und daher der Formen des Organisationsrechtes bedürftig. Er ist V nicht nur Kraft der etwa zu­fällig gewählten Form, sondern wegen seines sachlichen Gehaltes.

Bei der Übertragung der Geschäfte der Bundesverwaltung nach Art 104 Abs2 B-VG geht es um die Frage, wer überhaupt als Organ des Rechtsträgers Bund auftritt. Nach VfSlg 10.477/1985, ist das ent­weder der zuständige BM oder der LH, nicht aber beide nebeneinander.

VfGH 19.6.1989, V 33, 34/88 (betr Übertragungs-V BGBl 1966/344)

14. Die bei 30-jährlichen Hochwässern überfluteten Gebiete sind nur dann öff Wassergut, wenn der Bund Eigen­tümer ist oder Eigentum erwirbt.

OGH 29.1.1993, 1Ob38, 39/92

Vgl nun §4 Abs1 iVm §38 Abs3 idF WRG-Nov 1990

15. Öff Wassergut ist nicht von den Bestimmungen des Rattengesetzes 1925 ausgenommen.

VwGH 16.12.1993, 93/07/0230

16. Im Privateigentum stehende Flächen können nicht öff Wassergut sein.

VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120; 11.7.1996, 93/07/0144

17. Das Fischereirecht erstreckt sich – unbeschadet des Uferbetretungsrechts eines Fischerei­berechtigten - schon auf Grund seiner gesetzlichen Definition lediglich auf Wasserflächen, sodass es der Eintragung einer entsprechenden räumlichen Begrenzung gem §12 Abs2 GBG, deren genaue Bezeichnung im Hin­blick auf Wasserstandsschwankungen überdies problematisch wäre, nicht bedarf. Die Befürchtung, das Fischereirecht könnte sich sonst auf verlandete oder verbaute Flächen beziehen, ist daher unbe­gründet.

OGH 16.9.1997, 5Ob2116/96d (zu §1 Abs1 Kärntner FischereiG 1951; zum Uferbetretungs­recht Hinweis auf SZ14/97 sowie auf Spielbüchler in Rummel ²,§383 ABGB Rz4)

18. Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öff Gut gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein.

VwGH 25.7.2002, 2001/07/0069 (Hinweis auf VwGH 30.1.2001, 2000/05/0284, mwN)

Abs2

1. Das in §§1 und 2 der V des LH Vorarlberg über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich des Rhein­vorlandes sowie der Rheindämme und Rheinwuhre, LGBl Nr. 58/1988 (Rheinwuhr-V) normierte Reitverbot bewirkt keinen Eingriff in ein nach dem WRG garantiertes Benützungsrecht. Der in §4 Abs2 lite WRG normierte Erholungs­zweck des öff Wassergutes begründet kein subjektives Recht. Auf den ungehinderten Gemeingebrauch an einem öff Gewässer steht niemandem ein subjektives öff Recht zu.

VfGH 17.10.1991, V 478/9

Abs5

1. Bloß durch Austrocknung des Gewässers oder durch dessen Teilung in mehrere Arme entstandene Inseln oder überschwemmte Grundstücke lassen die Rechte der vorigen Eigentümer unverletzt (§408 ABGB wurde in seiner Wirksamkeit durch das WRG nicht berührt).

OGH 30.9.1959, SZ32/115

2. §407 ABGB ist zur Gänze überholt.

OGH 30.9.1959, SZ32/115

3. §411 ABGB (Anschwemmung) ist nur auf fließende Gewässer, nicht aber auf Teiche und Seen anzu­wenden.

OGH 28.9.1963, 6Ob225, 226/63

Abs6

1. Seit 1.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum an öff Wassergut nicht mehr erworben werden.

OGH 14.3.1979, 1Ob5/79, EvBl 1979/213

2. Zum 1.11.1934 durch Ablauf der 40-jährigen Ersitzungszeit bereits erworbene Rechte können weiterhin geltend gemacht werden.

OGH 3.11.1982, 1Ob42/82; 11.10.1988, 1Ob31/88

3. Enthielt die szt wr Bewilligung die Verpflichtung, die Anlage „auf Verlangen des Ärars ohne Anspruch auf Ent­schädigung zu entfernen, sollte die verbaute Fläche für öff Zwecke benötigt werden", kann der Rechtsnach­folger des szt Konsensträgers mangels Redlichkeit einen Ersitzungsanspruch gem §4 Abs5 nicht geltend machen.

OGH 14.6.1989, 1Ob597/89

4. Die Ersitzung an öff Gut kann nur dann erfolgen, wenn die Nutzung außerhalb des Gemein­gebrauches liegt. Dass die strittige Grundfläche (des Wörthersees) durch die Absenkung des Seespiegels im Jahre 1885 verlan­dete und keine Aufschüttung erfolgte, hat nach dem typischen Geschehensablauf für sich allein noch nicht zur Folge, dass die Anrainer diesen Uferstreifen in einer den Ersitzungsbesitz ein­leiten­den Art in Nutzung genom­men haben; es liegt dabei kein Tatbestand vor, der einen Anscheins­beweis als zulässig erscheinen ließe. Der Anscheinsbeweis ist stets ausgeschlossen, wenn der Kausal­ablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann.

OGH 30.1.1996, 1Ob5/96 (Hinweis auf SZ66/11, Schubert in Rummel, ABGB² §1460 Rz4 mwN, SZ65/132, SZ57/20)

Abs8

1. Eine Bewilligung nach §38 ist kein Beleg dafür, dass die beanspruchte Grundfläche für Zwecke des öff Wassergutes dauernd entbehrlich wäre. Ein Anspruch auf Ausscheidung einer Grundfläche aus dem öff Wasser­gut kann nur gegeben sein, wenn diese Fläche für die Zwecke, denen öff Wassergut zu dienen bestimmt ist, dauernd entbehrlich ist.

VwGH 28.9.1961, Slg5626

2. Gegenstand des Feststellungsbescheides nach §4 Abs8 (Ausscheidung) ist ausschließlich die öff-rechtl Frage der Entbehrlichkeit der betroffenen Flächen für jene Zwecke, denen öff Wassergut zu dienen hat. Mit der Ausscheidung ist die Frage, ob der betr Gewässerteil weiterhin als öff oder privates Gewässer zu gelten habe, nicht mit erledigt. Ebenso wenig wird damit über die zivilrechtl Fragen des Eigentums­rechts und aus anderen Rechtstiteln des Zivilrechts her­rührender Nutzungsrechte an solchen Flächen abgesprochen.

VwGH 22.3.1962, Slg5754; 11.7.1996, 93/07/0119, 0120 (Hinweis auf VwGH 22.3.1962, SlgNF5.754/A, sowie Krzizek, 38)

3. Die Behauptung einer „willkürlichen" oder „in schikanöser Rechtsausübung" nicht erteilten Zustimmung des Verwalters des öff Wassergutes ist im Verfahren zur Erlangung der wr Bewilligung nicht zu prüfen, da in diesem Verfahren die Zustimmung des Grundeigentümers eine unabdingbare, weil nicht durch ein Zwangsrecht ersetz­bare Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung ist.

VwGH 14.3. 1995, 94/07/0005 (Bewilligung nach §38); 11.7.1996, 93/07/0144; 25.7.2002, 2001/07/0069 (Bewilligung gem §32)

4. Die WRbeh ist nicht zuständig darüber zu entscheiden, ob eine Fläche öff Wassergut ist oder nicht. Auch der Feststellungsbescheid nach §4 Abs8 setzt voraus, dass es sich um öff Wasser­gut handelt.

VwGH 24.10.1995, 94/07/0183 (Hinweis auf OGH SZ31/146)

5. Parteistellung im Verfahren nach §4 Abs8 hat neben dem Bund derjenige, der an der Vermeidung der im §4 Abs8 normierten Nichtigkeitssanktion ein rechtl Interesse hat. Dem entsprechend kann unter einem „Rechtstitel für den Erwerb" iSd §4 Abs9 nicht jeder der in den §§380 ff ABGB genannten Rechts­gründe für den Erwerb des Eigentumsrechts und auch nicht jeder der im §424 ABGB als geeignete Rechtsgründe mittelbaren Eigen­tumserwerbs angeführten Titel, sondern nur ein solches schuldrechtl Verpflichtungsgeschäft oder eine einem solchen gleich­kommende hoheitliche Verfügung iSd §424 ABGB verstanden werden, mit welchem oder welcher dem Eigentümer der mit der Widmung als öff Wassergut belasteten Flächen gegenüber der Anspruch auf Über­tragung des Eigentumsrechts begründet worden ist. Rechtstitel für den Erwerb iSd §4 Abs9 sind nur Rechts­geschäfte mit (und solchen gleich­zusetzende Hoheitsakte gegenüber) dem Träger des öff Wassergutes, nicht jedoch Rechtstitel für den mittelbaren Eigentumserwerb gegenüber anderen Personen und Rechtstitel zum ursprünglichen Eigentums­erwerb iSd bürgerl Rechts.

VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120

6. Jeder Erwerb des Eigentumsrechts an als öff Wassergut gewidmeten Flächen in anderer als der im §4 Abs8 vorgesehenen Weise bringt die öff-rechtl Widmung mit dem zivil­rechtl in anderer Weise wirk­sam erworbenen Eigentum zum Erlöschen. Ein bescheidmäßiger Abspruch über die bereits einge­tretene Beendigung der Zweck­widmung von Flächen als öff Wassergut ist im Gesetz nicht vorge­sehen und auch durch ein Interesse einer Partei an der - den Gerichten vorbehaltenen - Klarstellung ihres Eigentums­rechts nicht gerechtfertigt.

VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995, 94/07/0183)

7. Eine Prüfung der Eigenschaft von Flächen als öff Wassergut als Vorfrage ist in einem Verfahren nach §4 Abs8 und 9 möglich, setzt aber verfahrensrechtl das Vorliegen eines zulässigen und deshalb zur Einleitung eines Verfahrens nach §4 Abs8 und 9 geeigneten Antrages eines hiezu berechtigten Antrag­stellers voraus. Fehlt es einem Antragsteller an einem Rechtstitel für den Erwerb iSd §4 Abs9, dann kann es zu dieser Vor­fragenprüfung schon aus dem verfahrens­rechtl Hindernis des Fehlens eines zulässig gestellten verfahrensein­leitenden Antrages nicht kommen.

VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995, 94/07/0183)

8. Die wr Bewilligung kann aus dem Grunde des §5 Abs1 Satz 2 nur bei Vorliegen der zivilrechtl Einwilli­gung durch den Verwalter des öff Wassergutes erteilt werden, ohne dass die Gründe, aus denen der Verwalter des öff Wassergutes die zivilrechtl Einwilligung versagt, im wr Verfahren von Interesse wären.

VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 (Bewilligung nach §38; Hinweis auf VwGH 14.3.1995, 94/07/0005); 25.7.2002, 2001/07/0069 (Bewilligung gem §32)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2. Abschnitt:

Von der Benutzung der Gewässer (§§5 - 29)

§5 - Benutzungsberechtigung

Abs1

1. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist allgemeine Voraussetzung für die Bewilligung einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung des Bettes eines öff Gewässers; das Fehlen dieser Zustimmung ist daher nicht als privatrechtl Einwendung zu werten, die die Erteilung der wr Bewilli­gung nicht verhindern würde, sondern ein Anstand, der die Bewilligung ausschließt.

VwGH 25.5.1950, Slg1464; 16.12.2004, 2004/07/0185; stRsp

2. Das Bett öff Gewässer kann im Privateigentum stehen. Dass dieser Privatrechtstitel auf die Zeit vor 1870 zurückgeht, wird hier (in §5 Abs1) jedoch - im Gegensatz zu §2 Abs2 - nicht gefordert. Wer Wasserwelle und Bett eines öff Gewässers über den Gemeingebrauch hinaus ohne wr Bewilligung benützt, bedarf der Zustim­mung des Grundeigentümers. Die wr Bewilligung gibt auch das Recht zur unentgeltlichen Benutzung des Bettes.

OGH 26.11.1958, SZ31/355

Nach dzt Rechtsverständnis bedarf die Inanspruchnahme des öff Wasser­gutes der Zustimmung des Verwalters des öff Wassergutes (siehe Rsp bei §4), die von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden kann

3. Das Recht zur Benützung öff Gewässer zum Betrieb von Überfuhren ist dem Begriff des „Gemein­gebrauches" iSd §5 Abs1 zuzuordnen.

VwGH 9.7.1959, Slg5028

4. Das Eigentumsrecht am Wasserbett eines öff Gewässers umfasst auch den Luftraum über dem Wasser.

OGH EvBl 1963/163

5. Die Schiff- und Floßfahrt ist zwar dem Begriff des Gemeingebrauches iSd §5 Abs1 zuzuordnen, doch sind diese Formen des Gemeingebrauches durch das WRG nicht erfasst.

VwGH 24.2.1966, 1772/65

6. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Bett eines öff Gewässers um eine Liegen­schaft, die der Österreichischen Bundesforste AG zur Verwaltung übertragen ist, dann beinhaltet diese Verwaltung auch die Befugnis zur Abgabe einer Erklärung, dass einer Grund­inanspruchnahme iSd § 5 Abs 1 nicht zugestimmt wird.

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185 (Hinweis auf § 4 Abs 6 BundesforsteG, BGBl 1996/793)

Abs2

1. Der Grundeigentümer ist berechtigt, die Ausübung der ihm durch das Gesetz zuerkannten Rechte an andere zu übertragen.

VwGH 1.6.1888, Slg4137

2. Die Benutzung der Privatgewässer steht dem Eigentümer derselben zu.

VwGH 9.11.1888, Slg4336; 13.12.1906, Slg4837; 17.4.1907, Slg5121; Slg5257

Die Benutzungsbefugnis ist allerdings nicht unbegrenzt; vgl Rsp zu §3 Abs1 sowie unten

3. Bei fließenden Privatgewässern erstreckt sich das Eigentumsrecht keineswegs bloß auf das Flussbett, sondern schließt in sich das Recht, die fließende Wasserwelle zu ergreifen, zu verwenden und alle natür­lichen Früchte und Kräfte des Gewässers auszunützen.

VwGH 18.12.1900, Slg14.977

4. Der Eigentümer einer Quelle hat nur innerhalb der Grenzen seines Grundbesitzes Anspruch auf wr Schutz, weil durch die Okkupation der Quelle nicht auch Herrschaft über die unter den Nachbar­gründen sich fort­bewegenden, nur schwer bestimmbaren unterirdischen Wassermengen erworben werden kann.

VwGH 1.2.1905, Slg3278 (zu Mähr. WRG)

5. An dem aus einem städtischen Kanalnetz in ein öff Gewässer abfließenden Wasser können Rechte nach dem WRG nicht begründet werden.

VwGH Slg7573/10 (zu Böhm. WRG)

6. Steht dem Recht eines Quelleneigentümers zur Wasserbenützung ein vereinbartes Mit­benützungsrecht eines Dritten gegenüber, dann liegt der Fall einer durch besonderen Privatrechts­titel begründeten Beschränkung iSd §5 Abs2 vor.

VwGH 12.3.1959, 1735/57

7. Da den Grundeigentümern laut §5 Abs2 das Recht zusteht, das nach §3 Abs1 lita als Privat­gewäs­ser qualifizierte Grundwasser zu nutzen, kommt ihnen iSd §12 Abs2 das Recht zu, diese Befugnis nach §102 Abs1 litb in einem wr Verfahren als Partei geltend zu machen.

VwGH 12.9.1963, Slg6087; 24.2.1966, 1229/65; 2.12.1980, 3021, 3022/80; 1.7.1986, 84/07/0375, 85/07/0002, 85/07/0013, 85/07/0014, 85/07/0018, 85/07/0019, 85/07/0272, 85/07/0277, 85/07/0278, 85/07/0279; 26.2.1991, 90/07/0136; 24.5.2007, 2007/07/0025; stRsp

8. Unter dem Wort „gehören" ist nicht bloß das Eigentum am Grundstück (§3 Abs1) zu verstehen, sondern auch ein Privatrechtstitel, der durch Rechtsgeschäft über ein Privatgewässer begründet wird. Daher ist zur Geltendmachung von Rechten nach §5 Abs2 das Eigentum am Quellgrundstück keine notwendige Voraus­setzung.

VwGH 5.4.1975, 1611/75

. Ein dingliches Wasserbezugsrecht endet nicht schon deshalb, weil das Haus des Berechtigten an das Wasserleitungsnetz angeschlossen worden ist; nur völlige Zwecklosigkeit oder Unmöglichkeit der Aus­übung lässt die Dienstbarkeit enden.

OGH 2.5.1979, 1 Ob 17/79 = EvBl 1980/22

10. Jede über die Grenze des §9 Abs2 hinausreichende Verfügung des Eigentümers über sein Privat­gewässer ist nicht mehr ein Recht dieses Eigentümers, sondern kann die Befugnis hiezu nur durch eine beh Bewilligung erhalten werden. Eine solche kann bei Benachteiligung fremder Rechte - zB durch Ver­änderung der Abfluss­verhältnisse - nach §12 Abs2 und 3 nur nach Einräumung eines Zwangs­rechts und gegen entsprechende Schadloshaltung des Besitzers des fremden Rechts erteilt werden.

VwGH 29.4.1980, 2184/78; 10.2.1981, 07/0010/81; 22.1.1985, 82/07/0093; stRsp

Konstitutive Wirkung der wr Bewilligung; zugleich Begrenzung der Eigentumsrechte (Eigentümer­befug­nisse) mit der Grenze der Bewilligungsfreiheit (vgl auch §10)

11. Die durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen iSd §5 Abs2 sind nicht Nutzungs­beschrän­kungen iS dieser Gesetzesstelle.

VwGH 10.2.1981, 07/0010/81 (vertraglich eingeräumter obligatorischer Anspruch auf Wasser­anschluss und Duldung der Wasserentnahme)

12. Wege- und Wasserschöpfrechte sind immer Felddienstbarkeiten, gleichgültig, ob sie einem der Land­wirt­schaft gewidmeten Grundstück oder einem städtischen Gebäude dienen. Ersessene Wasser­schöpf­rechte sind daher gem Art I des Gesetzes RGBl 77/1897, in Tirol vom Eintragungs­grundsatz ausgenom­men.

OGH 17.6.1981, 1 Ob 18/81 = EvBl 1982/193

13. Die Verfügungsmacht des Eigentümers eines fließenden Privatgewässers ist dadurch eingeschränkt, dass er ohne wr Bewilligung auf den Lauf und die Beschaffenheit des Gewässers nicht Einfluss nehmen und den natür­lichen Abfluss nicht willkürlich zum Nachteil eines Unterliegers ändern darf.

OGH 11.12.1985, 1Ob23/85, SZ58/203

14. Umfasst der Anschlusszwang nach dem Landes-Wasserversorgungsgesetz die Verpflichtung zur Deckung des gesamten Wasserbedarfs aus der öff Wasserversorgung, dann steht dem Eigen­tümer nicht das Recht zu, Einwendungen wegen Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnis iSd §5 Abs2 zu erheben.

VwGH 17.2.1987, 86/07/0111

Heute lassen die meisten Landes-Wasserversorgungsgesetze die Nutzung eigener Brunnen und Quellen zu

15. Nutzungsbefugnisse nach §5 Abs2 müssen nicht auf das Eigentum am Quellgrundstück, sondern können auch auf andere Privatrechtstitel gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungs­berechtigung, wohl aber eine Dienstbarkeit.

VwGH 19.5.1987, 87/07/0013; 19.11.1991, 89/07/0082; 8.4.1997, 96/07/0195 (nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht; Hinweis auf VwGH 10.2.1981, SlgNF10.362/A); 23.4.1998, 98/07/0041; 16.9.1999, 99/07/0058; 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061 (Hinweis auf VwGH 15.1.1998, 97/07/0212 mwN); 22.3.2001, 98/07/0129; 17.10.2002, 2002/07/0084 (verbüchertes Nutzungs­recht an einem Privatgewässer); 17.10.2002, 2000/07/0042; 31.3.2005, 2003/07/0167; stRsp

16. Zur gesetzlichen Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Gewässereigentümers zählt auch die Duldung des so genannten „kleinen Gemeingebrauches" gem §8 Abs2.

OGH 21.10.1987, 1Ob33/87

17. Die für die Nutzung eines Wasservorkommens bereits erteilten wr Bewilligungen verringern die für einen Neubewerber rechtl zur Verfügung stehende Wassermenge, soweit die angestrebte Nutzung durch Über­schreitung der Summe der Auswirkungen aller bestehenden Berechtigungen Rechte Dritter zu beeinträchtigen vermag.

VwGH 4.7.1989, 88/07/0135

18. Als eine durch besondere Rechtstitel begründete Beschränkung der Benutzung eines Privatgewässers kommt auch ein ersessenes Wasserbezugsrecht in Frage.

VwGH 19.9.1989, 86/07/0046; 17.10.2002, 2000/07/0046

19. Inhalt einer Reallast - die auch ersessen werden kann - kann auch die Verpflichtung zur Wasserzufuhr zu einer bestimmten Wasserversorgungsanlage bilden.

OGH 20.9.1989, 1Ob14, 15/89

20. Am Wesen einer Dienstbarkeit ändert sich nichts, wenn der Belastete zu gewissen positiven Leistun­gen verhalten ist, soweit diese bloß Mittel zum Zweck sind. Selbst wenn der Belastete zur Erhaltung gewisser Anlagen verpflichtet ist, ändert dies nichts daran, dass das Recht selbst als Dienst­barkeit zu beurteilen ist.

OGH 15.11.1989, 1Ob40, 41/89

21. Einwendungen eines Brunnenbesitzers gegen ein Deponievorhaben wegen befürchteter Beeinträchti­gung seines Brunnens berühren ein „civil right".

EGMR 25.11.1993, A Nr. 279-B

22. Das Recht, eine aufgelassene Lehmgrube auf eigenem Grund im Einklang mit den anzuwendenden Rechts­vorschriften anzufüllen, ist ein ziviles Recht iSd Art 6 EMRK.

EKMR 7.4.1994, Nr. 16.036/90

23. Die wr Bewilligung kann aus dem Grunde des §5 Abs1 Satz 2 nur bei Vorliegen der zivil­rechtl Ein­willigung durch den Verwalter des öff Wassergutes erteilt werden, ohne dass die Gründe, aus denen der Verwalter des öff Wassergutes die zivilrechtl Einwilligung versagt, im wr Verfahren von Interesse wären.

VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 (Bewilligung nach §38; Hinweis auf VwGH 14.3.1995, 94/07/0005); 25.7.2002, 2001/07/0069 (Bewilligung gem §32)

Gilt gleichermaßen für private Eigentümer des Gewässerbettes

24. Das Recht, eine bewilligungspflichtige - und auch bewilligte - Wasserleitung mit zu benützen, begrün­det keine Befugnis zur Benutzung eines Privatgewässers iSd §5 Abs2.

VwGH 23.4.1998, 98/07/0041

25. Für die Geltendmachung des Rechts einer Nutzungsbefugnis nach §5 Abs2 ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch macht; es genügt viel­mehr, dass durch das beantragte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befug­nis beeinträchtigt wird.

VwGH 6.8.1998, 97/07/0014; 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU-LSK 2002/39; 21.3.2002, 2001/07/0169; 24.5.2007, 2007/07/0025; stRsp

26. Grundsätzlich kann auch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Grundwassers dem Grundeigen­tümer (unter Berufung auf § 5 Abs 2) Parteistellung im WR-Verfahren verschaffen, auch wenn er das Grundwasser nicht nützt.

VwGH 6.8.1998, 97/07/0014; 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU-LSK 2002/39; 21.3.2002, 2001/07/0169; stRsp

27. Wird ein als Dienstbarkeit bezeichnetes, jedoch als Reallast zu qualifizierendes Wasserbezugs­recht durch viele Jahrzehnte kostenlos in Anspruch genommen, so erhellt daraus, dass sich der im szt „Dienstbarkeits­vertrag" erfolgte Hinweis auf die „Gebrauchsordnung der Wasser­leitung" nicht auf den Abschnitt über die Bezahlung des Wassergeldes bezieht. §915 1.Halbsatz ABGB kann zur Aus­legung nicht herangezogen werden, wenn für das Wasserbezugsrecht als Entgelt eine Parzelle über­lassen wurde.

OGH 29.9.1998, 1 Ob 201/98k, JBl 121 (1999) 6, hiezu krit. Binder, Der rechtl Umgang mit „Ewigkeits­klauseln" in dinglichen Bezugsverträgen, JBl 121 (1999) 6

28. Wird mit der (Wasser-) Dienstbarkeit nicht eine ausschließliche Nutzungsbefugnis des Eigen­tümers des herrschenden Gutes begründet, bleibt die über die Dienstbarkeit hinausgehende Nutzung beim Grundeigen­tümer (§3 Abs1 lita). Durch Verfügung des Grundeigentümers wird nur dann in die Nutzungsbefugnis des Dritten eingegriffen, wenn sein Nutzungsanteil beeinträchtigt würde.

VwGH 16.9.1999, 99/07/0058

29. Ausgehend von einer Mindestwasserführung des Gerinnes im Ausmaß von 10l/s wird mit der Bewilli­gung einer Entnahme von Wasser im Ausmaß von 2l/s an Personen, denen das Gewässer nach Maß­gabe der Bestimmung des §3 Abs1 lite iVm §9 Abs3 zur Hälfte gehört, ein Dritter in der Nutzung des ihm gehörenden Hälfteanteils des betroffenen Gewässers nach §5 Abs2 nicht verletzt.

VwGH 9.3.2000, 99/07/0193

30. §12 Abs2 enthält drei voneinander zu unterscheidende Tatbestände, die als bestehende Rechte anzu­sehen sind, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach §5 Abs2 und das Grundeigentum. Alle diese bestehenden Rechte iSd §12 Abs2 vermitteln auf Grund des §102 Abs1 litb in einem WR-Verfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich ist.

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69; stRsp

31. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des AWG mit dem Begriff „Inhaber rechtmäßig geüb­ter Wassernutzungen gem §12 Abs2“ WRG auch die Nutzungs­befugnisse nach §5 Abs2 erfassen wollte, zumal auch diese eine rechtmäßige Wassernutzung im weitesten Sinn darstellen.

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69 (zu § 29 AWG; gilt – zufolge gleichen Wortlautes – auch für §42 AWG 2002)

32. Das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht ist kein unein­geschränktes. Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung hat der Grund­eigentümer aus dem Titel eines Zugriffes auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutz­bar bleibt. Eine Verwirk­lichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangs­rechten möglich ist. Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grund­wasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner potentiellen Nutzungsbefugnis des Grundwassers nach §5 Abs2 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, noch eine Entschädigung begehren.

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU-LSK 2002/39 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072, 10.6.1999, 95/07/0196, sowie auf §12 Abs4); 21.3.2002, 2001/07/0169; stRsp

OGH 12.10.2004, 1 Ob 141/04 y = RdU 2005/109 (mit Anm Ramsebner)

Daher keine Entschädigung nach entnommener Wassermenge! Siehe näher bei §§12 Abs2 und 4 sowie 102

33. Als Titel für den Erwerb einer Dienstbarkeit kommt nicht nur ein schriftlicher, sondern auch ein münd­lich oder konkludent (§863 ABGB) - zB durch Duldung der Errichtung und Benutzung einer kostspieligen Anlage - geschlossener Servitutsvertrag in Betracht, und der Erwerb einer Servitut ist auch durch Ersitzung möglich (vgl §480 ABGB). So wird der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz dadurch erworben, dass man ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemand gebraucht und dieser sich fügt, wobei die Besitzesausübung so beschaffen sein muss, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechts erkennen kann. Kann die Beh diesen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei nicht feststellen, ist es Aufgabe der Beh, der Partei mitzuteilen, welche Anga­ben zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs noch benötigt werden, und sie aufzufordern, hiefür Beweise anzubieten.

VwGH 17.10.2002, 2000/07/0042 (Hinweis auf Hofmann in Rummel, ABGB-Komm³, §480 ABGB Rz1, auf OGH 3.3.1982, 1Ob4/82, SZ55/30; ferner auf die in Walter-Thienel, Vw-VerfahrenI², zu §39 AVG E119, 125, 154, zit Rsp)

34. Den Grundeigentümern steht nach § 5 Abs 2 das Recht zu, das nach § 3 Abs 1 lit a als Privat­gewäs­ser qualifizierte Grundwasser - so etwa durch einen Hausbrunnen - zu nutzen, sodass ein solcher Eigen­tümer in dieser Hinsicht Inhaber eines bestehenden Rechtes gem § 12 Abs 2 ist. Mit der Behauptung einer Verschmut­zung oder Beeinträchtigung der Qualität des Grund­wassers wird daher sowohl eine Beeinträchtigung einer Nutzungsbefugnis gem § 5 Abs 2 - hiefür ist es nicht erforderlich, dass der Berech­tigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch macht, sondern genügt es, dass durch das beantragte Wasser­benutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird - als auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums geltend gemacht, und es ist eine Verschmut­zung des Grundwassers geeignet, das Grundstück zu beeinträchtigen.

VwGH 24.5.2007, 2007/07/0025 (Hinweis auf VwGH 6.8.1998, 97/07/0014)

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§6 - Schiff- und Floßfahrt; Überfuhren

1. Die Floßfahrt bildet eine Art der Ausübung des Gemeingebrauches, auf die keinem Interessenten ein subjektives Recht zugesprochen ist.

VwGH 31.10.1905, Slg3878; 24.2.1914, Slg10.110; 14.1.1930, Slg15.949; 9.7.1959, Slg5028

2. Die bloße Ausnützung der tragenden Kraft des Wassers zum Befahren einer bestimmten Gewässer­strecke mit Ruderbooten ist an keine wr Bewilligung gebunden.

VwGH 24.4.1958, Slg4647

3. Das Recht zur Benützung öff Gewässer zum Betrieb von Überfuhren ist dem Begriff des „Gemein-gebrauches" iSd §5 Abs1 zuzuordnen.

VwGH 9.7.1959, Slg5028

Fährbetrieb zählt zur Schifffahrt

4. Die Benutzung der tragenden Kraft des Wassers zur Schiff- und Floßfahrt gehört nicht zum Gemein­gebrauch iSd §8 Abs1, sondern stellt einen Gemeingebrauch dar, der in besonderen Bestimmungen iSd §6 Abs1 geregelt ist.

VfGH 25.12.1962, Slg4330

VwGH 9.7.1959, Slg5028; 24.2.1966, 1772/65

OGH 21.10.1987, 1Ob33/87

5. §6 Abs1 trifft keine inhaltliche Regelung der Benutzung der tragenden Kraft des Wassers, sondern nimmt die mit der Benutzung der Gewässer zur Schiff- und Floßfahrt zusammenhängenden Fragen aus dem Bereich des WRG grundsätzlich heraus. Das schließt nicht aus, dass einzelne Bestimmungen des WRG zufolge ihres Wort­lautes und ihrer Zielsetzung Belange der Schiff- und Floßfahrt mit erfassen, zB in der Frage der Gewässerrein­haltung. Diesen Bestimmungen kommt aber nur die Bedeutung von Spezial­bestimmungen zu, die Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz verfügen.

VfGH 25.12.1962, Slg4330

VwGH 17.1.1963, 124/62; 24.2.1966, 1772/65

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§8 - Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern

Abs1

1. Als Rechte, die durch den Gemeingebrauch nicht verletzt werden dürfen, kommen sowohl Wasser­benutzungsrechte iSd §9 als auch ältere, auf Grund des §142 aufrecht erhaltene Wasser­benutzungen in Betracht.

VwGH 29.9.1880, Slg872

2. Wird die vorüber fließende Wassermenge durch eine neue Wasseranlage geschmälert oder voll in An­spruch genommen, so hat niemand wegen des ihm entgangenen Gemeingebrauches ein Recht der Ein­sprache oder der Schadloshaltung, da ja die bisher mögliche Gewässerbenutzung kein verliehenes Wasserbenutzungsrecht, sondern lediglich eine für die Dauer des tatsächlichen Wasservorrates und nach Maßgabe der jeweiligen Wasserbenutzung anderer gestattete, ein Recht am Wasser nicht begründende Erlaubnis war, die einer ander­weitigen beh Verfügung in Betreff dieses Wassers jederzeit und ohne Entschädigung weichen muss.

VwGH 14.10.1902, Slg1257 (zu Vorarlberger WRG)

3. Ein subjektiv-öff Rechtsanspruch auf den unbehinderten Gemeingebrauch an einem Gewässer steht niemandem zu.

VfGH 17.10.1991, V478/90

VwGH 14.10.1902, Slg1257 (zu Vorarlberger WRG); 18.1.1916, Slg11.212; 14.1.1930, Slg15.949; 14.10.1954, Slg3521; 9.7.1959, Slg5028; 9.2.1961, Slg5496; 24.2.1966, 1772/66; stRsp

4. Die Benutzung der tragenden Kraft des Wassers zur Schiff- und Floßfahrt gehört nicht zum Gemein­gebrauch iSd §8 Abs1, sondern stellt einen Gemeingebrauch dar, der in besonderen Bestimmungen iSd §6 Abs1 geregelt ist.

VfGH 25.12.1962, Slg4330

VwGH 9.7.1959, Slg5028; 24.2.1966, 1772/65

OGH 21.10.1987, 1Ob33/87

5. Unter Gemeingebrauch ist ein Gebrauch zu verstehen, der der Widmung des Objekts entspricht und den gleichen Gebrauch durch alle anderen Berechtigten nicht dauernd einschränkt oder ausschließt, dh den Gebrauch durch andere nicht unangemessen lang hindert.

OGH 22.3.1961, 5Ob93/613; 3.9.1986, 1Ob31/86; stRsp

6. Eine mögliche Schädigung der Fischerei durch eine im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgende Schotter­gewinnung macht diese nicht bewilligungspflichtig und bietet keine Grundlage für eine Anwen­dung des §15 oder des §138.

VwGH 20.9.1962, Slg5864

7. Das Recht des Badens in einem See kann den Gegenstand einer Dienstbarkeit bilden und ersessen werden.

OGH 1.9.1964, 8Ob235/64

8. Da der Gemeingebrauch nicht zu den gem §12 Abs2 geschützten Rechten zählt, kann seine Ein­schränkung nicht eine Zwangsrechtsbegründung und Entschädigung erfordern.

VwGH 24.2.1966, 1772/66

9. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Freiheit, die Sache ihrer Zweckbestimmung gem oder, wo diese Zweckbestimmung fehlt oder zweifelhaft ist, in der üblichen Weise zu gebrauchen, die von keiner Bewilligung abhängig ist.

OGH SZ41/48; SZ52/65

10. Der Gemeingebrauch an dem privaten Wasserbett eines öff (oder einem solchen gleichzu­haltenden) Gewässers (See) umfasst auch das Betreten eines infolge wechselnden Wasserstandes nicht ständig Wasser enthaltenden (§2 Abs4) Seebettes.

OGH SZ53/83; 5.3.1980, 1Ob4/80, EvBl 1980/201

11. Der Gemeingebrauch umfasst nicht die Ableitung von Abwässern. Öff-rechtl Befugnisse, die einer beh Bewilligung bedürfen, können nach dem WRG nicht ersessen werden.

VwGH 30.5.1969, 1567/68 (Abwassereinleitung); 13.12.1979, 1119/78; 23.4.1991, 91/07/0037

12. Durch den Abschluss eines Bestandvertrages kann bei einem öff Gewässer, in dem laut §8 Abs1 der Gemeingebrauch zugelassen ist, dieser Gemeingebrauch nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

VwGH 3.7.1970, Slg7841

13. Die Errichtung eines Bootshauses auf Piloten im öff Wassergut überschreitet die Grenzen des Gemein­gebrauchs.

OGH 20.11.1974, 1Ob155/74

14. Der Gemeingebrauch stellt keine Verwendung von Wasser für „öff Zwecke" iSd §13 Abs3 dar.

VwGH 21.10.1986, 86/07/0065, 0066; 19.1.1988, 83/07/0204

15. Der Gemeingebrauch als uralte Rechtseinrichtung zu Gunsten der Allgemeinheit deckt keinen Gebrauch, der seiner Intensität oder seinem Ausmaß nach nicht allgemein geübt werden könnte und daher ungewöhnlich ist. Die gewerbliche Nutzung der Privatgewässer überschreitet jedenfalls die aus dem Gemeingebrauch erfließen­den Rechte, weil damit nicht mehr von der Ausübung eines Rechts gesprochen werden kann, das in gleicher Weise von jedermann derart ausgeübt werden kann, dass die Nutzung des einen die gleiche Nutzung durch andere nicht ausschließt.

OGH 21.10.1987, 1Ob33/87; 10.2.2004, 1 Ob 56/03x

16. Der Gebrauch von Bachwasser als Viehtränke ist Ausfluss des Gemeingebrauchs, für dessen Entfall niemandem ein Einspruchs- oder Schadloshaltungsrecht zusteht.

VwGH 26.2.1991, 90/07/0111

17. Weder die Errichtung eines Holzstegs noch Anlagen zur Uferbefestigung sind Gemeingebrauch iSd §8, weil es sich dabei um solche Arten der Benutzung eines Gewässers handelt, mit denen die gleiche Nutzung anderer ausgeschlossen wird.

VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 (Hinweis auf OGH 20.11.1974, 1Ob155/74)

18. Die gewerbliche Nutzung öff oder privater Gewässer ist an sich ungewöhnlicher, vom Gesetz­geber nicht beabsichtigter Gebrauch, der jedenfalls die aus dem Gemeingebrauch erfließenden Rechte über­schreitet. Beim Canyoning werden Wassergut und Gewässer in einer extremen Art gewerblich genutzt, die auch bei weit­herzigstem Verständnis nicht mehr als gewöhnlicher Gebrauch bezeichnet werden kann. Die Rechtsnatur des Bachs ist unerheblich, weil das gewerblich durchgeführte Canyoning auch im öff Gewässer über den „großen" Gemeingebrauch hinausgeht.

OGH 10.2.2004, 1 Ob 56/03x

Vgl hiezu Hattenberger D , Gewerbl geführte Canyoning-Touren sind nicht vom wr Gemein­gebrauch erfasst, RdU [2005] 02, 63

19. Nach § 8 Abs 1 ist es ein Merkmal des Gemeingebrauches, dass er ohne besondere Vorrichtungen vor­genommen werden kann. Gemeingebrauch an einem öff Gewässer liegt daher bei einer Nutzung von Wasser für Fischteiche nicht vor, weil die Ableitung des Wassers bzw. die Errichtung eines Staubrettes gerade eine solche besondere Vorkehrung darstellt. Selbst wenn der Wasserzufluss aus dem öff Gewäs­ser wieder zur Gänze in dieses abgeleitet wird und der Wasserverlauf weder Rechte Dritter noch öff Inter­essen beeinträchtigt oder jemandem schadet, liegt darin eine über den Gemeingebrauch hinaus­gehende Benutzung eines öff Gewässers.

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0033 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996, 93/07/0144, betr Errichtung eines Holzsteges und Anlagen zur Uferbefestigung; daher Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 1)

20. Das WRG kennt keine Bestimmung des Inhalts, dass eine Maßnahme, die einen der Bewilligungs­tat­bestände dieses Gesetzes erfüllt, dann keiner Bewilligung bedarf, wenn sie zur Erleichterung des Gemein­gebrauches vorgenommen werden soll.

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185

21. Auch wenn sich grundbücherlich eingeräumte Dienstbarkeiten zum Teil mit dem gem § 8 Abs 1 WRG und §4 Abs 1 SchifffahrtsG bestehenden Gemeingebrauch an öff Gewässern decken, so handelt es sich infolge der Einverleibung dieser Rechte im Grundbuch um Dienstbarkeiten, die sich als „dingliche Rechte an einer Liegen­schaft" iSd § 49 Abs 3 SchifffahrtsG darstellen. Ein durch diese „unregelmäßigen Dienst­barkeiten" iSd §479 ABGB Begünstigter kann sich bei der Ausübung der darin eingeräumten Rechte daher auf einen anderen (privatrechtl ) Rechtstitel stützen als jener, der die in Rede stehenden Rechte (nur) aus dem im öff Recht geregelten Gemeingebrauch ableitet. Mit Dienstbarkeiten kann auch öff Gut - selbst neben einem ähnlichen Gemeingebrauch - belastet sein und es können unregelmäßige Grund­dienstbar­keiten nicht nur einer bestimm­ten Person, sondern durchaus auch „jedermann" einge­räumt werden.

VwGH 28.5.2008, 2004/03/0030 (Hinweis auf Koziol/Welser, Grundriss des bürgerl Rechts13 I 427 f, und Hofmann in Rummel, Komm zum ABGB3 Rz 1 zu § 479 sowie Rz 1 und 2 zu §472 mwN)

Abs2

1. Beim so genannten „kleinen" Gemeingebrauch handelt es sich um eine aus der sozialen Gebundenheit des Eigentums erfließende Eigentumsbeschränkung, durch die die Befriedigung notwendiger Wasser­bedürfnisse gesichert werden soll.

OGH 21.10.1987, 1Ob33/87

Abs4

1. Regelungen der Benutzung der tragenden Kraft des Wassers zur Schiff- und Floßfahrt können nicht den Gegenstand wasserpol Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauches (§8 Abs4) bilden.

VfGH 25.12.1962, Slg4330

2. Eine Anordnung, wonach die Entnahme von für die Fischerei geeigneten Wassertieren und Wasser­pflanzen den Fischereiberechtigten vorbehalten ist, kommt dem Landesgesetzgeber zu.

VfGH 28.9.1973, B 140/73

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§9 - Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern

allgemein

1. Zu den Wasserbenutzungsanlagen (iwS) gehören auch jene Anlagen, die dazu bestimmt sind, die Wasser­benutzungsanlagen ieS benutzen zu können (Zubehörs­anlagen). Solche Zubehörs­anlagen teilen das rechtl Schicksal der Wasserbenutzungsanlage ieS.

VwGH 12.8.1880, Slg761; stRsp

2. Kanalisationsanlagen sind dann Wasserbenutzungsanlagen, wenn ein fließendes Gewässer dazu benutzt wird, die Abwässer und die Niederschlagswässer einer Siedlung abzuleiten. Dagegen sind jene Kanäle, die nur der Beförderung der Abwässer und der Niederschlagswässer zu den fließenden Gewäs­­sern dienen, bauliche Anlagen, auf welche die Bestimmungen der Landes-Bauordnungen anzuwenden sind.

VwGH 26.11.1880, Slg933; 13.12.1882, Slg1591; 29.2.1884, Slg2040; 15.10.1886, Slg3211; 12.12.1888, Slg4397; 1.2.1899, Slg12.495; 6.5.1932, Slg17.166

3. Auch Vorrichtungen (Gräben), welche die Niederschlags- und Abfallwässer von Hausrealitäten abzu­führen bezwecken, fallen unter den Begriff „Gebäude" und damit in die Kompetenz der Bau­beh, nicht aber Gräben, die einer sonstigen Wasserführung dienen.

VwGH Slg366/1887 (zu Galiz. WRG)

4. Wasserbenutzungsrechte werden nur durch die Verleihungsurkunde der Beh, nicht aber durch Verab­redungen der Parteien erworben.

VwGH 19.9.1888, Slg4231

OGH 29.1.2002, 1 Ob 300/01a = RdU-LSK 2002/21

5. Wasserbenutzungsrechte können durch Ersitzung nicht erworben werden.

VwGH 27.4.1889, Slg4654; 27.9.1894, Slg8057 (zu Böhm. WRG); 12.10.1899, Slg13.222; 18.2.1908, Slg5747 (zu Böhm. WRG); 8.5.1908, Slg5955; 16.3.1911, Slg8113; 27.5.1911, Slg8270; 30.5.1969, 1567/68; stRsp

6. Auf Vorrichtungen und Anlagen, welche die Ableitung von Niederschlagswässern in verbauten Orten bezwecken, haben nicht die Bestimmungen des WRG, sondern - insoweit nicht das Zivilrecht platz­zu­greifen hat - jene der Bauordnung Anwendung zu finden.

VwGH 14.12.1892, Slg6944 (zu WRG Krain)

7. Die Auflassung einer Wasserbenutzungsanlage ist eine „Änderung" einer Wasserbenutzungs­anlage und daher nur mit beh Genehmigung der darauf abzielenden Vorkehrungen zulässig.

VwGH 23.6.1897, Slg10.860 (Beseitigung eines Wehres); 4.4.1916, Slg11.343

Vgl nun §§27, 29, 41 Abs 5

8. Wird an Stelle zweier bisheriger Wasserbenutzungsanlagen eine neue Anlage errichtet, so ist hiefür die Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechts erforderlich, auch wenn das für die neue Anlage in An­spruch genommene Wasserquantum das der beiden bisherigen Anlagen nicht übersteigt.

VwGH 1.6.1900, Slg14.274 (Ersatz von mehreren Mühlrädern durch ein einziges); 19.1.1915, Slg10.708 (zu Kärntner WRG)

9. Zur Ableitung der Grubenwässer in ein öff Gewässer bedarf auch der Bergwerksbesitzer des wr Konsenses.

VwGH 16.5.1901, Slg578

10. Bei Bewilligung einer bloßen Anlagenänderung im Rahmen des bestehenden Wasser­benützungs­rechts dürfen Bedingungen, die das bestehende Wasserbenützungsrecht selbst treffen und einschränken sollen, nicht beigefügt werden.

VwGH 28.11.1908, Slg6324 (zu Stmk. WRG); VwSlg7682/10 (zu Böhm. WRG; Austausch eines Wasserrades gegen eine Turbine); 24.10.1911, Slg8485; 12.12.1911, Slg8596 (zu Böhm. WRG); 19.5.1914, Slg10.263; stRsp

11. Unter dem Wort „Benutzung" ist nicht bloß eine Ausnutzung oder Ausbeutung der Eigenschaften oder der Kräfte des Wassers, sondern jede wie immer geartete Einwirkung auf die Qualität, die Höhe und den Lauf eines Gewässers zu verstehen, wodurch die im WRG vorgesehenen Änderungen in den Verhältnis­sen des Gewässers eintreten können.

VwGH 23.2.1911, Slg8042 (zu Böhm. WRG)

IdF hat die WRG-Nov 1959 eigene Reinhaltebestimmungen (§§30 ff) eingeführt und für Bewilli­gungen gem §32 die Anwendung der Bestimmungen über Wasser­benutzungen vorge­schrieben

12. Die Änderung einer Wasserbenutzungsanlage, zu deren Errichtung eine wr Bewilligung erforderlich ist, bedarf immer einer wr Bewilligung.

VwGH 10.2.1914, Slg10.069; 30.12.1927, Slg15.048; 29.12.1964, 1178/64

13. Die Ersitzung des Rechts auf den tatsächlichen Bestand einer dem Konsens nicht entsprechenden Wasser­anlage ist dem WRG fremd.

VwGH 24.3.1914, Slg10.154 (zu WRG Krain)

14. §9 Abs1 und 2 unterscheiden jeweils zwischen der Verleihung des Rechts zur Benützung des Wassers und zur Herstellung (Änderung) der dazu notwendigen Anlagen. Daher kann Gegenstand der Konsenstätigkeit der WRbeh auch nur die Herstellung oder die Errichtung oder Änderung der zur Benützung des Wassers dienenden Anlagen allein bilden, wobei allerdings die Existenz des Benützungs­rechts selbst vorausgesetzt wird.

VwGH 19.5.1914, Slg10.263 (zu Böhm. WRG); 8.2.1974, 910/73

15. Wasserbenutzungsanlagen sind Anlagen, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasser­bettes zum Gegenstand haben, und zwar auch dann, wenn die Wasserbenutzung selbst keiner wr Bewilligung bedarf, weil es sich um eine Ausübung des Gemeingebrauches handelt.

VwGH 31.10.1916, Slg11.579 (Verankerung eines Badefloßes)

16. Werden lediglich schadhafte Teile einer bestehenden Anlage ausgewechselt, ohne die Anlage selbst zu ändern, so ist eine Bewilligung nicht erforderlich.

VwGH 30.12.1927, Slg15.048; 29.12.1964, 1178/64

17. Anlage iSd WRG ist alles, was angelegt, dh durch Menschenhand erbaut und vorgekehrt wurde.

VwGH 13.12.1928, Slg15.448; 22.6.1933, Slg17.649; stRsp

18. Die Neuherstellung einer verfallenen Wasserbenutzungsanlage, die jahrelang außer Gebrauch stand, unterliegt der Genehmigungspflicht.

VwGH 30.6.1932, Slg17.249

Vgl §28

19. Unter Baulichkeiten (baulichen Anlagen) sind Anlagen zu verstehen, die zu ihrer Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erfordern und mit dem Grund in eine gewisse Verbindung gebracht sind.

VwGH 23.12.1932, Slg17.409; stRsp

20. Natürliche Gerinne, die der Wasserbenutzungsberechtigte zum Betrieb seiner Anlage mit verwendet, sind keine Wasserbenutzungsanlagen (bzw Zubehörsanlagen).

VwGH 22.6.1933, Slg17.649

21. Eine wesentliche Änderung der Wassernutzung kann nicht nur durch eine Änderung der bewilligten Wasser­menge, sondern auch durch andere maßgebende Umstände bewirkt werden.

VwGH 26.10.1956, Slg4810 (wesentliche Erhöhung des Nutzgefälles)

22. Die bloße Ausnützung der tragenden Kraft des Wassers zum Befahren einer bestimmten Gewässer­strecke mit Ruderbooten ist an keine wr Bewilligung gebunden.

VwGH 24.4.1958, Slg4647

23. Die Errichtung einer Stützmauer am Werkskanal einer Wasserkraftanlage ist eine Änderung einer Wasser­benutzungsanlage iSd §9 Abs1.

VwGH 13.3.1959, Slg4910

24. Die Einbringung von Betriebsabwässern in ein Gewässer einschließlich der dazu dienenden Anlagen bedarf einer wr Bewilligung nach §32 Abs2 lita und nicht einer Bewilligung nach §9.

VwGH 30.4.1964, Slg6328; stRsp

25. Die wr Bewilligung für eine Anlage zur Benutzung eines Gewässers ist durch den Zweck bedingt, dem die Anlage dienen soll, und unabhängig davon, wann die Anlage tatsächlich in Benützung genommen wird.

VwGH 29.12.1964, 1178/64

26. Eine Badehütte ist keine Anlage zur Benutzung des Sees iSd §9, sondern bedarf nur einer Bewilli­gung nach §38.

VfGH 26.9.1968, Slg5758

27. Es widerspricht dem Gesetz, für die Änderung eines Teiles einer Wasserbenutzungsanlage eine wr Bewilli­gung zu erteilen, wenn die Wasserbenutzungsanlage insgesamt ohne wr Konsens betrieben wird.

VwGH 8.2.1974, 910/73, Slg8549

28. Bedarf eine nach dem WRG zu bewilligende Anlage auch der Genehmigung nach anderen gesetz­lichen Bestimmungen, so hat der BW auch diese Bewilligungen bei den zuständigen Beh einzuholen. Die WRbeh ist mangels einer ausdrücklichen Vorschrift im WRG nicht befugt, eine wr Bewilli­gung deshalb zu versagen, weil die nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmi­gungen zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht vorliegen.

VwGH 7.12.1978, 2146/78, Slg9716/A (zu §§9 ff)

29. Für die rechtl Beurteilung der angestrebten Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage ist es gleich­gültig, ob die Wasserwelle als Fisch-, Bade- oder Erholungsteich verwendet wird. Der vom BW ange­gebe­ne Zweck der Anlage kann aber im Stadium des Ermittlungsverfahrens für die Art und den Umfang der erforderlichen Erhebun­gen von Bedeutung sein.

VwGH 20.9.1979, 1732/79

30. Aus den Bestimmungen des §25 über die Einschränkung bestehender Wassernutzungsrechte bei Wasser­mangel und der §§27 und 29 über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten und die dies­bezüglichen Rechtsfolgen ergibt sich, dass Bescheide über Wasserbenutzungsrechte bei nachträglicher Änderung wesent­licher Umstände nicht ohne weiteres unwirksam werden.

VwGH 29.11.1979, 800, 1097/77 (Änderung der Wasserführungsverhältnisse)

31. Der Zweck allein ist dafür bestimmend, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt (§56) oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage iSd §§9, 10 und 32 zu beur­teilen ist oder vom WRG überhaupt nicht umfasst ist.

VwGH 4.12.1979, 1749, 1782/79 (Straßentunnel); 16.10.2003, 2002/07/0169 (Nass­baggerung); stRsp

32. Zur Verleihung von Wasserbenutzungsrechten sind ausschließlich die WRbeh berufen; eine Zustim­mung Dritter ist im Gesetz nicht vorgesehen.

VwGH 5.7.1983, 83/07/0067, 0068

33. Die einem Unterlieger erteilte wr Bewilligung für die Benutzung des Überwassers stellt keine gesetz­widrige Beschränkung der Nutzungsbefugnisse (§5 Abs2) des Oberliegers dar.

VwGH 10.4.1984, 83/07/0313

. Die iZm der gem §9 Abs1 erteilten wr Bewilligung einer Wasserkraftanlage stehende und - als deren Projektsbestandteil - genehmigte Verlegung der Ausmündung von Abwasserkanälen stützt sich auf diese Bestimmung. §32 Abs1 enthält keinen Bewilligungstatbestand für die bloße Änderung von baulichen Anlagen.

VwGH 26.6.1984, 84/07/0133 (Änderung fremder Kanalausmündungen durch einen Kraftwerks­betreiber)

35. Bei der nachträglichen wr Bewilligung einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage auf Grund eines Alternativauftrages gem §138 Abs2 kann das bereits bestehende, in seinem Wesen und in der bisherigen Ausübungsart unverändert bleibende Wasserbenutzungsrecht nicht in Frage gestellt oder Beschränkungen unterworfen werden, die mit dem Gegenstand des Verfahrens in keinem zwingenden kausalen Zusammenhang stehen.

VwGH 19.11.1985, 84/07/0245 (Austausch von Turbinen)

36. Bei der wr Bewilligung einer Änderung können sich Einwendungen Dritter rechtens nur gegen das ein­gereichte Projekt, nicht aber gegen bereits vorliegende rechtskräftige Berechtigungen richten.

VwGH 30.9.1986, 86/07/0026; stRsp

37. Eine Wasserversorgungsanlage liegt nur dann vor, wenn ein Verbrauch oder sonst ein einem solchen gleich­zuhaltender dauernder Entzug des ausgeleiteten Wassers aus dem Gewässerregime beabsichtigt ist. Ein Wasserverbrauch liegt auch dann vor, wenn das Projekt derart intensiv auf die Qualität des aus­geleiteten Wassers einwirkt, dass das ausgeleitete Wasser als Abwasser anzusehen ist.

VwGH 16.12.1986, 85/07/0034 (Entnahme für einen Fischteich)

38. Ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Bewilligungsfreiheit einer bestimmten Wasser­benutzung ist rechtl nicht zulässig.

VwGH 13.3.1990, 89/07/0157; stRsp

39. Durch die Änderung der Bewilligung scheidet die vorangegangene wr Bewilligung für immer aus dem Rechtsbestand aus. Wurde von der Bewilligung zur Änderung eines Wasserbenutzungsrechts Gebrauch gemacht, kann sich der Berechtigte späterhin bei nicht konsensgem Betrieb der geänderten Anlage nicht darauf berufen, dass er (zumindest) den Rahmen der ursprünglichen Bewilligung einhalte.

VwGH 12.3.1991, 90/07/0127

40. Durch §413 ABGB wird keineswegs eine Bewilligungsfreiheit für nach den Bestimmungen des WRG bewilligungspflichtige Anlagen normiert.

VwGH 11.6.1991, 90/07/0107

41. Wird im Rahmen von „Instandhaltungsmaßnahmen" durch Verwendung eines vom vormaligen völlig verschiedenen Materials und die damit verbundene konstruktive Neugestaltung nicht mehr der der Bewilli­gung entsprechende Zustand bewirkt, dann handelt es sich um eine bewilligungs­bedürftige Änderung.

VwGH 30.6.1992, 89/07/0104 (Verwendung von Stahl bzw Beton statt Holz); stRsp

42. Die Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers kommt nur dort und insoweit in Betracht, als es sich um Bauten handelt, die nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar der Wassernutzung dienen, bei denen also der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund tritt. Für diese Begrenzung spricht auch die Wertung der Kompetenzrechtslage (insb des in Art 10 Abs1 Z 10 B-VG enthaltenen Zuständigkeits­tat­bestandes „Wasser­recht") unter dem Aspekt der so genannten Versteinerungstheorie. Der Landes­gesetz­geber ist daher nicht befugt, die Errichtung von Wasserbauten ieS, also von Bauten, die unmittelbar der Wassernutzung dienen, einer Bewilligungspflicht nach der Bauordnung zu unter­werfen.

VfGH 16.10.1992, B 942/91 (Hinweis auf VfSlg 11777/1988, Krzizek, Baurecht 1972, Rill/Schäfer, Planungskoordinierung 1975, Pernthaler, Raumordnung, 1975, Mell-Schwimann, Baurecht, 1980, Rossmann, WRG, 1990, Mayer, Wasserkraftwerke, 1991)

43. Der Austausch erneuerungsbedürftig gewordener Rohre bewirkt keine Änderung des Bestandes der bewillig­ten Anlage, selbst wenn Rohre aus anderem Material mit einem um 4,8cm vergrößerten Außen­durchmesser verwendet werden. Lediglich die damit verbundene Mehrinanspruchnahme fremden Grund­eigentums zieht die wr Bewilligungspflicht nach sich.

VwGH 27.6.1995, 92/07/0202 (kein Erlöschen, aber ggf wr. Bewilligungspflicht der Änderung)

44. Die Frage der Erteilung einer wr Bewilligung berührt keine „civil rights". Einen in „civil rights" wurzeln­den Anspruch auf Erteilung einer wr Bewilligung gibt es nicht. Dieser Anspruch basiert vielmehr auf genuin - auch unter dem Aspekt der MRK - öff-rechtl Vorschriften.

VwGH 10.7.1997, 96/07/0136

Das „Eigentum am Gewässer“ vermittelt daher keinen Anspruch auf wr Nutzungsbewilligung

45. Bei der Beurteilung, ob die Kiesgewinnung in einem Fluss, die in Anhang 1 UVP-G nicht ausdrücklich an­geführt ist, unter einen Tatbestand des Anhang 1 fällt, ist erforderlichenfalls eine richtlinienkonforme Auslegung zulässig und geboten. Dabei darf jedoch die „eigentümliche Bedeutung der Worte" (§ 6 ABGB) nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Ein Mindestmaß an Gemeinsamkeiten der Begriffe ist dafür erforderlich, die Aus­legung darf nicht so weit gehen, dass als Gemeinsamkeit lediglich eine allfällige Umweltbeeinflussung vorliegt.

Schutz- und Regulierungsbauten sind nur solche wasserbauliche Maßnahmen, deren Zweck es ist, das Regime eines Wasserlaufes so zu beeinflussen, dass das anliegende Gelände vor Über­flutungen und Vermurungen bewahrt wird. Wenngleich es Fälle geben könnte, wo die Nutzungs­absicht (hier: Kies­gewinnung aus der Donau) der Schutzabsicht (Schutzwasserbau) ähnliche oder gleiche Umweltaus­wirkungen haben können, ist es nicht zulässig, im Interpretationsweg die eindeutige Unterscheidung zwischen der Rohstoffgewinnung gem Anhang 1 Z 17 und der Errichtung von Schutz- und Regulierungs­bauten lt. Z 22 zu Gunsten einer UVP-Pflicht aufzulösen.

Umweltsenat 28.9.1999, US 7/1999/6-7

46. Die Errichtung von Hausanschlüssen bedarf grundsätzlich keiner wr Bewilligung.

VwGH 29.6.2000, 98/07/0182

47. Eine von der WRbeh zu beurteilende Erweiterungs-(bzw Änderungs-)bewilligung bildet zusammen mit der Stammbewilligung eine Gesamtbewilligung. Für die Änderung (Erweiterung) einer in die Zuständigkeit des BM nach §100 Abs1 fallenden Angelegenheit ist daher auch der BM zuständig, weil sie eine Einheit mit der ursprünglich erteilten Bewilligung bleibt.

VwGH 14.12.2000, 98/07/0043 (Hinweis auf Raschauer, Rz6 zu §9, und VwGH 13.3.1990, 89/07/0001)

48. Änderungen in der Benutzung eines Gewässers sind grundsätzlich nur bewilligungspflichtig, wenn sich eine feststellbare quantitative oder qualitative Änderung der bisher wr bewilligten Wasser­benutzung ergibt, wobei sich die Identität des verliehenen Rechts in erster Linie aus dem Bewilligungsbescheid, sodann aus dem protokollier­ten Verhandlungsergebnis, letztlich aus dem Einreichprojekt ergibt.

VwGH 17.10.2002, 2000/07/0042 (Hinweis auf die bei Raschauer, zu §9 Rz5 zit Rsp)

Abs1

1. Die Errichtung eines Bootslandeplatzes bedarf nicht nach §9 Abs1, sondern nach §38 einer wr Bewilligung; bei Landeplätzen handelt es sich nicht um Wasserbenutzungsanlagen.

VwGH 3.10.1957, Slg4439 (Ruderbootverleihanstalt); 24.4.1958, Slg4647; 16.11.1961, Slg5663 (Hafenanlagen); 17.1.1963, 124/62 (Brücke); stRsp

2. Baggerarbeiten an einem öff Gewässer zur Sand- und Kiesgewinnung bedürfen hinsichtlich des Merk­mals „Gewinnung mit besonderen Vorrichtungen" der wr Bewilligung nach §9. Bezüglich einer damit verbundenen Wasserverschmutzung sind solche Entnahmen hingegen dem §32 Abs1 zu unter­stellen.

VwGH 21.11.1963, Slg6163; 30.5.1969, 1567/68

OGH 19.4.1972, 1Ob75/72

3. Die Ersitzung eines Wasserrechts durch Dritte ist nach dem WRG ausgeschlossen.

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016; 25.10.1994, 92/07/0098 (bzgl §9 Abs1); stRsp

4. Nach § 8 Abs 1 ist es ein Merkmal des Gemeingebrauches, dass er ohne besondere Vorrichtungen vorge­nommen werden kann. Gemeingebrauch an einem öff Gewässer liegt daher bei einer Nutzung von Wasser für Fischteiche nicht vor, weil die Ableitung des Wassers bzw. die Errichtung eines Staubrettes gerade eine solche besondere Vorkehrung darstellt. Selbst wenn der Wasserzufluss aus dem öff Gewäs­ser wieder zur Gänze in dieses abgeleitet wird und der Wasserverlauf weder Rechte Dritter noch öff Interessen beeinträchtigt oder jemandem schadet, liegt darin eine über den Gemeingebrauch hinaus­gehende Benutzung eines öff Gewässers.

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0033 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 betr Errichtung eines Holz­steges und Anlagen zur Uferbefestigung; daher Bewilligungspflicht nach § 9 Abs1)

Abs2

1. Ein Grundbesitzer, der auf seinem Grund Gräben aushebt, ist nicht deshalb zur Einholung einer wr Bewilli­gung verpflichtet, weil durch den Austritt von Sickerwasser der Wasserstand in einem Privat­gewässer verändert wird.

VwGH 10.3.1899, Slg12.606

2. Die von einem Grundbesitzer vorgenommene Änderung des Wasserlaufes eines fließenden Privat­gewässers, durch die das an seinem Grunde nicht verbrauchte Wasser mit Umgehung des unterhalb gelegenen Grund­stückes in eine andere Richtung geleitet wird, bedarf der Bewilligung.

VwGH 4.5.1909, Slg6722

3. Die Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage für ein fremdes Privatgewässer, ohne dass sich der BW mit einem ihm hiezu vom Eigentümer des Gewässers eingeräumten oder durch einen beh Akt anerkannten Recht ausgewiesen hat, ist nicht zulässig.

VwGH 5.2.1912, Slg8794

4. Für die Bewilligungspflicht nach §9 Abs2 sind nur die dort genannten Umstände maßgeblich; dass die Einwirkung oder die Dimension der Anlage bedeutend seien, ist nicht entscheidend.

VwGH 4.3.1913, Slg9461 (zu Böhm. WRG); stRsp

5. Zu den die Bewilligungspflicht nach §9 Abs2 begründenden Rechten gehört auch der Anspruch des Grund­eigentümers, dass sich der Eigentümer eines Privatgewässers einer Nutzung enthalte, durch wel­che eine jenen beeinträchtigende Überschwemmung oder Versumpfung seines Grund­stückes bewirkt wird.

VwGH 12.5.1914, Slg10.247 (zu Böhm. WRG)

6. Die Besitzer der an einem öff Wasserlauf bestehenden Wasserrechte haben Anspruch auf Schutz gegen jeden durch die Benützung eines den Zufluss zu diesem Wasserlauf bildenden Privat­gewässers erfolgenden Eingriff.

VwGH 19.5.1914, Slg10.264 (zu Böhm. WRG)

7. Kann durch die Anschüttung von Abraummaterial und die Errichtung eines Schüttgeleises infolge eines Zusammenhanges mit öff Gewässern oder fremden Privatgewässern eine Über­schwemmung fremder Grund­stücke herbeigeführt werden, bedarf die Anschüttung gem §9 Abs2 einer Bewilligung der WRbeh.

VwGH 6.3.1958, Slg4597

Wäre nun dem §32 Abs2 lit c oder zumindest dem §38 zu unterstellen

8. Die WRbeh hat zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht (hier nach §9 Abs2) zu prüfen und bejahendenfalls die Bewilligung gem §12 Abs1 mit Auflagen zu versehen, die geeignet und unerlässlich sind, um eine Beeinträchtigung der fremden Rechte hintan zu halten. Ergibt sich aber, dass die Voraussetzungen nach §9 Abs2 nicht vorliegen, erübrigt sich jedes weitere Eingehen auf den Fall.

VwGH 12.3.1959, 1735/57; 23.5.2002, 2002/07/0037 = RdU-LSK 2003/4

9. Privatrechtl Einwendungen dürfen die Beh nicht hindern, über einen Antrag auf Bewilligung eines Wasser­rechts nach §9 Abs2 in öff-rechtl Hinsicht zu entscheiden.

VfGH 15.6.1959, Slg3561

10. Wassernutzungsrechte können Grunddienstbarkeiten sein.

OGH 25.10.1960, 4Ob531/60

11. Das Ablassen eines Fischteiches ohne Bewilligung und ohne Berücksichtigung fremder Rechte ist gesetz­widrig.

VwGH 1.2.1962, 622/61

12. Das WRG enthält keine Rechtsgrundlage, aus anderen als im §9 Abs2 angeführten Gründen, etwa wegen entgegenstehender wirtschaftlicher Gründe, eine erforderliche wr Bewilligung zu versagen.

VwGH 22.3.1974, 322/72, Slg 8583

Weitere Gesichtspunkte ergeben sich - ua - aus den §§11,12, 13, 21, 34 und 105

13. Der Bau einer Anschlussleitung an eine bereits bestehende Wasserversorgung ist der Herstellung einer Wasseranlage zur Benützung eines Privatgewässers nicht gleichzusetzen. Wurde am Nebenstrang einer Wasserleitung, welcher erst nach Erteilung der wr Bewilligung - für die Wasserbenützung und die dazugehörige Wasserleitungsanlage - auf Grund privatrechtl Vereinbarung als Stichleitung ohne eigene Quellspende errichtet worden ist, eigenmächtig Neuerungen durchgeführt, dann bedurfte eine derartige Neuerung an einer nicht wr bewilligungs­pflichtigen Anlage selbst wieder keiner wr Bewilligung.

VwGH 1.3.1976, 1451/75; 18.5.1978, 2275/76

14. Der Anschluss eines Objektes an eine bestehende Trinkwasserversorgungsanlage stellt keine Benutzung eines privaten Gewässers iSd §9 Abs2 dar und ist weder einer wr Bewilligung zugänglich noch Rechtsgrund für die Einräumung eines Zwangsrechts nach §§63 ff. Ansprüche aus einem Servituts­vertrag auf Mitbenützung von Quellen und einer gemeinschaftlichen Wasserleitung gehören vor die Zivil­gerichte.

VwGH 18.5.1978, 2275/76 = ZfVB 1978/6/2174 (hier: keine Benützung eines privaten Tag­gewäs­sers, sondern Anschluss an eine Zuleitung zum Feuerlöschbehälter)

15. Von einer wr bewilligungspflichtigen Benutzung eines privaten Tagwassers zum Zweck der Wasser­versor­gung iSd §9 Abs2 kann nur dann gesprochen werden, wenn die hiefür erforderliche Anlage über einen eigenen Wasserspender verfügt. Erfolgt die Wasserversorgung Dritter auf Grund von Verein­barun­gen aus einer bewillig­ten Wasserversorgungsanlage über einen Nebenstrang, der über eine eigene Quelle nicht verfügt, so ist der Nebenstrang keine wr bewilligungspflichtige Anlage. Änderungen am Nebenstrang können daher mangels Bewilligungspflicht auch nicht als eigen­mächtige Neuerung (des Dritten) iSd §138 Abs1 aufgefasst werden.

VwGH 8.10.1979, 2452/78 (Hinweis auf VwGH 1.3.1976, 1451/75, 18.5.1978, 2275/76)

16. Die Herstellung eines Hausanschlusses bedarf dann einer wr Bewilligung, wenn sie einen der im § 9 Abs2 genannten Bewilligungstatbestände erfüllt, oder wenn sich durch diesen Neuanschluss eine quanti­tative oder qualitative Änderung der bisher wr bewilligten Wasserbenutzung ergibt.

VwGH 31.10.1979, 1281, 1293/79 (Qualifizierung des in Rohren abgeleiteten Wassers als Privat­gewässer nach § 3 Abs 1 - Abzweigleitung von einer wr bewilligten Versorgungs­leitung zur Benutzung eines privaten Tagwassers)

17. Die Erteilung einer wr Bewilligung iSd §9 Abs2 ist ein antragsbedürftiger Akt. Dieser hat die Stellung eines entsprechenden Gesuches um Verleihung zur Voraussetzung, dessen Rahmen die WRbeh bei Erteilung der Bewilligung nicht überschreiten darf.

VwGH 29.11.1979, 800, 1097/77; stRsp

18. Jede über die Grenze des §9 Abs2 hinausreichende Verfügung des Eigentümers über sein Privat­gewässer ist nicht mehr ein Recht dieses Eigentümers, sondern kann die Befugnis hiezu nur durch eine beh Bewilligung erhalten werden. Eine solche kann bei Benachteiligung fremder Rechte - zB durch Ver­änderung der Abfluss­verhältnisse - nach §12 Abs2 und 3 nur nach Einräumung eines Zwangs­rechts und gegen entsprechende Schadloshaltung des Besitzers des fremden Rechts erteilt werden.

VwGH 29.4.1980, 2184/78; 10.2.1981, 07/0010/81; 22.1.1985, 82/07/0093; stRsp

19. Die Einflussnahme eines Vorhabens auf wr geschützte Rechte eines Dritten macht dieses Vorhaben wr bewilligungspflichtig.

VwGH 27.5.1986, 84/07/0031 (zu §9 Abs2)

20. Die Fassung und Ableitung einer auf fremdem Grund entspringenden Quelle bedarf einer wr Bewilli­gung, wenn kein privatrechtl Titel hiefür vorliegt.

VwGH 22.12.1987, 87/07/0147

21. Sieht ein zur wr Bewilligung eingereichtes Projekt die Fassung einer Quelle iS eines „aus einem Grundstück zu Tage quellenden Wassers" vor, so zielt es damit auf die - dem §9 Abs2 zu unter­stellende - Benutzung eines privaten Tagwassers ab.

VwGH 26.4.1988, 84/07/0346

Je nach technischer Gestaltung der Wasserfassung handelt es sich entweder um eine Quell­fassung iSd §9 oder um eine Grundwasserfassung iSd §10

22. Kann durch die Nutzung eines Privatgewässers ein benachbartes Grundstück mit Wohnhaus beein­flusst werden, ist die Nutzung bewilligungspflichtig.

VwGH 17.1.1989, 88/07/0117

23. Stützt sich die Inanspruchnahme fremden Grundes zutreffend auf einen Privatrechtstitel, dann fehlt es an der Bewilligungsbedürftigkeit der Benutzung des Privatgewässers wegen Einflussnahme auf ein fremdes Recht (§9 Abs2).

VwGH 28.7.1994, 92/07/0085; 25.10.1994, 92/07/0098; 23.5.2002, 2002/07/0037 = RdU-LSK 2003/4

24. Der Umstand allein, dass Privatgewässer in eine Anlage eingespeist werden, die ihrerseits wegen Benützung öff Gewässer bewilligungspflichtig ist, führt noch nicht zur Bewilligungs­pflicht in Bezug auf die Benutzung dieser Privatgewässer.

VwGH 23.5.1995, 94/07/0162

25. Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, bedürfen nicht einer Bewilligung nach §9, sondern einer solchen nach §32 Abs1. Daher kann ein schutz­bedürftiges öff Interesse nicht mit dem Hinweis geleugnet werden, es handle sich um ein Privat­gewässer.

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190; stRsp

26. Wird von demjenigen, der eine wr Bewilligung für eine Anlage beantragt, die nur wegen der Berührung fremder Rechte bewilligungspflichtig sein könnte, das Vorliegen eines Privatrechtstitels behauptet, der den Zugriff auf diese fremden Rechte abdeckt, dann ist es nicht Sache der WRbeh zu prüfen, ob dieser behauptete Titel zu Recht besteht oder nicht. Einer solchen Prüfung bedarf es nur dann, wenn die Bewilli­gungspflicht der Anlage als Vorfrage in einem nach §138 geführten Verfahren zu beurteilen wäre. Im wr Bewilligungsverfahren hingegen geht es um die Zuständigkeit der WRbeh zur meritorischen Erledigung eines Bewilligungsantrages. Für diese Prüfung hat die Beh von den Angaben des BWs derart auszu­gehen, dass Sachbehauptungen des BWs, welche einer Bewilli­gungsbedürftigkeit des Vorhabens ent­gegenstehen, zum Anlass für die Zurückweisung des Antrages auf wr Bewilligung aus dem Grunde der Unzuständigkeit der WRbeh zu nehmen sind.

VwGH 23.5.2002, 2002/07/0037 = RdU-LSK 2003/4 (Hinweis auf VwGH 28.7.1994, 92/07/0085)

27. Nach §9 Abs2 sind auch Veränderungen der zur Benutzung privater Tagwässer dienenden Anlagen wr bewilligungspflichtig; die Errichtung eines zweiten Einlaufbauwerkes bzw einer weiteren Wasser­fas­sung stellt eine Veränderung der bewilligten (Wasserversorgungs -)Anlage dar, die eine wr Bewilli­gungs­pflicht auslöst.

VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181 (f ür die so eigenmächtig geänderte Anlage ist daher keine Wieder­verleihung möglich)

Abs3

1. Der Aufteilungsschlüssel nach §9 Abs3 unterliegt keiner Änderung, wenn sich die Menge des vorüber­fließenden Wassers (durch konsenslose Maßnahmen eines Oberliegers) ändert.

VwGH 22.1.1985, 82/07/0093

2. Ausgehend von einer Mindestwasserführung des Gerinnes im Ausmaß von 10l/s wird mit der Bewilli­gung einer Entnahme von Wasser im Ausmaß von 2 l/s an Personen, denen das Gewässer nach Maß­gabe der Bestimmung des §3 Abs1 lite iVm §9 Abs3 zur Hälfte gehört, ein Dritter in der Nutzung des ihm gehörenden Hälfteanteils des betroffenen Gewässers nach §5 Abs2 nicht verletzt.

VwGH 9.3.2000, 99/07/0193

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§10 - Benutzung des Grundwassers

allgemein

1. Unter Grundwasser, unterirdischem Wasser - im Gegensatz zu Tagwasser, oberirdischem Wasser - ist jenes und jedes Wasser zu verstehen, das in die Erdoberfläche eindringt, in die Erde versickert, um dann entweder unter der Erdoberfläche fortzufließen (Grundwasser im engeren Sinn) oder aber in wasser­haltenden Schichten zu stagnieren, wobei nicht weiter in Betracht kommt, ob dieses Wasser durch die Erdschicht langsam durch­sickert oder aber in größerer Menge durch zerklüftetes Terrain (Felsspalten) eindringt.

VwGH 13.12.1906, Slg4837; 4.7.1930, Slg16.257

Die Grenze zwischen Grund- und Tagwasser ist rechtl relevant (vgl §§9 und 10 bzw Rsp zu §9 Abs2), zufolge der hydrologischen Verhältnisse aber vielfach fließend (zB Begleitstrom im Sedi­ment eines Flusses; vgl §2 Abs4); die Geltung des WRG ist - seit 1934 - tiefenmäßig nicht beschränkt, es gilt daher auch für Tiefen- und Formationswässer; vgl auch Art 2 Z 2 WRRL

2. Die Benutzung des Grundwassers steht mit den durch das Gesetz oder besondere Rechtstitel begrün­deten Beschränkungen denjenigen zu, denen es gehört.

VwGH 24.2.1966, 1229/65; stRsp

3. Wird durch eine beabsichtigte Grundwassergewinnung voraussichtlich eine rechtmäßig geübte Wasser­kraft­nutzung an einem fließenden Gewässer beeinträchtigt, so ist das Projekt entweder wegen der ent­gegen­stehenden Wasserbenutzungsrechte abzuweisen oder es sind die entgegen­stehenden Rechte bei Zutreffen der im Gesetz hiefür vorgesehenen Voraussetzungen durch Einräumung von Zwangsrechten zu beseitigen bzw zu beschränken.

VwGH 6.12.1968, 224/68; stRsp

4. Eine Grundwasserentnahme zum Betrieb einer Wärmepumpe ist keine Wasserversorgungs­anlage, da sie ihrem Zweck nach nicht auf Wasserverbrauch gerichtet ist.

VwGH 14.9.1982, 82/07/0069

5. Jede über die Grenze des §10 Abs1 hinausgehende Verfügung des Eigentümers mit dem sein Eigen­tum bildenden Privatgewässer ist nicht mehr ein Recht des Eigentümers, er kann die Befugnis hiezu nur durch eine beh Bewilligung erhalten. Auch der Grundeigentümer bedarf zu dieser Benutzung des Grundwassers, wenn sie entweder nicht für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolgt oder nicht in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht, einer wr Bewilligung gem §10 Abs2.

OGH SZ50/18

6. Die Bewilligungspflicht von Anlagen, die der Wasserbenutzung dienen, setzt eine Wasser­benutzung iSd §10 voraus. Eine solche Wasserbenutzung liegt aber seitens desjenigen, der - unter Einhaltung des dem Bewilli­gungsinhaber erteilten Konsenses - aus einer wr bewilligten Wasser­versorgungsanlage Wasser bezieht, nicht vor. Fehlt es aber an einer wr bewilligungsfähigen Wasserbenutzungsanlage, dann kommt auch die Einräumung von Zwangsrechten nicht in Betracht.

VwGH 28.3.1995, 94/07/0084 (Hinweis auf VwGH 8.10.1979, 2452/78, 18.5.1978, 2275/76, 1.3.1976, 1451/75)

Abs1

1. Von einem Wirtschaftsgebäude kann dann gesprochen werden, wenn es überwiegend anderen als Wohn­zwecken dient.

VwGH 25.2.1960, 2227/59

2. Der Wasserbedarf eines Gastbetriebes und eines Wohnhauses geht im Allgemeinen nicht über den Bedarf bäuerlicher oder kleingewerblicher Betriebe hinaus.

VwGH 27.10.1960, 1087/59

3. Unter „notwendigem Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist der Bedarf für eine geschlossene Wirtschafts­einheit zu verstehen.

VwGH 9.2.1961, 2066/59

4. Der Umstand der Versorgung auch eines Nachbargrundstückes bildet keine Grundwasser­entnahme mehr in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde und stellt daher bereits eine über den notwendigen (eigenen) Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehende Grundwasser­nutzung dar.

VwGH 19.9.1996, 94/07/0031 (Hinweis auf VwGH 9.2.1961, 2066/59)

Die Grundwassernutzung durch den Pächter namens des Grundeigentümers kann bewilligungs­frei sein, wenn sie sonst den Kriterien des §10 Abs1 entspricht (Anm2 zu §10 in Grabmayr/ Rossmann ; vgl auch Rsp zu Abs2)

5. Handelt es sich bei einem Wohnhaus und einem Gärtnereibetrieb um eine geschlossene Wirtschafts­einheit auf einem Grundstück von ca. 10.000m², dann erweist sich die Entnahme von Grundwasser aus dem Haus­brunnen zur Bewässerung von Jungpflanzen, zumal (sofern) es an ausreichendem Grund­wasser nicht mangelt, nicht als unverhältnismäßig, sodass es dem Grund­eigentümer freisteht, ohne Bewilligung durch die WRbeh das Grundwasser aus seinem Haus­brunnen sowohl für den Haus- wie auch für den Gärtnereibedarf zu nutzen.

OGH 3.10.1996, 1Ob2170/96s = RdU 15/1997

Abs2

1. Das Anschneiden wasserführender Schichten im Zuge von Aushubarbeiten bedarf keiner wr Bewilli­gung.

VwGH 10.3.1899, Slg12.606 (zu Galiz. WRG); stRsp

2. Einer wr Bewilligung nach §10 Abs2 zur Grundwassernutzung bedarf derjenige, der nicht Grund­eigentümer ist.

VwGH Slg10.362

3. Fehlt es bei einem Vorhaben an der Erschließungs- oder Benützungsabsicht des angeschnittenen Grund­wassers, so unterliegt das Vorhaben nicht der Bewilligungspflicht gem §10 Abs2.

VwGH 4.12.1979, 1749, 1782/79 (Straßentunnel); stRsp

Siehe aber nun §40

4. Bedarf im konkreten Fall die Benutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer einer wr Bewilligung gem §10 Abs2, so gilt dies umso mehr für den, der nicht Grundeigentümer ist. Denn schon die der Art und dem Ausmaß des §10 Abs1 entsprechende - und daher bewilligungsfreie Grundwasser­­förderung bedarf nur hin­sichtlich des Grundeigentümers, wenn sie in dessen Namen ausgeübt wird, keiner wr Bewilligung.

VwGH 10.2.1981, 07/0010/81

Auch die Grundwassernutzung durch einen Dritten namens des Grundeigentümers kann nur dann bewilligungsfrei sein, wenn sie sonst den Kriterien des §10 Abs1 entspricht (Anm2 zu §10 in Grab­mayr/Rossmann )

5. Eine gem §10 Abs2 erteilte Bewilligung zur Benutzung des Grundwassers umfasst nicht auch die Berechti­gung zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern iSd §32.

VwGH 17.2.1987, 86/07/0215

6. Gegen §10 Abs2 wird nicht verstoßen, wenn ein Dritter durch einen nicht auf Bestimmungen des WRG beruhenden Erwerbsvorgang ein Grundstück erwirbt, um von diesem aus das Grundwasser zu nutzen.

VwGH 21.9.1989, 89/07/0150

7. Der wr Bewilligungspflicht nach § 10 Abs 2 unterliegt nicht nur die Erschließung und Benutzung des Grund­wassers, sondern auch die Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen. Welche Anlagen zur Benutzung des Grundwassers dienen, ergibt sich aus dem Bewilligungs­bescheid und dem diesem zugrunde liegenden Projekt.

VwGH 23.3.2006, 2005/07/0175 (Bewässerungsteich)

Gilt auch für Wasserbenutzungen nach § 9

8. Wurde das Projekt lediglich um zwei näher genannte Abschnitte verringert, blieb aber das Projekt der Errichtung von Trinkwasserleitungen für die Gewerbeaufschließung ansonsten unverändert, lag kein neues, sondern lediglich ein geändertes Projekt vor.

VwGH 26.1.2006, 2003/07/0035

Abs3

1. Ein Brunnen ist auch dann ein artesischer Brunnen (aus dem die Entnahme jedenfalls bewilligungs­pflichtig ist), wenn der Umstand, dass das Wasser nicht mehr durch eigenen Druck frei ausströmt, nicht auf natürliche Veränderungen zurückzuführen ist, sondern auf die Wasser­entnahme aus diesem wie auch aus fremden Brunnen.

VwGH 25.10.1994, 93/07/0018

2. Die (nachträgliche) Bewilligung eines artesischen Brunnens ist auch dann zu versagen, wenn durch die konsenslose Errichtung ein fremde Rechte beeinträchtigender Zustand geschaffen wurde, auch wenn durch Bestand und Betrieb des artesischen Brunnens keine weitere, zusätzliche Beeinträchtigung mehr eintritt.

VwGH 21.12.1995, 95/07/0035 (Hinweis auf VwGH 30.11.1979, 1893/77)

Aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation dürfen keine Vorteile gezogen werden (VwGH 11.12.2003. 2003/07/0007)

Abs 4

1. Die Schlichtungsbefugnis nach § 10 Abs 4 gilt nur für jene Fälle, in denen verschiedene Grund­eigen­tümer einander bei der Nutzung des Grundwassers auf dem eigenen Grundstück beeinträchtigen. Nicht zuständig ist die WRbeh, wenn es zur Beeinträchtigung von Wasser­nutzungen verschiedener Nutzungs­berechtigter auf einem Grundstück ein und desselben Grundstückeigentümers kommt, weil ein solcher Fall eine Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Nutzung zur Voraussetzung hat, wozu auch der Fall einer behaupteten Beeinträchtigung des vertraglich Wasserberechtigten durch den Grund­eigen­tümer selbst zählt.

VfGH 6.10.1988, KI-2/87 (Hinweis auf Grabmayr/Rossmann, WR², Wien 1978, S. 64f, Anm 2)

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§11 - Bewilligung

Abs1

1. Bei der Bewilligung von Wasserbenutzungen sind auch Bestimmungen zu treffen, die es unmöglich machen, den Konsens bezüglich des Maßes und der Art der Wasserbenutzung zu überschreiten, oder die es doch wenigstens ermöglichen, eine dem Konsens zuwiderlaufende Wasserbenutzung sofort fest­zustellen.

VwGH Slg4346/06 (zu Böhm. WRG); 16.9.1908, Slg6134 (zu Böhm. WRG); 9.2.1982, 81/07/0204; 18.11.1986, 86/07/0110, 86/07/0164; stRsp

2. §11 findet bei der Wiederverleihung eines Wasserrechts (§21) sinngem Anwendung.

VwGH 19.6.1970, Slg7823

3. Bei der wr Bewilligung der Erhöhung der bereits früher wr bewilligten Wassermenge ist das Maß der Wasser­benutzung nach §§11 Abs1 und 13 Abs1 zu bestimmen; §13 Abs2 ist nicht anzuwenden.

VwGH 30.4.1985, 85/07/0026

4. Zur Auslegung des in einem wr Bewilligungsbescheid unklar festgelegten Maßes der Wasser­benutzung können die Projektsbeschreibung, das in der Bewilligungsverhandlung erstattete Gutachten sowie die Wasser­bucheintragung herangezogen werden.

VwGH 22.10.1985, 85/07/0156

5. Bei der Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung darf über den Konsensantrag nicht hinaus­gegangen werden.

VwGH 25.11.1986, 86/07/0125; stRsp

6. Wasserrechte können - allerdings nur ungeteilt - auch an eine Personenmehrheit verliehen werden. Die Aufteilung des einheitlich verliehenen Rechts auf die einzelnen Wasserberechtigten ist dabei eine Frage des Zivilrechts, zu deren Entscheidung die WRbeh nicht berufen ist.

VwGH 23.5.1989, 88/07/0146

7. Es ist unzulässig, durch einen Feststellungsbescheid einen rechtskräftigen Bewilligungsbescheid auszulegen.

VwGH 13.6.1989, 86/07/0044

8. Wird die wr Bewilligung in Form einer Erweiterung erteilt, dann wird ein eigenständiges Wasser­benutzungs­recht nicht begründet.

VwGH 13.3.1990, 89/07/0001

9. Die WRbeh ist auch dann anlässlich der Erteilung einer wr Bewilligung zur Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung verpflichtet, wenn in der früheren Bewilligung ein solcher Abspruch nicht enthalten war.

VwGH 26.6.1996, 93/07/0114

10. Der Umstand allein, dass im Überprüfungsbescheid nachträglich Änderungen der Wasser­benutzungs­anlage bewilligt wurden, stellt keine Änderung des ausdrücklich festgesetzten Maßes der Wasser­benutzung dar; dies auch dann nicht, wenn durch diese nachträglichen Änderungen die Quellschüttung erhöht wurde.

VwGH 26.2.1998, 97/07/0188

Abs2

1. Die WRbeh ist nicht berechtigt, eine Erhöhung der Sicherstellung zu begehren, falls diese nicht mehr aus­reichend ist.

VwGH 2.4.1951, Slg2012

2. Eine Sicherstellung nach §11 Abs2 setzt die Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage voraus und hat daher bei anderen wr Bewilligungen, wie zB für Anlagen nach §§31a (31c), 34 oder 38, keine gesetz­liche Grundlage, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt des öff Interesses (§105).

VwGH 16.6.1972, 177/72, Slg8252

3. Ein Fischereiberechtigter hat nur dann Anspruch auf Vorschreibung einer Sicherstellung zur Absiche­rung der zu seinen Gunsten dem BW einer Wasserbenutzung auferlegten Bescheidvor­schreibungen, wenn dies nach dem gegebenen Sachverhalt ausnahmsweise notwendig erscheint.

VwGH 14.9.1972, 2295/71, Slg 8278

Ein Mitspracherecht von betroffenen Parteien ist bei im öff Interesse gelegenen Vorschreibungen (Auf­lagen, Bauaufsicht, etc.) denkbar, wenn und soweit auch deren rechtl Interessen dadurch (mit) geschützt werden (vgl Rsp zu §12 Abs1)

4. Das WRG sieht weder die Auferlegung einer Sicherheitsleistung noch die Bestellung einer Bau­aufsicht zwingend vor. Gegen die Trennung der Entscheidung über diese Punkte vom wr Bewilligungsbescheid iSd §59 Abs1 AVG bestehen keine Bedenken.

VwGH 2.2.1988, 87/07/0019 - 0029, 0031

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§12 - Grundsätze für die Bewilligung
hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte

Abs1

1. Bei Bewilligung einer Neuanlage muss der Konsens so formuliert werden, dass eine Beeinträchtigung der bereits bestehenden Rechte durch die Ausübung des neuen Konsenses hintan gehalten wird.

VwGH 5.2.1901, Slg88; stRsp

2. Es ist ein das Wasserrecht beherrschender Grundsatz, dass durch die Errichtung von Anlagen zur Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer fremde Wasserbenützungsrechte nicht gefährdet werden dürfen. Die WRbeh kann somit eine solche Anlage (wenn nicht die Bestimmungen des sechsten [nun: achten] Abschnittes Anwen­dung finden) nur dann und erst dann bewilligen, wenn die rechtmäßigen Ansprüche schon bestehender Anlagen sichergestellt sind, dh. wenn unter einem solche Vorkehrungen getroffen werden, welche geeignet sind und hinreichen, jede Gefährdung des rechtmäßigen Bestandes des älteren Wasserrechts auszuschließen und die unbehinderte und ungeschmälerte Ausübung dieses Rechts zu verbürgen.

VwGH 11.5.1909, Slg6733 (zu Mähr. WRG); stRsp

3. Unter dem Begriff „Wasserrecht" ist nicht bloß das Recht auf Benützung einer bestimmten Wasser­menge, sondern auch das Recht auf Erhaltung und Betrieb bestimmter, dieser Benützung dienender Anlagen zu verstehen. Der Eingriff in das Wasserrecht ist daher schon durch den Eingriff in die Wasser­anlage gegeben.

VwGH 22.5.1918, Slg12.135 (zu Stmk. WRG); stRsp

4. Die wr Bewilligung einer Wasserkraftanlage beschränkt sich auf die zur Ausnützung der Wasserkraft bestimm­ten Vorrichtungen; wr Vorschreibungen treffen daher nicht den vom Besitzer der Wasserkraft­anlage verschiede­nen Besitzer der durch die Wasserkraft angetriebenen gewerblichen Anlage.

VwGH 13.12.1928, Slg15.448

5. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist allgemeine Voraussetzung für die Bewilligung einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung des Bettes eines öff Gewässers. Das Fehlen der Zustimmung ist daher nicht als privatrechtl Einwendung zu werten, die die Erteilung der wr Bewilli­gung nicht verhindern würde.

VwGH 25.5.1950, Slg1464 (Schottergewinnung); stRsp

6. Die WRbeh ist gem §§12 Abs1 und 105 Abs1 litb berechtigt und verpflichtet, bei der wr Bewilligung ent­sprechende Auflagen für eine ordnungsgem Enteisung von Wasserbenutzungs­anlagen zu erteilen.

VwGH 2.6.1958, Slg4688

7. Hat ein Wasserberechtigter unter der Voraussetzung seiner Schadloshaltung dem Projekt eines BWs zuge­stimmt, wird aber über die Schadloshaltung keine volle Einigung erzielt, so steht der WRbeh nur der Weg offen, das Projekt wegen des nach wie vor entgegenstehenden fremden Wasser­benutzungsrechts als in dieser Art nicht ausführbar abzuweisen oder das entgegen stehende Recht bei Zutreffen der gesetz­lichen Voraus­setzungen durch Einräumen eines Zwangs­rechts zu beseitigen.

VwGH 29.1.1959, Slg4858; 8.5.1959, Slg4663; 17.5.1974, 57/74

Gilt auch für die anderen in § 12 Abs 2 genannten Rechte

8. Der Träger eines gem §12 Abs2 wr geschützten Rechts hat einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Erteilung der wr Bewilligung darüber eine Aussage getroffen wird, ob überhaupt nicht oder nur in einem beschränkten Umfang mit dem Eintritt eines Nachteiles gerechnet wird. Wird eine Beeinträchtigung eines bestehenden Rechts festgestellt, dann ist das Ansuchen abzuweisen oder zu prüfen, inwiefern bestehen­de Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können oder durch den Konsenswerber gebilligte, das Vorhaben modifizierende Vorschreibungen erreicht werden kann, dass eine Beeinträchtigung nicht stattfinden wird.

VwGH 8.10.1959, Slg5069 (Grundnachbar); 22.9.1980, 371/80; 15.12.1987, 84/07/0143; 4.7.1989, 88/07/0135; stRsp

Vgl §26 Abs2

9. Bei der Bewilligung einer Wasserbenutzung können entgegenstehende Rechte Dritter nur insoweit berück­sichtigt werden, als sich eine Verletzung dieser Rechte aus der projektsgem Wasser­benutzung des BWs er­geben muss. Im Bewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob wr geschützte Rechte Dritter bei projekts­gem Aus­führung des Vorhabens (mehr als bisher) beein­trächtigt würden. Auf unvorher­gesehene und außerhalb der Projektsabsichten gelegene Fälle an sich möglicher Beeinträchtigungen der Rechte Dritter kann daher nicht Bedacht genommen werden.

VwGH 17.5.1962, Slg5803; 8.6.1982, 82/07/0006; 28.5.1985, 84/07/0165; stRsp

10. Die Forderung, dass das Wasserrecht nur bei Bestand einer Garantie für den Nichteintritt der bei techni­schen Anlagen nun einmal nicht auszuschließenden Ausfälle verliehen werden dürfe, findet keine gesetzliche Deckung.

VwGH 17.5.1962, Slg5803 A; 28.4.1981, 81/07/0011, 0013; 2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031

11. Besteht zwischen Miteigentümern keine Einigung über die Nutzung einer auf dem gemeinsamen Grundstück entspringenden Quelle, so kann das Quellnutzungsprojekt eines der Miteigentümer nicht bewilligungsfähig sein.

VwGH 25.10.1962, 1451/61

12. Wasserbenutzungsberechtigte können anlässlich der Bewilligung einer Wasseranlage die Vor­schrei­bung von Kontrolleinrichtungen an der Entnahme- bzw Einleitungsstelle begehren, um jederzeit eine konsenswidrige Verletzung ihres Wasserrechts, insb durch Überschreitung des bewilligten Maßes, erkennen zu können.

VwGH 17.2.1963, 63/62

13. Hat der Grundeigentümer der projektsgem Einwirkung auf sein Grundeigentum gegen Gewährung einer Gegenleistung zugestimmt und hat der Projektswerber diese Erklärung angenommen, kann davon ausgegangen werden, dass eine projektsbedingte Verletzung des Eigentumsrechts nicht gegeben sei.

VwGH 11.2.1965, Slg6589

14. Eine Verletzung bestehender Rechte kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass der exakte Nachweis einer entsprechenden Beeinträchtigung erbracht wird. Die bloße Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung genügt nicht.

VwGH 24.2.1966, 1229/65

IdF differenzierter – siehe unten

15. Hat ein betroffener Liegenschaftseigentümer der Grundinanspruchnahme unter der Voraus­setzung der Grundablöse zugestimmt, und hat der BW diese Forderung nicht bloß angenommen, sondern im Bewilligungs­bescheid die Erfüllung dieser Forderung übertragen erhalten, besteht keine rechtl Voraus­setzung für eine spätere Zwangsrechtseinräumung.

VwGH 6.7.1967, 330/67

16. Gegen den Entgang von Vorteilen, die aus dem künftigen Betrieb einer Wasseranlage kraft Vertrags­rechts zugewendet werden sollen, bietet das WRG keinen Schutz.

VwGH 14.9.1967, 852/67; 9.1.1970, 1768/69

17. Für die Frage der Berührung bestehender Rechte iSd §12 Abs1 und 2 kann nur das Maß und die Art der bewilligungsbedürftigen Wasserbenutzung von Bedeutung sein. Solange das Maß der beabsichtigten Wasser­benutzung nicht feststeht, kann die WRbeh weder den Vorschriften der §§12 und 13 noch jenen des §16 gerecht werden.

VwGH 26.2.1968, 1590/67; 7.2.1969, Slg7506; stRsp

18. Wird die Bewilligung zu Vorkehrungen auf öff Wassergut unter der Bedingung erteilt, Anlagenteile auf fremdem Privatgrund zu errichten, so bedeutet dies keinen Eingriff in fremde Rechte iSd §12 Abs2, weil jene Anlagenteile von der Bewilligung nicht erfasst sind. Es ist vielmehr Sache des BWs, diese Bedingung zu erfüllen, widrigenfalls ihr praktischer Wert nicht zukommt.

VwGH 14.3.1969, 123/69

19. Die bloße Besorgnis einer bloßen Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht nicht zur Ab­weisung eines wr Bewilligungsantrages aus. Eine Verletzung bestehender Rechte kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervor­gekom­men ist, während die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht ausreichen kann.

VwGH 19.6.1970, Slg7821; 13.12.1979, 1119/78; 8.6.1982, 82/07/0006; 14.6.1983, 83/07/0026; 24.6.1986, 84/07/0249; 25.9.1986, 84/07/0342; 18.11.1986, 86/07/0004; 2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031; 26.4.1988, 84/07/0346; 10.10.1989, 88/07/0140; 26.1.1993, 92/07/0068; 15.11.1994, 94/07/0112, 0113; 21.12.1995, 95/07/0035; 27.6.2002, 99/07/0092; 16.10.2003, 99/07/0034; 24.2.2005, 2004/07/0012; 25.1.2007, 2006/07/0128 = RdU-LSK 2007/65; stRsp

Vgl zur „Wahrscheinlichkeit" unten

20. Ein Wasserkraftnutzungsrecht wird durch die von einem Oberlieger beantragte Wassernutzung nicht nur dann berührt, wenn die zur Verfügung stehende Wasserführung geschmälert werden kann, sondern auch dann, wenn die Wasserqualität in einer Weise verändert werden könnte, die eine Beeinträchtigung der Wasserkraft­anlage (zB Verschmutzung, Schädigung durch chemische Einflüsse) mit sich brächte.

VfGH 15.3.1971, B 151/70, Slg6418

21. Sind auf Grund einwandfreier sachverständiger Untermauerung nachteilige Auswirkungen auf fremde Rechte jedenfalls zu erwarten, so bedarf es weder weiterer Beweise in der Richtung des genaueren Umfanges dieser Beeinträchtigung noch der Auseinandersetzung mit der Frage einer allenfalls möglichen anderen techni­schen Ausführung des Projektes.

VwGH 2.4.1971, 1770/70

22. Gegen eine geplante Wasserbenutzung aus dem Titel befürchteter Verschlechterungen der Wasser­qualität gerichtete Einwendungen eines Wasserberechtigten können nur dann rechts­erheblich sein, wenn durch das geplante Vorhaben eine Wasserverunreinigung iSd §30 Abs2, damit eine nach §32 Abs1 bewilligungs­pflichtige Einwirkung zu erwarten ist und diese Verunreinigung dazu angetan ist, den Wasser­berechtigten in der ihm wr bewilligten Art der Wasserbenutzung zu stören.

VwGH 21.9.1973, 169/73, Slg8467

23. Gegen §12 Abs1 und 2 bestehen keine verfassungsrechtl Bedenken.

VfGH 30.11.1973, Slg7189

24. Die Zustimmung des Unterliegers zum Projekt unter der Voraussetzung, dass ihm kein Betriebs­wasser verloren gehe, verlangt die nähere beh Prüfung, ob diese Bedingung erfüllbar ist.

VwGH 21.12.1973, 1491/73

25. Ist das Maß einer Wasserbenutzung nicht bescheidmäßig festgelegt, dann kann erst nach Klarstellung des Maßes beurteilt werden, ob durch eine beabsichtigte Wasserbenutzung das Wasserrecht verletzt wird.

VwGH Slg9043/76; stRsp

26. Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG entschädigungsfähige Beeinträchtigung geltend machen zu können, muss es sich um einen projektsgem vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums handeln.

VwGH 16.3.1978, 1499, 1500/77; 21.9.1989, 89/07/0149; 5.12.1989, 89/07/0163; 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3; 23.5.2002, 99/07/0026; 18.9.2002, 2001/07/0149 (Grundnach­barschaft als solche reicht nicht aus); 18.9.2002, 2002/07/0068; 21.6.2007, 2006/07/0015; stRsp

27. Das Vorbringen des benachbarten Grundeigentümers, durch das geplante Vorhaben werde auf sein Grund­eigentum ein nachteiliger Einfluss ausgeübt, ist zufolge §12 Abs2 als öff-rechtl Einwendung zu beur­teilen, die auf ihre Berechtigung zu prüfen ist. Allerdings ist das Mitspracherecht des Nachbarn im wr Bewilli­gungsver­fahren dahin eingeschränkt, dass er nur eine Verletzung seiner Rechte geltend machen kann.

VwGH 30.3.1978, 1389/77

28. Soll für eine konsenslos errichtete Anlage nachträglich die wr Bewilligung erteilt werden, so ist zu ermitteln, welche Verhältnisse im Zeitpunkt der Erteilung der wr Bewilligung mutmaßlicher Weise dann bestanden hätten, wenn die konsenslos durchgeführten Arbeiten bisher gar nicht vorgenommen worden wären. Von diesem fiktiven Zustand ist auszugehen, um beurteilen zu können, ob und inwieweit die tat­sächlich bereits konsenslos und daher gesetzwidrig erfolgten Arbeiten Rechte Dritter berühren.

VwGH 30.11.1979, 1893/77 (Regulierung)

29. Ist nicht von vornherein ein Zusammenhang zwischen der beantragten wr zu bewilligenden Maß­nahme und der behaupteten Berührung wr geschützter Rechte eines Dritten auszuschließen, dann hat die WRbeh über dessen Einwendungen meritorisch abzusprechen. Die Einwendungen sind abzuweisen, wenn nach den Ergeb­nissen eines einwandfrei geführten Ermittlungsverfahrens ein solcher Zusammen­hang zu verneinen ist.

VwGH 30.11.1979, 1893/77; stRsp

30. Personen, die eine Verletzung wr geschützter Rechte nach §12 Abs2 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgem Ausübung des mit der beh Bewilligung ver­liehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tat­sächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren.

VwGH 24.1.1980, 2797, 2798/79 (Grundeigentum); 28.4.1981, 07/1199/80; 25.9.1986, 85/07/0326, 0328; 17.5.2001, 2001/07/0030 (Hinweis auf VwGH 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlgNr. 14247/A, 2.10.1997, 97/07/0072); 25.6.2001, 2000/07/0012 (Grundeigentum im Verfahren nach §38); 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU 2002/39; 13.12.2001, 2001/07/0077; 3.7.2003, 2000/07/0230; 3.7.2003, 2002/07/0122; 15.9.2005, 2005/07/0080; 15.9.2005, 2005/07/0081 (Hinweis auf VwGH 28.2.1996, 95/07/0138, 6.8.1998, 97/07/0014, ua); stRsp

31. Durch ein gültiges Übereinkommen über eine allfällige Beeinträchtigung von Rechten Dritter wird die der WRbeh im §12 Abs1 zu Gunsten dieser Rechte gesetzte Schranke beseitigt und es fehlt der WRbeh die Zuständigkeit zur Durchführung eines Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens, weil eine Ent­eignung zur Verwirklichung des Vorhabens nicht erforderlich und notwendig ist. Weitere Entschädigungs­ansprüche des betroffenen Grundeigentümers können nur im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

VwGH 27.3.1980, 2845/79; 8.7.1980, 98/80

32. Mit der Befürchtung einer Beeinträchtigung von Wasserqualität und Ergiebigkeit eines Brunnens werden nicht nur Wassernutzungsrechte iSd §10 Abs2 geltend gemacht, sondern auch Nutzungs­befug­nisse gem §5 Abs2 iVm §3 Abs1 lita, insoweit diese gem §10 Abs1 einer Bewilligung nicht bedürftig sind.

VwGH 2.12.1980, 3021, 3022/80

Siehe auch §5 Abs2

33. Im Bewilligungsverfahren kann nicht eingewendet werden, das Vorhaben werde nicht projekts­gem ausge­führt werden. Es liegt im Risiko des Konsenswerbers, ob ein von ihm geplantes, von der WRbeh bewilligtes Projekt technisch dem Bescheid entsprechend ausgeführt werden kann.

VwGH 28.4.1981, 81/07/0011, 0013

34. Der Wasserberechtigte darf - bei sonstiger Verpflichtung zum Schadenersatz gem §§1293 ff ABGB - von seinem Wasserbenutzungsrecht nicht in einer Weise Gebrauch machen, die erkennbar Gefahren für das Eigen­tum nicht durch wr Bescheid zur Duldung Verpflichteter herbeiführen kann.

OGH 5.5.1982, 1Ob12/82, SZ55/68

Vgl auch §26 Abs2

35. Aus bestehenden Verhältnissen sich ergebende Beeinträchtigungen fremder Rechte sind vom Konsens­werber nicht zu vertreten, soweit sie in keinem Zusammenhang mit dem Projekt stehen.

VwGH 8.6.1982, 82/07/0006

Wohl aber, soweit sie vom Vorhaben verschlechtert werden

36. Eine wr Bewilligung darf vor Erfüllung der Auflagen nicht ausgeübt werden. Ein allenfalls bestehender konsenswidriger Zustand wird durch die Erteilung der Bewilligung vor ihrer recht­mäßigen Ausübung nicht zu einem gesetzmäßigen (§138).

VwGH 31.5.1983, 83/07/0133

37. Träger wr geschützter Rechte können durch eine bewilligungspflichtige Kanalisationsanlage nur durch die Anlagenerrichtung und durch jene Einflüsse berührt werden, die durch die in der Kanalisation abge­leiteten Stoffe an Grund und Boden oder durch deren Einleitung in den Vorfluter hervorgerufen werden. Die bei einem Kanal­bau während der Bauzeit zwangsläufig vorübergehend auftretenden Verkehrs­erschwernisse stehen einer wr Bewilligung iSd §12 Abs1 nicht entgegen, da sie nicht von der Projekts­absicht einer dauernden Beanspruchung umfasst sind; sie werden von §72 erfasst.

VwGH 13.9.1983, 83/07/0078

38. Dass die projektierte (öff) Kanalisation eine Anschlussverpflichtung nach Baurecht - trotz des Bestehens einer baurechtl genehmigten Senk- bzw Sickergrube - sowie daraus resultierende finanziel­le Belastungen zur Folge haben werde, ist keine taugliche Einwendung gegen die wr Bewilligung dieser Kanalisation.

VwGH 13.9.1983, 83/07/0078

39. Ein Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen ist keine taugliche Einwendung gegen die Erteilung einer wr Bewilligung.

VwGH 8.11.1983, 83/07/0040

40. Dass Vorschreibungen szt im wr Bewilligungsbescheid aus öff Interesse getroffen wurden, schließt eine Parteistellung derjenigen, deren wr geschützte Rechte durch den Bestand oder Nichtbestand dieser Vor­schreibungen berührt werden, bei einer Änderung der Vorschreibungen nicht aus.

VwGH 20.3.1984, 84/07/0017

41. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die erteilte wr Bewilligung und die getroffenen Vor­schrei­bungen eingehalten, nicht aber davon, dass diese möglicherweise nicht beachtet werden.

VwGH 18.9.1984, 84/07/0171, 0172; 29.1.1985, 84/07/0231; 18.11.1986, 86/07/0004; 2.2.1988, 87/07/0019 - 0029, 0031; 4.10.1988, 87/07/0141, 0151; 26.1.1993, 92/07/0068; 9.11.2006, 2006/07/0047; stRsp

42. Ist jemand an eine Gemeindewasserleitung angeschlossen und liegt keine bescheidmäßig aus­gesprochene Ausnahme vom Anschlusszwang vor, so steht ihm nicht mehr das Recht zu, aus seinem Brunnen den Bedarf an Trink- und Nutzwasser zu entnehmen. Er kann daher auch im wr Bewilligungs­verfahren betr eine anderweitige Wasserversorgung keine Einwendungen gegen die Beeinträchti­gung seiner vermeintlichen Nutzungsbefugnis erheben.

VwGH 12.9.1985, 85/07/0083 (Hinweis auf VwGH 22.12.1977, 2018/75)

Gilt nur, soweit landesgesetzlich auch Benützungszwang besteht

43. Beträgt die Wasserentnahme aus dem ein Oberflächengewässer speisenden Grundwasser weniger als ein Promille der Wasserführung des Flusses, kann davon ausgegangen werden, dass Auswirkungen auf Wasser­kraftnutzungen des Flusses für sich allein gesehen weder fühl- noch messbar sind.

VwGH 4.7.1989, 88/07/0135

44. Bei einer Mehrzahl von Grundwasserentnahmen für Beregnungszwecke muss die Beurteilung der daraus in Summe resultierenden Beeinträchtigung fremder Rechte nicht, wie sonst, das volle Ausmaß der erteilten Konsense berücksichtigen, sondern kann von einem im Hinblick auf die Vielzahl der Beregnungs­rechte und deren befristete Konsensdauer, während der ein Ausgleich zwischen beregnungsintensiven und beregnungs­schwachen Jahren entsprechend der im jeweiligen Jahr fallenden Niederschlagsmenge und deren zeitlicher Verteilung stattfindet, verminderten Mittel­wert der tatsächlichen Gesamtentnahme­menge ausgehen. Dieser wird sich an einem ökono­mischen Einsatz der Feldberegnung und dem unter­schiedlichen Beregnungsbedarf der idR angebauten Feldfrüchte zu orientieren haben.

VwGH 4.7.1989, 88/07/0135

45. Ab Erreichung eines mit hydrologischen Methoden messbaren Ausmaßes summierter Auswirkungen von Grundwasserentnahmen für Beregnungszwecke auf fremde Wasserbenutzungs­rechte kann die Erteilung weiterer wr Entnahmebewilligungen nur rechtmäßig sein, wenn die Inhaber betroffener Wasser­benutzungs­rechte dem zustimmen oder diese Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt werden.

VwGH 4.7.1989, 88/07/0135

Summationseffekt kann für neue Vorhaben Bewilligungspflicht ebenso zur Folge haben wie mangelnde Bewilligungsfähigkeit

46. Bei der für die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen in Anschlag zu bringenden Wasser­führung der Oberflächengewässer ist von dem auf Grund des natürlichen Wasserdargebotes zu erwartenden Durchfluss und nicht von dem durch menschliche Eingriffe auf das Abflussgeschehen bewirkten Durch­flussschwankungen auszugehen.

VwGH 4.7.1989, 88/07/0135

Durch die WRG-Nov 1990 überholt

47. Der Hinweis auf eine angebotene, aber nicht angenommene „Naturalentschädigung" vermag die behauptete Rechtsverletzung nicht zu entkräften.

VwGH 25.9.1990, 86/07/0244

48. Eine wr Bewilligung, die mit einer Beeinträchtigung fremder Rechte verbunden ist, die im Wege von Zwangs­rechten eingeschränkt oder aufgehoben werden sollen, kann rechtens nicht ausgeübt werden, bevor die ent­sprechenden Zwangsrechte eingeräumt worden sind.

VwGH 23.4.1991, 87/07/0058

49. Die mit einem Ansuchen um wr Bewilligung befasste WRbeh hat zu prüfen, ob durch die beantragte wr Bewilligung öff Interessen oder fremde Rechte verletzt würden. Ist dies nicht der Fall, dann hat der BW einen Rechtsanspruch auf Erteilung der angestrebten wr Bewilligung.

VwGH 26.11.1991, 90/07/0115; 11.12.2003, 2000/07/0041 (Hinweis auf die bei Kaan-Braumüller, Hand­buch WR [2000] zu §111 E 16, 17 zit Rsp); stRsp

50. Falls es nicht möglich ist, unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen, ob durch einen eigenmächtig errichteten Brunnen fremde Rechte beeinträchtigt wurden, dann hat dies zur Folge, dass die WRbeh für den rechtswidrig geschaffenen Brunnen keine Bewilligung erteilen darf.

VwGH 21.12.1995, 95/07/0035

Aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation dürfen keine Vorteile gezogen werden (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007)

51. Eine wr Bewilligung darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte dann nicht erteilt - bzw nur dann versagt - werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wr Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

VwGH 21.11.1996, 95/07/0211, SlgNF Nr. 14.564/A; 21.1.1999, 98/07/0145; 22.4.1999, 98/07/0119; 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, SlgNF Nr. 14.564/A, 12.12.1996, 96/07/0226, 8.4.1997, 95/07/0174 ff); 21.10.1999, 99/07/0049; 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69 (Hinweis auf VwSlgNF 14.564/A); 25.6.2001, 2000/07/0012; 25.4.2002, 98/07/0103; 25.4.2002, 98/07/0126; 3.7.2003, 2002/07/0097; 16.10.2003, 99/07/0034; 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2; 16.12.2004, 2003/07/0175 (Hinweis auf VwGH 25.6.2001, 2000/07/0012 ua); 24.2.2005, 2004/07/0012; 25.1.2007, 2006/07/0128 = RdU-LSK 2007/65; stRsp

52. Die Beeinträchtigung fremder Rechte macht für sich allein eine Bewilligung noch nicht unzulässig. Eine Bewilligung kann trotz eines Eingriffes in fremde Rechte erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Einräumung von Zwangsrechten gegeben sind.

VwGH 21.11.1996, 95/07/0211; stRsp

53. Wird die Bewilligung für einen Hochbehälter nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen und damit nach Maßgabe des Katasterlageplanes erteilt, dann umfasst diese Bewilligung keine Inanspruchnahme von anderen als den dort genannten Grundstücken.

VwGH 11.3.1997, 96/07/0158

54. Verdichtet sich die behauptete Verletzung fremder Rechte zu einem hohen Kalkül der Eintritts­wahr­schei­n­lichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung, so rechtfertigt dies die Abweisung einer beantrag­ten wr Bewilligung.

VwGH 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 1084 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, 94/07/0041, 12.12.1996, 96/07/0226); 14.5.1997, 97/07/0047; 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69 (Hinweis auf VwSlgNF 14.564/A); 25.4.2002, 98/07/0103; 27.6.2002, 99/07/0092; 16.10.2003, 99/07/0034; 24.2.2005, 2004/07/0012; 25.1.2007, 2006/07/0128 = RdU-LSK 2007/65; stRsp

55. Werden durch ein wr bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte iSd §12 Abs2 betroffen, dann ist die Erteilung der wr Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechts dem Eingriff in sein Recht zustimmt.

VwGH 8.4.1997, 96/07/0195 (Hinweis auf VwGH 12.2.1991, SlgNF 13.377/A); 10.7.1997, 96/07/0136; 17.10.2002, 2000/07/0042; 1.6.2006, 2004/07/0068; stRsp

56. Eine Bewilligung nach §38 Abs1 darf nur erteilt werden, wenn durch die nach dieser Gesetzes­stelle bewilli­gungspflichtige Anlage weder öff Interessen beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt werden. Eine Verletzung des Grundeigentums der vom Vorhaben betroffenen Partei zufolge Verschärfung der Hochwassergefahr durch die Errichtung von Teilen des Projekts im Hochwasserabflussgebiet kommt nur dann in Betracht, wenn deren Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist.

Eine Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im Hoch­wasserfall als zuvor muss, um die Abweisung der beantragten wr Bewilligung für das Projekt zu recht­fertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervor­kommen.

VwGH 14.5.1997, 97/07/0047 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0076 mwN); 25.4.2002, 98/07/0103; 25.7.2002, 2002/07/0039; 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis auf VwGH 27.6.2002, 99/07/0092, 21.2.2002, 2001/07/0159, und 25.6.2001, 2000/07/0012, jeweils mwN, sowie 14.5.1997, 97/07/0047); stRsp

57. Schwerwiegende Umweltverschmutzung kann das Wohlbefinden des einzelnen beeinträchtigen und ihn an der Nutzung seiner Wohnung derart behindern, dass auch sein Privat- und Familienleben beein­trächtigt wird. Durch Unterlassung wichtiger Informationen, die es den Betroffenen ermöglicht hätten, jene Gefahren besser einzuschätzen, denen sie als Bewohner der durch einen möglichen Chemieunfall besonders gefährdeten Gebiete fortlaufend ausgesetzt waren, hat der belangte Staat seine Verpflichtun­gen, das Recht der Bf auf Achtung ihres Privat- und Familien­lebens zu schützen, nicht erfüllt und dem zufolge Art. 8 EMRK verletzt.

EGMR 19.2.1998, Guerra u.a. gegen Italien; Hinweis auf EGMR 9.12.1994, Lopez Ostra gegen Spanien), EuGRZ 1999/Seite 188 ff

58. Der Inhaber einer rechtmäßig geübten Wassernutzung hat ein Recht darauf, dass keine wr Bewilli­gung erteilt wird, die dieses Recht beeinträchtigt, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Zwangs­rechtseinräumung gegeben sind.

VwGH 19.3.1998, 98/07/0025

59. Die iZm dem Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind auszuführen. Eine Abweichung der Aus­führung vom geplanten Projekt könnte von einem Dritten, sofern dadurch seine Rechte berührt würden, mit den vom WRG hiefür vorgesehenen Mitteln (ggf §121 oder §138) bekämpft werden.

VwGH 2.7.1998, 97/07/0226

60. Wurde für die Inanspruchnahme von Grundstücken keine Bewilligung erteilt, dann können auf der Basis des bewilligten Projektes diese Grundstücke nicht in Anspruch genommen werden. Eine Verletzung von Rechten des Eigentümers dieser Grundstücke (durch die Bewilligung) ist daher ausgeschlossen.

VwGH 29.10.1998, 98/07/0057; stRsp

Der Betroffene kann gegen eine - von der Bewilligung nicht gedeckte - Inanspruchnahme seiner Grund­stücke nach §138 vorgehen

61. Wird bei gleicher Konsensmenge eine (Grundwasser -)Entnahmestelle verlegt, ohne dass dies zu Beein­träch­tigungen fremder Rechte führt, dann können Einwendungen dagegen auch dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn die Erstbewilligung möglicherweise zu Lasten der Partei erteilt wurde. Ob die szt Bewilli­gung gesetzmäßig zustande gekommen ist, kann im Verfahren über die (bloße) Verlegung der Entnahmestelle nicht mehr aufgerollt werden.

VwGH 10.12.1998, 98/07/0115

62. Eine Partei des wr Verfahrens hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass für ein Projekt alle wr erforderlichen Bewilligungen gleichzeitig erteilt werden. Es verletzt eine Partei nicht in ihren Rechten, wenn nur eine Bewilligung nach §9, nicht aber auch eine allenfalls erforderliche Bewilligung nach §32 erteilt wird. Dies bewirkt lediglich, dass das Projekt nicht verwirklicht werden darf, solange nicht alle wr Bewilligungen vorliegen.

VwGH 10.12.1998, 98/07/0034

63. Die bloße Besorgnis einer bloßen Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht nicht zur Ab­weisung eines wr Bewilligungsantrages aus. Die Beurteilung einer durch die Ausübung einer wr Bewilli­gung hervor­gerufenen Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechte besteht zwangsläufig immer in einer Prognose. Prognosen aber haftet ein Element der Unsicherheit schon begrifflich in jedem Fall an. Wie daher die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte zur Abweisung eines wr Bewilligungs­antrages nicht ausreicht, wird man umgekehrt aber auch nicht von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer solchen Rechts­verletzung als Bedingung der Abweisung eines wr Bewilligungsantrages ausgehen dürfen, weil eine absolute Gewissheit keiner Prognose innewohnt.

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, SlgNF Nr. 14.564/A, 12.12.1996, 96/07/0226, 8.4.1997, 95/07/0174 ff); 25.4.2002, 98/07/0103; 25.4.2002, 98/07/0126; 16.10.2003, 99/07/0034; 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2; 24.2.2005, 2004/07/0012; 25.1.2007, 2006/07/0128 = RdU-LSK 2007/65; stRsp

64. Die zu §12 Abs1 entwickelten Grundsätze bedeuten keine Umkehr der Beweislast. Ob die Bedingung des entsprechend hohen Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit einer zu gewärtigenden Rechtsverletzung vorliegt, ist nämlich nicht von der Partei zu beweisen, welche eine solche Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, sondern ist auf Grund solcher Einwendungen Gegenstand der die WRbeh nach §39 Abs2 AVG treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht. Ob die WRbeh diese ihre Ermittlungspflicht ausreichend erfüllt hat, ist eine Frage, die immer nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden kann.

VwGH 22.4.1999, 98/07/0119; 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, SlgNF Nr14.564/A); 25.6.2001, 2000/07/0012; 3.7.2003, 2002/07/0097; stRsp

65. Die zu §12 Abs1 entwickelten Grundsätze haben auch für die Bestimmung des §31b Abs2 zu gelten.

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000

§§31b ff (Deponien) wurden mit der WRG-Nov 1999 ins AWG übertragen

66. Nutzungsbefugnisse gem §5 Abs2 müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Titel gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung, wohl aber eine Dienstbarkeit. Wird mit der Dienstbarkeit nicht eine ausschließliche Nutzungsbefugnis des Eigentümers des herrschenden Gutes begründet, bleibt die über die Dienstbarkeit hinausgehende Nutzung beim Grundeigentümer (§3 Abs1 lita). Durch Verfügung des Grundeigentümers wird nur dann in die Nutzungsbefugnis des Dritten eingegriffen, wenn sein Nutzungs­anteil beeinträchtigt würde.

VwGH 16.9.1999, 99/07/0058

67. Eine Beeinträchtigung wr geschützter Rechte (§12 Abs2) kann nicht nur durch quantitative Verände­rungen des Wasserhaushaltes, sondern auch durch qualitative Veränderungen erfolgen, wenn diese die Ausübung des bestehenden Rechts und den Betrieb der wr bewilligten Anlagen nachteilig berühren.

VwGH 21.10.1999, 99/07/0049 (Hinweis auf VwGH 23.4.1998, 98/07/0004)

68. Ausgehend von einer Mindestwasserführung des Gerinnes im Ausmaß von 10l/s wird mit der Bewilli­gung einer Entnahme von Wasser im Ausmaß von 2l/s an Personen, denen das Gewässer nach Maß­gabe der Bestimmung des §3 Abs1 lite iVm §9 Abs3 zur Hälfte gehört, ein Dritter in der Nutzung des ihm gehörenden Hälfteanteils des betroffenen Gewässers nach §5 Abs2 nicht verletzt.

VwGH 9.3.2000, 99/07/0193

69. Die Frage, ob ein wr geschütztes Recht beeinträchtigt wird, hängt ausschließlich vom Inhalt des bewilligten Wasserbauprojektes ab, nicht aber von der Person des Bewilligungsinhabers, weshalb durch die Erteilung einer wr Bewilligung an eine bestimmte Person Rechte der Inhaber wr geschützter Rechte selbst dann nicht verletzt werden können, wenn die Verleihung an diese Person objektiv rechtswidrig wäre.

VwGH 25.5.2000, 2000/07/0006 (Hinweis auf VwGH 25.1.1996, 95/05/0207)

70. Durch einen Zustand, den die Partei selbst zu verantworten hat, kann sie nicht in ihren Rechten beein­trächtigt werden.

VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045

71. Dass das Schadstoffpotential (abzulagernder Abfälle) „begrenzt“ ist, führt noch nicht dazu, dass damit Rechte der Parteien nicht beeinträchtigt werden. Entscheidend ist, ob das Trinkwasser in seiner Trink­wasser­qualität beeinträchtigt wird.

Dass eine Beeinträchtigung durch Beweissicherungssonden feststellbar ist, hindert die Beeinträchtigung selbst nicht.

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69 (Hinweis auf VwSlgNF 14.564/A; im Anlassfall war strittig, ob die Möglichkeit des Versagens der Deponiebasisdichtung zwar theore­tisch möglich, aber unwahrscheinlich, oder ob mit einem solchen Versagen zu rechnen ist)

72. Das Abstellen auf den durchschnittlichen sorgfältigen Käufer einer von Immissionen betroffenen Liegen­schaft bedeutet nicht, dass gesundheitsschädliche Immissionen ortsüblich sein könnten. Es besteht lediglich eine Duldungspflicht in dem Sinn, dass der Erwerber einer von Immissionen betroffenen Liegen­schaft auf eigene Gefahr handelt und deshalb jene Nachteile, die aus der Immission erfolgen, hinnehmen muss. Bei gesundheits­schädlichen Immissionen besteht eine Duldungspflicht aber nur dann, wenn sie in Kenntnis ihrer Gesundheits­schädlichkeit geduldet werden, was dann der Fall ist, wenn jemand eine Liegenschaft in Kenntnis der Gesund­heitsschädlichkeit der von der Nachbarliegenschaft ausgehenden Immissionen erwirbt. Nur dann, wenn dies der Fall ist, muss der Käufer auch eine gesundheitsschädliche Immission als ortsüblich dulden.

Der ohne Zweifel gegebene Vorrang der Gesundheit gegenüber den Vermögensinteressen kann nicht dazu führen, dass jemand, der sich in Kenntnis bzw. Erkennbarkeit der Gesundheits­schädlichkeit von Immissionen ansiedelt, deren Unterlassung begehren kann. Daran vermag auch §79 Abs 2 GewO nichts zu ändern.

OGH 20.1.2000, 2 Ob 7/00v (Hinweis auf J.W: Steiner, Zur Auslegung des Begriffes der Orts­üblichkeit in §364 Abs 2 ABGB, JBl 1978, 133 [140])

73. Wenn weder fest steht, ob geltend gemachte bestehende Rechte durch ein Vorhaben verletzt werden, noch, ob diese Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können, ist die WRbeh nicht berechtigt, die wr Bewilligung unter Vorbehalt eines Beweis­sicherungsprogramms zur Feststellung der Verletzung dieser Rechte zu erteilen.

VwGH 26.4.2001, 2000/07/0223 (Hinweis auf VwGH 8.4.1997, 95/07/0174); 8.7.2004, 2004/07/0002; 24.11.2005, 2005/07/0102; 15.11.2007, 2007/07/0118 = RdU-LSK 2008/33; stRsp

74. Der Umstand, dass in einem Bescheid Vorschreibungen betr die Grundwasser­anreicherung aus öff Inter­esse erfolgt waren, schließt eine Berührung eines verfolgbaren subjektiv-öff Rechts durch die nach­trägliche Entscheidung über den Entfall der geplanten Grundwasseranreicherung nicht aus.

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 et al (Dritte Wiener Wasserleitung; soll von der ursprünglich im öff Inter­esse als nötig erachteten Maßnahme idF Abstand genommen werden, haben durch den Entfall möglicherweise berührte Dritte Parteistellung)

75. Der Grundeigentümer ist im wr Bewilligungsverfahren so zu betrachten, als hätte er dem Vorhaben und den damit verbundenen Folgen zugestimmt, wenn er mit Gerichtsurteil zur Errichtung eines solchen Bauwerkes verurteilt und – weil er dem Urteil nicht nachgekommen ist – dem zivil­rechtl Berechtigten die Exekution im Wege der Ersatzvornahme bewilligt worden ist.

VwGH 21.2.2002, 2001/07/0159 = RdU-LSK 2002/16

76. Eine Verletzung des wr geschützten Rechts zur Nutzung eines Trinkwasserbrunnens kann auch durch eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung dieser Wassernutzung durch eine (nach §38) bewilligte Bau­führung im Hochwasserabflussbereich bewirkt werden.

VwGH 25.4.2002, 98/07/0103

77. Was nicht zu „merken" ist, bewirkt keine zu einer Rechtsverletzung führende Beeinträchtigung von Rechten Dritter.

VwGH 25.4.2002, 98/07/0103 (Hinweis auf VwGH 25.6.2001, 2000/07/0012, 11.3.1999, 99/07/0027, und 21.1.1999, 98/07/0145, je mwN); 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2

78. Läge auf Grund des Summationseffektes ua durch andere Anlagen gerade noch keine Beeinträchti­gung der Rechte des Betroffenen vor und würde diese Beeinträchtigung durch die Anlage des BWs ausgelöst, so stünde dies der Erteilung einer wr Bewilligung selbst dann entgegen, wenn von der Anlage des BWs „für sich allein genommen" keine Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen ausginge. Dies gilt auch dann, wenn zwar von der Anlage des BWs „für sich allein genommen" keine Beeinträchtigung ausginge, aber durch die genannte Summen­wirkung auch ohne die Anlage des BWs bereits eine Beein­trächtigung des Wasserrechts des Betroffe­nen gegeben wäre, die durch die neue Anlage bestärkt würde.

VwGH 17.10.2002, 2001/07/0061 (Hinweis auf VwGH 29.10.1996, 94/07/0021, und 29.6.1995, 94/07/0136); 11.12.2003, 2003/07/0007 (Hinweis auf VwGH 29.10.1996, 94/07/0021, und 29.6.1995, 94/07/0136); stRsp

79. Abwehransprüche von Nachbarn gegen Immissionen sind „civil rights” iSd Art6 EMRK. Das hat zur Folge, dass über sie nur in einem fairen Verfahren entschieden werden darf, in welchem Betroffene ihre Rechte effektiv vertreten können. Eine „beh genehmigte Anlage” iSd §364a ABGB liegt nur vor, wenn die Genehmigung nach Abwägung widerstreitender Interessen in einem Verfahren erteilt wird, in welchem das rechtl Gehör der Nach­barn gewahrt ist. Da das rechtl Gehör der Nachbarn im verein­fachten Verfahren nach §359b GewO nicht in vollem Umfang ge­wahrt ist, muss §364a ABGB verfas­sungskonform dahin ausgelegt werden, dass eine im verein­fachten Verfahren nach §359b GewO genehmigte Anlage keine beh genehmigte Anlage iSd §364a ABGB ist.

OGH 8.7.2003, 4 Ob 137/03f = RdU 2003/8 mit Anm Stolzlechner, RdU [2003] 4, 151 f

Gilt sinngem für Verfahren nach §114 WRG

80. Ist nach dem Wortlaut des Bescheides eine Beeinträchtigung fremder Quellen nicht nur „nicht auszu­schließen“, sondern „zu erwarten“, dann beschreibt die Formulierung „zu erwarten“ den Grad der Wahr­schein­lichkeit des Eintrittes einer Beeinträchtigung fremder Rechte zwar nicht mit besonderer Deutlichkeit, doch gebietet diese Formulierung bei rechtem Verständnis nach allgemeinem Sprach­gebrauch doch die Annahme einer solchen Eintrittswahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung fremder Rechte, welche die Ab­weisung eines wr Bewilligungsantrages rechtl tragen könnte. Die rechtl grundsätzlich zu bejahende Tragfähigkeit dieser Formulie­rung setzt allerdings voraus, dass die Sachverhaltsfeststellung, die Beein­trächtigung des geltend gemachten Rechts sei „zu erwarten“, ihrerseits Ergebnis eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens und einer schlüssigen Beweiswürdigung ist, deren Begründung dem VwGH einen gedanklichen Nachvollzug jener Überlegungen ermöglicht, welche die WRbeh zu dieser Feststellung gelangen ließ.

VwGH 16.10.2003, 99/07/0034

81. Rechtl Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts gem §12 Abs2 nicht vorliege, setzen zum einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes und zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses Recht und dessen allfällige Beeinträchti­gung voraus.

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; 25.3.2004, 2003/07/0131; stRsp

82. Das Kriterium der „Geringfügigkeit“ hat nichts mit der (unzulässigen) Verletzung von Rechten Dritter zu tun. Hier gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung des Rechtes des Betroffenen (hier: einer rechtmäßig geübten Wassernutzung) in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stellt eine maßgeb­liche und der Erteilung einer wr Bewilligung entgegenstehende Verletzung seiner Rechte dar.

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; 25.3.2004, 2003/07/0131; 25.1.2007, 2006/07/0128 = RdU-LSK 2007/65

83. Wurde ein Teich ohne wr Bewilligung errichtet und ist es nicht möglich, unter Ausschöpfung aller zur Ver­fügung stehenden Mittel festzustellen, ob dadurch bestehende Rechte verletzt wurden, dann hat dies zur Folge, dass die WRbeh für einen rechtswidrig geschaffenen Teich keine Bewilligung erteilen dürfte.

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007 (Hinweis auf VwGH 6.8.1998, 97/07/0080, und 21.12.1995, 95/07/0035, VwSlg 14.378/A)

Aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation dürfen keine Vorteile gezogen werden

84. Die Zulässigkeit einer (dem Schutz fremder Rechte dienenden) Auflage setzt voraus, dass ohne diese Auf­lage fremde Rechte beeinträchtigt würden. Von einer Beeinträchtigung fremder Rechte kann aber nur dann gesprochen werden, wenn der tatsächliche Eintritt einer Verletzung solcher wr geschützter Rechte im Verfahren mit einem hohen Kalkül an Wahrscheinlichkeit hervorkommt. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht nicht aus. Allerdings ist auch keine absolute Gewissheit einer Gefähr­dung erforderlich.

VwGH 8.7.2004, 2004/07/0002 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, 94/07/0041, VwSlg NF 14.564/A); stRsp

85. Dritten kommt in einem wr Bewilligungsverfahren (nur) ein Anspruch darauf zu, dass durch die Ertei­lung der wr Bewilligung ihre Rechte nicht verletzt werden. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Nicht­erteilung einer wr Bewilligung, die zu einer Verletzung ihrer Rechte führt. Aus dieser Position ergibt sich aber kein Anspruch darauf, dass den Konsenswerbern eine wr Bewilligung für ein bestimmtes Projekt erteilt wird.

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0093

86. Das WRG kennt kein Recht des Betroffenen auf Aufrechterhaltung eines Eigentumseingriffes und damit eines Entschädigungsanspruches. Auf ein solches Recht kann eine Parteistellung nicht gestützt werden.

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098

87. Hinsichtlich der Einhaltung der Reinigungswerte hat die Beh davon auszugehen, dass sich der Konsens­werber konsensgem verhalten wird.

VwGH 24.2.2005, 2004/07/0012 (Unerheblichkeit der Einwendung, bei Nichteinhaltung der Reinigungs­werte wäre eine Rechtsverletzung zu erwarten)

88. Im Rahmen eines Verfahrens zur Bewilligung einer Abwasserreinigungsanlage können auf § 34 Abs1 basierende Anordnungen zum Schutz der Wasserversorgungsanlage eines Dritten, nicht erlassen werden; diesbezüglich bedürfte es eines eigenen Verfahrens.

VwGH 24.2.2005, 2004/07/0012

89. Mit dem Vorbringen vor dem Hintergrund des § 30, dass eine Bewilligung nicht erteilt werden dürfe, weil die bloße Unwahrscheinlichkeit einer Gefährdung oder Beeinträchtigung von Gewässern einschließ­lich des Grund­wassers nicht hinreichend sei, bzw die nach dieser Bestimmung für eine Bewilligung not­wendige „Verbesserung der aquatischen Umwelt" nicht vorliege, macht die Partei eine Beeinträchtigung öff Interessen geltend, die von ihrem Mitspracherecht nicht erfasst ist. Dieses beschränkt sich vielmehr auf eine mögliche Verletzung ihrer wr geschützten Rechte.

VwGH 24.2.2005, 2004/07/0012

90. Gegen die Bewilligung wurde vorgebracht, eine Reihe von teils bewilligten, teils nicht bewilligten Maß­nah­men im Rahmen eines Gesamtvorhabens habe Einfluss auf den Grundwasserhaushalt; die Wirkungen auf den Wasserhaushalt seien insgesamt zu betrachten und zu summieren; eine Beurteilung des Projek­tes aus wr Sicht sei nur aus einer Zusammenschau sämtlicher Maßnahmen möglich. Es kann dahin­gestellt bleiben, ob die nicht bewilligten Maßnahmen wr bewilligungspflichtig sind oder nicht. Eine Bewilli­gung wurde nicht beantragt; daher konnten diese Maßnahmen auch nicht in das Bewilligungs­verfahren einbezogen werden. Selbst wenn nachteili­ge Auswirkungen auf das Grund­wasser ausgingen, hätte dies keine Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge, soweit Maßnahmen nicht Gegenstand des Bescheides sind. Von der Frage, ob eine allenfalls fehlende wr Bewilligung Rechte Dritter berührt, ist die Frage zu unter­scheiden, ob bei einem Eingriff in den Grundwasser­haushalt durch nicht beantragte Maß­nahmen ein Summationseffekt erzielt und auf diese Weise die Berechnun­gen des Grundwasser­modells und der darauf aufbauenden Gutachten in Frage gestellt werden. Die Beh hat lediglich die Behauptung aufgestellt, die von den Parteien ins Treffen geführten Maßnahmen seien ohnehin berück­sichtigt worden. Eine nähere Begründung dafür fehlt aber. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Grundwassermodell und die auf ihm auf­bauenden SV-Gutachten von unzu­treffenden Voraussetzun­gen aus­gehen. Auch der Umstand, dass eine Reihe dieser Maßnahmen im erst­instanzlichen Bescheid in der Projektbeschreibung angeführt ist, besagt nichts darüber, ob sie im Grund­wassermodell und den SV-Gutachten berücksichtigt wurden oder nicht. Gegengutachten behaupten das Vorliegen von Unklarheiten und Mängeln im Grundwassermodell. Damit hätte sich die Beh auseinander zu setzen gehabt, da auf diesem Grundwasser­modell die entscheidenden SV-Gutachten aufbauen. Auch eine allfällige Konsenswidrigkeit würde nichts daran ändern, dass die von den Parteien behaupteten Auswirkungen der (konsenswidrigen) Ausführung iZm dem Summa­tions­effekt und der Gültigkeit der den SV-Gutachten zugrunde liegenden Annahmen zu prüfen wären.

VwGH 24.2.2005, 2003/07/0046 (ein vom BW vorgelegtes Grundwassermodell konnte zwar Grundlage der Beurteilung durch die ASV bilden, seine Tauglichkeit hätte aber von der Beh geprüft und begründet werden müssen).

91. Sollte das öff Gut (Straße), auf dem nach den Projektsunterlagen die Abwasserleitungen verlegt werden sollen, in den entsprechenden Plänen falsch eingezeichnet und eine Verlegung der Rohrleitung tatsächlich nur unter Inanspruchnahme von Grundstücken des Bfs möglich sein, dann deckte die erteilte Bewilligung diese Grundinanspruchnahme nicht ab. Damit scheidet eine Beeinträchti­gung des Grund­eigentums des Bfs durch (die Bewilligung zur) Verlegung von Rohr­leitungen von vornherein aus.

VwGH 7.7.2005, 2005/07/0077

92. Aus der Formulierung „Im Rahmen des öff Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmun­gen" ergibt sich, dass die folgenden Bestimmungen des 3.Abschnittes, zu denen auch §33b gehört, der Reinhaltung der Gewässer im öff Interesse dienen. Ob die Vorschreibung von Grenz­werten iZm fremden Rechten aus­reichend ist, ist nicht allein anhand des 3.Abschnittes des WRG zu beurteilen, sondern anhand der Bestimmun­gen des §12 Abs2. Die Anordnung des §33b Abs6, dass strengere Grenzwerte als die in einer Emissions-­V vorgesehenen nur dann vor­geschrieben werden dürfen, wenn die Voraus­setzungen dieser Gesetzesbestim­mung erfüllt sind, gilt nur für die Vorschreibung strengerer Grenzwerte im öff Interesse, nicht aber dann, wenn bei Vor­schreibung (bloß) der Grenzwerte einer Emissions-V eine Beeinträchtigung bestehender Rechte (§12 Abs2) eintreten würde. dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass durch §33b eine Ein­schränkung jenes Schutz­niveaus bewirkt werden sollte, das die §§12 und 15 gewährleisten.

VwGH 15.9.2005, 2005/07/0071 = JUS EXTRA 4466 [2006]

93. Wenn weder fest steht, ob geltend gemachte bestehende Rechte durch ein Vorhaben verletzt werden, noch, ob diese Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können, ist die WRbeh nicht berechtigt, die wr Bewilligung unter Vorbehalt eines Beweissicherungsprogramms zur Feststellung der Verletzung dieser Rechte zu erteilen.

VwGH 24.11.2005, 2005/07/0102

94. Beweissicherungsmaßnahmen mögen notwendig und sinnvoll sein; sie dienen aber nicht dazu, den Eintritt einer Beeinträchtigung fremder Rechte zu verhindern.

VwGH 25.1.2007, 2006/07/0128 = RdU-LSK 2007/65

95. Nach stRsp ergibt sich aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung iSd §102 Abs 1 begründen, der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein.

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechts­verletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Ver­letzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. So hat der VwGH etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausgesprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchti­gung geltend machen zu können, diese einen projektsgem vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grund­eigentums zum Gegenstand haben muss. Der Grundeigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll. Gleiches gilt für die übrigen in § 12 Abs 2 angeführten Rechte.

VwGH 21.06.2007, 2006/07/0015 (Hinweis auf VwGH 18.9.2002, 2002/07/0068, 21.10.2004, 2003/07/0105, jeweils mwN)

96. Auch eine mit der Dauer der Bauarbeiten zeitlich begrenzte Verletzung des Wassernutzungsrechtes des Betroffenen widerspräche dem Gesetz und stünde einer Bewilligung entgegen.

VwGH 26.4.2007, 2006/07/0049

Abs2

1. Unter dem Begriff „Wasserrecht" ist nicht bloß das Recht auf Benützung einer bestimmten Wasser­menge, sondern auch das Recht auf Erhaltung und Betrieb bestimmter, dieser Benützung dienender Anlagen zu verstehen.

VwGH 22.5.1918, Slg12.135 (zu Stmk. WRG); stRsp

2. Ein Vorkaufsrecht vermittelt kein durch §12 Abs2 geschütztes Recht, selbst wenn es mit einer vor­läufigen Benützungsbefugnis verbunden ist.

VwGH 13.5.1958, Slg4668; 30.11.1967, Slg5626; stRsp

3. Unter „Grundeigentum" iSd §12 Abs2 ist sowohl das Eigentum an Grund und Boden als auch das Eigentum an den darauf befindlichen Baulichkeiten zu verstehen.

VwGH 8.10.1959, Slg5069

4. Die Qualifikation eines - zu schützenden - bestehenden Rechts iSd §12 Abs1 und 2 wird nicht erst durch den Abschluss und die Inbetriebnahme eines Wasserbaues, sondern bereits durch seine rechts­kräftige Bewilligung erzeugt.

VwGH 27.10.1960, Slg5404; 22.11.1988, 88/07/0084

5. Anschluss- und Benützungszwang gem §36 vermittelt der Gemeinde kein bestehendes Recht iSd §12 Abs2.

VwGH 27.10.1960, Slg5404

6. Das - öff - Interesse am Gemeingebrauch vermittelt kein Recht iSd §12 Abs2.

VwGH 9.2.1961, Slg5496; 24.2.1966, 1772/66 (Flößerei); 8.4.1986, 86/07/0040 (Baden); 26.2.1991, 90/07/0111; 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061 (Gemeingebrauch ist keine recht­mäßig geübte Wassernutzung); 21.1.2003, 2001/07/0088; stRsp

7. Das Fischereirecht zählt nicht zu den Wasserrechten, da es nicht im WRG, sondern in den Fischerei­gesetzen der Länder erfasst und geregelt ist. Demgem kann es auch nicht als recht­mäßig geübte Wasser­nutzung iSd §12 gelten und als bestehendes Recht (§12 Abs2) eingewendet werden.

VfGH 27.9.1971, Slg6517; 11.10.1976, B 445/75

VwGH 16.12.1961, Slg5663; 20.9.1962, Slg5864; 28.1.1965, 1159/64; 14.9.1972, Slg8278; 16.11.1973, 249/73; 27.9.1974, 1689/73; 21.5.1981, 07/3705/80; 22.6.1993, 93/07/0058; 28.7.1994, 92/07/0160; 19.3.1998, 98/07/0025; 2.7.1998, 98/07/0031; stRsp

OGH 14.6.1971, 1Ob107/71

8. Bestehende Rechte nach §12 Abs2 genießen rechtl Schutz auch gegenüber Anlagen nach §38. Dass eine Brücke oder ein Damm nicht standsicher und hoch genug projektiert sei, kann gerade noch als Behauptung einer Verletzung des Grundeigentums durch nachteilige Beeinflussung der Hochwasser­abfuhr ausgelegt werden.

VwGH 1.2.1962, 622/61; 30.4.1971, 95/71

9. Da den Grundeigentümern laut §5 Abs2 das Recht zusteht, das nach §3 Abs1 lita als Privat­gewäs­ser qualifizierte Grundwasser zu nutzen, kommt ihnen iSd §12 Abs2 das Recht zu, diese Befugnis nach §102 Abs1 litb in einem wr Verfahren als Partei geltend zu machen.

VwGH 12.9.1963, Slg6087; 22.12.1977, 2018/75; 2.10.1997, 97/07/0072 = RdU 160/1999; 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 2000/5; 24.5.2007, 2007/07/0025; stRsp

10. Da der Gemeingebrauch nicht zu den gem §12 Abs2 geschützten Rechten zählt, kann seine Einschrän­kung nicht eine Zwangsrechtsbegründung und Entschädigung erfordern.

VwGH 24.2.1966, 1772/66

11. Ein dingliches Recht am Grundeigentum ist nicht zu den in §12 Abs2 als geschützt erklärten bestehenden Rechten zu zählen.

VwGH 9.2.1967, 1212, 1579/66; 23.2.1968, 129/68; 29.6.2000, 97/07/0160 (Dienstbarkeit); 18.1.2001, 99/07/0151 (Fruchtgenuss; Hinweis auf Oberleitner, E 27 zu §102); 27.6.2002, 99/07/0163 (privatrechtl Grunddienstbarkeit); 20.2.2003, 2000/07/0211 (Dienstbarkeit); 28.9.2006, 2003/07/0045; stRsp

12. „Gefährdungen durch Strahlungen aus einem wasserführenden Stollen und durch Erhöhung der Blitzschlag­gefahr" fallen nicht unter das durch §12 Abs2 geschützte Recht auf Unversehrtheit des Grundeigentums.

VwGH 9.2.1967, 1212, 1579/66; 23.2.1968, 129/68

13. Leichtere Zugänglichkeit eines Besitzes gehört nicht zu den durch §12 geschützten Rechten.

VwGH 9.2.1967, 1212, 1579/66

14. Mit einer nach §38 erteilten wr Bewilligung wird ein Wasserbenutzungsrecht, das nach §12 Abs2 iVm §102 Abs1 litb Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren über das Vorhaben eines anderen verschaffen könnte, nicht erworben.

VwGH 14.9.1967, 575/67; 22.6.1993, 93/07/0003 (Hafenanlage); 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061 (Hinweis auf VfGH 9.10.1975, VfSlg7638, 26.9.1986, VfSlg5758, VwGH 11.12.1997, 97/07/0177, 21.9.1995, 95/07/0115, 0116, 16.11.1961, SlgNF Nr5663/A, 24.4.1958, SlgNF Nr4647/A, 3.10.1957, SlgNF Nr4439/A); stRsp

15. Die bloße Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebes stellt keinen Eingriff in die Substanz des Grund­eigen­tums dar.

VwGH 10.10.1969, 1052/69; 28.2.1995, 95/07/0139; 9.3.2000, 99/07/0193 (Wertminderung); 23.11.2000, 2000/07/0059

Daher keine Verletzung eines Rechts iSd §12 Abs2

16. Die Annahme, dass der dem Wassernutzungsberechtigten unter Hinweis auf §5 Abs2 eingeräumte Schutz sich ausschließlich auf die Eigentümer eines Privatgewässers bezieht, ist nicht denkunmöglich.

VfGH 16.12.1969, Slg6104

17. Weder Bestandsrechte noch Rechte an Superädifikaten sind Rechte iSd §12 Abs2; sie begründen daher keine Parteistellung im wr Verfahren.

VfGH 29.2.1980, B 58, 59/80; 27.9.1985, B 446/79, B 32/80, B 231/80

VwGH 3.12.1985, 85/07/0275, 85/07/0276; 28.7.1994, 92/07/0154; 29.6.1995, 92/07/0195 (Superädifikat); 18.1.2001, 99/07/0151 (Fruchtgenussrecht); stRsp

18. Außerbücherliches Eigentum begründet keine Rechtsstellung iSd §12 und damit auch keine Partei­stellung.

VwGH 26.1.1982, 81/07/0125; stRsp

Wurde die Verbücherung bereits beantragt, besteht bedingte Parteistellung (vgl. VwGH 27.5.2004, 2003/07/0119, bei § 102)

19. Nur eine rechtmäßig geübte Wassernutzung wird durch §12 geschützt.

VwGH 17.4.1984, 84/07/0041

20. Dritten kommt keine Befugnis zur Geltendmachung wr geschützter Rechte anderer zu.

VwGH 29.1.1985, 84/07/0231; 26.3.1985, 84/07/0349; 29.10.1985, 85/07/0160; 23.5.1996, 95/07/0012; stRsp

21. Das Eigentum an einer Liegenschaft geht grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des später bewilligten und vollzogenen Grundbuchsgesuchs und nicht erst mit dessen grundbücherlicher Durch­führung auf den Erwerber über.

OGH 4.6.1985, 7Ob564/84

VwGH 27.5.2004, 2003/07/0119

22. Die Geltendmachung der Gefährdung des Grundeigentums schließt nicht auch schon die Geltend­machung der Verletzung von Wasserrechten in sich.

VwGH 17.12.1985, 85/07/0265

Schutzgutspezifisch formulierte Einwendungen können nicht extensiv interpretiert werden

23. Die Ersitzung führt zu einem originären Eigentumserwerb, sodass der neue Eigentümer nicht als Rechts­nachfolger des bisherigen, also des bücherlichen Eigentümers angesehen werden kann.

VwGH 11.11.1986, 86/07/0214

24. Wer ein Grundstück durch Zuschlag (§237 EO) erwirbt, hat damit Parteistellung im wr Verfahren, auch wenn die Verbücherung noch nicht durchgeführt wurde.

VwGH 19.9.1989, 89/07/0113

25. Die Servitut einer Transportleitung ist ein integrierender und damit wesentlicher Teil einer Wasser­versor­gungsanlage und stellt damit das rechtmäßig geübte Wasserbenutzungsrecht dar.

VwGH 27.2.1990, 89/07/0164

26. Die Funktion eines Gewässers als Weidegrenze zählt nicht zu den in §12 Abs2 geschützten Rechten.

VwGH 26.2.1991, 90/07/0111

27. Die Benutzung der Gewässer für die Schifffahrt zählt nicht zu den Rechten iSd §12 Abs2.

VwGH 22.6.1993, 93/07/0003

28. Einwendungen eines Brunnenbesitzers gegen ein Deponievorhaben wegen befürchteter Beein­trächtigung seines Brunnens berühren ein „civil right" iSd Art6 EMRK.

EGMR 25.11.1993, A Nr. 279-B

29. Ein Pachtrecht stellt - auch wenn es verbüchert ist - kein Recht iSd §12 Abs2 dar.

VwGH 28.7.1994, 92/07/0154; stRsp

30. Die bloße „Grundnachbarschaft" als solche verleiht keine Parteistellung.

VwGH 28.2.1995, 95/07/0139 (Hinweis auf VwGH 16.3.1978, 1500/77); 28.2.1996, 95/07/0138

31. Bei einem Vorhaben nach §38 käme eine Verletzung des Grundeigentums nach §12 Abs2 dann in Betracht, wenn die Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Vorhaben bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurtei­lungs­maßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist.

VwGH 14.5.1997, 97/07/0047 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0076 mwN); 25.4.2002, 98/07/0103; 25.7.2002, 2002/07/0039; 25.3.2004, 2003/07/0131; 21.6.2007, 2006/07/0015 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch WR [2000], zu § 38 E 82 zit Rsp); stRsp

32. Unter einer Nutzungsbefugnis ist die im §5 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privat­gewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Für die Geltendmachung des Rechts der Nutzungsbefugnis nach §5 Abs2 ist es daher nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungs­befugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt viel­mehr, dass durch das begehrte Wasser­benutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird.

VwGH 2.10.1997, 97/07/0072 = RdU 160/1999 (Hinweis auf Krzizek, 72); 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU 2002/39; 8.7.2004, 2003/07/0090; 9.11.2006, 2006/07/0047; stRsp

33. Mit der Behauptung einer Verschmutzung des Grundwassers wird sowohl eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse nach §5 Abs2 tauglich geltend gemacht als auch eine Beeinträchtigung des Grund­eigen­tums, weil die Verschmutzung des Grundwassers geeignet ist, das Grundstück zu beeinträchtigen.

VwGH 6.8.1998, 97/07/0014 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072, und 11.9.1997, 96/07/0238); 9.11.2006, 2006/07/0047; 25.1.2007, 2006/07/0128 = RdU-LSK 2007/65; 24.5.2007, 2007/07/0025

34. Ist das Wasserrecht, auf dem eine Zuleitung von Wasser zum Anwesen eines Dritten beruhte, erloschen, dann kann dieser Dritte aus diesem Zuleitungsrecht keine Rechte in einem Verfahren auf (geänderte) Neu­erteilung des Wasserrechts mehr geltend machen.

VwGH 15.7.1999, 99/07/0048 (vertraglich begründete Dienstbarkeit)

35. Ein Baurecht iSd BaurechtsG, RGBl1912/86 idF BGBl1990/258, ist keinem der in §12 Abs2 genannten Rechte zuzuordnen, insb auch nicht dem Grundeigentum. Nach §6 Abs2 BaurechtsG stehen dem Bauberech­tigten am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und an dem Grundstück, soweit im Bau­rechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu. Der Bauberechtigte ist dem­nach nicht Grundeigentümer. Nur das Grundeigentum aber begründet Parteistellung.

VwGH 16.12.1999, 99/07/0187 = ZfVB 2001/750

36. Eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd §12 Abs2 erfordert das Vorliegen eines bescheid­mäßig eingeräumten Wasserbenutzungsrechts.

VwGH 9.3.2000, 99/07/0193 (Hinweis auf VwGH 23.4.1998, 98/07/0004); 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061; stRsp

37. Bloß obligatorische Nutzungstitel taugen nicht dazu, als Nutzungsbefugnisse nach §5 Abs2 gelten zu können.

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061 (Hinweis auf VwGH 15.1.1998, 97/07/0212 mwN)

38. §12 Abs2 enthält drei voneinander zu unterscheidende Tatbestände, die als bestehende Rechte anzu­sehen sind, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach §5 Abs2 und das Grundeigentum. Alle diese bestehenden Rechte iSd §12 Abs2 vermitteln auf Grund des §102 Abs1 litb in einem WR-Verfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich ist.

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69; 27.5.2004, 2003/07/0133; stRsp

39. Der Tatbestand „rechtmäßig geübte Wassernutzungen" im §12 Abs2 umfasst durch das WRG auf­recht erhaltene (§142) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte.

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69 (Hinweis auf VwGH 26.2.1998, 97/07/0106); 24.11.2005, 2005/07/0102

40. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des AWG mit dem Begriff „Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gem §12 Abs2 WRG“ auch die Nutzungsbefugnisse nach §5 Abs2 erfassen wollte, zumal auch diese eine rechtmäßige Wassernutzung im weitesten Sinn darstellen.

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69

Gilt – zufolge gleichen Wortlautes – auch für §42 AWG 2002

41. Unter den im §12 Abs2 angeführten Nutzungsbefugnissen ist die im §5 eingeräumte bloße Möglich­keit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungs­befug­nis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Es kann daher grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Beein­trächtigung des Grund­wassers dem Grundeigentümer Parteistellung im WR-Verfahren verschaffen, auch wenn er das Grundwasser nicht nützt. Zwar kann eine mögliche Grundwasserverunreinigung dem betrof­fenen Grundeigentümer Partei­stellung und die Möglichkeit verschaffen, sich erfolgreich gegen ein Wasserbauvorhaben zur Wehr zu setzen; für eine Grund­wasserentnahme hingegen gelten Sonder­regelungen. Nach §12 Abs4 steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Ände­rung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraus­sicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine ange­messene Entschädi­gung (§117) zu leisten. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das aus der Nutzungs­befugnis des Grund­eigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist. Einen An­spruch auf Ab­weisung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines Zugriffes auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.

Wenn zwar durch die Grundwasserentnahme das betroffene Grundstück nicht in seiner bisherigen Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der Boden­beschaffenheit eintritt, so hat der Grundeigentümer keine Möglichkeit, das Wasserbau­vorhaben zu ver­hindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen. Bleibt das betroffene Grund­stück trotz der Grundwasser­entnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Boden­beschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potentiellen) Nutzungsbefugnis des Grundwassers nach §5 Abs2 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden noch eine Entschädigung begehren.

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU 2002/39 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072, 10.6.1999, 95/07/0196); 16.12.2004, 2003/07/0175; stRsp

OGH 12.10.2004, 1 Ob 141/04y

Ablehnung der Auffassung, der Grundeigentümer könne für die Grundwasserentnahme ein Ent­gelt erzwingen; entspricht der Rsp, nach der das Verfügungsrecht des „Gewässereigentümers” sowohl für §9 Abs2 als auch für §10 auf den wr bewilligungsfreien Bereich beschränkt ist. Damit sind zwar Folge­schäden eines Wasserentzuges abzugelten, nicht aber ist für die entnommene Wasser­menge Ent­schädigung (ein Wasserzins) zu leisten.

42. Die Aufzählung der im §12 Abs2 als geschützt bezeichneten Rechte enthält keine Prioritätswertung.

VwGH 25.4.2002, 98/07/0126

43. Eine Berührung wr geschützter Rechte eines Grundeigentümers kann durch die Art der Aus­führung eines Bauwerks auf einer nicht ihm gehörenden Grundfläche selbst dann nicht bewirkt werden, wenn dieses Bauwerk höher als geplant und bewilligt errichtet worden wäre. Dass die an Stelle des bewilligten Dammes errichtete Trockenmauer ihrer Höhe wegen zu einer Beeinträchtigung des Lichteinfalles in die Räume seines Hauses führe, ist ein Einwand, mit dem ein wr geschütztes Recht iSd §12 Abs2 nicht geltend gemacht werden kann.

VwGH 11.9.2003, 99/07/0062

44. Das aus der Rechtsstellung als Träger einer wr Bewilligung zur Wasserbenutzung erfließende sub­jektiv-öff Recht auf den durch §12 Abs 2 gewährleisteten Schutz einer „rechtmäßig geübten Wasser­nutzung“ kann durch eine Konsenswidrigkeit der durch den Wasserberechtigten tatsächlich geübten Wassernutzung nicht verloren gehen.

VwGH 11.12.2003, 99/07/0079

45. Für die Beeinträchtigung eines (noch) nicht ausgeübten Wasserrechts ist Voraussetzung, dass dieses über­haupt (noch) besteht. Ist das Wasserrecht erloschen, so wird eine Beeinträchtigung dieses Rechtes unmöglich.

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131

46. Eine wr relevante Berührung des Grundeigentums iSd § 12 Abs 2 setzt einen projektsgem vorge­sehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Die Befürchtung einer Beschattung/Verdämmung und dadurch einer Schmälerung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit ist einem solchen Eingriff in die Substanz nicht gleichzu­setzen. Eine Parteistellung kann darauf nicht gegründet werden.

VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105 (Hinweis auf VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059)

47. Die projektsgem Auflassung eines natürlichen Gerinnes auf einem Grundstück und damit der Ein­leitungs­möglichkeit aus einem in diesem Grundstück vorhandenen Oberflächen­entwässerungs­system in dieses Gerinne steht iZm dem Recht auf Entwässerung der eigenen Liegenschaft. Dieses Recht, welches mangels Vorliegens eines Bewilligungstatbestandes nach § 40 bewilligungsfrei ausgeübt werden kann, ist nichts anderes als Aus­fluss des Grundeigentums. Wird dieses Recht durch Maßnahmen eines anderen beeinträchtigt, dann mag dagegen Abhilfe im Rechtswege vor den Zivilgerichten offen stehen. Zu einer wr im Vw-Verfahren beachtlichen Beeinträchtigung eines „fremden Rechtes" wird eine Störung des Entwässerungsrechtes aber dann, wenn diese Störung nachweislich zu erwartende Aus­wirkungen auf die Nutzbarkeit des Grund­stückes iSd zu besorgenden Eingriffes in dessen Substanz zur Folge hat.

VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105 (Hinweis auf VwGH 18.2.1999, 96/07/0124); 24.11.2005, 2005/07/0102; 25.1.2007, 2005/07/0132

48. Dienstbarkeitsrechte - ebenso wie etwa ein Bringungsrecht - zählen nicht zu den wr geschützten Rechten des § 12 Abs 2; nur die Duldung des Eingriffes in ein solches Recht begründet eine Partei­stellung nach § 102 Abs 1 lit b.

VwGH 21.10.2004, 2004/07/0126 (Hinweis auf VwGH 23.2.1968, 129/68, 29.6.2000, 97/07/0160, und 27.6.2002, 99/07/0163; 12.12.2002, 2000/07/0055)

49. Rechtmäßig geübte Wassernutzungen sind über den Gemeingebrauch hinausgehende, durch das WRG 1959 aufrecht erhaltene oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasser­benutzungs­rechte.

VwGH 24.11.2005, 2005/07/0102 (Hinweis auf VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, ua)

50. § 12 Abs 2 schützt nicht das Eigentum schlechthin, sondern nur das Grundeigentum.

VwGH 24.11.2005, 2005/07/0102 (Hinweis auf VwGH 20.7.1995, 95/07/0051)

51. Die Abweisung einer beantragten wr Bewilligung ist nur dann gerechtfertigt, wenn mit einem ent­sprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträch­tigungen im Verfahren hervorkommen. Kann aber der Eintritt solcher Beeinträchti­gungen bei Umsetzung der Auflagen mit an größter Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge­schlossen werden, ist die Bewilligung zu erteilen.

VwGH 24.11.2005, 2005/07/0102 (Hinweis auf VwGH 24.2.2005, 2004/07/0012, und 4. 5.1997, 97/07/0047); 25.1.2007, 2005/07/0132

52. Bereits die potenzielle Beeinträchtigung von Rechten iSd §12 Abs2 reicht aus, um die Partei­stellung zu begründen. Sie ist nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte ein­gegriffen wird. Voraus­setzung für die Begründung der Parteistellung ist somit, dass nicht auszuschließen ist, dass die in der zit Bestimmung genannten Rechte berührt werden können.

VwGH 26.1.2006, 2003/07/0035 (Hinweis auf VwGH 2.6.1992,89/07/0088, mwN)

53. Die im §12 Abs2genannten Rechte sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemein­gebrauches (§8), Nutzungsbefugnisse nach §5 Abs2 und das Grundeigentum. Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Partei­eigen­schaft, weil das ihm zustehende Recht nicht zu den im §12 Abs2 als geschützt erklärten Rechten zählt.

VwGH 28.9.2006, 2003/07/0045 (Hinweis auf VwGH 18.1.2001, 99/07/0151, mwN)

54. Die Inhaber wr geschützter Rechte haben keinen absoluten, dh unabhängig von einer Verletzung ihrer Rechte bestehenden Anspruch darauf, dass für ein Vorhaben nur dann eine wr Bewilligung erteilt wird, wenn dieses dem Stand der Technik entspricht. Sie können die Nicht­einhaltung des Standes der Technik nur geltend machen, wenn diese dazu führen würde, dass die Verwirklichung des Vorhabens ihre wr geschützten Rechte verletzte.

VwGH 28.9.2006, 2005/07/0019

55. Ein bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht ist eine rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinne des § 12 Abs 2, deren Beeinträchtigung (Verletzung) durch quantitative Veränderungen des Wasserhaus­haltes, aber auch durch qualitative Veränderungen erfolgen kann, wenn diese die Ausübung des bestehenden Rechtes und den Betrieb der wr bewilligten Anlagen nachteilig berühren. Der Wasser­berechtigte hat Anspruch darauf, dass dieses Wasserbenutzungs­recht nicht beeinträchtigt wird, nicht aber einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Reinhaltung des Grundwassers, wenn er nicht Grundeigen­tümer ist.

VwGH 9.11.2006, 2006/07/0047

56. Dem Betroffenen kommt im wr Bewilligungsverfahren nicht das Recht zu, sein bestehendes Ent­wässerungs­system unverändert beizubehalten; in diesem Verfahren ist allein zu prüfen, ob das Projekt so gestaltet wurde, dass durch die dadurch entstandene Beeinflussung des Entwässerungsrechtes im Ergeb­nis keine Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstückes iSd zu besorgenden Eingriffes in dessen Substanz eintreten. Treten keine solchen Auswirkungen ein, werden wr geschützte Rechte nicht verletzt und stehen der Erteilung einer Bewilli­gung nicht entgegen.

VwGH 25.1.2007, 2005/07/0132

57. Eigentümer eines Hausbrunnens sind Inhaber eines bestehenden Rechtes iSd § 12 Abs. 2.

VwGH 25.1.2007, 2006/07/0128 = RdU-LSK 2007/65

58. Nicht die Partei muss die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Rechte beweisen, sondern die Beh hat auf Grund solcher Einwendungen von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sach­verhalt zu ermitteln.

VwGH 25.1.2007, 2006/07/0128 = RdU-LSK 2007/65 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, 94/07/0041, VwSlg. 14564/A/1996).

59. Auf Grund reduzierter Wasserdotierung resultierende störende Verwachsungen stellen ebenso wie Geruchsbelästigungen infolge eines Verlustes der Reinigungs­wirkung des Mühlbaches keinen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums und damit keine Verletzung eines wr geschützten Rechtes iSd § 12 Abs 2 dar.

VwGH 21.6.2007, 2006/07/0015 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch, zu § 12, E 123 zit Rsp)

Abs4

1. Der Entschädigungsanspruch nach §12 Abs4 gilt nur für Nachteile durch eine Wasser­benutzungs­anlage oder einen Regulierungswasserbau infolge Änderung des Grundwasserstandes, nicht aber infolge Überflutung bei Hochwasser.

VwGH 4.4.1957, 2009/55; 8.10.1959, Slg5069

2. §12 Abs4 kann nicht für Änderungen des Grundwasserstandes durch eine bereits bestehende Wasser­benutzungsanlage herangezogen werden.

VwGH 16.4.1959, Slg4941

3. Wird durch Anhebung des Grundwasserspiegels die künftige Bauführung erschwert, gebührt hiefür gem §12 Abs4 eine angemessene Entschädigung, wenn das Grundstück baurechtl als Bauplatz gewidmet ist. Erschwer­nisse einer späteren Verbauung landwirtschaftlicher Grundstücke sind nicht entschädigungs­fähig.

VwGH 23.6.1972, 1508/70, Slg8258

4. Das Recht des Grundeigentümers auf Unterbleiben einer Beeinträchtigung seines Grundstückes durch Ab­sinken des Grundwasserspiegels hat eine besondere Ausgestaltung durch §12 Abs4 erhalten. Diese Gesetzes­bestimmung bildet den Boden jener Einwendungen, die den jeweiligen Vorhaben erfolgreich entgegengehalten werden können. Verfolgbar ist allein das subjektiv-öff Recht darauf, dass Grundstücke auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben, ohne dass eine bloße Verschlechterung der Bodenbeschaf­fenheit für sich allein schon aus­reichen könnte, einer Bewilligung entgegenzustehen. Die bloße Ver­schlechterung der Bodenbeschaffenheit führt vielmehr zu einer Entschädigungspflicht, deren Bestand sich aber einer Zuständigkeit des VwGH im Grunde der Bestimmung des §117 entzieht.

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, 96/07/0196)

5. Die Bemessung der nach §12 Abs4 gebührenden Entschädigungen hat genau jene Beeinträchti­gun­gen zu erfassen, die aus der Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eines auf die bisher geübte Art weiterhin nutzbar bleibenden Grundstückes resultieren.

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019

6. (Als Folge einer Grundwasserspiegelsenkung) voraussichtlich eintretende Ertragsminderungen können der (Entnahme -) Bewilligung im Grunde des §12 Abs4 nicht entgegenstehen, sondern sind im Entschädi­gungs­wege abzugelten.

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019

7. Das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht ist kein uneinge­schränktes. Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung hat der Grund­eigentümer aus dem Titel eines (quantitativen) Zugriffs auf sein Grund­wasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Wenn zwar durch die Grundwasserentnahme das betroffene Grundstück nicht in seiner bisherigen Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Ver­schlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Grundeigentümer keine Möglichkeit, das Wasserbau­vorhaben zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen.

Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigen­tümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potenziellen) Nutzungsbefugnisse des Grundwassers nach §5 Abs2 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, noch eine Entschädigung begehren.

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072, VwSlg14.756/A, 28.6.2001, 2000/07/0248, 20.9.2001, 97/07/0019, 0030, 0154, 0158, 0190 und 0193, sowie 21.3.2002, 2001/07/0169); 18.9.2002, 2001/07/0149; 8.7.2004, 2003/07/0090 (Hinweis auf VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248); 16.12.2004, 2003/07/0175 (Hinweis auf VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149); 24.11.2005, 2005/07/0102; stRsp

OGH 12.10.2004, 1 Ob 141/04y

8. Zur Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit im §12 Abs4 zählt nicht auch der Entzug des Thermal­wassers in 1.400m tief gelegenen Grundwasserschichten. Über §12 Abs4 hinaus kommt dem Grund­eigen­tümer aber auch für den Fall der Nutzung der unter seinem Grundstück befindlichen Tiefengrund­wässer durch Dritte weder ein Recht auf Entschädigung noch die Möglich­keit der Verhinderung dieser Grundwasserentnahme zu.

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072, VwSlg14.756/A, 28.6.2001, 2000/07/0248, 20.9.2001, 97/07/0019, 0030, 0154, 0158, 0190 und 0193, sowie 21.3.2002, 2001/07/0169)

OGH 12.10.2004, 1 Ob 141/04y

Bloß eingeschränktes „Eigentum“ am Grundwasser!

9. Die bloß auf eine Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzungsart des Grundstückes eingeschränkte Möglichkeit des Grundeigentümers, Zugriffe auf das Grundwasser abzuwehren, gilt nur für die bloße Nutzungsbefugnis, also dann, wenn das Grundwasser nicht tatsächlich genutzt wird. Wurde hingegen die Nutzungsbefugnis in rechtl zulässiger Weise aktualisiert, liegt also eine tatsächliche Nutzung des Grundwassers durch denjenigen, dem das Grundwasser gehört, vor, dann hat dieser auch das Recht, Eingriffe in diese tatsächliche rechtmäßige Nutzung abzuwehren.

VwGH 8.7.2004, 2003/07/0090; 16.12.2004, 2003/07/0175

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§12a - Stand der Technik

1. Die Kurzformel, dass als Stand der Technik gelten könne, „was irgendwo bereits funktioniert", ent­spricht nicht der Legaldefinition des §12a.

VwGH 21.2.1995, 92/07/0164, 0166

2. Die Allgemeine Abwasseremissions-V (AAEV) ist keine Ausführungs-V zur Bestim­mung des §12a, nach deren Anordnung allein die Frage beantwortet werden muss, was Stand der Technik ist. Die in den Regelungen etwa des §3 AAEV beschriebenen technischen Verfahrensweisen werden im Zweifel als solche gelten können, die der Vorschrift des §12a gerecht werden; das bedeutet aber nicht, dass andere, von den in der AAEV vorge­sehenen technischen Lösungen abweichend gestaltete technische Verfahren die Tatbestandsvoraussetzung des §12a nicht ebenso erfüllen können.

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190

Die Regelungen auf dem Abwassersektor (§33b; Abwasser-Emissions-Vn) sind als lex specialis zu §12a anzusehen. Der Stand der Technik auf dem Abwassersektor wird dabei nicht anlagen­orientiert und unmittelbar verbindlich festgelegt, sondern zielorientiert und mit bloß mittelbarer Verbindlichkeit durch die nach dem Stand der Abwasserreinigungs­technik erreich­baren Emissi­onsgrenzwerte (dh einhaltbaren Emissionsbeschränkungen) umschrieben. Den §§2 und 3 AAEV - sowie vergleichbaren Bestimmungen in den branchenspezifischen AEVn - kommt normative Wirkung nicht zu, sie geben vielmehr allgemeine Hinweise auf wasserwirtschaftliche Grundsätze, deren Anwendung im Einzelfall nicht allein mit Berufung auf die AAEV begründet werden kann, und die zufolge ihres Richtlinien­charakters auch andere als die in der AAEV genannte Lösungen zulassen, sofern dabei nur die - nach dem Stand der Technik verordneten – Emissionsbeschrän­kungen eingehalten werden. Die WRG-Nov 2003 hat an diesem System nichts geändert. Vgl auch §12c.

3. Haben die Parteien rechtzeitig, zulässig und damit wirksam eine Beeinträchtigung des unter ihren Grund­stücken fließenden Grundwassers durch die Deponie geltend gemacht, dann hatte das zur Folge, dass das in der ersten Tatbestandsvoraussetzung des §31b Abs2 statuierte Erfordernis, dass die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen, zu einer Voraussetzung der zu erteilenden Bewilligung wurde, die in die Einfluss­sphäre der Parteien derart geriet, dass sie auf die Erfüllung dieser Tatbestands­voraussetzung im Umfang ihres Grundwassers dringen durften.

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072)

4. Umschreibt das Gesetz den Stand der Technik mit „Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen", dann umfasst das durch diese Ausdrücke abgesteckte Begriffsfeld weit mehr als einen bloß bau­tech­nischen Standard, zu dessen Festlegung der Ausdruck „Einrichtungen" allein genügt hätte. „Verfahren" und insb „Betriebsweisen" umfassen vielmehr alle Vorgangsweisen, auf die es im gegebenen Zusammen­hang ankommt.

VwGH 10.6.1999, 98/07/0101

Zum „Stand der Technik" gehören auch Produktionsprozesse sowie die innere Organisation des Betriebes (vgl zB Deponie-V, EMAS-V)

5. Die Entsorgung von Fleischereiabwässern durch Verregnung auf landwirtschaftlichen Flächen ent­spricht nicht dem Stand der Abwasserentsorgungstechnik.

VwGH 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000

6. Der Stand der Technik in der Entsorgung betrieblicher Abwässer besteht in der biologischen oder gleich­wertigen Reinigung in einer Betriebskläranlage oder in einer kommunalen Kläranlage.

VwGH 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000 (Fleischereiabwässer)

7. Der Stand der Technik ist nach §12a Abs2 kein unabdingbares Erfordernis einer Genehmigung. Viel­mehr kann eine Ausnahme vom Stand der Technik zugelassen werden, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet. Eine wr Bewilligung darf daher nicht allein deswegen versagt werden, weil die Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht, sondern nur dann, wenn der Schutz der Gewässer ein Abgehen von Stand der Technik nicht gestattet.

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243; 13.12.2001, 2000/07/0246

Überholt durch WRG-Nov 2003

8. Bestimmt der BMLFUW den Stand der Technik nicht in einer V nach §12a Abs3 (nun Abs2), ist diese Frage im Einzelfall mit Hilfe von SV zu klären. Dabei können von den SV als Grundlage für die Beurtei­lung des Standes der Technik neben - nicht auf §12a Abs3 gestützten - Vn des BMLFUW (vgl AAEV) - auch einschlägi­ge Regelwerke, wie zB ÖNORMEN, als objektivierte, generelle Gutachten heran­gezogen werden.

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221 (Hinweis auf VwGH 25.1.1996, 95/07/0085, 11.9.1997, 94/07/0166; in der ÖNORM B 2502 wird der Stand der Technik auf dem Abwassersektor wie in den jeweiligen AEVn durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten als technisch einhaltbare Emissionsbeschränkung umschrieben); 18.10.2001, 2000/07/0214; 25.4.2002, 99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8 (Richtlinien der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Boden­see); stRsp

9. Eine Anlage, die im Dauerbetrieb die Einhaltung der für Emissionsbeschränkungen festgelegten Werte nicht gewährleistet, entspricht nicht dem Stand der Technik.

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221; 18.10.2001, 2000/07/0214 (bzgl der für Hauskläranlagen bis 50EW in der ÖNORM B2502-1 festgelegten Werte)

10. Dass anderen Parteien für eine dem Stand der Technik widersprechende Wasserbenutzung eine wr Bewilli­gung erteilt worden sei, ist für die Frage der Übereinstimmung einer Abweisung wegen Nicht­ein­haltung des Standes der Technik mit dem Gesetz ohne Belang.

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221; 18.10.2001, 2000/07/0214

11. Mangels Antragstellung ist ein Vorgehen der Beh nach §12a Abs2 (Abweichen vom Stand der Technik) nicht möglich.

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221; 18.10.2001, 2000/07/0214

Überholt durch WR-Nov 2003

12. Die Anzahl der Proben, bei denen der Grenzwert nicht eingehalten wurde, muss an der Gesamt­zahl der Proben, die die geforderte Temperatur (>12°C) aufwiesen, gemessen werden; die Gesamtzahl der gezogenen Proben ist bei der Bemessung des Prozentsatzes von 80% beim Parameter NH4-N hingegen ohne Relevanz.

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221; 18.10.2001, 2000/07/0214

Bezieht sich gleichermaßen auf P7 der ÖNORM B2502-1, auf §4 Abs2 Z2 der 1.AEV kommu­nales Abwasser, BGBl 1996/210, und auf §1 Abs3 Z7 AAEV, BGBl 1996/186

13. Dass eine Reinigung durch eine mechanische Kläranlage nicht (mehr) dem Stand der Technik und die Qualität dieses Abwassers nicht den bei einer Reinigung nach dem Stand der Technik erreichbaren Ablauf­werten entspricht, ist offenkundig.

VwGH 13.12.2001, 2000/07/0246 (Hinweis auf VwGH 25.5.1993, 91/07/0164)

14. Ein Antrag auf eine Ausnahme vom Stand der Technik iSd §12a Abs2 zweiter Satz stellt keinen neuen Bewilligungsantrag dar; er eröffnet vielmehr die - der Beh sonst nicht offen stehende – Mög­lichkeit, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ein Projekt entgegen der Vorschrift des §12a Abs2 erster Satz zu bewilligen. Ein solcher Antrag auf Ausnahme vom Stand der Technik kann in jeder Phase des Verfahrens, somit auch während des Berufungsverfahrens, gestellt werden.

VwGH 13.12.2001, 2000/07/0246

Überholt durch WRG-Nov 2003

15. Gestattet der Schutz der Gewässer (wegen günstiger Vorflutverhältnisse) eine befristete, nicht dem Stand der Technik entsprechende Einleitung mangelhaft gereinigter Abwässer, dann entspricht eine Abweisung des Antrages (allein) wegen Widerspruches zum Erfordernis der Einhaltung des Standes der Technik nicht dem Gesetz.

VwGH 13.12.2001, 2000/07/0246

Überholt durch WRG-Nov 2003

16. Da nach fachlich nicht widerlegter Aussage des ASV ein stehendes Gewässer wegen der stärkeren Belastung des Sauerstoffhaushaltes durch die eingetragenen chemischen und biochemisch abbau­baren Substanzen strengere Ablaufgrenzwerte bedingt, ist die Auffassung, dass die - nicht auf stehende Gewässer anzuwendende - AAEV und die AEV Stärkeerzeugung den Stand der Technik der Abwasserreinigung wiedergäben, und daher besonders gravierende Gründe vorliegen müssten, damit Abweichungen von diesen Werten vorgeschrieben werden könnten, nicht zutreffend.

VwGH 25.4.2002, 99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8 (Bodensee-Reinhaltungsrichtlinien)

17. Die Heranziehung des § 12a (Stand der Technik) scheidet bei der Interpretation des § 33g Abs 1 lit c aus, weil die letztgenannte Bestimmung der Sanierung von Kleinanlagen dient, die dem Stand der Technik eben gerade nicht entsprechen.

VwGH 7.7.2005, 2004/07/0178 (Hinweis auf EB zur WRG-Nov 185/1993, GP XVIII, AB 961)

18. Die Inhaber wr geschützter Rechte haben keinen absoluten, dh unabhängig von einer Verletzung ihrer Rechte bestehenden Anspruch darauf, dass für ein Vorhaben nur dann eine wr Bewilligung erteilt wird, wenn dieses dem Stand der Technik entspricht. Sie können die Nicht­einhaltung des Standes der Technik nur geltend machen, wenn diese dazu führen würde, dass die Verwirklichung des Vorhabens ihre wr geschützten Rechte verletzte.

VwGH 28.9.2006, 2005/07/0019

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§13 - Maß und Art der Wasserbenutzung

Abs1

1. Die durch das Gesetz gebotene Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand ist auf die erfahrungs­gem eintretenden Wasserstände zu beziehen.

VwGH 13.12.1894, Slg8244

2. Der Konsenswille ist nach den Verhältnissen zur Zeit der Erteilung der Bewilligung zu beurteilen.

VwGH 10.2.1904, Slg2364; 7.7.1904, Slg2816

3. Es widerstreitet dem WRG, ein Wasserrecht einer Person über den eigenen Bedarf ihrer Anlage hinaus in einem Maße zu verleihen, das es möglich macht, die Befugnis einer anderen Person für ihre Zwecke zu überlassen.

VwGH 24.9.1918, Slg12.195 (zu Schles. WRG)

4. Das Maß der Wasserbenutzung darf nie über den Bedarf des Bewerbers hinausgehen und muss auch das zur Disposition stehende Wasserquantum entsprechend berücksichtigen.

VwGH 8.11.1918, Slg12.208 (zu Böhm. WRG)

5. Es widerspricht nicht dem WRG, ein den formellen gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Projekt durch Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung und durch Auflagen zu beschränken und zu modi­fizieren und erforderlichenfalls auch Mängel des Projektes während des Verfahrens zu verbessern. Die Unterlassung der Nachforderung korrigierter, der Bewilligung entsprechender Projektsunterlagen vermag Rechte Dritter nicht zu berühren.

VwGH 26.3.1985, 84/07/0349; stRsp

6. Nur das Maß der Wasserbenutzung und nicht der Bedarf des Unternehmens ist gem §13 Gegenstand der wr Bewilligung.

VwGH 22.10.1985, 83/07/0132

Der Bedarf ist nun für die Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung maßgeblich (WRG-Nov 1990)

7. Lässt das (Landes -) Kanalgesetz eine Ausnahme vom Anschluss an die Gemeindekanalisation zu, dann kann die Erteilung der wr Bewilligung für eine geplante Einzelabwasserbeseitigung nicht mit der Begrün­dung ver­weigert werden, es bestehe kein Bedarf, weil der BW ohnedies zum Anschluss an die Gemeinde­kanalisation verpflichtet sei.

VwGH 2.2.1994, 93/07/0131; 18.3.1994, 93/07/0132, 0133; 17.10.2002, 2001/07/0095; 6.7.2006, 2006/07/0032

8. §13 betr Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung findet nur auf bewilligungspflichtige Wasser­benutzungen Anwendung.

VwGH 23.5.1995, 94/07/0162

9. Vorrangiges Ziel der Bestimmung des §13 Abs1 ist der sparsame, den größtmöglichen wasser­wirt­schaft­lichen Handlungsspielraum gewährleistende Umgang mit der Ressource Wasser. Im Interesse dieses Zieles bestehen wr Vorschriften, denen der Zweck entnommen werden kann, ein Horten von Wasserrechten zu vermeiden.

VwGH 11.7.1996, 94/07/0001

Vgl auch §§21 Abs1 sowie 105 Abs1 lith

10. Der nach §13 Abs1 maßgebende Bedarf eines Bewerbers zur Durchführung eines Pump­versuches recht­fertigt sich in der gebotenen sinngem Anwendung des §13 Abs1 auf die Bestimmung des §56 Abs1 schon daraus, dass das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser gem §3 Abs1 lita dem Grundeigen­tümer gehört, dem die Nutzung seines Grundwassers nach Maßgabe der Bestimmung des §10 eingeräumt ist. Das Informationsbedürfnis des Grund­eigentümers über die Leistungsfähigkeit eines unter seinem Grundstück gelegenen Grundwasser­stocks reicht zur Rechtfertigung eines Pump­versuches nach §56 Abs1 als Bedarf iSd §13 Abs1 aus, ohne dass vom Grundeigentümer zu verlangen wäre, schon im Verfahren über die Bewilligung des Pumpversuches über die beabsichtigte Verwendung jener Wassermengen Auskunft zu geben, die sich nach den Ergebnissen des Pumpversuches ohne Verletzung fremder Rechte erschließen lassen.

VwGH 10.6.1999, 99/07/0053

Auch der Pumpversuch eines vom Grundeigentümer verschiedenen Wasserversorgungs­unter­nehmens (Wasserprospektion) wird zulässig sein, ohne dass bereits beim Pump­versuch der Bedarf an der möglichen späteren Wasserentnahme iSd §63 nachzuweisen wäre

11. Unter dem Maß der Wasserbenutzung ist die Menge des zur Verfügung gestellten Wassers zu verstehen. Dass sich das Maß der Wasserbenutzung nach dem Bedarf des Bewerbers zu richten hat, bedeutet, dass die Feststellung von Inhalt und Umfang der von der Beh neu zu konstituierenden Wassermenge nicht über den Bedarf des Bewerbers hinausgehen darf.

VwGH 22.2.2001, 2000/07/0101 (Hinweis auf VwGH 8.10.1918, Slg12208 A)

12. Die Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung hat sich auf den eigenen Bedarf (des BWs) zu beziehen und zu beschränken; der Wasserbedarf anderer kann nicht zur Bewilligung eines über seinen Bedarf hinaus­gehenden Maßes der Wasserbenutzung verhelfen.

VwGH 22.2.2001, 2000/07/0101

Bei Anlagen zur Wasserversorgung Dritter - insb öff Wasserversorgungsanlagen - ist als „eigener Bedarf" die zur Deckung der Bedürfnisse der zu versorgenden Dritten erforderliche Menge anzu­sehen

13. Selbst wenn dem BW auf Grund eines Privatrechtstitels das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der Quelle zukommen sollte, so ändert dies nichts daran, dass die WRbeh das Maß der Wasserbenutzung unter Bedacht­nahme auf die in § 13 Abs 1 normierten Kriterien zu bestimmen und hiebei den tatsäch­lichen Bedarf des BWs zu berücksichtigen hat.

VwGH 31.3.2005, 2003/07/0167

Abs2

1. Die Befugnis zur Wasserentnahme ist immer auf das ausdrücklich bewilligte Maß des Wasser­bezuges beschränkt bzw., wenn das Maß nicht bestimmt festgesetzt wurde, ist der zur Zeit der Bewilligung bestehende tatsächliche Bedarf maßgebend.

VwGH 1.7.1908, Slg6101; 17.10.1912, Slg9140; 22.10.1971, 581/71, Slg8092; stRsp

2. Unter dem tatsächlichen Wasserbedarf ist jene Wassermenge zu verstehen, deren der Unter­nehmer für die sach- und fachgem Führung seines Betriebes bedarf. Maßgeblich ist die Leistungsfähigkeit des Betriebes.

VwGH 28.11.1908, Slg6324; 7.11.1909, Slg6980; 29.10.1910, Slg7682; 23.5.1911, Slg8256; 12.12.1911, Slg8596; 13.12.1928, Slg15.448

3. Enthält die Konzessionsurkunde keine Beschränkung, dann erlaubt die Konzession für die Wasserkraft­nutzung „durch Aufstau bis zu einer bestimmten Höhe" auch einen Schwellbetrieb.

VwGH 7.11.1909, Slg6980; 15.10.1912, Slg9133

4. Gehört zu einer Wasserleitungsanlage eine zu Recht bestehende Stauvorrichtung, so ist für die Bestim­mung des Maßes der Wasserbenutzung gem §13 Abs2 nicht der tatsächliche, durch die Lage und Dimension der Wasserleitungsrohre bedingte Wasserverbrauch, sondern die Kapazität der Stau- und Einlassvorrichtungen maßgebend.

VwGH 11.6.1910, Slg7517 (zu Böhm. WRG)

5. Wenn eine Konzessionsurkunde über das Maß des bewilligten Wasserbenutzungsrechts keine aus­drückliche Bestimmung enthält, das Wasserwerk aber rechtmäßige Stau- oder Einlass­vorrichtungen besitzt, sind diese allein für den Umfang des konsensmäßigen Wasserbenutzungs­rechts maßgebend, nicht aber die Art des Motors und dessen sekundlicher Wasserverbrauch.

VwGH 29.10.1910, Slg7682

6. Der Rückschluss aus dem Bedarf auf das Maß der Wasserbenutzung ist nur zulässig, wenn der recht­mäßige Anspruch des Werkes nicht anderweitig bestimmt werden kann.

VwGH 12.3.1912, Slg8795

7. Bei der Ermittlung des Maßes der Wasserbenutzung nach §13 Abs2 ist nicht der tatsächliche Bedarf (Gebrauch) des Wassers maßgebend, sondern jene Wassermenge entscheidend, die der Wasser­berech­tigte bei voller Ausnützung seiner Anlageeinrichtungen zum Betriebe seiner Unter­nehmung (im Zeitpunkt der Bewilli­gung) benötigt bzw benötigte.

VwGH 7.10.1912, Slg9140 (zu Böhm. WRG); stRsp

8. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bedarf des Bewerbers iSd §13 Abs1 im Zeitpunkt der Bewilligung als eine dem betr Vorhaben - auch bei Berücksichtigung einer vorausschauen­den künftigen Entwick­lung - angemessene Größe erkannt und umfänglich abgegrenzt worden ist. Eine in naher Zukunft bevorstehen­de Verdreifachung des Wasserbedarfes weist auf eine bewilligungspflichtige Erhöhung des Wasserbedarfes hin.

VwGH 22.10.1971, 581/71, Slg8092

9. Wurde anlässlich der Bewilligung das Maß der Wasserbenutzung nicht bestimmt festgesetzt, dann besteht an der Feststellung dieses Maßes iSd §§12 und 13 Abs2 ein rechtl Interesse, das die Beh grundsätzlich zur Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheides berechtigt.

VwGH 25.2.1972, 722/71, Slg8177 (anlässlich der Kollaudierung); 29.11.1979, 800, 1097/77; 16.12.1999, 98/07/0064; stRsp

10. Wird gegen die Bewilligung einer Wasserbenutzung ein bestehendes Recht eingewendet, dessen Maß erst nach §13 Abs2 geklärt werden muss, dann hat in diesem Feststellungsverfahren auch der BW Parteistellung, gestützt auf §102 Abs1 lita.

VwGH 3.3.1972, 1336, 1337, 1569/70, Slg8182

11. Für die Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung gem §13 Abs2 sind nach Erteilung der Bewilligung eingetretene Bedarfsveränderungen wie etwa durch moderne hygienische Erkenntnisse bedingte Mehran­forde­rungen an den Wasserbedarf unerheblich. Vielmehr müsste um neue wr Bewilligung auf Erhöhung des Wasser­bezuges angesucht werden.

VwGH 3.3.1972, 1336, 1337, 1569/70, Slg8182

12. Durch den Antrag um wr Bewilligung für einen höheren Gesamtbezug an Wasser entfällt ein Fest­stellungs­interesse gem §13 Abs2 hinsichtlich des bestehenden Wasserrechts.

VwGH 3.3.1972, 1439/70, Slg8183

13. Wurde bei Bewilligung ein Maß der Wasserbenutzung nicht festgesetzt, so ist bei Beurteilung des Maßes der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung nach §13 Abs2 vorzugehen.

VwGH 26.11.1980, 1071/80 (Wasserversorgungsanlage)

14. Bei einer Wasserkraftanlage ergibt sich der gem §13 Abs2 maßgebliche Wasserbedarf aus der Leistungs­fähigkeit der Stau- und Einlassvorrichtungen und dem Wasserbedarf zum Antrieb der Turbine in der Gesamt­anlage (einschließlich der Stromerzeugungsanlage), nicht aber aus dem Bedarf an elektri­scher Energie.

VwGH 1.3.1983, 82/07/0217

15. Zur Auslegung des in einem wr Bewilligungsbescheid unklar festgelegten Maßes der Wasser­benutzung können die Projektsbeschreibung, das in der Bewilligungsverhandlung erstattete Gutachten sowie die Wasser­bucheintragung herangezogen werden.

VwGH 22.10.1985, 85/07/0156

16. Ist das Maß der Wasserbenutzung nicht bestimmt worden, dann ist anlässlich der Änderung dieses Rechts „im bestehenden Berechtigungsumfang" das Maß der Wasserbenutzung nicht konstitutiv fest­zulegen, sondern auf Grund der ursprünglichen Bewilligung gem §13 Abs2 fest­zulegen.

VwGH 25.9.1990, 86/07/0263

17. §13 Abs2 ist eine Auslegungsregel für Bewilligungsbescheide, die das Maß der zulässigen Wasser­benutzung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit bestimmen. Die Anwendung dieser Auslegungsregel setzt einen Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wasser­benutzung voraus.

VwGH 16.12.1999, 98/07/0064

18. Mit der bescheidmäßigen Feststellung des Maßes der zulässigen Wasserbenutzung gem §13 Abs2 soll ein insoweit undeutlicher wr Bewilligungsbescheid ausgelegt und konkretisiert werden. Ein im Grunde des §13 Abs2 erlassener Feststellungsbescheid bildet daher mit dem ihm zu Grunde liegenden wr Bewilligungsbescheid eine Einheit. Mangels einer ausdrücklichen Zuständig­keitsnorm kann demnach für die Erlassung des Fest­stellungsbescheides, mit welchem ein wr Bewilligungsbescheid hinsichtlich des Maßes der zulässigen Wasser­benutzung iSd §13 Abs2 ausgelegt wird, nur diejenige Beh zuständig sein, die auch den wr Bewilligungs­bescheid erlassen hat (Annexzuständigkeit).

VwGH 16.12.1999, 98/07/0064 (Hinweis auf VwGH 25.2.1972, SlgNF Nr. 8.177/A, 3.3.1972, SlgNF Nr. 8.182/A, 27.4.1976, SlgNF Nr. 9.043/A, 19.6.1990, 90/04/0001, 25.10.1994, 92/07/0102, sowie Raschauer, Rz5 zu §13)

Abs3

1. Der durch das WRG der Wasserversorgung von Gemeinden gewährte Schutz hat nur die gegen­wärti­gen und nach der natürlichen Entwicklung in absehbarer Zeit eintretenden Bedarfsverhältnisse vor Augen und ist dieser Bedarf im Verfahren festzustellen.

VwGH 31.12.1903, Slg2252; 1.7.1908, Slg6101; 3.7.1908, Slg6108; 17.10.1912, Slg9140

2. Der Schutz für den Wasserbedarf der Gemeinden bezieht sich nicht bloß auf die Quantität, sondern auch auf die Qualität (Eignung) des Wassers.

VwGH 7.7.1904, Slg2812; 28.5.1985, 84/07/0165; 28.4.1987, 86/07/0288 (Mülldeponie); 26.4.1995, 92/07/0159 = RdU 112/1996 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 93/07/0066 = RdU 57/1995, sowie die bei Raschauer, Rz6 zu §13 zit Rsp); 25.4.1996, 93/07/0082; 22.4.1999, 98/07/0119; stRsp

3. Einzelne Villen genießen nicht den Schutz des §13 Abs3.

VwGH 3.11.1909, Slg6965

4. Zur Einwendung nach §13 Abs3 ist nur die Gemeinde legitimiert, nicht aber der einzelne Bewohner.

VwGH 12.4.1910, Slg7353 (zu Schles. WRG); 6.12.1968, 224/68; 7.2.1969, Slg7506 A; 28.4.1980, 1856, 1857, 1871/78; 7.3.1989, 89/07/0043; stRsp

§13 Abs3 begründet kein subjektives Recht eines Einzelnen

5. Durch §13 Abs3 soll verhindert werden, dass einer Gemeinde das auf ihrem eigenen Gebiet befind­liche, bei Feuersgefahr und für Zwecke der Wirtschaft notwendige Wasser entzogen werde.

VwGH 2.5.1911, Slg8206 (zu Böhm. WRG)

6. Bei Kur- und Fremdenverkehrsorten ist gem §13 Abs3 nicht nur der Bedarf der Gemeinde­bewohner, sondern auch der Bedarf der Kur- und Sommergäste zu berücksichtigen.

VwGH 19.9.1911, Slg8405

7. Der Gemeingebrauch stellt keine Verwendung von Wasser für öff Zwecke iSd §13 Abs3 dar; unter solchen Zwecken kann nur eine im öff Interesse, bei Gemeinden somit im Interesse des Gemeinwesens als solchem stehende Verwendung des Wassers verstanden werden.

VwGH 9.2.1961, Slg5496; 14.12.2000, 98/07/0043 (Hinweis auf VwGH 25.6.1991, 88/07/0001, 14.5.1997, 96/07/0250, 10.7.1997, 97/07/0004); stRsp

8. Der Wasserversorgung der Gemeinden iSd §13 Abs3 ist idR vor allen anderen denk­baren Wasser­benutzungen der Vorrang zugestanden.

VwGH 6.12.1968, 224/68

9. Bei §13 Abs3 handelt es sich um die Wahrung öff Interessen.

VwGH 6.12.1968, 224/68

10. §13 Abs3 gewährt der Gemeinde einen Anspruch auf unmittelbare Heranziehung der in ihrem Gemeinde­gebiet vorhandenen Wasservorräte. Die Gemeinde kann bei Gefährdung ihres Bedarfes, noch dazu, wenn sie ein eigenes Wasserversorgungsunternehmen betreibt, nicht auf eine Versorgung durch einen Dritten (Wasser­verband) verwiesen werden.

VwGH Slg9019/76; 13.11.1997, 95/07/0233

11. Durch die Bewilligung eines bloßen Pumpversuches wird noch nicht in die Rechtssphäre von Gemein­den und Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen iSd §13 Abs3 eingegriffen. Hiedurch wird einem all­fällig später in der wr Bewilligung zu bestimmenden Maß der Wasserbenutzung nicht vorge­griffen.

VwGH 13.4.1978, 143, 144/78

12. Die Wahrnehmung öff Interessen betr die Sicherung des Wasserbedarfes für Feuer­lösch­zwecke obliegt gem §§13 Abs3 iVm 102 Abs1 litd ausschließlich Gemeinden.

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016

13. Gemeinden können die Berücksichtigung öff Interessen, die nicht die von der Gemeinde gem §13 Abs3 wahrzunehmenden Zwecke betreffen, im wr Bewilligungsverfahren lediglich anregen, aber nicht durchsetzen.

VwGH 19.1.1988, 83/07/0204; 25.6.1991, 88/07/0001; 14.12.2000, 98/87/0043 (bzgl. Beein­träch­tigung der Naturschönheit und des Tier- und Pflanzenbestandes sowie negativer Aus­wirkungen auf die Tourismuswirtschaf t); stRsp

14. Eine Bedachtnahme auf die in §13 Abs3 und §105 verankerten öff Interessen kommt allein im Rahmen eines wr Bewilligungsverfahrens, nicht aber gesondert hievon in Betracht.

VwGH 14.2.1989, 88/07/0143

15. Das der Gemeinde in §13 Abs3 eingeräumte Recht bezieht sich nach dem Wortlaut der Norm (nur) auf zur Bewilligung anstehende Wasserbenutzungsanlagen. Dennoch ist die den Gemeinden im §102 Abs1 litd zur Wahrung des ihnen nach §13 Abs3 zustehenden Anspruches eingeräumte Parteistellung auch im Bewilli­gungsverfahren nach §31b grundsätzlich zu bejahen.

VwGH 26.4.1995, 92/07/0159 = RdU 112/1996

Durch Übertragung der Deponiebestimmungen ins AWG überholt

16. Nicht jeder Gemeinde schlechthin erwächst Parteistellung aus dem Grunde des §13 Abs3. Wie für die Parteistellung nach §102 Abs1 litb muss auch für jene nach §102 Abs1 litd als Bedingung gefor­dert werden, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Partei­stellung nach §102 Abs1 litd beanspruchenden Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Ist eine solche Gefährdung sachbezogen auszuschließen, dann kommt auch eine auf §13 Abs3 gestütz­te Parteistellung von Gemeinden nicht in Betracht.

VwGH 26.4.1995, 92/07/0159 = RdU 112/1996; 25.11.1999, 97/07/0182

17. Die in §13 Abs3 normierte, im öff Interesse gelegene Gewährleistung der lokalen Versorgung mit Nutz­wasser und Trinkwasser kann von der Gemeinde gem §102 Abs1 litd durchgesetzt werden.

VwGH 25.4.1996, 93/07/0082 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 93/07/0066, 26.4.1995, 92/07/0159); 22.4.1999, 98/07/0119

18. Die Parteistellung der Gemeinde gem §102 Abs1 litd iVm §13 Abs3 reicht nur soweit, als es darum geht zu verhindern, dass ihre Wasserversorgung beeinträchtigt wird. Angelegenheiten des Hochwasser­schutzes sind von dieser Parteistellung nicht umfasst.

VwGH 14.5.1997, 96/07/0250; 14.12.2000, 98/07/0043 (Hochwasserschutz und Lawinen­gefähr­dung); stRsp

19. Die Parteistellung der Gemeinde nach §13 Abs3 WRG betrifft keine „civil rights".

VwGH 14.5.1997, 96/07/0250

20. §13 Abs3 spricht - anders als §105 - nicht von öff Interessen, sondern von öff Zwecken. Nach stRsp der Gerichtshöfe des öff Rechts ist dort, wo sich der Gesetzgeber in einer als legistische Einheit anzu­sehenden Vorschrift unterschiedlicher Ausdrücke bedient, grundsätzlich davon auszugehen, dass diese unterschiedlichen Ausdrücke nicht dasselbe bedeuten. Der Begriff „öff Zwecke" kann daher nicht mit dem Begriff des öff Interesses gleichgesetzt werden. Daraus folgt, dass aus dem Vorliegen eines öff Interesses für eine bestimmte Wasser­verwendung noch nicht darauf geschlossen werden kann, dass diese Wasser­verwendung auch eine solche für öff Zwecke darstellt. Eine Wasserverwendung für öff Zwecke erfordert zwar, dass es sich um eine im öff Inter­esse, also im Interesse des Gemeinwesens als solchen stehende Verwendung von Wasser handelt; die im §13 Abs3 angesprochenen öff Zwecke sind aber nicht dasselbe wie die öff Interessen des §105. Das öff Interesse ist zwar eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Einordnung einer Wasserverwendung unter den Begriff der „öff Zwecke". Aus dem Wort „Zweck" ist zu folgern, dass es sich um Wasserverwendungen handeln muss, die nicht nur die von der Gemeinde wahrzunehmenden öff Interessen berühren, sondern die in einem noch engeren Zusam­menhang zur Gemeinde stehen. Dieser Zusammenhang besteht dann, wenn es sich um eine Wasser­verwendung für Aufgaben handelt, deren Besorgung der Gemeinde obliegt.

VwGH 10.7.1997, 97/07/0004 = RdU 146/1999 (Beschneiungsanlagen; eine Obliegenheit der Gemein­de zur Besorgung einer Aufgabe kann sich nicht nur aus der Gemeindeordnung ergeben; Hinweis auf die bei Potacs, Auslegung im öff Recht, 85 und 91 zit Rsp, auf VwGH 9.2.1961, SlgNF 5496/1961, 19.1.1988, 83/07/0204, sowie auf Krzizek, 77; siehe auch JUS EXTRA 154/1997, E 2768); 14.12.2000, 98/07/0043

Die Gemeinde darf zwar Wasser für Beschneiungsanlagen zur Verfügung stellen oder solche Anlagen selbst betreiben; zu den einer Gemeinde obliegenden Aufgaben etwa iS eines gesetz­lichen Versor­gungsauftrages gehört derlei aber nicht und unterliegt nicht dem Schutz des § 13 Abs 3.

21. Hat sich eine Gemeinde unter Berufung auf die Lage einer beabsichtigten Schotterentnahme in einem wasserwirtschaftlich sensiblen und für ihr Wasserwerk „äußerst relevanten" Gebiet gegen eine wr Bewilli­gung ausgesprochen, dann hat sie damit ausreichend kundgetan, dass sie eine Beeinträchtigung ihrer nach §31c Abs3 geschützten Rechte geltend gemacht hat.

VwGH 23.4.1998, 98/07/0002

22. Durch §31c Abs3 soll sichergestellt werden, dass eine ausreichende Wasserversorgung in der Gemeinde gewährleistet ist. Dieser Schutzzweck des §31c Abs3 wird nicht nur dann verletzt, wenn eine schon bestehen­de Wasserversorgungsanlage in Mitleidenschaft gezogen wird, sondern auch dann, wenn ein Wasservor­kommen, welches für einen absehbaren künftigen Bedarf erforderlich ist, anderweitig in Anspruch genommen wird. §31c Abs3 gebietet auch die Einbeziehung zukünftiger absehbarer Ver­sorgungsnotwendigkeiten. Damit kann auch eine Beeinträchtigung von Brunnen, die derzeit nicht genutzt werden, den Anspruch der Gemeinde nach §31c Abs3 verletzen.

VwGH 23.4.1998, 98/07/0002

23. Die Behauptung einer nicht von vornherein ausgeschlossenen Beeinträchtigung des Schutzes (der örtlichen Wasserversorgung) verschafft der Gemeinde Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren.

VwGH 22.4.1999, 98/07/0119 (Hinweis auf VwGH 25.4.1996, 93/07/0082)

24. Eine Auflage des Inhalts, zur Bekämpfung von Waldbränden das notwendige Wasser ohne Ersatz­anspruch zur Verfügung zu stellen, betrifft einen Aspekt des §13 Abs3 und kann daher von der Gemein­de geltend gemacht werden.

VwGH 16.9.1999, 99/07/0063

25. Die Parteistellung der Gemeinde nach §102 Abs1 litd iVm §13 Abs3 ist eine beschränkte. Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das zur wr Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach §13 Abs3 bestehende Recht auf Auf­rechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige Einwendungen stehen ihr nicht zu.

VwGH 25.5.2000, 99/07/0072

Abs4

1. Besteht für ein bestimmtes Maß der Wasserbenutzung zu Wasserversorgungszwecken ein dringender dauernder Bedarf, dann kann ein späterer anderweitiger, völlig gleichartiger Bedarf eines anderen Bevölke­rungsteiles nicht dazu führen, diesen gleich bleibenden Bedarf zu missachten; für die Anwendung des §13 Abs4 ist diesfalls kein Raum.

VwGH 20.10.1972, 1727/71, Slg8301

2. Lässt sich unter Zugrundelegung der vorgeschriebenen Auflagen eine wesentliche Beeinträchtigung des Gewässers nicht feststellen, dann ist davon auszugehen, dass dieses im Gesetz angeführte Hindernis und insoweit öff Interessen iSd § 13 Abs 4 der Erteilung einer wr Bewilligung nicht entgegen­stehen.

VwGH 8.7.2004, 2001/07/0063

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§14 - Verkehrssicherung

1. Die Verpflichtung zur Herstellung von Brücken und Durchlässen und sonstigen Vorkehrungen erwächst erst durch die von der Beh im konkreten Falle als nötig erkannte Verfügung.

VwGH 9.7.1888, Slg382

2. Die Verpflichtung des Unternehmers eines künstlichen Gerinnes zur Herstellung der erforderlichen Brücken udgl. muss bei der Anlegung des Gerinnes geltend gemacht und dem Unternehmer auferlegt worden sein.

VwGH 19.11.1908, Slg6299

3. Die bloße Möglichkeit eines Tausches der durch eine Regulierung auf die andere Fluss-Seite zu liegen kommenden Grundstücke genügt nicht; die Errichtung der erforderlichen Verkehrsanlagen kann vielmehr nur dann als entbehrlich angesehen werden, wenn eine solche Arrondierung bereits durchgeführt wurde oder die Parteien sich hierüber bereits geeinigt haben.

VwGH 30.6.1955, 234/52

4. Die Auferlegung der Pflicht zur Herstellung und Erhaltung von Verkehrsanlagen kann nur im Bewilli­gungs­verfahren und dem BW gegenüber erfolgen.

VwGH 12.9.1957, Slg4408; 12.4.1983, 83/07/0004; 20.12.1994, 94/07/0082

5. Die Vorschrift des §14 dient nur dem öff Interesse an der Sicherheit von Personen und Eigen­tum sowie an der Aufrechterhaltung wirtschaftswichtiger Verkehrsverbindungen, nicht aber dem Einzel­interesse bestimmter Personen. An einer Regelung iSd §14 interessierten Personen ist daher auch in §102 keine Parteistellung eingeräumt.

VwGH 16.11.1961, Slg5663; 14.1.1986, 85/07/023; 11.11.1986, 86/07/0210; 30.6.1992, 89/07/0160; 27.5.2003, 2002/07/0100

6. Aus dem Titel des §14 kann nur die Aufrechterhaltung bisheriger, nicht aber die Ermöglichung neuer, bislang nicht vorhanden gewesener Verkehrsverbindungen aufgetragen werden.

VwGH 20.6.1963, Slg6058

7. Nach §14 sind nicht - ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung - alle Verkehrswege aufrecht zu erhalten, sondern nur die notwendigen Verkehrsverbindungen.

VwGH 29.6.1995, 94/07/0048, 0050

8. Die in Gestalt des alten Uferweges vor der Regulierung vorhanden gewesene Verkehrs­verbindung ist dann aufrecht zu erhalten, wenn es sich um eine notwendige Verkehrsverbindung iSd §14 handelt. Dass die Art der Benützung des Ersatzweges nicht völlig ident ist mit jener vor der Regulierung, ändert am Charakter des in Rede stehenden Weges als Ersatzweg insb im Hinblick auf die seit der Regulierung verstrichene Zeit nichts. Dass sich die Benutzerstruktur einer Verkehrs­fläche im Zeitablauf ändert, liegt in der Natur der Sache. Aufrechterhaltung von Wegverbindungen iSd §14 bedeutet nicht, dass die Ersatz­verbindung genau der alten Verbindung ent­spricht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Ersatzweg vom ersetzten in Umfang und Ausgestaltung nicht in einem Ausmaß abweicht, dass nicht mehr von der Auf­rechterhaltung einer Wegverbindung die Rede sein kann, sondern schon von der Schaffung einer neuen, ihrer Art nach bisher nicht vorhandenen gesprochen werden müsste.

VwGH 26.5.1998, 97/07/0112

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§15 - Einschränkungen zugunsten der Fischerei

allgemein

1. Das Fischereirecht ist das ausschließliche Recht, in jenen Gewässern, auf die sich dieses Recht räum­lich erstreckt, Fische, Muscheln und Krustentiere uam. zu hegen und zu fangen.

OGH 9.11.1899, GlUNF 745

2. Das Fischereirecht ist ein selbständiges Recht, dessen Inhalt in dem Recht, Fische zu fangen, besteht. Es begründet an den einzelnen Fischen nur ein Präoccupationsrecht, das Eigentumsrecht als solches wird hin­gegen erst durch den Fang erworben (§383 ABGB).

VfGH 13.10.1962, Slg4288

3. Vom Grundeigentum abgesonderte Fischereirechte sind unregelmäßige persönliche Dienstbar­keiten und deshalb frei veräußerlich und vererblich. Durch Aussterben der Fische in dem betr Gewässer geht die Dienst­barkeit des Fischereirechts nicht unter.

OGH 12.6.1963, 6Ob111/63; 11.5.1999, 5Ob250/98w = JUS EXTRA 175/1999 (zufolge Univer­sal­sukzession des Erben bedarf es keines Übertragungsaktes)

4. Der Eigentümer eines Fischereirechts genießt vollen nachbarrechtl Schutz bei Fischsterben zufol­ge nachbar­licher Gewässerverunreinigung.

OGH 1.12.1965, 7Ob298/65; 31.8.1988, 1Ob22/88 (Fischereiberechtigter hat nachbar­rechtl Aus­gleichsansprüche wie ein Eigentümer); stRsp

5. Ein Fischereirecht ist auch dann ein Privatrecht iSd Art5 StGG über die allgemeinen Rechte der Staats­bürger, wenn es nicht vom Grundeigentümer in einem ihm gehörigen Gewässer ausgeübt wird.

VfGH 10.6.1968, Slg5709; 7.6.1974, 7292; 22.9.1978, B 154/76; 26.9.1983, B 398/79

VwGH 16.11.1993, 90/07/0034

6. Für Ansprüche auf Unterlassung der Störung eines Fischereirechts ist der Rechtsweg zulässig, nicht aber für Streitigkeiten bei der Ausübung wr bewilligter Wasserbenutzungen.

OGH 14.6.1971, SZ44/88; 5.9.1973, 1Ob136/73

7. Eine Anordnung, wonach die Entnahme von für die Fischerei geeigneten Wassertieren und -pflanzen den Fischereiberechtigten vorbehalten ist, kommt dem Landesgesetzgeber zu.

VfGH 28.9.1973, B 140/73

8. Das Fischereirecht ist dort, wo es vom Eigentum gesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht. Fischereiberechtigten kommt daher der Schutz der §§364 f ABGB zu.

OGH 7.2.1989, 1Ob49/88

VwGH 16.11.1993, 90/07/0034

9. Ob einer Person ein Fischereirecht zusteht, kann nicht allein aus dem Fischereikataster fest­gestellt werden, vielmehr ist ein solches Recht aus den bestehenden Rechtstiteln und der geforderten Erwerbsart zu ermitteln.

VwGH 16.11.1993, 90/07/0034

10. Das Fischereirecht ist ein Privatrecht, das nach den allgemeinen zivilrechtl Regeln erworben und besessen wird. In Privatgewässern ist das Fischereirecht, soweit es nicht dem Grundeigentümer zusteht, als unregel­mäßige, aber veräußerliche und vererbliche Dienstbarkeit anzusehen.

Die Landesfischereigesetze regeln fischereiwirtschaftliche und -pol Aspekte, berühren aber nicht das privatrechtl Fischereirecht „an sich". Dem Landesgesetzgeber mangelt es an einer verfassungsrechtl Kompetenz, um dies­bezüglich auch privatrechtl Regelungen zu treffen.

OGH 25.6.1996, 1Ob44/95 = JBl 119 [1997] 9, 588 mit Anm Binder

11. Bildet sich durch Ausbaggerung ein Schotterteich, so weitet sich dadurch das Fischereirecht an einer bestehenden Teichanlage nicht auf diesen räumlich aus, mögen die Gewässer auch in Verbindung stehen, zumal die neue Wasseransammlung nicht durch das bereits existierende Fischwasser bedingt ist.

OGH 25.6.1996, 1Ob44/95 = JBl 119 [1997] 9, 588, mit Anm Binder

12. Das Fischereirecht (hier: gem §1 Abs1 Kärntner FischereiG 1951) erstreckt sich – unbeschadet des Ufer­betretungsrechts eines Fischereiberechtigten - schon auf Grund seiner gesetzlichen Definition ledig­lich auf Wasserflächen, sodass es der Eintragung einer entsprechenden räumlichen Begrenzung gem §12 Abs2 GBG, deren genaue Bezeichnung im Hinblick auf Wasserstands­schwankungen überdies problematisch wäre, nicht bedarf. Die Befürchtung, das Fischereirecht könnte sich sonst auf verlandete oder verbaute Flächen beziehen, ist daher unbegründet.

OGH 16.9.1997, 5Ob2116/96d (zum Uferbetretungsrecht Hinweis auf SZ14/97 sowie Spiel­büchler in Rummel ² §383 ABGB Rz 4)

13. Dem Fischereiberechtigten steht wie jedem Dienstbarkeitsberechtigten neben dem possessorischen Rechts­schutz auch die Servitutenklage zu. Beweispflichtig für den genauen Umfang der Servitut ist der Kläger.

OGH 28.7.1998, 1Ob13/98p = JBl 121 [1999] 10

14. Bei den vom Eigentum abgesonderten Fischereirechten handelt es sich um unregelmäßige persön­liche Dienstbarkeiten, die allerdings frei veräußerlich und vererblich sind. Mit der Einantwortung tritt die Universal­sukzession des Erben nach dem Erblasser ein, was einen Rechtsübergang eo ipso bedeutet, weshalb es keiner Übertragungsakte bedarf.

OGH 11.5.1999, 5Ob250/98w = JUS EXTRA 175/1999

15. Das Fischereirecht in fremden Gewässern kann nur auf die im §481 ABGB angeführte Art, somit, wenn das dienende Gut verbüchert ist, durch Einverleibung (bzw Vormerkung), andernfalls nur durch Urkundenhinter­legung erworben werden. Rechtsbegründender Akt für die Erwerbung der Grunddienst­barkeit (der Fischerei) ist nicht die Ersichtlichmachung beim herrschenden Gut, sondern allein die Ein­verleibung im Lastenblatt des dienenden Gutes bzw die Urkundenhinterlegung. Die Übertragung des Rechts kann somit nur durch dessen Einverleibung auf dem dienenden Gut bzw entsprechende Urkun­denhinterlegung bewirkt werden. Auch bei Übertragung eines schon bestehenden Fischereirechts steht dem Erwerber somit das Recht erst dann zu, wenn er im Grundbuch im Lastenblatt des dienenden Gutes als Berechtigter eingetragen ist oder die Hinter­legung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft bewilligt wurde.

OGH 27.8.1999, 1Ob203/99f (Hinweis auf §1 Abs1 Z1 lita UHG, §7 Abs1 Z2 AllGAG, OGH 1Ob6/94, 3Ob110/92, SZ63/73, SZ56/11, SZ44/110, sowie Waschnig, Die Rechtsnatur, der Erwerb und die Sicherung von Fischereirechten nach dem Kärntner Fischereigesetz, in JBl 1952, 253, 255); 28.3.2000, 1Ob72/00w

16. Durch die Zuweisung eines neuen Fischwassers nach einer Flussregulierung geht das Fischereirecht in einem nicht zur Verlandung bestimmten Altarm nicht verloren, sofern letzterer mit dem Wasserlauf noch in Verbindung steht.

OGH 28.3.2000, 1Ob72/00w (Hinweis auf 1Ob26/94 = NZ 1996, 139, 1Ob203/99f mwN)

17. Mangels Verbücherung des öff Wassergutes konnte vor der 3.TN z ABGB ein Fischereirecht nicht intabuliert werden. Es bestand auch keine Möglichkeit zur gerichtlichen Hinter­legung der Titel­urkunde. Damit konnten Fischereirechte als reguläre Dienstbarkeiten entstanden und – jedenfalls bei einer Über­gabe durch Zeichen - offenkundig geworden sein. Eine Dienstbarkeit ist dann offenkundig, wenn sichtbare Einrichtungen auf dem dienenden Gut oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen eines solchen Rechts vermuten lassen. Ist das Fische­reirecht als offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit zu qualifizieren, die immer mit einem bestimmten herrschenden Gut verbunden war und ist, so bedurfte es zu keiner Zeit der Einhaltung eines Erwerbs­modus nach §481 ABGB, um ein solches Recht zu Lasten des dienenden Guts sachen­rechtl wirksam zu begründen bzw zu übertragen, besteht doch das rechtl Wesen der Offenkundig­keit eines solchen dinglichen Rechts gerade in der Durchbrechung des Eintragungs- bzw Hinterlegungs­grundsatzes. Die Übertragung einer bestehenden Grunddienstbarkeit auf ein anderes herrschen­des Gut ist ohne Zustim­mung des Belasteten nicht möglich (§485 ABGB). Ohne eine solche Einwilligung kann daher die reguläre Grunddienstbarkeit als ein der Sache anhaftendes Recht nur zusammen mit dem herrschen­den Gut über­tragen werden. Die offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit - somit auch das Fischereirecht als eine solche Servitut - geht schon durch die Übertragung des Eigentums am herrschen­den Gut auf den Erwer­ber über, gleichviel ob einer derartigen Übertragung nun ein gültiger schuld- oder ein solcher erb­rechtl Erwerbstitel zugrunde liegt.

OGH 27.2.2001, 1Ob277/00t

Vgl oben sowie Kritik von Olechowsky in JBl 123 [2001] 8, 505f;

Mit BGBl I2000/157 wurde idF der BM für Finanzen ermächtigt, das Bestehen offenkundiger Fischerei­rechte an Gewässern des öff Wassergutes zu bestätigen, wenn die mindestens zwanzig­jährige Aus­übung des Fischereirechts durch Eintragung in den Fischereikataster (das Fischerei­buch) belegt ist

18. Fische in einem im Privateigentum stehenden Fischteich unterliegen unabhängig davon, wie sie in den Teich gelangt sind, nicht dem Fischereirecht; ihre Wegnahme ist Diebstahl.

OGH 10.1.2006, 11 Os 122/05h (zu §§ 127, 137 StGB)

19. Eintragungen im Fischereikataster haben nur deklarativen Charakter.

VwGH 23.3.2006, 2005/07/0007 (Hinweis auf VwGH 16.11.1993, 90/07/0034)

Abs1

1. Die wr Genehmigung einer projektierten Wasseranlage kann nicht wegen unlösbarer Kollision mit bestehen­den Fischereirechten verweigert werden.

VwGH 18.6.1918, Slg12.164; 22.6.1993, 93/07/0058; 2.7.1998, 98/07/0031; 25.5.2000, 99/07/0079; stRsp

2. Welche Stellen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufen sind, ergibt sich aus den Landes-Fischereigesetzen.

VwGH 8.11.1956, 1181/53

3. Einwendungen des Fischereiberechtigten sind gem §15 Abs1 nur in der Hinsicht zulässig, dass der Fischereiberechtigte die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorschlagen kann. Diese Vorschläge (Einwendungen) hat die Beh dem Bewilligungsbescheid in Form von Auflagen hinzuzufügen, es wäre denn, dass durch die vorgeschlagenen Vorkehrungen der geplanten Wasser­benutzung ein unverhältnis­mäßiges Erschwernis entstehen würde.

VfGH 26.9.1968, Slg5758

VwGH 8.11.1956, Slg4190; 6.10.1960, 911/59; 28.1.1965, 1159/64; 23.11.1973, 828/73; 31.3.1977, 2355/76; 26.5.1998, 97/07/0126; 2.7.1998, 98/07/0031; 25.5.2000, 99/07/0079; 15.9.2005, 2005/07/0071 (Hinweis auf VwGH 28.1.1992, 91/07/0012, 2.7.1998, 98/07/0031, ua); stRsp

4. Die Zuerkennung einer Entschädigung nach §15 Abs1 setzt voraus, dass vom Fischerei­berechtigten Einwendungen zeitgerecht (§42 AVG) erhoben werden.

VwGH 8.11.1956, Slg4190

5. Der Bewilligung einer Abwasserbeseitigungsanlage, die ausreichenden Schutz gegen eine Verun­reini­gung des Fischwassers bietet, kann der Fischereiberechtigte nicht damit entgegentreten, dass eine andere Art der Abwasserableitung die völlige Sicherheit der Hintanhaltung jeder Schädigung des Fisch­wassers biete.

VwGH 28.9.1961, 608/58; 16.3.1978, 1499, 1500/77

6. Das Fischereirecht zählt nicht zu den Wasserrechten, da es nicht im WRG, sondern in den Fischerei­gesetzen der Länder erfasst und geregelt ist. Demgem kann es auch nicht als rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd §12 gelten und als bestehendes Recht (§12 Abs2) eingewendet werden.

VfGH 27.9.1971, Slg6517; 11.10.1976, B 445/75

VwGH 16.12.1961, Slg5663; 20.9.1962, Slg5864; 28.1.1965, 1159/64; 14.9.1972, 2295/71, Slg8278; 16.11.1973, 249/73; 27.9.1974, 1689/73; 21.5.1981, 07/3705/80; 22.6.1993, 93/07/0058; 28.7.1994, 92/07/0160; 19.3.1998, 98/07/0025; 2.7.1998, 98/07/0031; stRsp

OGH 14.6.1971, 1Ob107/71

7. Fischereirechte haben zwar im wr Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des §15 Berück­sichti­gung zu finden, sie stehen aber der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen.

VwGH 20.12.1962, Slg5864 A; 21.5.1981, 07/3705/80; 28.1.1992, 91/07/0012; 22.6.1993, 93/07/0058 (kein Anspruch auf Versagung der wr Bewilligung, auch wenn dies den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete); 28.7.1994, 92/07/0160; 8.4.1997, 96/07/0207, 0208; 10.6.1997, 97/07/0007; 19.3.1998, 98/07/0025; 2.7.1998, 98/07/0031; 25.5.2000, 98/07/0195, 0196; stRsp

8. Aus §30 (WR-Nov 1959) kann nicht geschlossen werden, dass eine Entschädigung iSd §15 Abs1 zuge­sprochen werden müsste, ohne dass konkrete Einwendungen erhoben worden wären.

VwGH 19.4.1968, 347, 348/68

9. Ein Fischereirecht ist auch dann ein Privatrecht (und zwar ein selbständiges dingliches Recht), wenn es nicht vom Grundeigentümer in einem ihm gehörigen Gewässer ausgeübt wird. Sowohl unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes als auch unter dem des Gleichheitsgebotes bestehen keine verfassungsrechtl Bedenken gegen §15 Abs1. Es ist nicht unsachlich, wenn Fischereirechte nicht im gleichen Maß wie anderweitige Wasserbenutzungen geschützt werden.

VfGH 10.6.1968, Slg5709; 7.6.1974, Slg7292; 30.9.1977, B 336/75; 9.12.1977, B225/1977; 22.9.1978, B 154/76; 29.9.1982, B 279/82; 26.9.1983, B 517/79, B 398/79; 25.11.1983, B 84/80; 22.3.1993, B 8/93

10. §15 Abs1 bezieht sich eindeutig auf die Bewilligung einer erst projektierten Wasserbenutzung und kann daher für den Fall einer neuerlichen Bewilligung einer bereits bestehenden Wasser­benutzungs­anlage (§21) nur sinngem angewendet werden.

VwGH 19.6.1970, Slg7823

11. Das WRG schreibt in den §§15, 102 Abs1 litb, 105 (Abs1) litf und 108 Abs3 den Rahmen vor, in dem die WRbeh die Wahrung der öff und privatrechtl Interessen an der Fischzucht zu beachten hat. Daher sind Eingriffe in die Fischzucht auch durch wr Regelungen zulässig.

VwGH 20.9.1971, 163/70

12. Auch der Betrieb eines Fischteiches berechtigt nur zu Einwendungen nach §15 Abs1 und nicht nach §12 Abs2.

VwGH 14.9.1972, Slg8278

13. Den Fischereiberechtigten steht im wr Bewilligungsverfahren ein gesetzlicher Anspruch auf Anord­nung von Beweissicherungsmaßnahmen nicht zu.

VwGH 15.9.1972, 131, 132/72

14. Eine über das Interesse eines Fischereiberechtigten hinausgehende allgemeine Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft (§105 Abs1 litf) kann nur dann angenommen werden, wenn die fischereischädigende Auswirkung einer bewilligungspflichtigen Wasserbenutzung als volkswirtschaftlich bedeutsam zu beur­teilen ist.

VwGH 16.11.1973, 623/73, Slg8499

15. §15 statuiert nicht ein Recht auf Schadenersatz für Beeinträchtigungen der Fischerei schlechthin, sondern ein Recht auf Entschädigung für jene Nachteile, die aus völligem oder teil­weisem Unterbleiben jener Vorkehrun­gen erwachsen, deren Anordnung der Fischereiberechtigte bei der jeweils gegebenen Sachlage aus dem Titel des §15 Abs1 berechtigterweise verlangen durfte.

VwGH 23.11.1973, 828/73

Durch WRG-Nov 1990 modifiziert

16. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Fischereiberechtigten führt an sich noch nicht zur Abweisung des Ansuchens um wr Bewilligung, sondern begründet allenfalls einen Anspruch auf angemessene Ent­schädigung.

VwGH 22.3.1974, 322/72, Slg 8583; 27.9.1974, 1689/73

17. Das WRG enthält keine Grundlage, die es der WRbeh ermöglichen würde, einander gegenüber­stehende wirtschaftliche Interessen in der Ausübung des Fischereirechts, das kein „bestehendes Recht“ iSd §12 Abs1 ist, durch Verweigerung einer nach §9 erforderlichen Bewilligung für die Zu- und Ableitung der Oberflächen­wässer eines privaten Gewässers zu Gunsten eines bestimmten Fischereiberechtigten zu steuern.

VwGH 22.3.1974, 322/72, Slg 8583

18. Das Vorbringen von Fischereiberechtigten ist so lange unter dem Gesichtspunkt des §15 Abs1 zu beur­teilen, als die Verfahrensergebnisse nicht zu dem einwandfreien Schluss hinführen, dass eine geplan­te Bach­benutzung nicht nur für die Interessen der Fischereiberechtigten, sondern auch das gesamte Inter­esse der Fischereiwirtschaft dieses Bereiches zu beeinträchtigen geeignet ist.

VwGH 22.3.1974, 322/72, Slg 8583

19. Die wr Bewilligung zur Kiesentnahme stellt keine Enteignung des Fischereirechts dar.

VfGH 7.6.1974, Slg7292

20. Dass das Fischereirecht keine Nutzungsbefugnis nach §5 Abs2 ist, ergibt sich aus der Sonder­rege­lung des §15. Dass es nicht zum Grundeigentum zählt, ist offenkundig, weil es ein Zueignungs­recht ist (§383 ABGB), das zwar mit dem Grundeigentum verbunden sein kann (§477 ABGB), aber nicht mit ihm verbunden sein muss. Das Fischereirecht ist also kein bestehendes Recht iSd §12 Abs1.

VfGH 11.10.1976, B 445/75; stRsp

21. Ein Fischereiberechtigter kann nicht verlangen, dass eine nachgesuchte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet und anstelle der projektierten eine völlig andere Anlage errichtet werde.

VfGH 25.11.1983, B 84/80

VwGH 31.5.1979, 2757/77; 22.6.1993, 93/07/0058; 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184; stRsp

22. Die WRbeh hat die vom Fischereiberechtigten begehrten Maßnahmen dem Bewilligungs­bescheid in Form von Auflagen hinzuzufügen, es wäre denn, dass durch die begehrten Maßnahmen der geplanten Wasser­nutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entstehen würde. Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis ist insb zu verstehen, dass der angestrebte Zweck der Wasser­nutzung nur mit erheblich größeren Aufwendun­gen erreicht werden könnte. Liegt ein unverhältnis­mäßiges Erschwernis vor, dann hat die Beh von Amts wegen zu prüfen, ob durch die Nicht­berücksichtigung der Einwendungen vermögensrechtl Nachteile entstehen; eines förmlichen Entschädigungsantrages bedarf es nicht.

VwGH 20.9.1979, 1732/79; 27.4.1982, 81/07/0209; 13.12.1994, 91/07/0130 = RdU 38/1995; 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184; 10.6.1997, 97/07/0007; stRsp

23. §15 Abs1 bezieht sich auf in das Bewilligungsverfahren einbezogene Anlagen, nicht aber auf davon nicht erfasste, allenfalls ohne wr Bewilligung errichtete Anlagen.

VwGH 13.12.1983, 83/07/0170

24. Haben Fischereiberechtigte in Erwartung einer fischereifreundlichen Bauführung im wr Verfahren keine Einwendungen erhoben, können sie zulässigerweise bei dennoch auftretenden Schäden vor Gericht Schaden­ersatz begehren.

OGH 31.8.1988, 1Ob22/88

25. Der Fischereiberechtigte hat ein Recht auf Feststellung, ob mit dem Eintritt einer nachteiligen Wirkung auf sein Fischereirecht überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang gerechnet wird.

VwGH 28.1.1992, 91/07/0012; stRsp

Vgl §26 Abs2

26. Der Fischereiberechtigte hat keinen Rechtsanspruch auf Feststellung des Erlöschens der wr Bewilli­gung.

VwGH 30.6.1992, 89/07/0182

27. Den Fischereiberechtigen ist selbst die Obliegenheit auferlegt, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, welche sich nach Maßgabe des §15 Abs1 zweiter Satz dazu eignen, in die wr Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden.

VwGH 2.6.1993, 93/07/0058; 28.7.1994, 92/07/0160; 13.12.1994, 91/07/0160; 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184 (ob den Vorschlägen entsprochen werde, sei im Verfahren zu prüfen); 10.6.1997, 97/07/0007; 2.7.1998, 98/07/0031; 25.5.2000, 98/07/0195, 0196; 15.9.2005, 2005/07/0071 (Hinweis auf VwGH 28.1.1992, 91/07/0012, 2.7.1998, 98/07/0031, u.a.); stRsp

28. Der Fischereiberechtigte ist im Kollaudierungsverfahren mit seinen Einwendungen in zweifacher Hin­sicht eingeschränkt, nämlich einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung, und andererseits ausschließlich auf die dem Fischerei­berechtigten gem §15 zustehenden Maßnahmen.

VwGH 18.3.1994, 91/07/0041

29. Die Verweisung zulässiger Forderungen des Fischereiberechtigten in ein Detailverfahren gem §111a ist zulässig, weil dem Fischereiberechtigten Einwendungen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens (§111a Abs1) nicht zustehen.

VwGH 13.12.1994, 91/07/0130 = RdU 38/1995; 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184

30. Aus dem Umstand, dass der SV Forderungen iSd §15 erhoben hat, denen die Beh nicht Rechnung getragen hat, kann der Fischereiberechtigte für sich keine Ansprüche ableiten, da es nach dem AVG der Partei selbst obliegt, ihre Forderungen vorzubringen.

VwGH 13.12.1994, 91/07/0160

31. Dem einzelnen Fischereiberechtigten steht kein Anspruch darauf zu, dass der Fischerei­revieraus­schuss dem Verfahren zugezogen wird; das Unterbleiben dieser Zuziehung berührt Rechte des einzelnen Fischereiberech­tigten nicht; dieser ist nämlich durch die Einräumung der Partei­stellung selbst in die Lage versetzt, seine eigenen Interessen zu vertreten.

VwGH 28.3.1996, 96/07/0057 = JUS EXTRA 139/1996, E 2417

32. Ein Anspruch auf Bestellung einer „ökologischen Bauaufsicht" ist dem Fischereiberechtigten durch keine Bestimmung des WRG eingeräumt.

VwGH 8.4.1997, 96/07/0207, 0208

33. Die vom Fischereiberechtigten begehrten, als zutreffend erkannten Schutzmaßnahmen sind im Bewilli­gungsbescheid, nicht aber nachträglich mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.

VwGH 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184 (Hinweis auf VwGH 13.12.1994, 91/07/0130)

34. Einwendungen des Fischereiberechtigten können sich nur gegen das zur Bewilligung beantragte Vorhaben und nicht gegen bereits vorliegende Berechtigungen richten. Diese Einschränkung besteht jedoch nicht bzgl der von den WRbeh zu berücksichtigenden öff Interessen insb der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (§105 Abs1 litm).

VwGH 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184 (Hinweis auf VwGH 30.9.1986, 86/07/0026)

Missverständlich, weil die Geltendmachung öff Interessen nach stRsp Dritten nicht zusteht; ein diesbzgl Vorbringen kann daher nicht als Einwendung, sondern bloß als Anregung gelten

35. Die Frage der Vernässung von Anrainergrundstücken ist ein Thema, zu welchem dem Fischerei­berechtigten von vornherein kein Mitspracherecht zukommt.

VwGH 10.6.1997, 97/07/0007

36. Der Fischereiberechtigte kann zur Abwehr von Schäden die Vorschreibung einer bestimmten Rest­wasser­menge verlangen; dieser Forderung braucht allerdings dann nicht Rechnung getragen zu werden, wenn durch die Vorschreibung einer solchen Restwassermenge das geplante Vorhaben unverhältnis­mäßig erschwert würde.

VwGH 10.7.1997, 96/07/0122

37. Die in §15 verankerten Rechte der Fischereiberechtigten können nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und zur Zuerkennung von Entschädigung führen.

VwGH 26.5.1998, 97/07/0126 (Hinweis auf VwGH 28.3.1996, 96/07/0057); 2.7.1998, 98/07/0031

38. Zur Stellung des Fischereiberechtigten:

- Der Fischereiberechtigte hat lediglich die rechtl Möglichkeit, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. §15 Abs1 erlegt dem Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projek­tierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des §15 Abs1 Satz 2 dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschrei­bung von Auflagen Eingang zu finden. Einen Anspruch auf Versagung der Bewilligung für ein wr zu bewilligendes Projekt hat der Fischereiberechtigte nicht.
- Die Parteistellung des Fischereiberechtigten im WR-Verfahren nach §15 Abs1 umfasst nicht das Recht, gegen das zur Bewilligung beantragte Vorhaben naturschutzrechtl Bedenken vorzu­bringen.
- Hat der Fischereiberechtigte im erstinstanzlichen Verfahren Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt, ist es Sache der WRbeh zu prüfen, ob diese Maßnahme geeignet ist, zum Schutz der Fischerei beizutragen, und ob bei Verwirklichung dieser Maßnahme das geplante Vorhaben unver­hältnismäßig erschwert würde.
- Die Rechte der Fischereiberechtigten zählen nicht zu den bestehenden Rechten iSd §12 Abs2. Die sich darauf beziehende Rechtsprechung des VwGH kann daher auf Fischerei­berechtigte nicht undifferenziert Anwendung finden.
- Ob und unter welchen Voraussetzungen eine wr Bewilligung zu erteilen ist, wenn vom Fischerei­berechtig­ten Einwendungen erhoben wurden, ist auf der Grundlage des §15 Abs1 zu beantworten.

VwGH 2.7.1998, 98/07/0031 (Hinweis auf VwGH 22.6.1993, 93/07/0058, 28.7.1994, 92/07/0160); 15.9.2005, 2005/07/0071; stRsp

39. Außerhalb eines Verfahrens nach §111a ist es nicht zulässig, gebotene und mögliche Maß­nahmen zum Schutz der Fischerei einem Nachtragsbescheid vorzubehalten.

VwGH 2.7.1998, 98/07/0031 (Hinweis auf VwGH 8.4.1997, 95/07/0174)

40. Wurde die Auflage, zur Laichzeit auftretende Fischereischäden angemessen zu vergüten, anlässlich der wr Überprüfung (§121) nicht unter die Dauervorschreibungen aufgenommen, dann stellt dies eine Entscheidung über Entschädigungen dar, die nicht vor dem VwGH bekämpft werden kann.

VwGH 16.12.1999, 99/07/0105, 0107 (Hinweis auf VwGH 11.12.1997, 97/07/0201, 0202)

41. Wird die behauptete Notwendigkeit bestimmter Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden nicht widerlegt, bleibt weiters der ASV mit seinen Vorschlägen hinter dem Forderungskatalog der Partei zurück und übernimmt der Bescheid nicht einmal die vom ASV für möglich gehaltenen Maßnahmen zur Gänze, dann ist davon auszu­gehen, dass dadurch Nachteile für die Partei eintreten können.

VwGH 16.12.1999, 99/07/0105, 0107

42. Dass die Erstellung eines Betreuungskonzeptes für einen fischereilich bedeutsamen Bereich von vornherein keine Maßnahme zum Schutz der Fischerei iSd §15 Abs1 Satz 1 sein könne, ist eine Rechts­auffassung, die in dieser undifferenzierten Allgemeinheit so nicht geteilt werden kann.

VwGH 25.5.2000, 98/07/0195, 0196

43. Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist beschränkt. Er ist darauf beschränkt, Maß­nahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wr Bewilligungs­bescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde.

VwGH 25.5.2000, 99/07/0079; 24.2.2005, 2004/07/0030 (Hinweis auf VwGH 22.6.1993, 93/07/0058, ua, und 25.5.2000, 99/07/0072)

44. Die eingeschränkte Parteistellung sowohl der Gemeinde als auch des Fischereiberechtigten erfordert es, dass diese Parteien den Zusammenhang zwischen einer Einwendung und dem ihnen eingeräumten Recht ausreichend klarlegen, sofern dieser Zusammenhang nicht von vornherein auf der Hand liegt.

VwGH 25.5.2000, 99/07/0072 (Hinweis auf VwGH 19.1.1988, 83/07/0204); stRsp

45. Der Fischereiberechtigte hat das Recht, dass Maßnahmen zum Schutz der Fischerei in einer exeku­tierbaren Form bereits im Bewilligungsbescheid enthalten sind.

VwGH 24.2.2005, 2004/07/0030

46. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht zur Abweisung eines wr Bewilligungs­antrages nicht aus. Absolute Gewissheit ist hiefür jedoch nicht erforderlich. Es genügt hohe Wahrschein­lichkeit des Ein­tritts einer Verletzung fremder Rechte. Diese Grundsätze sind auch auf die Beeinträchti­gung eines Fischerei­rechtes mit der Maßgabe zu übertragen, dass bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Beeinträchtigung dem Fischereiberechtigten die Ansprüche nach §15 Abs1 zustehen.

VwGH 15.9.2005, 2005/07/0071 (Hinweis auf stRsp. ua VwGH 21.11.1996, 94/07/0041, VwSlg NF14.564/A, u.a.)

47. §15 Abs1will den Fischereiberechtigten vor „nachteiligen Folgen" schützen. Eine Geringfügig­keits­grenze oder eine Einschränkung auf einen Schutz vor „Akutschäden am Fischbestand durch Schädi­gung von Fischen oder Fischsterben" enthält die Bestimmung nicht. Sie erfasst „sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenen vermögensrechtl Nachteile". Auch eine bloß geringfügige Beein­trächtigung seines Rechtes berechtigt den Fischereiberechtigten, Maßnahmen zur Abwehr dieser Beeinträchtigung bzw. eine Ent­schädigung zu fordern. Die Schranke, die das Gesetz für den Fischerei­berechtigten gezogen hat, liegt darin, dass seinen Vorschlägen nicht Rechnung zu tragen ist, wenn sie das Vorhaben unverhält­nismäßig erschweren.

VwGH 15.9.2005, 2005/07/0071

48. Aus der Formulierung „Im Rahmen des öff Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmun­gen" ergibt sich, dass die folgenden Bestimmungen des 3.Abschnittes, zu denen auch §33b gehört, der Reinhaltung der Gewässer im öff Interesse dienen. Ob die Vorschreibung von Grenzwerten iZm fremden Rechten, zu denen auch das Fischereirecht gehört, ausreichend ist, ist nicht allein anhand des 3.Ab­schnittes des WRG zu beur­teilen, sondern anhand der Bestimmungen des §12 Abs2 für bestehende Rechte und des §15 Abs1 für Fischereirechte. Die Anordnung des §33b Abs6, dass strengere Grenz­werte als die in einer Emissions-V vorge­sehenen nur dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn die Vor­aussetzungen dieser Gesetzes­bestimmung erfüllt sind, gilt nur für die Vorschreibung strengerer Grenz­werte im öff Interesse, nicht aber dann, wenn bei Vorschreibung (bloß) der Grenz­werte einer Emissions-V eine Beeinträchtigung bestehender Rechte (§12 Abs2) oder eines Fischereirech­tes eintreten würde. Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass durch §33b eine Ein­schränkung jenes Schutz­niveaus bewirkt werden sollte, das die §§12 und 15 gewährleisten.

VwGH 15.9.2005, 2005/07/0071 = JUS EXTRA 4466 [2006]

49. Würde trotz Vorschreibung der in einer Branchen-V nach §33b vorgesehenen Grenz­werte ein Fische­rei­recht beeinträchtigt, dann reicht der Verweis auf diese Grenzwerte nicht, um darzutun, dass ein Vor­schlag des Fischereiberechtigten, die Grenzwerte zu senken, kein geeigneter Vorschlag ist, auch wenn die Voraus­setzun­gen für die Vorschreibung strengerer Grenzwerte nach §33b Abs6 nicht vor­liegen, sondern es ist wie folgt zu verfahren: Werden vom Fischerei­berechtigten Vorschläge zur Ab­senkung der Grenzwerte gemacht, so ist zu prüfen, ob dieser Vorschlag das geplante Vorhaben unver­hältnismäßig erschweren würde. Ist dies nicht der Fall und ist der Vorschlag eine geeignete Maßnahme zum Schutz der Fischerei, so ist dem Vorschlag Rechnung zu tragen. Andernfalls ist der Fischereiberech­tigte auf eine Entschädigung verwiesen.

VwGH 15.9.2005, 2005/07/0071

Abs2

1. Der im §15 Abs2 und 3 vorgesehenen Erklärung von Wasserflächen und Wasserstrecken zu Laich­schon­stätten und als Winterlager der Fische kommt V-Charakter zu.

VwGH 8.10.1959, Slg5072; 20.12.1988, 88/07/0111; 10.7.1997, 96/07/0122 (auf die Erlassung von Vn hat niemand einen Anspruch)

2. Bei der Erklärung von Wasserstrecken und Wasserflächen zu Laichschonstätten handelt es sich um eine Einschränkung der Wasserbenutzung zu Gunsten der Fischerei, sohin um eine Angelegen­heit des Wasser­rechts.

VwGH 16.11.1973, 263/73

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§16 - Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten
und geplanten Wasserbenutzungen

1. Bei Feststellung des rechtmäßigen Anspruches kann weder auf eine konsenslos ausgeführte Neuerung noch auf einen durch Wasserverschwendung herbeigeführten höheren Bedarf Bedacht genommen werden.

VwGH 9.3.1900, Slg13.884

2. Von einer geplanten Wasserbenutzung kann nicht nur dann gesprochen werden, wenn eine neue Wasser­benutzungsanlage errichtet werden soll, sondern auch dann, wenn eine schon bestehende Anlage vergrößert werden soll.

VwGH 10.11.1904, Slg3047

3. Jedes Wasserwerk hat nur auf jene Wassermenge Anspruch, die es zum ungestörten Betrieb seiner konsens­mäßigen Wassereinrichtungen benötigt.

VwGH 20.6.1907, Slg5277 (zu Böhm. WRG)

4. Es ist ein das Wasserrecht beherrschender Grundsatz, dass durch die Errichtung von Anlagen zur Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer fremde Wasserbenützungsrechte nicht gefährdet werden dürfen. Die WRbeh kann somit eine solche Anlage (wenn nicht die Bestimmungen des sechsten [ nun achten ] Abschnittes Anwen­dung finden) nur dann und erst dann bewilligen, wenn die rechtmäßigen Ansprüche schon bestehender Anlagen sichergestellt sind, dh. wenn unter einem solche Vorkehrungen getroffen werden, welche geeignet sind und hinreichen, jede Gefährdung des rechtmäßigen Bestandes des älteren Wasserrechts auszuschließen und die unbehinderte und ungeschmälerte Ausübung dieses Rechts zu verbürgen.

VwGH 11.5.1909, Slg6733 (zu Mähr. WRG); stRsp

5. Der Begriff „Wasserrecht" umfasst nicht nur das Recht auf Benutzung einer bestimmten Wasser­menge, sondern auch das Recht auf die ihrer Ausnutzung dienenden Anlage.

VwGH 28.5.1918, Slg12.135; stRsp

6. Ein Widerstreit iSd §16 setzt voraus, dass es Projektsgegenstand der geplanten Wasser­benutzung ist, das bestehende Wasserrecht irgendwie zu beschränken.

VwGH 12.3.1971, 1622/69, Slg7990; 25.7.2002, 2001/07/0069

7. Projekte gem §§38 bzw 41 können keinen Widerstreit iSd §§16 und 17 auslösen.

VwGH 9.7.1985, 85/07/0050; 16.10.2003, 99/07/0034; stRsp

Weil es sich nicht um Wasserbenutzungen handelt

8. Dass eine Partei mit allfälligen künftig beabsichtigten eigenen Wasserbenutzungen nach §16, sofern nicht für solche beabsichtigte Nutzungen die Möglichkeit von Zwangsrechten bestünde, sich im Hinblick auf die einem anderen erteilte Entnahmebewilligung Beschränkungen wird auferlegen müssen, wird mit dieser Entnahme­bewilligung ihr gegenüber noch nicht verfügt, wenn der Bescheid eine die Partei treffen­de Verpflichtung, für den Bestand einer den Sachgrundlagen des angefochtenen Bescheides ent­sprechenden Wasserführung im Gerinne zu sorgen, nicht enthält. Selbst wenn aber diese Besorgnis - nicht als unmittelbare Rechtsfolge des angefochte­nen Bescheides, sondern als dessen Tatbestands­wirkung - sich künftig doch als begründet erweisen würde, dann wäre dies nur eine Konsequenz der Knappheit der Ressource Wasser. Wie sich der Vorschrift des §16 entnehmen lässt, entscheidet das Gesetz, vom Fall des Vorliegens einer die Einräumung von Zwangsrechten rechtfertigenden geplanten neuen Wasserbenutzung abgesehen, den Streit um das knappe Gut zugunsten desjenigen, der früher als andere sein Wasserrecht mit dem nach §13 Abs1 festgelegten Maß der Wasser­benutzung erworben hat. Eine Rechtswidrigkeit der dem zeitlich früheren Bewerber - vom hier nicht vorliegenden Fall des Wider­streits iSd §§17 und 109 abgesehen – erteilten Nutzungsbefugnis lässt sich unter diesem Gesichtspunkt aus dem Gesetz nicht ableiten.

VwGH 9.3.2000, 99/07/0193

9. Ein Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen gem §16 kann bei Kanalisationsanlagen nur dann bestehen, wenn durch die geplante Einleitung in ein Gewässer die ungehinderte und ungeschmälerte Ausübung der bereits bestehenden wr Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter in einer für den Wasserberechtigten nachteiligen Weise berührt wird. Allein der Umstand, dass sich das vom Projekt der geplanten Anlage erfasste Entsorgungs­gebiet (zum Teil) mit demjenigen der wr bewilligten Anlage der mit­beteiligten Partei überschneidet, vermag einen Widerstreit gem §16 nicht zu begründen.

VwGH 20.10.2000, 99/07/0170

Eine im Entsorgungsbereich der Gemeinde liegende WG beantragte die wr Bewilligung für eine eigene Abwasserentsorgungsanlage mit Einleitung in einen anderen Vorfluter; trotz dadurch bewirkter tech­nisch-ökonomischer Infragestellung der Realisierbarkeit der Gemeindekanalisation kein Fall des Wider­streits. Siehe auch VwGH 27.5.2004, 2000/07/0264 (bei § 17)

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§17 - Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen

1. Es ist die Pflicht der Beh, die Ausführbarkeit der bei ihr eingereichten Projekte von Amts wegen zu prüfen und bei Vorliegen mehrerer Projekte von Amts wegen einen eventuellen Wider­streit festzustellen. Widerstreit­verfahren sind daher von Amts wegen einzuleiten bzw durchzuführen; ein darauf gerichteter Antrag ist im Gesetz nicht vorgesehen.

VwGH 11.9.1900, Slg14.483; 10.3.1992, 91/07/0004

Teilweise überholt; siehe nun §109 idF BGBl I 2001/109

2. Die Beurteilung, welche der Unternehmungen die vollständigere Erreichung des Zweckes erwarten lasse, liegt im freien Ermessen der Beh.

VwGH 28.10.1900, Slg14.554

3. Die frühere Antragstellung begründet kein Vorrecht gegenüber späteren Ansuchen.

VwGH 19.12.1909, Slg6937

4. Die Wertung der mehreren oder geringeren Wichtigkeit einer Unternehmung in volkswirtschaft­licher Beziehung liegt im freien Ermessen der Beh.

VwGH 8.6.1910, Slg7543

5. Der Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens bei der Beh ist jedenfalls allein nicht entscheidend.

VwGH 15.12.1919, Slg12.502

6. Bei dem im §17 Abs1 verwendeten Ausdruck „besser dienen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer näheren Abgrenzung unter Bedachtnahme auf den Sinn der gesetzlichen Vor­schriften bedarf. Die Einschätzung des für die Einräumung einer allfälligen Vorzugsstellung nach §17 entscheidenden öff Interesses im Widerstreitverfahren liegt nicht im Ermessen der Beh. Wohl aber bleibt die etwaige Vorschreibung besonderer, vom bevorzugten Unternehmer einzuhaltender Bedingun­gen (§17 Abs2) in das Ermessen der Beh gestellt.

VwGH 23.10.1953, Slg3152

7. Die Versorgung mit elektrischem Strom durch kleinere ortsgebundene Unternehmen kann nur dann als volks­wirtschaftlich rationell und damit als dem Gemeinwohl dienend und daher als schutz­würdig ange­sehen werden, wenn sie die gegenwärtigen und in naher Zukunft auftretenden Bedürfnisse zu befriedigen imstande sind.

VwGH 12.3.1959, 3232/55

8. Ein Widerstreit iSd §17 muss als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbun­gen um geplante Wasserbenutzungen zugrunde liegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss.

VwGH 22.6.1962, Slg5831; 7.4.1981, 07/3711/80; 26.2.1991, 90/07/0112; 25.4.2002, 98/07/0126; 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis auf die bei Oberleitner, WRG [2000] §17 E5, zit Rsp); 27.5.2004, 2000/07/0264 (Hinweis auf VwGH 25.4.2002, 98/07/0126); stRsp

9. Es besteht kein öff Interesse an der Gewinnung elektrischer Energie um jeden Preis.

VwGH 28.3.1963, Slg6003

10. Der mit §17 Abs1 verbundene Hinweis auf §105 charakterisiert nicht hinreichend das dergestalt zu prüfende öff Interesse. §105 dient dazu, für die vorläufige - und einem Widerstreitverfahren vorausgehen­de - Überprüfung von vornherein klarzustellen, welchen Interessen ein Vorhaben nicht zuwiderlaufen darf, um überhaupt als zulässig befunden werden zu können. Für die entgegengesetzte Prüfung, welchen Interessen das Unternehmen besser dient, ist also mit solchen Gesichtspunkten nichts gewonnen.

VwGH 28.3.1963, Slg6003; 27.6.2002, 98/07/0194; stRsp

11. Die Prüfung widerstreitender Unternehmen dahin, ob sie einem unmittelbar gegebenen oder einem erst künftig auftretenden Bedarf dienen sollen, entspricht den Intentionen des WRG. So lassen die Bestimmungen der §§27 Abs1 litf und 112 die Absicht des Gesetzgebers erkennen, dass Wasser­benutzungsrechte nicht gehortet werden sollen.

VwGH 27.10.1966, 204/66, 1024/66

12. Es mag Fälle geben, in denen schon der ersichtliche Kapitalmangel eines BWs auf ein iSd §105 beacht­liches Interesse daran hinweist, das aussichtslose Beginnen von vornherein als unzu­lässige Beeinträchtigung der Wasserwirtschaft zu beurteilen, im Widerstreit somit in eben solchem Sinn zum Schluss zu gelangen, dass ein Projekt von vornherein nicht angetan sei, dem öff Interesse einen Dienst zu erweisen.

VwGH 7.11.1969, Slg7679

13. Ein Widerstreit hat einander ausschließende Bewerbungen um ein Wasserbenutzungsrecht zum Inhalt. Eine sinngem Anwendung des §17 im Verfahren nach §56 kommt nicht in Betracht; ein Pump­versuch ist nämlich eine notwendige Voraussetzung zur Entscheidung des Widerstreites nach §17 Abs3, um das vorhandene Wasser unter den Bewerbern verteilen zu können.

VwGH 13.4.1978, 143, 144/78

14. Projekte gem §§38 bzw 41 können keinen Widerstreit iSd §§16 und 17 auslösen.

VwGH 9.7.1985, 85/07/0050; 16.10.2003, 99/07/0034; stRsp

Weil es sich nicht um Wasserbenutzungen handelt

15. Ist im Fall eines Widerstreites das Vorliegen einer naturschutzbeh Bewilligung von Bedeu­tung, dann muss sich diese vollinhaltlich auf das dem Widerstreit zugrunde liegende Projekt beziehen, um dieses zu stützen.

VwGH 10.4.1990, 86/07/0038

16. Hat sich ein im Widerstreit stehendes Vorhaben in der der Beh vorliegenden Gestalt als nicht realisierbar erwiesen, dann erübrigen sich weitere Prüfungen, insb auch in Bezug auf etwaige Nachteile des gegenbeteilig­ten, keine gravierenden Mängel aufweisenden Projektes.

VwGH 8.5.1990, 86/07/0246

17. Bei der Interessenabwägung iSd §17 kommt es bei widerstreitenden Kraftwerksprojekten nicht primär oder nicht allein auf die Energieausnützung an; wichtige Gründe gegen ein Vorhaben mit höherer Ener­gieausbeute können auch in davon ausgehenden negativen Einflüssen auf das Grund­wasser erblickt werden.

VwGH 26.2.1991, 90/07/0112; 27.6.2002, 98/07/0194

18. Stehen zwei Vorhaben zueinander im Widerspruch, ohne dass die Voraussetzungen für ein Wider­streit­verfahren vorliegen, dann ist die Beh gehalten, spätestens gleichzeitig mit der Bewilligung des einen Vorhabens über das hiezu im Widerspruch stehende Vorhaben eine – naturgem abweisliche - Entscheidung zu treffen.

VwGH 10.3.1992, 91/07/0032

19. Bei der in Anwendung der Bestimmung des §17 Abs1 zu treffenden Beurteilung, welche von mehre­ren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öff Interesse besser dient, handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öff Inter­essen letztlich um eine Wertentschei­dung. In der rechtl Prüfung einer beh Wert­entscheidung kommt es dem VwGH nicht zu, seine Wertung an die Stelle der beh zu setzen; der Gerichtshof hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die zu prüfende Wert­entscheidung vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die bei der Wert­entscheidung zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und ein­ander gegen­über gestellt worden sind und als die Wertentscheidung als solche zu den für sie maß­gebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch steht.

VwGH 27.6.2002, 98/07/0194 (Hinweis auf VwGH 16.9.1999, 96/07/0156, 0157, 10.12.1998, SlgNF Nr15.037/A, 24.10.1995, SlgNF Nr 14.351/A, und 28.6.1993, 93/10/0019); stRsp

20. §105 Abs1 liti postuliert, dass eine Wasserkraft, die in Anspruch genommen wird, zu dem in Anspruch genommenen Zweck auch möglichst vollständig wirtschaftlich ausgenutzt wird. Dieses Interesse hat nichts zu tun mit der grundsätzlich anderen Frage, wie viel Inanspruchnahme von Wasserkraft im öff Interesse tatsächlich wünschenswert ist, welche Frage jeweils nach Lage des Einzelfalles gesondert zu beantworten ist.

VwGH 27.6.2002, 98/07/0194

21. Die im §105 Abs1 als Bewilligungshindernisse formulierten öff Interessen können nicht unreflektiert der nach §17 Abs1 zu treffenden Wertentscheidung zu Grunde gelegt werden.

VwGH 27.6.2002, 98/07/0194

22. Dass das Ziel einer CO2-Vermeidung mit einem Vorhaben, das zur Gänze der Einspeisung des mit Hilfe der Wasserkraft gewonnenen Stroms in das öff Netz dient, eher unterstützt wird als mit einem Vor­haben, welches die aus Wasserkraft gewonnene Energie zur Deckung des Eigen­bedarfes nutzen will, ist eine Schlussfolgerung, die nachvollziehbar anmutet.

VwGH 27.6.2002, 98/07/0194 (Hinweis auf VwGH 29.6.1995, 94/07/0163)

23. Bei einer nicht nach §17 Abs3, sondern nach §17 Abs1 getroffenen Widerstreitentscheidung kommt es auf die Berührung fremder Rechte überhaupt nicht an.

VwGH 27.6.2002, 98/07/0194

24. Zweck der auf § 32 gestützten wr Bewilligung einer Kanalisationsanlage (Abwasserbeseitigungs­anlage; vgl. § 1 Abs 3 Z 12 AAEV, BGBl 1996/186) ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer, welche durch die Einbringung der gesammelten und gereinigten Wässer bewirkt wird.

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0264 (Hinweis auf VwGH 20.10.2000, 99/07/0170)

25. Es kommt in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines Widerstreites nach § 17 (zwischen Kana­lisie­rungsprojekten) nicht ausschließlich auf den Aspekt der Belastung des Vorfluters, sondern auf die den ver­schiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen (bzw. um geplante Einwirkungen auf Gewässer) zu Grunde liegenden Projekte an. Aus § 109, der die verfahrens­rechtl Seite des Wider­streites regelt, ergibt sich, dass es sich bei den Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen um Bewerbungen um eine wr Bewilligung handeln muss. Eine wr Bewilligung umfasst aber nicht nur die Wasserbenutzung bzw. die Einwirkung auf Gewässer im engeren Sinn, sondern auch die dazu dienenden Anlagen. Schon daraus ergibt sich, dass sich die Beurteilung der Frage, ob ein Widerstreit vorliegt, nicht isoliert auf die eigentliche Wasserbenutzung/Gewässer­einwirkung allein beziehen kann. Bestärkt wird diese Auffassung durch den Umstand, dass § 109 Abs 1 das Vorliegen von auf „entsprechende Entwürfe (§ 103)" gestütz­ten Bewerbungen verlangt. Es müssen also Unter­lagen vorgelegt werden, die das gesamte Projekt um­fassen. Das Projekt in seiner Gesamtheit ist daher Gegen­stand der Prüfung, ob ein Widerstreit vorliegt.

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0264

26. Die Frage der Entsorgungssicherung für den „insgesamt in Zukunft zu erwartenden Abwasser­anfall" wird zwar im § 105, auf den § 17 verweist, nicht genannt. Schon § 105 enthält aber keine abschließende, sondern lediglich eine demonstrative Aufzählung öff Interessen; zudem charakterisiert der mit §17 Abs 1 verbundene Hinweis auf § 105 das zu prüfende öff Interesse nicht hinreichend. Es ist daher zulässig, jenem Projekt, welches in der Lage ist, den gesamten (in naher Zukunft) anfallenden Abwasseranfall ordnungsgem zu entsorgen, gegenüber einem nur eine Teilkapazität aufweisenden Projekt der Vorzug zu geben.

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0264 (Hinweis auf VwGH 27.6.2002, 98/07/0194)

27. Wenn von einem konkreten, in zeitlicher Nähe zur Errichtung der projektierten Anlagen gegebenen Bedarf der Abwasserentsorgung auch für die noch zu errichtenden Häuser im betr Siedlungs­gebiet auszugehen ist, liegt in Bezug auf die projektierte Anlage kein - vom Gesetzgeber nicht gewünsch­tes – „Horten" eines Wasser-rechtes vor, weshalb die diesbezügliche Siedlungsentwicklung und die damit zusammenhängende Notwendig­keit der Entsorgung von Abwässern auch von noch nicht errichteten Häusern bei der Entscheidung über den Widerstreit nach § 17 zu berücksichtigen war.

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0264

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§18 - Ausnutzung der Wasserkräfte durch das Land

1. Die einem Bundesland gegenüber anderen Bewerbern eingeräumte Bevorzugung kann nur dann ein­treten, wenn es sich um eine vom Land im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auszuführende und zu betreibende Wasserkraftanlage handelt.

VwGH 10.3.1966, Slg6881

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§19 - Mitbenutzung von Stau- und Wasserführungsanlagen

1. Die Mitbenutzung einer fremden Wasserversorgungsanlage gem §19 stellt keine Erweiterung der mit­benutzten Anlage vor, für die der Wasserberechtigte ein Ansuchen stellen müsste, weil für den Wasserberech­tigten weder eine Erweiterung im bewilligten Maß der Wasserbenutzung eintritt, noch die Möglichkeit der Mitbenutzung der angeschlossenen bzw errichteten Anlagen gegeben ist.

VwGH 16.6.1977, 2335/76

2. Zuständig für die Einräumung der Mitbenutzung ist die für das begünstigte Wasserrecht zuständige WRbeh, für das die Mitbenutzung in Anspruch genommen wird.

VwGH 16.6.1977, 2335/76; 21.12.1989, 89/07/0045

3. Wer bloß Vorteile aus der Wasseranlage eines anderen gezogen hat, ist mangels bescheid­mäßiger Verleihung nicht Mitbenutzungsberechtigter iSd §19.

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016

4. Mitbenutzungsrechte beinhalten lediglich die Mitbenutzung bestehender Anlageteile, nicht aber eine Einschränkung oder Aufteilung des dem Duldungspflichtigen erteilten Rechts.

VwGH 21.12.1989, 89/07/0045

5. Mitbenützungsberechtigten iSd §19 steht das Recht zu, im Verfahren nach §29 Abs3 die unentgelt­liche Überlassung der vorhandenen Wasserbauten zu begehren; eine Mitbenützungs­berechtigung iSd §19 setzt einen bescheidmäßigen Abspruch der WRbeh voraus.

VwGH 16.11.1993, 90/07/0036

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§21 - Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

Abs 1

1. Die zeitliche Beschränkung einer wr Bewilligung greift nicht in das Eigentum eines Anrainers ein.

VfGH 2.6.1973, Slg7051

2. §21 Abs1 räumt der Beh im Interesse des Gewässerschutzes - dies insb bei Bewilligungen gem §32 Abs1 iVm Abs2 lit a - Ermessen iSd Art. 130 Abs2 B-VG ein. §§12 Abs1, 105 und 111 Abs1 brin­gen den für die zeitliche Beschränkung einer wr Bewilligung maßgebenden Sinn des Gesetzes in einer Form zum Ausdruck, die dem VwGH im Einzelfall eine verlässliche Beurteilung ermöglicht, ob vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Dies entspricht Art 18 B-VG.

VwGH 22.10.1985, 83/07/0132

3. Eine gem §21 Abs1 für die Benutzung eines Gewässers bestimmte Zeitdauer kann nicht so wie gem §112 festgesetzte Baufristen erstreckt werden. Zur Festsetzung einer neuen zeitlichen Beschränkung bedarf es vielmehr einer eigenen wr Bewilligung.

VwGH 31.5.1988, 85/07/0269

4. Die Bezugnahme auf „eine zukünftige wasserwirtschaftliche Entwicklung" muss als viel zu unbestimmt ange­sehen werden, um nachvollziehbar und damit in einer sowohl die Rechts­verfolgungsmöglichkeiten der Partei als auch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öff Rechts ermög­lichenden Weise darzulegen, weshalb die Bewilligungsdauer beschränkt worden ist.

VwGH 19.6.1990, 89/07/0174

5. §21 Abs1 stellt auf Bewilligungen zur Benutzung eines Gewässers ab; auf §21 Abs1 kann daher eine Befristung von nach §31c Abs6 bewilligungspflichtigen Erdwärmepumpen nicht gestützt werden.

VwGH 18.1.1994, 93/07/0153

6 . Eine dem Bewilligungsbescheid gem §21 Abs1 beigesetzte Befristung ist als Frist des materiellen Rechts dem Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich.

VwGH 14.12.1995, 94/07/0156; stRsp

7. Da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das WRG unter Auflagen auch Befristungen versteht, kann eine Befristung nicht unter den Begriff der Auflage im §105 Abs1 subsumiert werden, wogegen auch der Umstand spricht, dass in §21 eigene Bestimmungen über Befristungen enthalten sind.

VwGH 11.7.1996, 95/07/0020 = RdU 128/1996 (Hinweis auf VwGH 18.1.1994, 93/07/0153)

8. Eine Befristung iSd §21 Abs1 kann durch Festsetzung eines kalendermäßig bestimmten Zeit­punktes, durch Bestimmung eines Zeitraumes, aber auch durch Hinweis auf irgendein Ereignis erfolgen; der Eintritt dieses Ereignisses muss aber gewiss sein. Auch ein Ausspruch des Inhalts, dass eine wr Bewilligung befristet bis zum möglichen Anschluss an die Ortskanalisation erteilt wird, stellt daher eine Befristung iSd §21 Abs1 dar.

VwGH 23.4.1998, 96/07/0030 (Hinweis auf VwGH 25.1.1996, 95/07/0232); 21.10.1999, 96/07/0149; 9.3.2000, 99/07/0189 = RdU 30/2000 (Hinweis auf VwGH 25.1.1996, 95/07/0232, 11.3.1997, 95/07/0036); stRsp

9. §21 normiert die Notwendigkeit der Befristung der Bewilligung zur Benutzung eines Wassers. Im Fall einer Indirekteinleitung (§32b) erstreckt sich aber die Wasserbenutzung nur auf die durch die öff Kanali­sation und Kläranlage der Gemeinde bewirkte Benutzung eines Gewässers.

VwGH 29.10.1998, 98/07/0110

Seit BGBl I 2005/87 Befristung möglich

10. Das WRG gibt die Möglichkeit, im Rahmen einer einheitlichen wr Bewilligung eines Projektes bei der Fest­setzung der Dauer der Bewilligung auf eine abgestufte Projektsverwirklichung Bedacht zu nehmen. Es ist daher grundsätzlich zulässig, im Rahmen einer bewilligten Änderung einer wr Bewilligung für einen Projektsteil eine andere Befristung vorzusehen wie für die übrigen Projekts­teile. Hiezu bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung.

VwGH 14.12.2000, 98/07/0043

11. Ein Prognosezeitraum von mehr als 30 Jahren für den Wasserbedarf einer Gemeinde ist mit erheb­lichen Unsicherheiten behaftet, weshalb es sinnvoller ist, diese Prognose in angemessenen Intervallen (hier: 15 Jahre) zu überprüfen, um das Maß der Wasserbenutzung den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen zu können. Noch viel mehr gilt die Feststellung der Prognoseunsicherheit für den (beantragten) Zeitraum von 90 Jahren. Die für einen Teil der konsentierten Wassermenge vorgenommene Befristung von 15 Jahren gibt die Möglichkeit, bei Ablauf dieser Befristung eine sicherere Prognose als sie derzeit möglich ist, darüber abzugeben, wie sich der weitere Wasser­bedarf entwickeln wird. Eine Bedarfs­pro­gnose bis in das Jahr 2087 ist zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich. Die (Teil-)Befristung begegnet daher keinen Bedenken.

VwGH 26.4.2001, 2000/07/0223

12. Die Berechnungsmethode geleisteter Entschädigungen kann rechtl von vornherein kein tragfähiges Argu­ment gegen die Befristung der Bewilligung zur Gewässernutzung sein. Selbst wenn ermittelten Ent­schädigungs­beträgen zu Unrecht eine andere Konsensdauer als die bewilligte zu Grunde gelegt worden wäre, beträfe dies die in die Zuständigkeit des VwGH nicht fallende Entschädigungsfrage, ohne dass sich daraus eine Rechts­widrigkeit der verfügten Befristung des Konsenses ableiten lassen könnte. Mag die Höhe zugesprochener Entschädigungen auch von der bewilligten Konsensdauer abhängig sein, kommt umgekehrt aber eine Beurtei­lung des Ausmaßes der Befristung eines Wasserbenutzungsrechts in Abhängigkeit von gezahlten Entschädi­gungen rechtl gewiss nicht in Betracht.

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019

Der Beschwerde, die Entschädigung sei nach einer Dauer von 25 Jahren und nicht - nach der Konsens­dauer - von 90 Jahren berechnet worden, lag ein Denkfehler zu Grunde, weil die auf Konsensdauer zu leistende jährliche Entschädigung kapitalisiert und auf einmal ausbezahlt worden war; die Zahl „25" betraf daher nicht eine der Entschädigung zu Grunde gelegte Konsens­dauer, sondern den Kapitali­sierungsfaktor.

13. Aus den EB zu §21 (RV 1152 Blg NR XVII.GP, 24f) ist die Absicht des Gesetzgebers ableitbar, die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, Wasserbenutzungsrechte generell möglichst kurz zu befristen und die Dauer der Benutzung des Gewässers auf den konkreten Bedarf abzustellen. Die Erteilung eines Wasser­benutzungsrechtes, für welches gar kein Bedarf (mehr) besteht, weil dessen Zweck bereits anderweitig verwirk­licht wird, stünde mit diesen Zielen in Wider­spruch. Auf Kriterien der Wirtschaftlichkeit des Betreibens einer Anlage im Gegensatz zu einer anderen Anlage kommt es dabei nicht an. Eine kurze Befristung der wr Bewilli­gung mit der Anschlussmöglichkeit an die Gemeinde­kanali­sationsanlage entspricht daher dem Gesetz.

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0112 = JUS EXTRA 229/2004, E 4108

14. Bei einem Antrag auf „Verlängerung“ einer Frist des wr Bewilligungsbescheides kommt eine Frist­hemmung nach § 112 Abs. 2 nicht in Frage, wenn es sich bei dieser Frist nicht um eine „Bau­vollendungs­frist" iSd § 112, sondern um eine Frist zur Festlegung der Konsensdauer iSd §21 Abs. 1 handelt.

VwGH 19.07.2007, 2004/07/0021

Abs3

1. Steht dem nach §21 gestellten Anspruch auf neuerliche Zuerkennung eines (gegenüber dem bisher inne­gehabten unveränderten) Wasserrechts kein öff Interesse entgegen, so besteht ein gegen­über jedem Interes­senten wirksamer Rechtsanspruch auf neuerliche Zuerkennung des bisherigen Wasserrechts. Die Frage eines Widerstreites iSd §17 Abs1 kann mithin im Falle einer positiven Lösung erst gar nicht zur Beantwortung stehen, während im Falle einer negativen Lösung bereits feststeht, dass das abermals zur Bewilligung stehende Unter­nehmen öff Interessen widerspricht, also jedenfalls keinem solchen Interesse dienen oder gar besser dienen kann.

VwGH 7.11.1969, 464/69, 470/69 (Slg7679)

IdF ausdrücklich so normiert mit § 21 Abs 3 idF WRG-Nov 1990

2. Auch bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach §21 haben die Vorschriften der §§11 ff über die bei der Erteilung von wr Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte unein­geschränkt Anwendung zu finden.

VwGH 19.6.1970, Slg7823; 10.7.1997, 96/07/0136; 13.11.1997, 95/07/0233; 24.2.2005, 2004/07/0030; 7.12.2006, 2004/07/0124 = RdU-LSK 2008/34

3. Das Fehlen des Tatbestandsmerkmales „entsprechend dem nunmehrigen Stand der Technik" steht einer Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts entgegen.

VwGH 23.5.1995, 94/07/0006 (Hinweis auf VwGH 18.3.1994, 90/07/0126); 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000; 7.12.2006, 2004/07/0124; stRsp

4. Ein vor Inkrafttreten der WRG-Nov 1990 gestellter Antrag auf Neu- bzw Wiederverleihung eines Wasser­benutzungsrechts vermochte das Erlöschen des befristeten Wasserbenutzungsrechts nicht zu verhindern.

VwGH 8.4.1997, 96/07/0153

5. Es erscheint bei weiter Auslegung des Begriffes „Antrag auf Erteilung einer wr Bewilligung" in §103 Abs1 nicht ausgeschlossen, dass darunter auch Anträge auf Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasser­benutzungsrechts iSd §21 Abs3 zu subsumieren sind. Bei Fehlen solcher in §103 genannter Unterlagen ist nach §13 Abs3 AVG vorzugehen.

VwGH 13.11.1997, 95/07/0233

6. Im zeitlichen Geltungsbereich des §21 Abs3 idF WRG-Nov 1990 ist ein Antrag auf „Verlängerung" als Antrag auf Wiederverleihung anzusehen.

VwGH 9.3.2000, 99/07/0189 = RdU 30/2000 (Auseinandersetzung mit der - hier nicht zutreffen­den - Vorjudikatur: VwGH 31.5.1988, 85/07/0269, über die Nichterstreckbarkeit der Bewilligungs­dauer bezog sich auf einen Fall nach §28, in dem das Wasserbenutzungsrecht bereits erloschen war; VwGH 14.12.1995, 94/07/0156, über die Nichtverlängerbarkeit einer Befristung bezog sich auf §21 idF vor der WRG-Nov 1990, der für Abwasserbeseitigungsanlagen keine Wieder­ver­leihung vorsah; VwGH 8.4.1997, 96/07/0153, wonach ein Antrag auf „Verlängerung" als Neu­antrag zu deuten sei, betraf einen Zeitpunkt, zu dem es noch keine dem §21 Abs3 idF WRG-Nov 1990 ent­sprechende Regelung betr die Wieder­verleihung gab. Daher Behebung

7. Wenn sich die von der Beh als beste Möglichkeit angesprochene Indirekteinleitung nicht realisieren lässt, hat dies nicht zur Folge, dass der Partei ein Anspruch darauf erwüchse, ein Wasserbenutzungsrecht nach §21 Abs3 wieder verliehen zu bekommen, dessen Ausübung dem Stand der Technik widerspricht.

VwGH 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000

Ist eine befristete Übergangslösung nicht Stand der Technik, dann muss die Partei für eine dem nun­mehrigen Stand der Abwassertechnik entsprechende Entsorgung ihrer Abwässer auf andere Weise sorgen

8. Während §21 Abs3 zweiter Satz einen Anspruch auf Wiederverleihung eines Wasser­benutzungs­rechts nur dem bisher Berechtigten einräumt, woraus abzuleiten ist, dass auch zur Antragstellung nur der bisher Berechtig­te befugt ist und dass daher der Übergang der Berechtigung während eines anhängigen Wiederverleihungs­verfahrens auch einen Wechsel in der Parteistellung mit sich bringt, enthält das WRG für einen Antrag auf Neu­verleihung eines Wasserbenutzungs­rechts zum Betrieb einer Wasserkraftanlage keine ausdrückliche Bestim­mung, dass ein solcher Antrag nur von bestimmten Personen gestellt werden könnte. Zur Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraft­anlage ist grundsätzlich jedermann ermächtigt.

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0234 (Hinweis auf Krzizek, 414)

9. Nach §21 Abs3 ist Voraussetzung für eine allfällige Verlängerung der Bewilligungsdauer einer wr Bewilligung bis zur Entscheidung des VwGH, dass das Ansuchen auf Wiederverleihung abgewiesen wurde.

VwGH 5.3.2001, AW 2001/07/0001; 2.4.2001, 2001/07/0010 (hier war der Antrag auf Wieder­verleihung zurückgewiesen worden)

10. Nach übereinstimmender Lehre und Rsp stellt die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungs­rechts iSd nunmehrigen Bestimmung des §21 Abs3 nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechts an Stelle eines durch Zeitablauf unter­gegangenen Rechts dar.

VwGH 25.4.2002, 98/07/0023 (Hinweis auf Grabmayr/Rossmann, Anm13 zu §21, Hartig, Anm9 zu §22 1934, VwGH 19.6.1970, SlgNF Nr. 7.823/A, 10.7.1997, 96/07/0136, 13.11.1997, 95/07/0233, 13. 4.2000, 97/07/0167); 24.2.2005, 2004/07/0030; 7.12.2006, 2004/07/0124 = RdU-LSK 2008/34; stRsp

11. Mangels Erfüllung der Voraussetzung, ein entsprechendes Ansuchen „spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer“ zu stellen, sind die Rechtsfolgen nach §21 Abs3 auf ein befristet ver­liehenes Wasser­benutzungsrecht nicht anzuwenden. Dieses Wasserbenutzungsrecht ist daher infolge Ablaufs der Frist nach §27 Abs1 litc erloschen.

VwGH 24.4.2003, 2000/07/0247

Ein verspätet gestellter Wiederverleihungsantrag vermag das Erlöschen befristeter Rechte nicht zu hemmen

12. §21 Abs3 bezieht sich auf die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechts. Eine wr Bewilligung auf Grund dieser Gesetzesstelle kann daher nur im Umfang und mit dem Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wieder verliehen werden.

VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181; 29.3.2004, AW 2004/07/0008

13. Wurde die Wasserbenutzungsanlage, für die die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes begehrt wird, gegenüber der erteilten Bewilligung verändert, ist eine Wiederverleihung dieses Rechtes - in der veränder­ten Form - nach §21 Abs3 ausgeschlossen. Eine solche Veränderung des Wasser­benutzungsrechts liegt aber jedenfalls dann vor, wenn sie einen eigenen wr Bewilligungstatbestand verwirklicht.

VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181

14. Auch die Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer nach §21 Abs3 dritter Satz setzt schon nach dem Wortlaut das Vorliegen „eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes" voraus (arg: „ist in diesem Fall").

VwGH 29.3.2004, AW 2004/07/0008 (Hinweis auf VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181; hier: die befristet gewesene wr Bewilligung war nicht ausgeübt worden; §21 Abs3 konnte daher nicht Anwendung finden)

15. Lässt eine wr Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser den Verwendungszweck der Wasser­nutzung, der mit einer bestimmten Anlage verbunden ist, erkennen, dann ist für den Beginn der Konsens­dauer „ab Betriebs­beginn" aufgrund der Verschränkung mit dem Verwendungszweck des entnommenen Grundwassers weder die schlichte Fertigstellung der Brunnenanlage allein noch jener Zeitpunkt gemeint, ab dem erst die Anlage in „Voll­betrieb" genommen wurde. Vielmehr umfasst der allgemeine Begriff „ab Betriebsbeginn" auch bereits einen Probebetrieb, während dessen Grundwasser für den Zweck der Wasserbenutzung (hier: die Kühlung der Ent­spannungs­anlage) verwendet wurde.

VwGH 23.9.2004, 2000/07/0289

16. Auch bei der Wieder­verleihung von Wasserbenutzungsrechten nach § 21 haben die Vorschriften der §§ 11 ff über die bei der Erteilung von wr Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneinge­schränkt Anwendung zu finden. Es löst demnach ein Wiederverleihungsantrag in Bezug auf fremde Rechte keine anderen Rechts­wirkungen als ein erstmalig gestellter wr Bewilligungsantrag aus.

VwGH 24.2.2005, 2004/07/0030 (Hinweis auf VwGH 25.4.2002, 98/07/0023, 29.10.1998, 98/07/0113 mwN und 19.6.1970, 1855/69, VwSlg 7823/A); 7.12.2006, 2004/07/0124 = RdU-LSK 2008/34

. Auf §3 Abs1 AAEV kann die Abweisung eines Wiederverleihungsantrages nicht gestützt werden. Wie aus der Verwendung der Worte „sollen" und „grundsätzlich" hervorgeht, handelt es sich hiebei um eine generelle Richtlinie, die keinen zwingenden Charakter hat. Sie bietet daher für sich allein keine Handhabe, die von der Bfin angestrebte Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts zu ver­sagen.

VwGH 6.7.2006, 2006/07/0032 (Hinweis auf VwGH 22.2.1994, 93/07/0131)

18. Eine negative Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans kann nur dann zur Ver­sagung der Bewilligung oder zur Abweisung des Wiederverleihungsantrages führen, wenn darin dargetan wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens bzw. die Wiederver­leihungsvoraus­setzungen nicht erfüllt sind, insb, dass die Verwirklichung des Vorhabens öff Interessen iSd §105 beein­trächtigen würde. §105 bietet einen Rahmen, in welchem Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung untergebracht werden können.

VwGH 6.7.2006, 2006/07/0032

19. Bei der Beurteilung des Standes der Technik ist nicht die Sach- und Rechtslage bei Stellung des Antrages auf Wiederverleihung, sondern jene im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag maßgeblich.

VwGH 7.12.2006, 2004/07/0124 (Hinweis auf VwGH 25.4.1996, 95/07/0193) = RdU-LSK 2008/34

20. Fehlt es bereits an der Voraussetzung eines „bereits ausgeübten Wasserbenutzungs­rechtes", kommt einem allfälligen „Wiederverleihungsantrag" keine Hemmungswirkung hinsichtlich des Ablaufs der Bewilli­gungsdauer iSd § 21 Abs 3 zu. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob das Wasserbenutzungs­recht künftig unverändert genutzt werden sollte.

VwGH 19.07.2007, 2004/07/0021 (Hinweis auf VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181)

Abs 4

1. Ist der Zweck des verliehenen Wasserbenutzungsrechts die Wasserversorgung von Wien, dann ist jede andere Verwendung des aus der Grundwasserentnahme gewonnenen Wassers rechts­widrig. Von einem rechts­widrigen Gebrauch der erteilten Bewilligung durch den Konsensinhaber darf in der Beurteilung der Frage, ob die Bewilligung zu erteilen ist, nicht ausgegangen werden.

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019

2. Relevant ist (seit der WRG-Nov 1990) ausschließlich, ob das Wasserbenutzungsrecht iSd Bestimmun­gen des §21 Abs4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde; auf eine wegen dieses Zweckes erfolg­te Zwangs­rechtseinräumung oder Entscheidung eines Widerstreitverfahrens kommt es nicht mehr an.

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0064 (Hinweis auf RV 1152 dB NR XVII. GP) (Daher wurde die Ände­rung der Nutzung einer Badeanlage von einer der Öffentlichkeit gewidmeten Badeanstalt (Volks­bad) zu einer rein privaten Nutzung als Änderung des Zweckes iSd §21 Abs4 gesehen)

Abs5

1. §21 Abs5 eröffnet nicht die Möglichkeit, unbefristete Wasserbenutzungen einer Befristung zu unter­ziehen. Änderungen, die die Tatbestandsvoraussetzungen des §21 Abs5 erfüllen, sind allenfalls nach dieser Bestimmung zu befristen, nicht aber nach §21 Abs1.

VwGH 26.6.1996, 93/07/0114

Eine nachträgliche Befristung bisher unbefristeter Wasserbenutzungsrechte war zwar Absicht des Gesetzgebers der WRG-Nov 1990, erscheint aber vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt (vgl Rz10 zu §21 in Raschauer ).

Zum szt Vorbehalt zusätzlicher Vorschreibungen

1. Der Vorbehalt der „Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen“, eingeschränkt auf die Fälle der Bewilli­gung von Wasserversorgungsanlagen, kann nur aus dem Gesichtspunkt der aus öff Interessen gebotenen besonderen und dauernden Absicherung solcher Anlagen gegen anlage­gefährden­de Umstände gesetz­entsprechend sein.

VwGH 20.10.1972, 1727/71, Slg 8301

§21 enthielt bis zur WRG-Nov 1990 einen derartigen Vorbehalt, der sodann durch §21a ersetzt wurde; oa Aussage gilt sinngem für allfällige ähnliche Vorbehalte

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§21a - Abänderung von Bewilligungen

1. Zur Durchsetzung der konsensgem Herstellung einer Anlage kann §21a nicht zur Anwendung kommen.

VwGH 22.6.1993, 92/07/0145 = RdU 2/1994; 18.1.1994, 93/07/0063 = RdU 21/1994; 17.10.2007, 2006/07/0158 = RdU-LSK 2008/35

2. Die Vorschreibung der Beibringung eines Projektes ist in §21a nicht gedeckt.

VwGH 22.6.1993, 92/07/0145 = RdU 2/1994

Überholt durch WRG-Nov 1997

3. Die Formulierung von Anpassungszielen iSd §21a macht deren Benennung in einer Weise erforderlich, die auch eine Überprüfung dieser Ziele ermöglicht. Der schlichte Hinweis auf wasser­sparende Maß­nahmen wird in diesem Zusammenhang nicht ausreichend sein.

VwGH 20.7.1995, 92/07/0122 = RdU 87/1996

4 . Zu § 21a allgemein:

a. Wenn die EB als einen Anwendungsfall für §21a nach der Erteilung der wr Bewilligung erkenn­bar werdende Umstände anführen, auf die bei der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig eingeschätzt wur­den, dann erhellt daraus, dass auch Umstände, die bereits bei Erteilung der wr Bewilligung bestanden und durch entsprechende Vorschreibungen hätten berücksichtigt werden müssen, aber - aus welchen Gründen immer - nicht berücksichtigt wurden, Anlass für Maßnahmen nach §21a sein können.

b. Weiters kann das Instrumentarium des §21a auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hin­reichende Schutz öff Interessen auf ein Versäumnis der WRbeh bei der Erteilung der wr Bewilligung zurückgeht. Dies ergibt sich zum einen aus der Erwähnung von nach der Erteilung der wr Bewilligung erkennbar werdenden Umständen, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig eingeschätzt wurden, in den EB zur RV zur WRG-Nov 1990, zum anderen aber auch aus dem Umstand, dass §21a eine Fortentwicklung und Erweiterung des §33 Abs2 aF darstellt. Wie den EB zur RV zur WRG-Nov 1990 zu entnehmen ist, sollte das Instrumentarium des §33 Abs2 aF auch auf andere Wasserbenutzungen als auf die Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern ausge­dehnt werden. Den EB ist aber kein Anhalts­punkt dafür zu entnehmen, dass §21a im Gegensatz zur Vorläuferbestimmung des §33 Abs2 aF eine Einschränkung dahin erfahren sollte, dass Fälle, in denen sich gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wr Bewilligung der Stand der Technik nicht geändert hat, oder in denen der nicht hinreichende Schutz öff Interessen auf ein Versäumnis der WRbeh bei der Erteilung der wr Bewilligung zurückzuführen ist, nicht erfasst sein sollten.

c. Die Anwendung des §21a erfordert keine Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeit­punkt der Erteilung der wr Bewilligung. §21a Abs1 spricht vom „nunmehrigen" Stand der Technik. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Bestimmung nur bei einer Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wr Bewilligung angewendet werden kann, da der nunmehrige Stand der Technik nicht in dem die Voraussetzungen für eine Anwendung des §21a beinhaltenden Tatbestandsbereich, sondern vielmehr im Rechtsfolgenbereich verankert ist.

d. Bei §21a handelt es sich um eine Regelung der Rechtskraftfrage. Die Bestimmungen des §21a sind thematisch gleich mit jenen des §68 AVG. Wie den EB zur RVorl zur WRG-Nov 1990 zu entnehmen ist, war einer der Gründe für die Schaffung des §21a der Umstand, dass §68 Abs3 AVG zwar die Möglichkeit zum Eingriff in rechtskräftige Bescheide bietet, dass diese Möglichkeit aber zur Er­reichung des Zieles eines hin­reichenden Schutzes öff Interessen als nicht ausreichend angesehen wurde. §21a stellt demnach eine Erweiterung und Fortentwicklung des im §68 Abs3 AVG enthalte­nen Instrumentariums dar. §68 Abs3 AVG bietet unbestritten die Möglichkeit, (auch) in fehlerhafte rechtskräftige Bescheide einzugreifen. Es findet sich kein Anhaltspunkt, dass der Gesetz­geber in dem eine Weiterentwicklung des §68 Abs3 AVG darstellenden §21a von diesem Konzept abweichen wollte. Gegen eine solche Auslegung des §21a sprechen auch nicht verfassungsrechtl Über­legun­gen, insb Aspekte des Vertrauens­schutzes; verfassungs­rechtl Erwägungen legen vielmehr eine solche Interpretation nahe.

e. §21a ermöglicht einen Eingriff in die durch einen rechtskräftigen Bescheid gestaltete Rechts­lage. Nach der Rsp des VfGH ist der Gesetzgeber berechtigt, in bestehende Rechte einzugreifen, aller­dings nicht in jed­weder Art und Intensität. Für einen Eingriff muss eine sachliche Rechtfertigung vor­handen sein. Eine solche sachliche Rechtfertigung besteht für Eingriffe nach §21a. Diese Bestim­mung dient dem Schutz öff Inter­essen iSd §105, zu denen insb auch solche des Umwelt­schutzes ge­hören. Durch das BVG über den um­fassenden Umweltschutz, BGBl 1984/491, hat der Verfassungs­gesetzgeber dem Umweltschutz einen besonderen Stellenwert verliehen.

f. Dem in der Rsp des VfGH zum Ausdruck kommenden Gedanken der Wahrung der Verhältnis­mäßig­keit bei Eingriffen in bestehende Rechte trägt §21a durch eine Regelung Rechnung, die es ermög­licht, die Besonderheiten jedes Einzelfalles zu berücksichtigen und auf Grund einer entsprechenden Inter­essen­abwägung zu entscheiden.

g. Der eingehenden Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen und der präzisen Darlegung, dass die Voraus­setzungen für ein Vorgehen nach §21a gegeben sind, kommt im Hinblick auf den Eingriff in bestehende Rechte besondere Bedeutung zu. Bloß allgemein gehaltene Erwägungen vermögen jedoch einen solchen Eingriff nicht zu tragen.

h. Eine Auslegung des §21a in der Art, wonach mit Maßnahmen nach §21a nur in fehlerfreie, nicht aber in fehlerhafte rechtskräftige Bescheide eingegriffen werden dürfe, entbehrt jeglicher sachlichen Recht­fertigung und müsste §21a verfassungswidrig erscheinen lassen.

VwGH 21.9.1995, 95/07/0037 = RdU 88/1996 (Hinweis auf Binder, Voraussetzungen und Gren­zen der Abänderung von Bewilligungen gem §21a WRG 1959, in Oberndorfer, Aktuelle Rechts­probleme der Elektrizitätswirtschaft, S. 51, Kopp, Probleme der Abänderung und Behebung von Bescheiden gem §68 AVG, ZfV 1977, S. 389 ff, Raschauer, Rz4 zu §21a, VfSlg11.665, VwGH 12.10.1993, 93/05/0045); 24.10.1995, 94/07/0135 = RdU 50/1997; 11.7.1996, 93/07/0180 = RdU 99/1998; 11.9.1997, 94/07/0166; 14.12.2000, 98/07/0048; stRsp

5. Inhalt eines Auftrages nach §21a können Auflagen und Anpassungsmaßnahmen sein; sie müssen zur Erreichung eines hinreichenden Schutzes öff Interessen erforderlich sein. Diese Voraussetzun­gen können grundsätzlich auch Auflagen oder Anpassungsziele erfüllen, die Kontroll- oder Beweis­sicherungs­maßnahmen zum Inhalt haben.

VwGH 21.9.1995, 95/07/0037 = RdU 88/1996

6. Eine Bestimmung, die es verbietet, ein wr Überprüfungsverfahren zum Ausgangspunkt für ein Ver­fahren nach §21a zu machen und beide Verfahren gemeinsam durchzuführen, besteht nicht.

VwGH 21.9.1995, 95/07/0037 = RdU 88/1996

7. „Nunmehriger Stand der Technik" iSd §21a Abs1 ist jener Stand der Technik, der zum Zeitpunkt der Erlas­sung des auf §21a gestützten Bescheides besteht. Dies kann auch eine Technologie sein, die bereits seit längerer Zeit bekannt ist, sofern sie die Kriterien des §12a erfüllt. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Bezugnahme auf den nunmehrigen Stand der Technik nicht im Tat­bestandsbereich, sondern im Rechtsfolgen­bereich des §21a findet. §21a stellt im Tatbestands­bereich nicht auf eine Änderung des Standes der Technik ab, sondern nur darauf, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungs­bescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften öff Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Wenn auch das Erkenn­bar­werden von Umständen, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig ein­geschätzt wurden, Anlass für Maßnahmen nach §21a sein können, dann zeigt dies, dass die Anwendbarkeit des §21a nicht von einer Änderung des Standes der Technik abhängt.

VwGH 21.9.1995, 95/07/0058 (Hinweis auf EB zur RV 1152 dB Nr. XVII.GP); stRsp

8. Die Anwendung des §21a setzt voraus, dass öff Interessen nicht hinreichend geschützt sind. §21a Abs1 bietet jedoch keine Handhabe für einen absoluten Schutz öff Interessen. Durch die Verwendung des Wortes „hinreichend" hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht jede Beeinträchtigung öff Inter­essen - unabhängig von ihren Auswirkungen - zur Anwendung des §21a berechtigt. Maßstab für das Tatbestandsmerkmal „hin­reichend" sind die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beein­trächtigung öff Interessen verbunden sind.

VwGH 21.9.1995, 95/07/0058; 24.10.1995, 94/07/0135 = RdU 50/1997; 11.7.1996, 93/07/0180 = RdU 99/1998; 11.9.1997, 94/07/0166; 7.12.2007, 2005/07/0115; stRsp

9. Da es sich bei der ökologischen Funktionsfähigkeit um einen Sammelbegriff aller umwelt­bezogenen Funktio­nen eines Gewässers handelt, genügt nicht die allgemeine Feststellung, dass durch das Fehlen einer Rest­wassermenge, insb durch das dadurch bedingte zeitweise gänzliche Trockenfallen der Aus­leitungsstrecke die ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird, vielmehr ist eine Auflistung der Auswirkungen dieses Umstandes auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden und von ihm ab­hängigen Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Aspekte erforderlich.

VwGH 24.10.1995, 94/07/0135 = RdU 50/1997; 7.12.2007, 2005/07/0115; stRsp

10. §21a Abs3 litd sieht eine Interessenabwägung vor, bei der sich die öff Interessen an der ökolo­gischen Funktionsfähigkeit des Gewässers und das Interesse an der Aufrechterhaltung des bis­herigen Ausmaßes der Wasserbenutzung gegenüberstehen. Zwar kann nicht verkannt werden, dass die Ent­scheidung, welche Inter­essen überwiegen, idR eine Wertentscheidung sein muss, da die konkur­rierenden Interessen meist nicht quantitativ bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen eine Einschränkung eines Rechts zur Aus­nutzung der motorischen Kraft des Wassers sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfas­sen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.

Daher ist das konkrete Ausmaß des öff Interesses an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers auf der einen und der Ausprägungsgrad der konkurrierenden Interessen an der Aufrecht­erhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung auf der anderen Seite festzustellen.

VwGH 24.10.1995, 94/07/0135 = VwSlg NF 14351 A = RdU 50/1997; 27.5.2004, 2000/07/0249 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995, 94/07/0135); 7.12.2007, 2005/07/0115 = RdU-LSK 2007/67; stRsp

Abs 3 lit d trat mit 22.12.2004 außer Kraft, die Ausführungen zur Interessenabwägung gelten aber sinn­gem für Abs 3 insgesamt

11. Dass eine dem Stand der Technik nicht mehr entsprechende mechanische Kläranlage durch Zuleitung - gegenüber einem Reinigungsergebnis im biologischen Verfahren - vermeidbarer Schmutzfrachten in den Vor­fluter grundsätzlich geeignet ist, die im §105 Abs1 lite beschriebenen öff Interessen zu beeinträchti­gen, steht außer Zweifel. Maßstab für das Tatbestands­merkmal „hinreichend" in §21a Abs1 sind aber Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öff Interessen verbunden sind. Hiezu bedarf es auch der Ein­beziehung der Immissionsseite.

VwGH 11.7.1996, 93/07/0180 = RdU 99/1998 (Hinweis auf VwGH 21.9.1995, 95/07/0058, 24.10.1995, 94/07/0135, 21.9.1995, 95/07/0037, 18.1.1994, 93/07/0063)

12. In die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung ist auch der Umstand einer in Angriff genommenen Errichtung einer öff Kanalisationsanlage einzubeziehen. Dass der mit der Verwirklichung einer vorge­schriebenen Anpassungs­maßnahme innerhalb der eigenen Anlagen des Wasser­berechtigten verbundene Aufwand zum damit erzielten Erfolg für den Gewässerschutz innerhalb eines nur kurzen Zeitraumes bis zur all­fälligen erfolgreichen Geltend­machung der Anschlusspflicht durch den Träger der öff Kanalisationsanlage außer Verhältnis stünde, lässt sich auch ohne Kenntnis der Daten von Aufwand und Erfolg unzweifelhaft annehmen.

VwGH 11.7.1996, 93/07/0180 = RdU 99/1998 (Hinweis auf VwGH 21.9.1995, 95/07/0058, 24.10.1995, 94/07/0135, 21.9.1995, 95/07/0037, 18.1.1994, 93/07/0063)

13. Tatbestandsvoraussetzung der in §21a geregelten Rechtsfolgen ist allein der Umstand, dass nach Erteilung der Bewilligung hervorkommt, dass öff Interessen trotz gesetzmäßigem Gebrauch von der Bewilligung nicht hinreichend geschützt sind.

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190 = RdU 81/1998

14. §21a eröffnet der Beh auch die Möglichkeit, fehlerhafte Bewilligungsbescheide zu korrigieren, wenn ihrer Fehlerhaftigkeit wegen öff Interessen nicht hinreichend geschützt sind, ohne dass die Frage der Entwicklung des Standes der Technik seit Erlassung des Bewilligungsbescheides dabei rechtl von Bedeutung wäre.

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190 (Hinweis auf VwGH 21.9.1995, 95/07/0058, 95/07/0037)

15. Der VwGH teilt die im Schrifttum geäußerte Auffassung über die Zulässigkeit einer kumulativen Anord­nung von Maßnahmen nach §21a Abs1. Die Anordnung der Möglichkeit der Vorschreibung verschiede­ner Eingriffe „nacheinander" in §21a Abs3 steht der Zulässigkeit einer Vorschreibung verschiedener Eingriffe nicht „nach­einander", sondern „gleichzeitig" nicht entgegen. Eine Unzulässigkeit kumulativer gleichzeitiger Vorschreibungen nach §21a Abs1 kann der Vorschrift des Abs3 litc nicht entnommen werden.

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190 (Hinweis auf Rossmann, 61, und Raschauer, Rz6 zu §21a); stRsp

16. Statt des Zieles den Weg vorzuschreiben, ist eine durch das Spektrum der in §21a Abs1 der WRbeh eröffneten Möglichkeiten grundsätzlich zulässige Maßnahme, wenn nur Weg und Ziel der Tatbestands­voraus­setzung des §21a Abs1 und der Rechtsfolgengestaltung in §21a Abs3 entsprechen. Soll das vom Gesetz geschaffene Instrumentarium des §21a seinen vom Gesetz gewollten Zweck erfüllen können, dann steht die unabsehbare Vielgestaltigkeit der denkmöglichen Lebenssachverhalte jeglicher einengender Interpretation der durch §21a Abs1 eröffneten Möglichkeiten an Auswahl und Kombination der dort genannten Maßnahmentypen entgegen. Auch eine Wortinterpretation des Begriffes „Anpassungs­ziele" führt wegen des weiten Begriffsum­fanges dieses Ausdruckes zum gleichen Ergebnis.

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190; 7.12.2007, 2005/07/0115

17. Der weit gespannt zu sehende Handlungsspielraum der Beh im Gebrauch des Instrumentariums des §21a setzt die sorgfältige Prüfung des Vorliegens seiner Tatbestands­voraussetzung des nicht hin­reichenden Schutzes öff Interessen voraus und ist des Weiteren an die strikte Beachtung der Rechts­folgegestaltungsgebote des §21a Abs3 gebunden, deren Wahrung ebenso wie das Vorliegen eines unzureichenden Schutzes öff Inter­essen in einem auf §21a gestützten Bescheid ein­gehend und nach­vollziehbar begründet sein muss.

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190; 7.12.2007, 2005/07/0115 = RdU-LSK 2007/68; stRsp

18. Gegenstand des Verfahrens nach §21a ist nicht die Frage einer Zulässigkeit beabsichtigter Ein­wirkungen auf Gewässer mit der Frage ihrer Bewilligungsfähigkeit nach §32 Abs1, sondern die erheblich anders gestaltete Frage, ob die im konkreten Einzelfall mit dem Gebrauch der rechts­kräftigen wr Bewilli­gung verbundenen Aus­wirkungen auf öff Interessen deren Schutz nicht mehr „hinreichend" gewährleistet erscheinen lassen.

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190

Daher muss bei einer bewilligten Abwassereinleitung in ein vorbelastetes Gewässer geprüft werden, inwiefern dieses noch zusätzlich in einer öff Interessen schädigenden Weise beeinträch­tigt wird, und inwiefern derartige Verletzungen öff Interessen (nur) durch ein Vorgehen nach §21a gegen diese Einleitung behoben werden können, auch wenn die Vor­belastung weiter besteht

19. Auf die Allgemeine Abwasser-Emissions-V (AAEV) können Maßnahmen nach §21a nicht gestützt werden, weil die AAEV einschließlich §33b nur im Bewilligungsverfahren Anwendung finden.

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190

Fachlich können allerdings die AEVn den Stand der Technik aufzeigen

20. Ohne Quantifizierung des für den Betroffenen mit der Erfüllung der Vorschreibungen verbundenen Auf­wandes fehlt es an einer Grundvoraussetzung für die Möglichkeit einer gesetz­mäßigen Verhältnis­mäßigkeits­prüfung iSd §21a Abs3 lita. Die vom Wasserberechtigten auf Grund des verfügten Eingriffes in fremde Rechte geschuldete Entschädigung erhöht dabei den mit der Erfüllung der Anpassungsmaß­nahmen nach §21a Abs1 für den betroffenen Wasserberechtigten verbundenen Aufwand, der zum Zwecke der Verhältnismäßigkeits­prüfung nach §21a Abs3 ermittelt werden muss.

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190; 7.12.2007, 2005/07/0115

21 . Dass mit einem Bescheid nach §21a Abs1 Maßnahmen aufgetragen werden, deren Durch­führung einen Eingriff in fremde Rechte darstellt, macht einen solchen Bescheid nicht rechtswidrig. Auch Maß­nahmen, die in fremde Rechte eingreifen, können nach §21a vorgeschrieben werden. Das Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach §21a ist ein Einparteienverfahren und bleibt es auch dann, wenn mit dem Anpassungs­bescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte eingreifen. Für den Schutz dieser Rechte gelten unverändert allerdings die Bestimmungen des 6. [ nun 8.] Abschnittes des WRG. Halten sich solche Eingriffe in fremde Rechte in dem durch §72 Abs1 gesteckten Rahmen, dann werden sich solche durch einen Anpassungs­bescheid nach §21a Abs1 verfügte Eingriffe in Rechte Dritter auch ohne Durchführung eines gesonderten wr Bewilligungsverfahrens in der Form entsprechender Duldungsbescheide durch­setzen lassen. Übersteigen hingegen die mit einem Anpassungsbescheid nach §21a Abs1 verbundenen Eingriffe in Rechte Dritter den durch §72 Abs1 gesteckten Rahmen, dann wird sich zur Durchsetzung solcher Eingriffe die Ein-räumung von Zwangsrechten nach den §§60 ff im Zuge eines wr Bewilligungsverfahrens für die in Befolgung des Anpassungsauftrages von seinem Adressaten projektierten Maßnahmen als erforderlich erweisen.

Die Rechte der von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffenen Dritten können von diesen sowohl im Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach §72 als auch im wr Bewilligungs­verfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen werden, weshalb kein gesetzlicher Grund zu erkennen ist, solche Dritte schon im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach §21a Abs1 als Parteien anzusehen. Das nach §21a durchgeführte Verfahren dient allein dem Schutz öff Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öff Rechte nicht eingeräumt sind.

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190 (Hinweis auf VwGH 21.9.1995, 95/07/0104, 23.6.1992, 92/07/0023, 19.9.1996, 96/07/0138); 14.12.2000, 98/07/0048; stRsp

Vgl Oberleitner , Die WRG-Nov 1990, Beilage zu ÖWW 42 [1990] 7/8

22. Die Vorschreibung, ein regelmäßiger künstlicher Fischbesatz sei nicht (mehr) zulässig, ein Raubfisch­besatz „in mehrjährlichen Intervallen" sei aber denkbar, ist so unbestimmt und in sich widersprüchlich, dass unklar ist, was dem Betroffenen erlaubt ist oder nicht; sie ist daher rechts­widrig.

VwGH 13.11.1997, 97/07/0092

23. Wo es um den Schutz des Grundwassers geht, können landschaftsgestalterische Aspekte von vorn­herein keine Rolle spielen.

VwGH 13.11.1997, 97/07/0092

24. Anordnungen nach §21a sind von der WRbeh nur zu treffen, wenn trotz Einhaltung des wr Konsenses öff Interessen nicht hinreichend geschützt sind, während durch einen Auftrag nach §138 oder durch Voll­streckung einer vorgeschriebenen, aber nicht eingehaltenen Auflage vorzugehen ist, wenn der mangelnde Schutz öff Interessen auf konsenswidriges Verhalten des Bewilligungsinhabers zurückzuführen ist.

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 = RdU 170/1999 (Hinweis auf VwGH 22.6.1993, 92/07/0145, 18.1.1994, 93/07/0063)

25. Für Verfahren nach §21a WRG und für wasserpol Aufträge fehlt es an einer ausdrück­lichen gesetzlichen Zuständigkeitsvorschrift. Nach stRsp des VwGH ist die Zuständigkeit zur Erlassung wasser­pol Aufträge ein Annex zur Bewilligungszuständigkeit. Die Bewilligungs­beh ist auch zur Erlassung wasserpol Aufträge zuständig. Dies hat zur Konsequenz, dass mit der Einsetzung der Gewerbe-Beh als wr Bewilligungsbeh automatisch auch deren Zuständigkeit zur Erlassung der entsprechenden wasserpol Aufträge begründet wurde. Gleiches gilt für Aufträge nach §21a WRG, da auch zu deren Erlassung die Bewilligungsbeh zuständig ist.

VwGH 18.2.1999, 99/07/0007

Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in Grabler-Stolzlechner-Wendl , Komm zur GewO, Rz 22 zu §356b, unter Hinweis auf die EB zur RV zur GewO-Nov 1997, 575 dB NR XX. GP, 14; entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers; durch den Fortgang der „Vw-Reform" überholt

26. Allgemein gehaltene Erwägungen vermögen einen Eingriff nach §21a nicht zu tragen. Es müssen neben Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchti­gungen, insb auch die bewilligte Nutzungsdauer, die Wirtschaftlich­keit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung mit berücksichtigt werden.

VwGH 14.12.2000, 98/07/0048 (Hinweis auf VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 21.9.1995, 95/07/0037)

27. Die in §33c festgeschriebene Sanierung von Altanlagen lässt §21a unberührt. Selbst wenn für eine gem §21a zu beurteilende Anlage die Anwendung des §33c grundsätzlich in Betracht käme, sind gem §21a weitere Anpassungsmaßnahmen dann vorzuschreiben, wenn die öff Interessen weiterhin nicht hinreichend geschützt sind. §21a nimmt in seinem Abs4 auf §33d ausdrücklich Bezug.

VwGH 14.12.2000, 98/07/0048

28. §21a Abs2 enthält zwar - anders als §112 Abs2 - keine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts, dass die Frist nur dann verlängert werden kann, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wurde. Dass aber für Frist­verlängerungen nach §21a Abs2 dasselbe gilt, ergibt sich daraus, dass die Bestimmung eine Fristverlängerung nur vorsieht, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmög­lich ist; hingegen ist nicht vorgesehen, dass die Frist zu verlängern ist, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist unmög­lich war. Nach Ablauf der zu verlängernden Frist ist ein Fristverlängerungs­antrag nicht mehr zulässig.

VwGH 22.2.2001, 2001/07/0025

29. Durch §33g sollten nur kleine Abwasserbeseitigungsanlagen erfasst werden, die - jedenfalls nach der WRG-Nov 1990 - einer wr Bewilligung bedurften, über eine solche aber nicht verfügten. Durch §33g sollte die fehlen­de Bewilligung ersetzt werden. Nicht hingegen sollte durch §33g in Aufträge nach §33 Abs2 eingegriffen werden. Solche Aufträge hatten zu ergehen, wenn die zur Gewässerreinhaltung getroffenen Vorkehrungen unzulänglich waren oder im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwick­lung nicht mehr aus­reichten, wenn also die Gefahr der Verunreinigung von Gewässern bestand. Wie der Ausschussbericht zu §33g zeigt, ging der Gesetzgeber bei den von dieser Bestimmung erfassten An­lagen aber gerade davon aus, dass es sich dabei um Anlagen handelte, von denen keine gewässer­gefährdenden Missstände ausgehen. Für jene Fälle, in denen eine Gewässergefährdung besteht, soll aber auch bei diesen Anlagen durch die Ausschaltung des §33c ein Vorgehen nach §21a - der Nach­folgebestimmung des §33 - ermöglicht werden. Aufträge nach §33 Abs2 sollten daher von §33g unberührt bleiben. §33g wurde durch die Nov BGBl 1996/795 und BGBl I 1999/151 geändert. An dem dargestellten Konzept der Bestimmung wurde aber nichts geändert.

VwGH 22.2.2001, 2001/07/0025 (Hinweis auf AB 961 dB NR XVIII. GP, 8f)

30. Grundvoraussetzung für die Vorschreibung einer Restwassermenge bei Wasserkraftanlagen nach §21a Abs 3 lit d ist, dass ohne eine solche Vorschreibung die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewäs­sers wesentlich beeinträchtigt wird (§ 105 Abs 1 lit m). Unwesentliche Beeinträchtigungen der ökologi­schen Funktionsfähigkeit berechtigen die Beh nicht zu einem Eingriff in das Wasser­benutzungsrecht.

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249

Gilt trotz Entfall der lit d für die anderen Fälle des Abs 3 weiter

31. Für die Anordnung (§ 21a) einer Restwasserabgabe in die Ausleitungsstrecke eines Kraftwerkes ist es ohne Belang, ob es sich früher einmal um einen Gewässerarm gehandelt hat oder nicht. Ohne den Wassereinzug (in das Kraftwerk) wäre die Ausleitungsstrecke durchflossen und enthielte eine standort­gerechte Biozönose. Durch die angeordnete Restwassermengenabgabe wird nicht ein neuer Gewässer­typus geschaffen, sondern eine Annäherung an jenen Zustand erzielt, der bestünde, gäbe es die Wasser­kraftanlage nicht.

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249

32. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des zu Verpflichtenden ist nur einer von vielen Aspekten, die in die Inter­essenabwägung einzubeziehen sind. Überwiegen die öff Interessen an der ökologischen Funktions­fähigkeit des Gewässers das Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasser­benutzung, dann ist eine Einschränkung dieses Wasserbenutzungsrechtes ungeachtet einer ungünstigen finanziellen Situation des Konsensinhabers zulässig.

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249

Grundlegende Auseinandersetzung mit Fragen der objektiven und subjektiven Verhältnismäßigkeit, insb iZm § 33 Abs 2 aF, den EB zur RV 1152 Blg XVII.GP, 26 zur WRG-Nov 1990 , § 79 Abs 1 GewO idF Gewerberechtsnov 1988, BGBl. Nr. 399, und der Gewerberechtsnov 1997, BGBl I Nr. 63, und der hiezu ergangenen Rsp und Literatur, mit VwGH 24.10.1995, 94/07/0135 (= VwSlg 14351 A); 26.6.2002, 2002/04/0037; 19.10.1982, 82/07/0138, 0139; 7.7.1987, 86/07/0259; 27.9.1988, 88/07/0014 und 19.12.1989, 86/07/0078, sowie VfSlg 7759/1976; VfSlg 9929/1984; VfSlg 11019/1986; VfSlg 13587/1993 mwN; VfSlg 14489/1996, und EGMR, Urteil vom 23. September 1982, 'Sporrong u. Lönn­roth', EuGRZ 1983, 523 ff ; ferner mit Korinek , ÖZW 1977, 29; Pernthaler , Raum­ordnung und Verfas­sung II, 1978, 320ff; Fröhler-Obern­dorfer , Positivplanung und Eigentumsrecht, 1979, 60 ff, Aicher , Verfassungsrechtl Eigen­tums­schutz und Enteignung, 9. ÖJT, 1985, 83 ff; Frowein-Peukert , EMRK-Komm, 1985, 271 ff, Stolzlechner , Rechtsgrundlagen für Umweltschutzinvestitionen wirt­schaft­licher Unter­nehmun­gen, ÖZW 1990, 1, 4 f, Binder , Voraussetzungen und Grenzen der Abände­rung von Bewilli­gungen gem § 21a WRG 1959, BGBl. 1959/215 idF BGBl. 1990/252, in: Oberndorfer (Hrsg.), Aktuelle Probleme der Elektrizitätswirtschaft, 1991, 61, und Raschauer , Komm zum Wasserrecht, 1993, 78. Näher siehe RIS

33. § 21a Abs 2 sieht keine Ausnahme für den Fall vor, dass die Anordnungen faktisch unverzüglich um­gesetzt werden können. Die Angemessenheit der Fristsetzung bezieht sich nicht allein auf den Aspekt der technischen Umsetzung der vorgeschriebenen Anordnungen sondern es ist - wie bei wasserpol Aufträgen – die Ange­messenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt zu bewerten, ob sie objektiv geeignet ist, dem Bescheidadressaten unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkre­ten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Ohne Fristsetzung verbliebe der Partei nicht nur keine Zeit zur Erbringung der auferlegten Leistung, es stünde ihr auch die in §21a Abs 2 zweiter bis vierter Satz eröffnete Möglichkeit der Verlängerung der Frist nicht offen. Fehlt also Anordnun­gen nach § 21a eine angemessene Frist, so belastet dies den Bescheid mit inhaltlicher Rechts­widrigkeit.

VwGH 27.5.2004, 2003/07/0074 = RdU-LSK 2005/15 (Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 92/07/0067, 6.11.2003, 2002/07/0129, 25.5.1993, 93/07/0010, mwN, 23.11.1987, 87/10/0010, 31.8.1999, 99/05/0054, und 18.1.1999, 98/10/0097)

34. § 21a stellt ein Instrumentarium für die Beh zur Abänderung bestehender wr Bewilligungen dar und kann schon deshalb bei der rechtl Konstruktion der Bewilligungsfreiheit einer Anlage keine Rolle spielen.

VwGH 7.7.2005, 2004/07/0178

35. Der Begriff „ökologische Funktionsfähigkeit" ist ein Sammelbegriff für vom WRG bereits in einzelnen Bestimmungen des §105 enthaltene Schutzobjekte. Ziel der Einfügung des Begriffes der „ökologischen Funktionsfähigkeit" in das WRG sollte offenbar eine möglichst umfassende Erfassung aller mit dem Wasser zusammenhängenden Umweltfaktoren sein. Da der Schutzkatalog des WRG alle mit einer Beein­trächtigung von Gewässern einhergehenden Auswirkungen umfasst, ist auch die „ökologische Funktions­fähigkeit" in dem Sinn zu verstehen, dass damit alle Funktionen erfasst sind, die das Gewässer für mit ihm zusammenhängende und von ihm abhängende Bestand­teile der Umwelt hat, wobei unter Umwelt nicht nur die räumlich vom Wasser getrennte Umwelt zu verstehen ist, sondern auch die Umwelt im Wasser selbst.

Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss idR eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrieren­den Interessen meist nicht quantitativ bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es jedoch, die für und gegen eine Einschränkung eines Rechtes zur Aus­nutzung der motorischen Kraft des Wassers sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nach­vollziehbar zu machen.

Da es sich bei der ökologischen Funktionsfähigkeit um einen Sammelbegriff aller umweltbezogenen Funktionen eines Gewässers handelt, genügt auch nicht die allgemeine Feststellung, dass durch das Fehlen einer Rest­wassermenge, insbesondere durch das dadurch bedingte zeitweise gänzliche Trocken­fallen der Ausleitungs­strecke die ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird; vielmehr ist eine Auflistung der Auswirkungen dieses Umstandes auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden und von ihm abhängenden Umwelt­bereiche unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Aspekte erforderlich.

VwGH 20.10.2005, 2004/07/0029 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995, 94/07/0135, VwGH 20.10.2005, 2004/07/0029 (Hinweis auf VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249, 2001/07/0006); 7.12.2007, 2005/07/0115 = RdU-LSK 2007/70

36. Ob ohne eine Maßnahme iSd §21a Abs1 und3 eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers zu besorgen ist, hat die Beh in Wahrnehmung ihrer amtswegigen Ermittlungs­pflicht zu prüfen.

VwGH 20.10.2005, 2004/07/0029

37. Die Beh hat das konkrete Ausmaß des öff Interesses an der ökologischen Funktions­fähigkeit des auf der einen und den Ausprägungsgrad der konkurrierenden Interessen an der Aufrecht­erhaltung des bisherigen Ausmaßes und Zustandes der Wasserbenutzung auf der anderen Seite fest­zustellen.

VwGH 20.10.2005, 2004/07/0029

38. Eine Begriffsbestimmung und Einstufungskriterien in Bezug auf den durch die WRG-Nov2003 einge­führten Begriff des „ökologischen Zustandes" sind in dem mit der genannten Nov in Kraft getretenen AnhangD (nun Anhang C) enthalten.

VwGH 20.10.2005, 2004/07/0029

39. § 105 Abs 1 lit m schützt bei Heranziehung der Begriffsbestimmung des § 30a Abs 3 Z 4 einen bestehenden Zustand (Ist-Zustand) vor einer Verschlechterung, was bei der Erteilung von Bewilligungen, auf die § 105 in erster Linie abstellt, auch sinnvoll ist. Im Verfahren nach § 21a geht es aber gerade nicht um die Erhaltung eines Ist-Zustandes, sondern darum, Beeinträchtigungen des öff Interesses zu beseiti­gen oder zu mildern, die aus einem - durch eine wr Bewilligung hervorgerufenen - Ist-Zustand resultiert. Es liegt daher auf der Hand, dass die Auffassung, es sei der schon seit langem bestehende Ist-Zustand geschützt, von vornherein unzutreffend ist. Es fragt sich, welcher ökologische Zustand iS eines Ist-Zustandes in einem Verfahren nach § 21a heranzuziehen wäre bzw ob und inwieweit § 105 Abs 1 lit m in einem Verfahren nach § 21a überhaupt zur Anwendung kommen kann. Die Frage braucht aber nicht beantwortet werden, wenn die auf eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit gestützte Maßnahme Deckung im § 105 findet, ohne dass dazu auf dessen Abs 1 lit m zurückgegriffen werden müsste. Nach der Rsp des VwGH zur „ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer" stellt dieser Begriff nur eine Zusammenfassung von bereits vor seiner Einführung in das WRG (mit der WRG-Nov BGBl 1985/238) in diesem enthaltenen Gesichtspunkten dar. Ziel der Einfügung des Begriffes der ökolo­gischen Funktionsfähigkeit sollte offenbar eine möglichst umfassende Erfassung aller mit dem Wasser zusam­men­hängenden Umweltfaktoren sein. Da der Schutzkatalog des WRG alle mit einer Beeinträchti­gung von Gewässern einhergehenden Auswirkungen umfasst, ist auch die „ökologische Funktionsfähig­keit" in dem Sinn zu verstehen, dass damit alle Funktionen erfasst sind, die das Gewässer für mit ihm zusammen­hängende und von ihm abhängige Bestandteile der Umwelt hat, wobei unter Umwelt nicht nur die räumlich vom Wasser getrennte Umwelt zu verstehen ist, sondern auch die Umwelt im Wasser selbst. Aus der Änderung des § 105 Abs 1 lit m durch die Nov 2003 folgt daher nicht, dass die ökologische Funktionsfähigkeit von Gewässern nicht mehr zu den durch das WRG geschützten öff Interessen zu zählen wäre. Durch die WRG-Nov 2003 könnte sich allenfalls das Spektrum der im Rahmen der ökologischen Funk­tionsfähigkeit zu beachtenden Aspekte geändert haben. Die ökolo­gische Funktionsfähigkeit in der durch die Rsp des VwGH umschriebenen Ausprägung ist nämlich ein dynami­scher Begriff, der Änderungen in den Ziel­bestimmungen des WRG, wie sie durch die WRG-Nov 2003 vorgenommen wurden, erfasst. Die Besorgnis einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer kann daher einen Auftrag nach § 21a WRG nach sich ziehen.

VwGH 7.12.2007, 2005/07/0115 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995, 94/07/0135)

40. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Aufwand, der meist in Geld bezifferbar sein wird, dem (ganz oder teilweise) nicht in Geld bezifferbaren Erfolg gegenüber zu stellen. Einen gemeinsamen Nenner für monetäre und nicht monetäre Größen findet man naturgem kaum. Die Heranziehung des mit einem Prozentsatz des jährlichen Energiegewinns (und auch monetär) bewerteten Energieverlustes als Ver­gleichsgröße auf der Aufwandseite begegnet keinen Bedenken und erscheint als Darstellung der Intensi­tät des Eingriffs und zur Gewinnung eines tauglichen Parameters für die folgende Verhältnismäßigkeits­prüfung besser geeignet als der Barwert dieser Verluste. Bei der Quantifizierung des dem Konsens­inhaber erwachsenden Aufwandes durch die ihm erwachsen­den Kosten besteht idR keine Notwendigkeit, diese „auf den Cent genau" zu berechnen.

VwGH 7.12.2007, 2005/07/0115

41. § 21a WRG ist kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Der Umstand allein, dass (auch) eine Konsensüberschreitung vorliegt, hindert jedoch die Anwendung des § 21a nicht. Zunächst ist durch einen auf § 138 gestützten wasserpol Auftrag der konsensgem Zustand herzustellen. Ist trotzdem das öff Inter­esse nicht hinreichend geschützt, ist zusätzlich nach § 21a vorzu­gehen, wobei beide Aufträge bei gegebe­nen Voraussetzungen gleichzeitig erteilt werden können.

VwGH 17.10.2007, 2006/07/0158 = RdU-LSK 2008/35

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§22 - Persönliche oder dingliche Gebundenheit
der Wasserbenutzungsrechte

1. Mit dem Eigentum an einer Betriebsanlage oder einer Liegenschaft gehen nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten auf den neuen Eigentümer über.

VwGH 16.6.1880, Slg804; 5.11.1891, Slg6176; 7.4.1897, Slg10.596; 28.11.1908, Slg6324; 24.3.1914, Slg10.154; stRsp

2. Wasserbenutzungsrechte haften auf der betr Anlage, ohne dass es weiter auf die Aus­zeichnung in den öff Büchern ankäme.

VwGH 13.12.1884, Slg2327; stRsp

3. Ein auf den Schutz vor Wassergefahren abzielendes Unternehmen ist bis zur endgültigen Durch­führung eine Angelegenheit der jeweiligen Besitzer der Liegenschaft.

VwGH 21.3.1988, Slg4000

4. Durch die Vereinigung des Besitzes zweier Wasserbenutzungsrechte in einer Hand können die Wasser­bezugsrechte dieser Anlagen keinerlei Änderung erfahren.

VwGH 15.9.1897, Slg10.936

5. Als Eigentümer einer Wasseranlage ist derjenige anzusehen, der als Unternehmer diese Anlage für seine Zwecke errichtet hat und über dieselbe verfügt (bzw dessen Rechtsnachfolger), nicht aber der Eigentümer des Grundes, auf dem die Anlage errichtet wurde.

VwGH 30.1.1911, Slg7947 (zu Mähr. WRG); 24.10.1911, Slg8484

Siehe aber unten VwGH 2.6.2005, 2004/07/0207

6. Stellt eine Bewilligung kein mit einer Betriebsanlage oder Liegenschaft verbundenes Wasser­benutzungsrecht dar, ist ihre Übertragung nach dem Tode des BWs ausgeschlossen.

VwGH 24.4.1958, Slg4647

7. Die dingliche Wirkung eines Wasserbenutzungsrechts ist darin gelegen, dass sämtliche Rechts­nachfolger die durch den Bescheid geschaffene Rechtslage gegen sich gelten lassen müssen.

VwGH 30.5.1958, 2640/55; stRsp

8. Gegen §22 bestehen keine verfassungsrechtl Bedenken.

VfGH 25.6.1964, Slg4754

9. Eine Wasserversorgungsanlage besteht begriffsnotwendig nicht nur aus dem Rohrleitungsnetz, sondern vornehmlich aus dem Wasserspender, so dass durch die Übertragung des Rohrleitungs­netzes allein das Wasserrecht an der Wasserversorgungsanlage und die damit verbundenen Verpflichtungen nicht übergehen können.

VwGH 10.9.1964, Slg6415

10. Die Wasserberechtigung geht von Gesetzes wegen mit dem Erwerb der Liegenschaft, mit der sie verbunden ist, auf den Eigentümer derselben über.

VwGH 18.3.1980, 2690, 2691/79; 29.6.1982, 82/07/0116, 0117, 0118, 0119; 25.2.1992, 88/07/0107; 14.5.1997, 96/07/0249 (sofern das Wasserbenutzungsrecht nicht schon vorher ex lege erloschen ist); stRsp

11. Das mit dem Eigentum der Betriebsanlage oder Liegenschaft verbundene Wasserrecht gehört inso­weit, als es mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung genutzt oder einer Exekution unterzogen oder zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger herangezogen werden kann, zur Konkursmasse.

VwGH 28.4.1981, 81/07/0035, 0036

12. Nur der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft, mit das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, ist – unab­hängig vom Wasserbuchstand - gem §22 Abs1 Wasserberechtigter.

VwGH 29.6.1982, 82/07/0116, 0117, 0118, 0119; stRsp

13. Wasserbenutzungsanlagen sind Anlagen zur Nutzung von Wasserwelle oder Wasserbett; Zubehörs­anlagen dienen dazu, die Wasserbenutzungsanlage ieS benützen zu können (dazu gehören zB Anlagen zur Zu- und Ableitung des Wassers etc). Zubehörsanlagen teilen das rechtl Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungs­anlage.

OGH 13.4.1983, 1Ob40/82,SZ56/58

VwGH 29.6.1995, 95/07/0030, 0031

14. §22 Abs1 betrifft nur das Wasserbenutzungsrecht als solches und die Rechtsnachfolge in diesem, nicht aber Rechte an fremden Grundstücken.

OGH 13.5.1987, 1Ob5, 6/87

15. Wird eine Liegenschaft, hinsichtlich der eine wr Bewilligung zur Abwasserbeseitigung erteilt wurde, in der Folge geteilt, so erfasst die Bewilligung auch die Teilgrundstücke, auf denen sich keine Teile der Abwasser­anlage befinden.

VwGH 26.11.1987, 83/07/0262

16. Unternehmenszubehör ist nur dann Liegenschaftszubehör, wenn das Unternehmen vom Liegen­schafts­eigentümer selbst auf eigenem Grund betrieben wird.

OGH 27.11.1991, 3 Ob 105/91

17. Bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Liegen­schaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist. Auf Grund der Einheit der Rechtssprache muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber im Bereich des öff Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener ver­steht, die sie im Privatrechtsbereich haben. Eine Änderung bestehender Bewilligungen in Bezug auf die Person des Berechtigten kann nur im Rahmen der bestehenden Rechtslage herbeigeführt werden.

Ist ein Wasserbenutzungsrecht gem §22 mit einer Liegenschaft verbunden, ist eine Übertragung an andere Personen als den jeweiligen Liegenschaftseigentümer - dh eine Trennung dieser Verbindung - nicht möglich.

VwGH 25.2.1992, 88/07/0107; stRsp

18. Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechts bedeutet, dass es nicht auf die Person des BWs beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebs­anlage oder Liegen­schaft zusteht. Wird eine solche Verbindung im Bewilligungsbescheid nicht verfügt, stellt die verliehene Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht dar. Dies ist insb der Fall, wenn der BW mit dem Grundeigentümer nicht ident ist; in diesem Fall ist eine Verbindung mit der Liegenschaft nicht zulässig. Ist die Betriebsanlage bei Erteilung der wr Bewilligung noch nicht vorhanden, ist eine Ver­bindung des Wasserbenutzungsrechts mit der Anlage nicht in Betracht zu ziehen.

OGH 19.10.1993, 1Ob43/92

VwGH 2.6.2005, 2004/07/0207 (Hinweis auf Krzizek, WRG, 110)

Siehe aber VwGH 29.05.2008, 2007/07/0133, unten 20.10.2005, 2004/07/0210

19. Pachtung bewirkt keinen Konsensübergang, der Pächter kommt jedoch zufolge seines rechtl Nahe­verhält­nisses zur Wasserbenutzungsanlage als Verpflichteter iSd §138 Abs1 in Betracht, ohne selbst Wasserberech­tigter zu sein.

VwGH 28.7.1994, 92/07/0154

20. Der - vom Grundeigentum losgelöste - Erwerb der Betriebsanlage, mit der ein Wasser­benutzungsrecht verbunden ist, setzt eine sonderrechtsfähige und einem gesonderten Eigentums­erwerb zugängliche Betriebs­anlage voraus.

VwGH 28.7.1994, 92/07/0154

21. Ein Superädifikat, das die Anwendung des §418 ABGB ausschließen würde, setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungs­bild des Bau­werkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechts­verhältnissen.

VwGH 28.3.1995, 92/07/0081

22. So genannte Zubehörsanlagen wie Anlagen zur Zu- und Ableitung des Wassers teilen das rechtl Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage. Nichts anderes kann für Abwasser­beseitigungs­anlagen gelten. Dies bedeutet, dass Kanalstränge, Pumpwerke etc. das rechtl Schicksal des Haupt­bauwerkes teilen. Hauptbauwerk und damit eigentliche Abwasserbeseitigungs­anlage ist die Kläranlage. Kanal- und Pumpwerke stehen daher nicht deswegen, weil sie teilweise auf Grundstücken eines Dritten angebracht sind, im Eigentum dieses Dritten, sondern im Eigentum des Eigentümers der Kläranlage.

VwGH 29.6.1995, 95/07/0030, 0031 (Hinweis auf SZ56/58)

Hausanschlusskanäle sind hingegen Zubehör zur Liegenschaft (zum Objekt) und nicht Teil der öff Kanalisation

23. §22 Abs1 schafft keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am Eigen­tums­begriff des Zivilrechts an. Wurde eine Anlage grundfest und nicht als Überbau errichtet, dann ist eine bei Verkauf der Liegen­schaft getroffene Vereinbarung, wonach das Eigentum an der Anlage beim Ver­käufer verbleiben solle, rechtl irrelevant, da die zwingende Bestimmung des §297 ABGB durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschaltet werden kann.

VwGH 14.5.1997, 97/07/0012 (Hinweis auf VwGH 25.2.1992, 88/07/0107, OGH 12.1.1994, SZ67/1, Pimmer in Schwimann, ABGB – Praxis-Komm, Rz 1 zu §297 ABGB)

24. § 22 Abs 1 schafft keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft an den des Zivil­rechts an. Aus den Bestimmungen der §§297 und 417 f ABGB folgt, dass Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden. Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Grundfest errichtete An­lagen auf fremdem Grund sind - abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden - nur dann sonderrechts­fähig, wenn sie Überbauten sind. Ein Überbau setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungs­bild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechts­verhältnissen. Ein Überbau kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbei­ten am Bauwerk erfüllt sind. Waren die Voraus­setzungen für das Entstehen eines Überbaus zu diesem Zeit­punkt nicht erfüllt, so wurde das Bauwerk gem §297 ABGB unselbständiger Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet ist, und fällt dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Allfällige spätere Vereinbarungen zwischen dem Grund­eigentümer und dem Benützer des Bauwerkes könnten daran nichts mehr ändern. War das Bauwerk einmal Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet worden war, geworden, dann kann es nach­träglich nicht mehr verselbständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht. Für die Dauer bestimmte Bauwerke werden somit nach dem Grundsatz „superficies solo cedit" unselbständige Bestand­teile der Liegen­schaft iSd § 294 ABGB, weil bestimmungsgem ständig Verbundenes nicht selbständiger Vermögensgegenstand sein soll, und teilen sachenrechtl notwendig das Schicksal der Hauptsache. Vorher bestandene Sonderrechte erlöschen durch die Verbindung mit einer Liegenschaft. Entscheidend hiebei ist die Verkehrsauffassung.

VwGH 14.5.1997, 97/07/0012 (Hinweis auf OGH 12.1.1994, SZ 67/1); 2.6.2005, 2004/07/0207 (Hinweis auf Spielbüchler in Rummel, ABGB-Komm³, Rz7 zu § 294 ABGB und Rz 3 und 4 zu § 297 ABGB, sowie VwGH 14.5.1997, 97/07/0012, mwN, und 18.9.2002, 98/07/0114, mwN); 29.3.2007, 2006/07/001920.10.2005, 2004/07/0210

25. Wasserbenutzungsrechte können auf einen Rechtsnachfolger nur im Einklang mit den Regeln des bürgerl Rechts übergehen. Mit der Erwerbsart körperlicher Übergabe kann daher weder Grundeigen­tum noch das mit ihm verbundene Wasserbenutzungsrecht erworben werden.

VwGH 11.9.1997, 94/07/0131 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 97/07/0012, mwN, sowie auf die bei Raschauer, Rz 3 zu §12 zit Rsp)

26. §22 Abs1 kommt erst dann zum Tragen, wenn die angestrebte wr Bewilligung erteilt worden ist. Für die Antragslegitimation enthält §22 keine Bestimmung. Aus der Anordnung, dass bei ortsfesten Wasser­benutzungs­rechten Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind, ist, könnte zwar der Schluss gezogen werden, dass eine wr Bewilli­gung nur dem Eigen­tümer jener Liegenschaft oder Anlage erteilt werden kann, mit der die Wasser­benut­zungsrechte verbunden sein sollen. Daraus ließe sich weiter schließen, dass auch zur Antrag­stellung im WR-Verfahren nur eine solche Person befugt ist. Eine solche Schlussfolgerung verbietet sich aber schon deswegen, weil das WRG nicht aus­schließt, dass im Wege von Vereinbarungen erst im Zuge des wr Ver­fahrens das Eigentum oder ein sonstiges Zugriffsrecht über die Liegenschaften und Anlagen, mit denen das Wasserrecht verbunden werden soll, erworben wird. Auch die Enteignungs­bestimmungen ermög­lichen es, ein solches Zugriffsrecht erst mit dem Abschluss des wr Verfahrens zu erwerben.

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243

Auch der Nichteigentümer darf um wr Bewilligung ansuchen, die ihm aber nur erteilt werden kann, wenn der Grundeigentümer zivilrechtl wirksam zustimmt oder durch ein Zwangs­recht zur Duldung verhalten wird

27. §22 bindet die Befugnis zur Stellung eines Antrages auf Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts nicht an das Eigentum einer bestimmten Liegenschaft oder Anlage. Ist die Antragstellung nicht an das Eigentum an einer bestimmten Liegenschaft gebunden, dann kann die mit der Antragstellung verbundene Parteistellung im wr Verfahren auch nicht durch den Verlust einer Liegenschaft verloren gehen; dies auch dann nicht, wenn es sich dabei um jene Liegenschaft handelt, auf der sich die Anlage befindet. Auch der Umstand, dass die Beh das Wasser­benutzungsrecht mit dieser Liegenschaft verbunden hat, ändert daran nichts.

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243

OGH 18.11.2003, 1 Ob 940/3k und 1 Ob 160/3s

28. Der im Wasserrecht vorzufindende Grundsatz der „Dinglichkeit" und der daraus erfließenden Möglich­keit der Rechtsnachfolge in wr Rechtspositionen hat keinen Anwendungsbereich hinsichtlich Personen, denen wegen Übertretung der Bestimmungen des WRG ein wasserpol Auftrag nach §138 zu erteilen ist.

VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014 (Hinweis auf VwGH 25.7.2002, 98/07/0073, mwN)

29. Aus dem - zum mährischen WRG 1870 ergangenen - Erkenntnis VwGH 30.1.1911, Slg. Nr. 7947, ist für die geltende Rechtslage und insb für § 22 WRG 1959 nichts zu gewinnen.

VwGH 2.6.2005, 2004/07/0207 (Hinweis auf VwGH 25.2.1992, Zl. 88/07/0107)

30. Ist eine Betriebsanlage in Anbetracht ihrer wesentlichen Bestandteile nicht als sonderrechts­fähiger Teil, über den eine Sonderverfügung möglich wäre, sondern als unselbständiger Bestandteil des Grund­stückes, auf dem sie in ihren wesentlichen Teilen errichtet ist, zu beurteilen, dann ist davon auszugehen, dass der frühere Betriebsinhaber, da sich die Anlage auf dem im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstück befindet, nicht Eigentümer der ggst Betriebsanlage war, sodass er das ihm verliehene Wasserbenutzungsrecht nicht gem § 22 Abs 1 übertragen konnte.

VwGH 2.6.2005, 2004/07/0207 (Hinweis auf Spielbüchler, in Rummel, ABGB-Komm³, Rz 8 zu §294 ABGB)

31. Bezieht sich eine wr Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach §22 Wasser­berech­tigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasser­benutzungsrecht verbunden ist, und geht das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegen­schaft erwirbt.

VwGH VwGH 2.6.2005, 2004/07/0207; 20.10.2005, 2004/07/0210

32. Bauwerke bilden grundsätzlich unselbstständige Bestandteile der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, und teilen sachenrechtl notwendig das Schicksal der Hauptsache. Mangels Sonderrechtsfähigkeit der Anlage (als Überbau oder eben auf Grund eines Baurechtes) – mit der das Wasserrecht verbunden worden war - war daher der jeweilige Eigentümer des Grundstückes als Wasserberechtigter anzusehen. Im Zuge des Berufungs­verfahrens schlossen die Beteiligten einen Baurechtsvertrag, in welchem ein Bau­recht an diesem Grundstück eingeräumt wurde. Das Baurecht wurde sodann im Grundbuch verbüchert. Im Zuge des Berufungsverfahrens änderte sich durch Abschluss des Baurechtsvertrages die wr Stellung der Anlageneigners; ihm steht nunmehr ein verbüchertes Baurecht an der Liegenschaft zu. Gem § 6 Abs1 BauRG 1912 stellt das auf Grund dieses Baurechtes erworbene Bauwerk, mit dem das Wasser­recht verbunden ist, ein Zugehör des Baurechtes dar. Gem § 6 Abs. 2 leg. cit. stehen dem Bauberechtig­ten am Bauwerk die Rechte des Eigentümers zu. Nach § 22 Abs 1 WRG 1959 ist Wasserberechtigter ua der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage, mit der das Wasser­benutzungsrecht verbunden ist. Daraus folgt, dass der Bauwerkseigner nunmehr Berechtigter des ggst Wasser­rechts ist.

VwGH 29.3.2007, 2006/07/0019 = RdU-LSK 2007/71

33. Nach § 22 kommt es nicht auf einen formellen Ausspruch im Bewilligungsbescheid an, sondern auf einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und einer (oder mehreren) Liegen­schaften oder Betriebs­anlagen. Dieser Zusammenhang muss sich aus dem Bewilligungsbescheid er­geben. Wie dieser Zusammenhang im Einzelnen geartet sein muss, lässt sich nicht allgemein angeben. Allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasser­benutzungs­recht und Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, führt noch nicht dazu, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt. Eine „Verbindung" iSd §22 Abs 1 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszu­gehen. Eine Eintragung im Wasserbuch ist rein deklaratorisch; sie ist daher nicht geeignet, eine Verbindung zu begründen, sie kann aber, da der Wasserbuchbescheid auf dem Bewilligungsbescheid beruht, ein Indiz dafür sein, mit welcher Liegenschaft oder Anlage ein Wasserrecht verbunden ist.

VwGH 29.05.2008, 2007/07/0133 (Hinweis auf VwGH 26.11.1987, 83/07/0262, OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92, 22.10.1999, 1 Ob 54/99v, 13.4.1983, 1 Ob 40/82, 9.12.1987, 1 Ob 48/87, und 18.11.2003, 1 Ob 160/03s, sowie auf Raschauer, WR, Rz 3 zu § 22, Oberleitner, WRG², Rz 4 und 6 zu § 22, Bumberger/ Hinterwirth, WRG, 126f, Braumüller, Dingliche Verbindung eines Wasserbenutzungsrechts mit einer Liegenschaft, in: ecolex 2008/01, 92, Grabmayr-Rossmann, WR2, Wien 1978, 111, Anm 5, Hartig-Grab­mayr, WR, Wien 1961, 97, Krzizek, WRG, Wien 1962, 110 f, Deutschmann-Hartig, WR, Wien 1935, 34, und EB zum WRG-Entwurf, Fassung Juli 1933)

Widerspruch zu OGH 19.10.1993, 1Ob43/92, VwGH 2.6.2005, 2004/07/0207 oben

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§23 - Verhaimung

1. Zur Vermehrung der Stauhöhe und der hiezu nötigen Anlagen ist eine Bewilligung der WRbeh zu erwirken.

VwGH 12.12.1885, Slg2821

2. Durch das bloße Interesse an der Erhaltung eines Minimalwasserstandes gegenüber einem neu entstehen­den Wasserwerk kann das Begehren auf Verhaimung nicht gestützt werden.

VwGH 10.6.1887, Slg3576

3. Die WRbeh sind jederzeit berechtigt, zur Feststellung der Höhen- und Maßverhältnisse bestehender Wasser­anlagen Haimzeichen zu setzen, um die jederzeitige Beurteilung der Fortdauer des konsentierten Zustandes zu gewährleisten.

VwGH 21.1.1899, Slg12.420

4. Durch die Verhaimung werden keinerlei neue Wasserrechte erworben. Vielmehr wird durch sie nur der als zu Recht bestehend anerkannte Zustand fixiert. Ein Haimzeichen kann daher immer nur als Beweis­mittel für den Bestand eines Rechts, nicht aber als Rechtsquelle selbst dienen, sodass auch jederzeit der Gegenbeweis zulässig erscheint, wonach das gesetzte Haimzeichen dem rechtmäßigen Zustand nicht entspricht.

VwGH 9.10.1901, Slg543 (zu Böhm. WRG); stRsp

5. Die amtliche Verhaimung einer Stauanlage verfolgt den Zweck, die erlaubten Höhen zu fixieren. Sofern also die Verhaimung amtlich erfolgte, sind die verhaimten Maße als der rechtl Bestand anzusehen, sofern nicht ein strikter Gegenbeweis dafür erbracht wird, dass die konsensgem Maße andere sind als jene, welche verhaimt wurden.

VwGH 3.3.1903, Slg1591 (zu Mähr. WRG)

6. Erweist sich die Bestimmung des erlaubten höchsten oder des niedersten zulässigen Wasser­standes im Interesse der Nachbarschaft als notwendig, dann steht den Nachbarn ein subjektives öff Recht auf Bestimmung dieser Wasserstände zu.

VwGH 17.12.1912, Slg9081

7. Die Höhe der Wehrkrone kann an und für sich, ohne dass eine diesbezügliche ausdrückliche Bestim­mung im wr Konsens enthalten ist, nicht als das zulässige Höchstmaß der Wasserstauung anerkannt werden.

VwGH 14.9.1915, Slg11.021 (zu Mähr. WRG)

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§24 - Einhaltung der Stauhöhe

1. Die für einen Stauwerkseigentümer statuierte Verpflichtung zur Einhaltung der Stauhöhe bleibt auch bestehen, wenn eine Wasseranlage nicht mehr genutzt wird.

VwGH 1.3.1894, Slg7758

Eine Entbindung von dieser Pflicht erfolgt erst im Erlöschensverfahren (§§27 - 29)

2. Ist die Stauhöhe im wr Bewilligungsbescheid unzweifelhaft bestimmt, dann sind unklare und wider­sprüchliche Bestimmungen der Bedienungsvorschrift unter Zugrundelegung dieser Stauhöhe auszulegen.

VwGH 27.6.1928, Slg15.291

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§25 - Einschränkung bestehender Wasserbenutzungsrechte
bei Wassermangel

1. Die wegen eingetretenen Wassermangels verfügte Wasserteilung berührt den Bestand der Wasser­rechte nicht und schließt bei geänderten Verhältnissen eine andere Teilung nicht aus.

VwGH 6.7.1909, Slg6849

2. Im Wasserverteilungsverfahren können nur zu Recht bestehende Wasseranlagen zur Berück­sichtigung gelangen. Allfällige privatrechtl Vereinbarungen sind bei Bestreitung im Rechtsweg zur Geltung zu bringen.

VwGH 15.12.1914, Slg10.639 (zu Tiroler WRG)

3. Unter behelfsmäßigen Einrichtungen iSd §25 können nur solche Vorrichtungen verstanden werden, die mit der Wasserbenutzung unmittelbar in Zusammenhang stehen, nicht aber vom Wasserbezugsrecht völlig unabhängige Energiequellen.

VwGH 25.5.1950, Slg1465

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§26 - Schadenshaftung

Abs1

1. §26 stellt für eigenmächtig errichtete Wasserbenutzungsanlagen keine besondere Schadens­haftung auf.

OGH 13.11.1952, SZ25/303

2. Die strikte Haftung für Folgen der Übertretung eines Schutzgesetzes entfällt, wenn der Schaden, wenngleich auf anderem Wege und in anderer Weise, auch sonst eingetreten wäre; die Beweis­pflicht hiefür obliegt dem Schädiger. Nur wenn die widerrechtl Handlung den Schaden wirklich verursacht hat, kann eine konkurrierende Verursachung die Haftung des Übertreters des Schutz­gesetzes nicht aufheben.

OGH 13.11.1952, SZ25/303

3. Der wr Bewilligungsbescheid vermag angesichts des §107 Abs2 auch gegenüber einer über­gangenen Partei Rechtswirkungen zu äußern; ihr steht daher der in §26 aufgezeigte Weg frei, den Ersatz eines Schadens der dort näher charakterisierten Art zu fordern.

VfGH 12.10.1957, Slg3246

VwGH 10.3.1966, 1419/65; stRsp

§107 Abs2 wurde idF durch §42 Abs3 AVG ersetzt (vgl BGBl I2001/109); die Rsp zu §26 iVm §107 Abs2 hat somit dort weiterhin praktische Bedeutung

4. §364a ABGB ist zufolge der Spezialnorm des §26 Abs1 für Wasserbenutzungsanlagen unanwendbar.

OGH 29.4.1959, 1Ob37/59

5. Ein Bauunternehmer hat trotz beh Genehmigung der ihm übertragenen Arbeiten die mit der Durchführung für fremdes Eigentum verbundenen Gefahren im Rahmen des §1299 ABGB selbst­verant­wortlich zu prüfen.

OGH 17.1.1964, 1Ob195/63

6. Die Republik Österreich als Eigentümerin einer Wehranlage haftet für daraus entstehende Schäden nicht im Wege der Amtshaftung.

OGH 22.4.1964, 6Ob15/64

7. Die nachbarrechtl Haftung einer Gemeinde ist für Immissionsschäden gegeben, die durch ein Gebrechen an einer in ihrem Eigentum stehenden, wr nicht bewilligten Wasserleitungsanlage an Nach­bargrundstücken entstehen.

OGH 28.6.1965, SZ38/106

8. Der Eigentümer eines Fischereirechts genießt vollen nachbarrechtl Schutz bei Fischsterben zufolge nachbar­licher Gewässerverunreinigung.

OGH 1.12.1965, 7Ob298/65; stRsp

9. Das Aufgraben und Zuschütten einer Künette zur Erhaltung der Wiener Stadtwasserleitung gehört, auch soweit Straßenerhaltungsmaßnahmen damit verbunden sind, zur Gänze in den Bereich der Hoheits­verwaltung.

OGH 20.9.1968, 1Ob183/68

10. Vw-beh Auflagen über Haftung und Schadenersatzverzicht sind unzulässig.

VwGH 22.12.1971, 1525/70; stRsp

11. Das Untersagungsrecht des Grundnachbarn nach §364 Abs2 ABGB ist zufolge der Spezial­norm des §26 bei konsensmäßigem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage ausgeschlossen.

OGH 28.1.1976, 1Ob338/75

12. Die Haftung nach §26 erstreckt sich auch auf Zubehörsanlagen.

OGH 13.4.1983, 1Ob40/82 (SZ56/58); 21.12.1993, 1Ob21, 22/93

13. Dass ein Rechtsträger (Gemeinde) auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund in Vollziehung der Gesetze handelt, schließt seine nachbarrechtl Haftung nicht aus.

OGH 20.6.1990, 1Ob19/90

14. Der Übernehmer eines Sondervermögens (Unternehmens) haftet gem §1409 ABGB auch für kraft Gesetzes entstandene Schadenersatzansprüche, wenn diese in einem sachlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen gestanden sind und das deliktische Verhalten gerade deshalb gesetzt wurde, um dem Unternehmensträger uU sehr hohe Betriebs­ausgaben zu ersparen (zB Abdichtung einer Deponie).

OGH 16.1.1991, 1 Ob 39, 40/90, Anm Kerschner in JBl 113/1991, 9

15. Die im WR-Verfahren erteilten Auflagen dienen dem Schutz des Eigentums, also auch dem Schutz des Eigentümers eines Fischereireviers, unabhängig davon, ob ihm ein subjektives Recht zusteht, auf die Erfüllung der Auflagen zu dringen. Die Nichterfüllung von Auflagen ist als fortgesetztes Verhalten ein Dauerdelikt, sodass mit jeder Schadenszufügung eine gesonderte Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt, in Gang gesetzt wird.

OGH 1.7.2003, 1 Ob 94/03 k

Abs2

1. Fälle, in denen die WRbeh mit dem Eintritt der in Frage stehenden nachteiligen Wirkung gerechnet hat, gehören nicht auf den ordentlichen Rechtsweg.

OGH 12.9.1956, SZ29/61; 5.11.1975, 1Ob289/75

2. Der Grundnachbar besitzt einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Erteilung einer wr Bewilligung dar­über abgesprochen wird, ob mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen auf sein Eigentum überhaupt nicht oder nur in einem bestimmten Umfang gerechnet wird.

VwGH 8.10.1959, Slg5069; 28.1.1992, 91/07/0012 (Fischereiberechtigter); stRsp

3. §26 Abs2 anerkennt für Fälle, in denen anlässlich der wr Bewilligung eine Schädigung nicht oder nur in geringerem Umfang angenommen wurde, einen vor Gericht zu verfolgenden Schadenersatz­anspruch ohne Verschulden. Die Tatsache, dass mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit von der WRbeh nicht (oder nur in geringerem Umfang) gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für den Schadenersatz­anspruch.

OGH 5.11.1975, 1Ob289/75, SZ48/117; EvBl 1979/86; SZ31/97; SZ29/61; 30.1.1980, 1Ob31/79, EvBl 1981/9; 9.12.1987, 1Ob48/87; 21.12.1993, 1Ob21, 22/93; 16.2.1994, 1Ob31/93; 14.10.2003, 1 Ob 57/03v; stRsp

4. Die Erfolgshaftung nach §26 Abs2 erfasst nicht nur dauernde, sondern auch einmalige Beeinträchti­gungen, wie zB durch einen Wasserrohrbruch.

OGH 22.11.1978, 1Ob33/78

Siehe aber unten OGH 9.12.1987, 1Ob48/87

5. Für Schäden, die durch Schutz- und Regulierungswasserbauten (§§41 ff) an Grundstücken von Unter­liegern hervorgerufen wurden, ist §26 Abs2 sinngem anzuwenden. Entscheidend ist, ob die WRbeh mit solchen Aus­wirkungen gerechnet hat.

OGH 30.1.1980, 1Ob31/79, EvBl 1981/9; 31.8.1988, 1Ob22/88; 15.12.1992, 1Ob37/92; stRsp

6. §26 Abs2 - als dem §364a ABGB ähnliche Sondernorm - betrifft auch Folgen letztlich kaum vermeid­baren menschlichen Fehlverhaltens, denen der Geschädigte nicht rechtzeitig entgegen­treten konnte (solange nicht die Wasserbenutzungsbewilligung als solche überschritten wird). Die Verschuldenshaftung des §26 Abs1 bleibt auf den sonstigen unrechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungs­anlage beschränkt.

OGH 29.4.1981, 1Ob41/80; 17.2.1982, 1Ob39/81, SZ55/16

7. Nicht von §26 Abs2 erfasst sind zB Unfallschäden sowie Schäden an Anlagen, die erst nach der wr Bewilli­gung errichtet wurden; für diese gelten die §§364 ff ABGB.

OGH 9.12.1987, 1Ob48/87 (Wasserrohrbruch im Straßenbereich)

8. §26 Abs2 gilt für alle Fälle, in denen mangels Vorhersehbarkeit bei Erteilung der wr Bewilligung keine Entschädigung für Schäden festgesetzt wurde. Dies gilt auch für Schäden aus Unfällen.

OGH 31.8.1988, 1Ob22/88

9. §26 Abs2 statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch auf Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten, wobei vier Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen:

- Schädigung durch rechtmäßigen Bestand oder Betrieb

- Schädigung durch Bestand und Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage (auch Zubehörs­anlage)

- Schädigung eines der in §26 Abs2 genannten Schutzgüter (di. auch Fischereirecht)

- Mit dem Schaden wurde bei der Bewilligung nicht oder nur in geringerem Ausmaß gerechnet.

OGH 21.12.1993, 1Ob21, 22/93; stRsp

10. Dass der Fischereiberechtigte im wr Bewilligungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat, nimmt ihm nicht das Recht auf Ersatzanspruch gem §26 Abs2.

OGH 21.12.1993, 1Ob21, 22/93

11. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Beh mit nachteiligen Wirkungen gerechnet hat, ist nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die betroffenen Geschädigten zu beantworten. Wurde ein Wasserbenutzungs­recht bewilligt, aber ein Bescheid über die Einräumung von Zwangs­rechten und die Entschädigung bis zum Eintritt des konkreten Schadens nicht erlassen, ist rechtl davon auszugehen, dass die Beh mit dem Eintritt eines solchen Schadens nicht gerechnet hat. Die Unterlassung von Ermittlungen und Entscheidungen bezüglich einer Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechts eines Dritten kann zur Folge haben, dass die Bestimmung des §26 Abs2 zur Anwendung kommt.

VwGH 21.10.1999, 99/07/0080 (Hinweis auf OGH SZ31/97, SZ53/11, SZ55/66; die Auflage, recht­mäßige Wasserversorgungsanlagen seien, „sollte eine Beeinträchtigung durch das bewilligte Vorhaben auftreten", wiederherzustellen bzw sei Ersatz vorzusehen, wurde als Verweis der betroffenen Parteien auf den Gerichtsweg interpretiert)

12. In einem nachträglichen wr Bewilligungsverfahren betr konsenslose Neuerungen kann die Partei für sie resultierende Nachteile, die sich bereits aus früher bewilligten Anlagenteilen ergeben, nicht geltend machen. Diese Mängel sind in einem Verfahren nach §26 geltend zu machen.

VwGH 29.6.2000, 2000/07/0005

13. An der verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung (des Kanalisationsunternehmens) kann auch nichts ändern, dass die Einleitung giftiger Stoffe nicht durch das Kanalisationsunternehmen selbst erfolgte und der Geschädigte gegen andere Personen, auf deren Verhalten der Schadenseintritt (mit-) ursächlich zurückzuführen ist (Indirekteinleiter) gleichfalls Schadenersatzansprüche erheben könnte.

OGH 14.10.2003, 1 Ob 57/03v = RdU 2004/43 mit Anm Kerschner

14. Für die nach § 26 Abs 2 im Rechtsstreit durchzusetzende Ausgleichspflicht des Wasser­berechtigten ist Tat­bestandsvoraussetzung, dass die WRbeh bei Erteilung der Bewilligung eine Prognose erstellte, nach der sie mit dem Eintritt der behaupteten nachteiligen Wirkung nicht (oder nicht in diesem Umfang) rechnete. Über voraus­schaubare vermögensrechtl Nachteile, die durch die Errichtung einer Wasser­benutzungsanlage entstehen, entscheiden somit die WRbeh, über nicht vorausgesehene Nachteile dieser Art dagegen die Gerichte. Ob die WRbeh bei der Erteilung der Bewilligung mit nachteiligen Folgen gerechnet hat, ergibt sich aus dem Spruch des Bewilligungs­bescheids iVm den bewilligten Projektunter­lagen, aus der Begründung des Bescheids und letztlich aus den Verhandlungsprotokollen.

OGH 23.11.2004, 1 Ob 243/04y (Hinweis auf SZ 67/25; SZ 53/76, SZ 66/177, sowie Krzizek, WRG 468)

15. Die Nichtbefolgung wr Auflagen kann ebenso wenig dem konsensgem Betrieb einer Wasser­benutzungs­anlage zugerechnet werden wie die mangelnde Instandhaltung von derartigen Anlagen zuzurechnenden Einrichtungen, wie etwa Uferbefestigungen.

OGH 24.6.2005, 1 Ob 127/04i

16. Nach stRsp hat § 26 Abs 2 den Zweck, die durch eine beh genehmigte Anlage erfolgenden enteignungs­gleichen Eingriffe zu entschädigen. Diese Bestimmung normiert eine Erfolgshaftung unter anderem als Aus­gleich dafür, dass demjenigen, dem als Unterlieger einer bewilligten Wasserbenutzungs­anlage ein Fischerei­recht zusteht, das (Abwehr-)Recht genommen wurde, gegen den Betrieb einer solchen Anlage vorgehen zu können. Er darf darauf vertrauen, dass nur für den Fischbestand unschäd­liche Abwässer in das als Vorfluter benutzte Gewässer gelangen. Nur auf diese Weise kann der Zweck des § 15 Abs 1, Fischereirechte unbeein­trächtigt zu lassen oder gem §117 zu entschädigen, erreicht bleiben (SZ 55/16; SZ 59/129; RIS-Justiz RS0082428). Insb in Fällen, in denen die Durchsetzung des Anspruchs auf Untersagung einer bestimmten Betriebsweise zu spät kommen muss, wurde die neben der Verschuldenshaftung des § 26 Abs 1 bestehende verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des § 26 Abs2 als gerechtfertigt angesehen (SZ 55/16). Dass das Kanalisationsunternehmen den eingetretenen Schaden nicht hätte vermeiden können, hat somit zwar den Entfall der Haftung nach § 26 Abs 1 zur Folge, nicht aber den nach der Sonderregelung des § 26 Abs 2 (SZ 55/16; SZ 66/177). Damit kommt es weder darauf an, ob für das Kanalisationsunternehmen die Durchleitung der Cyanide durch seine Klär­anlage erkennbar war, noch darauf, ob die Kläranlage auf die Aufbereitung dieser Cyanide ausgerichtet war. Entgegen der Meinung des Kanalisationsunternehmens ist die Haftung nach § 26 Abs 2 nicht „ufer­los". Eine Eingrenzung ergibt sich schon aus den in dieser Bestimmung enthaltenen (kumulativen) Tat-bestandsvoraussetzungen. Danach muss der Schaden durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage an einem der in § 26 Abs 2 genannten Schutzgüter eingetreten sein; weiters besteht eine Haftung nur dann, wenn die Beh mit dem Schadenseintritt bei der Bewilligung nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerech­net hat. Selbst wenn alle diese Voraussetzungen zutreffen, ist eine Haftung unter anderem dann ausge­schlossen, wenn die nachteilige Wirkung durch höhere Gewalt verursacht worden ist (§ 26 Abs 4). Eine weitergehende Haftungseingrenzung - so wie sie das Vorbringen anstrebt, die Kläranlage sei auf die Klärung der eingeleiteten Stoffe nicht ausgerichtet gewesen - lässt sich mit der Bestimmung des § 26 nicht in Einklang bringen. Der Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG) richtet sich auch an den Gesetzgeber und setzt inso­fern Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg 10.064; 10.084 ua). Der Gesetzgeber muss an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen; wesentlich ungleiche Tat­bestände müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen (VfSlg 11.641; 13.477 ua). Diesem Erfordernis entspricht die Regelung des § 26 Abs 2, weil sie der Sonder­stellung bestimmter, durch den Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage in besonderer Weise gefährdeter Berechtigter dadurch Rechnung trägt, dass - abgehend vom Prinzip der Verschuldens­haftung - eine Erfolgshaftung desjenigen begründet wurde, der eine Wasserbenutzungsanlage (recht­mäßig) betreibt und dadurch eine unvorhergesehene Gefahren­quelle schafft. Die Rechtfertigung der Einführung dieser Sonderregelung ist insb darin zu sehen, dass Betroffene im öff Interesse und im Interesse der Volkswirtschaft in besonderer Weise zusätz­lichen Belastungen und Gefahren ausgesetzt werden. Zum Ausgleich dafür, dass sie diese auf sich nehmen müssen, sollen sie damit rechnen können, eintretende Schäden stets ersetzt zu erhalten. Eine weitere sachliche Begründung für das Bestehen der Erfolgshaftung ist darin zu sehen, dass sie nur für Fälle geschaffen wurde, in denen die Untersagung einer bestimmten Betriebsweise zu spät kommen müsste, der Geschädigte sich also gar nicht zur Wehr setzen könnte (SZ 55/16). § 26 Abs 2 anerkennt eine verschuldensunabhängige Schadenshaftung des Wasserberechtigten auch nur insoweit, als die WRbeh bei Erteilung der Bewilligung der Wasser­benutzungsanlage an sich bereits eine Entschädigung hätte festsetzen sollen, eine solche aber nicht zugesprochen hat, weil sie mit dem Eintritt der nachteiligen Wirkung nicht oder nur in geringerem Umfang gerechnet hat. Dem liegt zu Grunde, dass auch der beste, noch so vorsichtig abgefasste wr Bescheid nicht jede Gefahr von vornherein ausschließen kann, sodass vom Gesetzgeber als Ausgleich für von der Beh nicht vorhergesehene bzw vorhersehbare Schäden die Erfolgshaftung des § 26 Abs 2 eingeführt wurde.

OGH 24.5.2005, 1 Ob 279/04t (Hinweis auf Kaan/Braumüller, Handbuch WR, 165 f)

17. Im Zusammenhalt mit den sich aus den Abs 2 bis 4 des § 26 ergebenden Haftungsvoraussetzungen bzw -einschränkungen begründet § 26 Abs 2 keine uferlose und unverhältnismäßige Haftung, die unsach­lich und gleichheitswidrig wäre oder zu willkürlichen Ergebnissen führt. Dass § 26 Abs 2 ggf in besonde­ren Fallgestal­tungen zu gewissen Härten führen kann, macht diese Bestimmung noch nicht gleichheits­widrig, da der Gesetz-geber von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen hat und nur auf den Regelfall abstellen kann. Dass die Anwendung des § 26 Abs 2 zwangsläufig unsachliche Härten nach sich ziehen muss, ist aber nicht der Fall. Der Begriff der „Rechtmäßigkeit" von Bestand und Betrieb ist so zu ver­stehen, dass die Anlage wrbeh rechtskräftig bewilligt sein muss, dass sie entsprechend den bewilligten Plänen und technischen Beschreibungen unter Berücksichtigung der Auflagen und Bedingun­gen des Bewilligungsbescheides und späterer wrbeh Aufträge betrieben und dass sie entsprechend den aus § 50 erwachsenden Verpflichtungen in Stand gehalten wird (siehe Raschauer, Wasserrecht, Rz 6 zu § 26 mwN). Maßgeblich ist allein die „grundsätzliche" Rechtmäßigkeit des Betriebs der Anlage. Der Zweck des § 26 Abs 2 wäre nämlich verfehlt, wenn man davon ausgehen wollte, die Bestimmung sollte bereits dann keine Anwendung finden, wenn der Bestand oder Betrieb der Anlage in irgend­einem Punkt rechts­widrig sei. Dies hätte zur Folge, dass der Schädiger aus der strengen Erfolgshaftung in die Verschuldens­haftung nach § 26 Abs 1 „flüchten" könnte.

OGH 24.5.2005, 1 Ob 279/04t (Hinweis auf Raschauer)

18. Nach § 26 Abs 5 wird - soweit nach § 26 Abs 1 bis 4 für Schäden durch Gewässerverunreinigung zu haften ist (also für Schäden aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage) - vermutet, dass diese von denjenigen verursacht worden sind, die örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer in Betracht kommen. Diese Vermutung wird durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verur­sachung entkräftet. Sinn dieser durch die WR-Nov 1959 eingefügten Bestimmung ist, dem Geschädigten durch diese Rechtsvermutung und Regelung der Haftung im Fall mehrerer Verursacher zu erleichtern, den ihm gebührenden Schadenersatz zu erhalten. Der Kläger braucht nur zu beweisen, dass ein Wasser­berechtigter örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer als Verursacher in Betracht kommt. Ein möglicher Schadensverursacher ist berechtigt, durch Nachweis weiterer, derart unter qualifiziertem Kausalitätsverdacht Stehender eine Schadensteilung nach An­teilen zu erreichen. Mehrere Personen haften nur dann zur ungeteil­ten Hand, wenn sie den Schaden vorsätz­lich oder mit auffallender Sorglosigkeit zugefügt haben, ansonsten haftet jeder nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung.

OGH 24.5.2005, 1 Ob 279/04t (Hinweis auf SZ 64/3; SZ 63/185; ecolex 2002, 580)

19. Bei sogenannten „Indirekteinleitern" (§ 32 Abs 4 idF vor der WRG-Nov 1997, BGBl I 1997/74) erstreckt sich deren Benutzungsrecht nicht auf die Wasserwelle oder das Wasserbett, sondern allein auf die öff Kanalisation. Zufolge § 32 Abs 6 galten zwar nach §32 erteilte Bewilligungen - also auch Indirekteinleitun­gen - nicht als Wasserbenützungsrechte iSd WRG, doch hatten die für diese geltenden Bestimmungen - also ua auch § 26 - sinngem Anwendung zu finden. Mit 1.10. 1997 wurde der bisherige § 32 Abs 4 durch § 32b ersetzt und für „Indirekteinleiter", eine Neu­rege­lung geschaffen. Nach der neuen Gesetzes­lage ist eine Haftungs­teilung nach §26 Abs 5 jedoch zu ver­neinen: § 32 Abs 6 blieb unverändert und ordnet weiterhin die sinngem Anwendung der für Wasser­benutzungen (Wasser­benutzungsanlagen) geltenden Bestim­mun­gen auf Einwirkungen, Maß­nahmen und Anlagen an, „die nach Absatz 1 bis 4" bewilligt sind, obwohl der zuvor die Indirek­t­­einleitung regelnde Abs4 des § 32 durch die Nov entfallen ist. Einen Verweis auf die neue - an die Stelle des Abs 4 tretende – Bestim­mung des § 32b hat der Gesetzgeber in § 32 Abs 6 aber nicht aufgenom­men. Damit ist davon auszugehen, dass § 32 Abs 6 für Indirekteinleiter nun nicht mehr gilt, sodass die sinngem Anwendung der Bestimmun­gen über die Wasserbenutzung - also auch der Bestimmung des § 26 Abs 5 letzter Halbsatz – auf Indirekteinleiter entfallen ist. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers der WRG-Nov 1997, iS einer Entbürokratisierung ein beh Verfahren bei Indirekteinleitern nur mehr ausnahmsweise (siehe §32b Abs 5) durchzuführen und im Übrigen davon auszugehen, diese würden sich im Rahmen des dem Kanali­sationsunter­nehmen erteilten Konsenses bewegen. Ein beh Verfahren soll nur dann Platz greifen, wenn Abwäs­ser bestimm­ter Art und/oder Menge Gegenstand der Indirekteinleitungen sind. Unter Berücksichtigung der durch die WRG-Nov 1997 geschaffenen Neurege­lung für Indirekteinleiter ist daher die spezielle Haftungs­regelung des § 26 Abs5 letzter Halbsatz WRG auf den vorliegenden Sachverhalt (Fischsterben zufolge Durch­leitens von Cyaniden durch die öff Abwasser­anlage) jedenfalls nicht anwendbar. Dies führt zur unge­teilten alleinigen Haftung des Kanalisationsunter­nehmens. Dessen etwaige Regressansprüche gegen die Indirekt­einleiterin bleiben von dieser Ent­schei­dung unberührt.

OGH 24.5.2005, 1 Ob 279/04t (Hinweis auf VwGH 29. 10. 1998, 98/07/0110, sowie Oberleitner, Rz 2 zu § 32b)

Auf Indirekteinleiter finden gem § 32b Abs 5 idF BGBl I 2005/87 die Bestimmungen betr Wasser­benutzungen sinngem Anwendung – oa Aussage daher nun überholt

Abs5

1. §26 Abs5 ist auch anzuwenden, wenn die Gewässerverunreinigung durch von Nachbargrund­stücken aus­gehenden Immissionen verursacht wurde.

OGH 24.10.1990, 1Ob21/90

2. Dem Schutzprinzip des § 30 ist ausdrücklich auch das Grundwasser unterstellt. Einwirkungen auf die Beschaffenheit eines Gewässers auf Grund ordnungsgem land- und forstwirtschaftlicher Boden­nutzung gelten gem §32 Abs1 – bis zu Beweis des Gegenteils – als ortsüblich und mit dieser Ein­schrän­kung auch Verände­rungen des Grundwassers, wie sie sich durch das Ausbringen von Jauche und sonsti­ger Düngergaben ergeben. Wird das Gegenteil bewiesen, dann ist auch eine in diesem Sinn ordnungs­gem land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, die mit Einwirkungen auf das Grund­wasser ver­bunden ist, gem § 32 bewilligungspflichtig.

Es kommt nicht darauf an, ob die Düngung als solche im ortsüblichen Umfang erfolgte, sondern aus­schließlich darauf, ob die dadurch hervorgerufenen Einwirkungen auf das Grundstück das Maß des Orts­üblichen über­schreiten. Auch durchaus ortsübliche landwirtschaftliche Maßnahmen können dann zu nachbarrechtl An­sprüchen führen, wenn sie – etwa auf Grund der besonderen Boden­verhältnisse – zu Einwirkungen auf das Nachbargrundstück führen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhn­liche Maß überschreiten.

OGH 17.11.1993, 1 Ob 19/93 = RdU 9/1994 mit Anm Kerschner

3. Für nachbarrechtl Ansprüche, die auf eine Gewässerverunreinigung zurückzuführen sind, ist die Kausalitäts­vermutung des §26 Abs5 analog anzuwenden.

OGH 17.11.1993, 1 Ob 19/93 = RdU 9/994

4. § 26 Abs 5 findet nur Anwendung, wenn der Schaden in Form einer „Gewässerverunreinigung“ iSd § 30 Abs 3 – Verunreinigung iS einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Wassergüte bzw einer Minde­rung des Selbstreinigungsvermögens (des Wassers) – eintritt, nicht aber bei Absenken und Ansteigen des Pegelstands.

OGH 23.1.2007, 1 Ob 254/06v = RdU-LSK 2007/53 (Hinweis auf Raschauer, WRG, §26 Rz 13)

Abs6

1. Schadenersatzansprüche wegen Schädigung des Grundwassers durch eine unbefugte Quell­fassung sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

VwGH 13.4.1937, Slg1724

2. Zur Entscheidung über den Ersatz eines durch eine bestehende Wasserkraftanlage verursachten Schadens ist nicht die WRbeh zuständig.

VwGH 16.4.1959, Slg4941

3. Zur Entscheidung über Einwendungen und über Entschädigungsansprüche im wr Bewilligungs­verfahren ist die WRbeh zuständig.

VwGH 8.10.1959, 1545/54

4. Die Wasserversorgungstätigkeit der Gemeinde Wien ist hoheitsrechtl Tätigkeit. Soweit ein Schadenersatz­anspruch darauf gestützt wird, dass infolge Verschuldens der für die Wasser­versorgung tätigen Gemeinde­organe durch einen Rohrbruch unter einer Straße ein unfall­verursachender Hohlraum entstanden ist, muss er im Amtshaftungsverfahren geltend gemacht werden; soweit der Ersatzanspruch auch auf ein Verschulden der Straßenverwaltung gestützt wird, ist in diesem Umfang der Rechtsweg ohne Einschränkung zulässig.

OGH 12.10.1960, 1Ob355/60; 20.9.1968, 1Ob183/68

5. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach §26 Abs1 bis 3 bedarf es keiner aus­drück­lichen Verweisung auf den Rechtsweg.

VwGH 25.3.1965, 1890/64

6. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den Klagsbehauptungen auszugehen; maßgeb­lich ist die Natur des erhobenen Anspruches (als privatrechtl Anspruch), wofür wieder der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Wird durch den rechtmäßigen Bestand der Wasser­benutzungsanlage in die Nutzung des Grundwassers (§12 Abs2) des Klägers eingegriffen und hat die WRbeh bei Erteilung der wr Bewilligung mit dieser nachteiligen Wirkung nicht gerechnet, so fällt die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch gem §26 Abs2 in die Zuständigkeit der Gerichte.

OGH 30.3.1979, 1Ob37/78 (Hinweis auf SZ47/108, 48/3, JBl 1977/100, 1Ob2/77, 1Ob3/77); 21.12.1993, 1Ob21, 22/93; stRsp

7. Die WRbeh entscheiden über Entschädigungen, di. die Abgeltung jener vermögensrechtl Nach­teile, die nach fachmännischer Voraussicht durch eine beabsichtigte Wassernutzung an einem wr geschützten Recht in Zukunft eintreten werden, die Gerichte hingegen über Schadenersatz­ansprüche, di. die Vergütung für Schäden, die als Folge einer bereits gesetzten Maßnahme eingetreten sind oder einzutreten beginnen, gleichgültig, ob die Schadensauslösung befugt oder unbefugt, mit oder ohne beh Erlaubnis erfolgt.

OGH 27.1.1982, 1Ob48/81; stRsp

8. Der Gesetzgeber brachte durch §26 Abs6 deutlich zum Ausdruck, dass Schadenersatz­ansprüche nach §26 Abs1 bis 3 im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind. Gem §117 Abs1 hat die WRbeh über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen etc nur insoweit zu entscheiden, sofern das WRG, insb §26, nichts Anderes bestimmt. Die WRbeh ist also gewiss nicht zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche iSd §26 Abs1 bis 3 berufen. Spricht die Beh aus, dass es sich um einen Schadenersatzanspruch iSd §26 Abs1 bis 3 handelt, dann wäre es geradezu sinnwidrig, diesen Aus­spruch als Entscheidung der WRbeh anzusehen, der gegenüber die gerichtliche Entscheidung iSd §117 Abs4 beantragt werden könnte. Dies hätte nämlich zur Folge, dass der Antragsteller durch „geeignete“ Antragstellung selbst bestimmen könnte, ob er Ansprüche nach §26 Abs1 bis 3, die im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind, auf diesem Weg oder im - sich nicht zuletzt in den Kostenfolgen unterschiedlich auswirkenden - Verfahren außer Streitsachen geltend macht. Die vom VwGH gebrauchte Begründung, mit einer Verweisung von Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg werde eben­so wie mit dem Ausspruch, dass der Antragsteller zur Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs vor der WRbeh nicht berechtigt sei, auch eine negative Entscheidung über das „OB“ einer Entschädigung iSd §117 Abs1 getroffen, haftet allzu sehr am Wortlaut, ohne dem Sinn der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den §§26 und 117 Rechnung zu tragen.

OGH 28.11.2000, 1Ob247/00f

Judikaturdivergenz zwischen VwGH und OGH

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§27 - Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte

Abs1 allgemein

1. Als eigenmächtige Neuerung (§138) muss es auch angesehen werden, wenn eine bewilligungs­bedürftige Anlage nach Erlöschen des Wasserrechts weiter benützt wird. In einem solchen Fall liegt die Neuerung in der Änderung der rechtl Situation, indem die Anlage nunmehr ohne wr Bewilligung betrieben wird.

VwGH 19.3.1959, Slg4913; stRsp

2. Gegen §27 Abs1 bestehen keine verfassungsrechtl Bedenken.

VfGH 25.6.1964, Slg4754

3. Die Rückstellung entzogenen Vermögens bewirkt keineswegs das Wiederaufleben erloschener Wasserrechte.

VfGH 29.9.1973, Slg7130

4. Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts gem §27 setzt die Rechtskraft der wr Bewilligung voraus.

VwGH 5.7.1983, 83/07/0176

5. Im Erlöschensverfahren haben nur die im §29 Abs1 und 3 genannten Personen Parteistellung.

VwGH 5.7.1983, 83/07/0176; stRsp

6. Weder aus §27 noch aus §29 kann eine Verpflichtung der WRbeh entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen.

VwGH 18.2.1992, 91/07/0005

7. Ein vor Inkrafttreten der WRG-Nov 1990 gestellter Antrag auf Neu- bzw Wiederverleihung eines Wasser­benutzungsrechts vermochte das Erlöschen des befristeten Wasserbenutzungsrechts nicht zu verhindern.

VwGH 8.4.1997, 96/07/0153

8. Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts tritt ex lege ein, der Feststellungsbescheid nach §29 Abs1 ist deklarativ.

VwGH 14.5.1997, 96/07/0249 (zu §27 Abs1 lith; Hinweis auf VwGH 14.9.1993, 93/07/0095); 13.11.1997, 97/07/0062 (zu §27 Abs1 litc); stRsp

9. Soweit die Ausübung des Wasserrechts an Auflagen gebunden war, sind diese mit dessen Erlöschen ohne weiteres weggefallen, ohne dass es hiefür einer gesonderten Regelung bedürfte.

VwGH 14.5.1997, 96/07/0249 (Hinweis auf VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016)

Vgl aber Rsp zur Fortdauer der Erhaltungspflicht

10 . Ist die (tatsächlich geübte) Benutzungsart von der wr Bewilligung gar nicht umfasst, bezieht sich somit das Wasserbenutzungsrecht nicht auf diese Nutzung (Teich als Eislaufplatz), so werden die Betroffenen dadurch, dass ein solches, wr nicht existierendes Recht als erloschen festgestellt wird, auch nicht in ihren Rechten verletzt.

VwGH 25.4.2002, 2001070064

- lita

1. Dass die WRbeh die Kenntnisnahme des Verzichts auf ein Wasserbenutzungsrecht an Bedingungen knüpfen will, ist unzulässig und rechtl belanglos.

VwGH 22.6.1937, Slg1482

2. §27 Abs1 lita sieht ein Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten nur durch den der WRbeh zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten vor, nicht aber schon zufolge bloßer Nichtausübung des Wasser­benutzungsrechts (hier zufolge Anschluss- und Benützungszwanges).

VfGH 15.3.1963, Slg4378

3. Der Antrag des Wasserberechtigten, sein Wasserrecht zu „löschen", bringt eindeutig den Verzicht auf das Wasserrecht zum Ausdruck.

VwGH 12.9.1969, Slg7630

4. Der Masseverwalter im Konkurs ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner, sohin auch zum Ver­zicht auf das Wasserbenutzungsrecht, insoweit legitimiert, als es sich um Aktiv- bzw Passiv­bestand­teile der Konkurs­masse handelt und als ein solcher Verzicht der Verwertung der Konkurs­masse zu Gunsten der Gläubiger förderlich ist.

VwGH 28.4.1981, 81/07/0035, 0036; 3.2.1987, 86/07/0153

5. Ein Verzicht (§27 Abs1 lita) ist eine bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, unwiderrufliche, aber ex post feststellungsbedürftige öff-rechtl Willenserklärung des Berechtigten. Ob durch die Verzichtserklärung bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt werden, ist für den Eintritt des Erlöschens unmaßgeblich.

VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 24.4.2003, 2001/07/0181; stRsp

6. Die Erklärung des Betroffenen, er verpflichte sich für den Fall der Wiederverleihung des Wasser­rechts und der wr Bewilligung des bislang nicht bewilligten Einlaufbauwerkes zur Entfernung des bewilligten Ein­laufbauwerkes, ist keine bloße „Festlegung der Abwicklungsmodalität“ sondern eine einer Prozess­hand­lung beigesetzte Bedingung. Nur im Fall ihres Eintritts wollte der Betroffene das erste Einlaufbauwerk entfernen, für den Fall der Nichterteilung bzw. der Nichtwiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes wollte er sich hingegen nicht in dieser Form verpflichten. Ein solcherart bedingter Verzicht löst aber die Rechtswirkungen des §27 Abs1 lita nicht aus.

VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181

7. Dass der Teilverzicht auf ein Wasserentnahmerecht Auswirkungen auf das (hiefür bestimmte) Schutz­gebiet hat, vermag an der grundsätzlichen Wirksamkeit des Verzichts und an der Zuständig­keit der WRbeh zur Fest­stellung desselben nichts zu ändern.

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098

- litb

1. Die Verwirkung eines Wasserbenutzungsrechts steht dem Neuerwerb eines solchen Rechts im Zuge eines über ein neues Projekt abzuführenden Bewilligungsverfahrens nicht im Weg.

VwGH 12.3.1991, 90/07/0127

- litc

1. Wurde ein Wasserbenutzungsrecht befristet erteilt, dann erlischt es (bei Zeitablauf) auch dann, wenn die Eintragung im Wasserbuch auf „Dauer - unbeschränkt" lautet, da eine Wasserbuch­eintragung nicht eine im zu Grunde liegenden wr Bewilligungsbescheid enthaltene Befristung aufzuheben vermag. Auch das Vorhandensein eines privatrechtl Titels zur Fassung und Ableitung einer Quelle hindert nicht das Erlöschen des bescheidmäßig eingeräumten Wasser­benutzungsrechts.

VwGH 20.7.1995, 95/07/0041; stRsp

2. Eine Befristung des Wasserbenutzungsrechts bis zur „Möglichkeit des Anschlusses an eine öff Kanali­sation" muss nicht nur im tatsächlichen, sondern auch im rechtl Sinn verstanden werden.

VwGH 11.3.1997, 95/07/0036 (Hinweis auf VwGH 25.1.1996, 95/07/0232); stRsp

3. Die Befristung bis zur „Anschlussmöglichkeit" an die öff Kanalisation kann nicht nur im tatsäch­lichen, sondern muss ebenso im rechtl Sinn verstanden werden. Selbst das Vorliegen einer Aus­nahme­genehmigung (von der Anschlussverpflichtung) könnte nichts an der Verwirklichung des Erlöschenstat­bestandes und an der rechtl Möglichkeit des Anschlusses ändern.

VwGH 23.4.1998, 96/07/0030

4. Mangels Erfüllung der Voraussetzung, ein entsprechendes Ansuchen „spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer“ zu stellen, sind die Rechtsfolgen nach §21 Abs3 auf ein befristet ver­liehenes Wasser­benutzungsrecht nicht anzuwenden. Dieses Wasserbenutzungsrecht ist daher infolge Ablaufs der Frist nach §27 Abs1 litc erloschen.

VwGH 24.4.2003, 2000/07/0247 (der verspätet gestellte Wiederverleihungsantrag vermochte daher das Erlöschen des befristeten Rechts nicht zu hemmen)

- litf

1. Das Wasserbenutzungsrecht erlischt durch fruchtlosen Ablauf der mit seiner Einräumung bestimmten und ggf. verlängerten Baufrist von selbst.

VwGH 13.6.1929, Slg15.714 (zu NÖ WRG); 2.5.1963, 1893/62

2. Die §§27 Abs1 litf und 112 lassen die Absicht des Gesetzgebers erkennen, dass Wasser­benutzungs­rechte nicht gehortet werden sollen.

VwGH 27.10.1966, 203, 1024/66

3. Der letzte Satz des §121 Abs1 stellt eine Ausnahme von der Regel des §27 Abs1 litf dar.

VwGH 26.4.1988, 87/07/0062; stRsp

4. Das Erlöschen wegen Nichteinhaltung von Baufristen (§112) setzt voraus, dass im wr Bewilligungs­bescheid auf diese Rechtsfolge des §27 Abs1 litf hingewiesen wurde.

VwGH 18.1.1994, 90/07/0149

Überholt durch WRG-Nov 1997

5. Die Neufassung des §112 Abs1 durch die WRG-Nov 1997 wird erst für nach dem 1.10.1997 erlas­sene Bescheide mit Fristen iSd §112 wirksam. Hingegen beseitigt diese Neufassung des §112 nicht rückwirkend das Erfordernis des Hinweises auf die Rechtsfolge des §27 Abs1 litf in vor dem 1.10.1997 erlassenen Bescheiden.

VwGH 21.10.1999, 99/07/0061

- litg

1. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts durch Untergang der Sache wird nicht durch den Fort­bestand des Wehres und des Zuleitungsgrabens aufgehalten, weil nicht diese Bestandteile allein die Ausnützung der Wasserkraft bewirken.

VwGH 5.6.1903, Slg1842

2. Als bestehend kann eine Wasserbenutzungsanlage nur dann angesehen werden, wenn die Ausübung der verliehenen Wasserbenutzungsrechte möglich ist.

VwGH 14.3.1905, Slg3373; 26.1.1911, Slg7931; 21.6.2007, 2005/07/0021; stRsp

3. Für das Erlöschen des Wasserrechts einer außer Betrieb stehenden Anlage ist nicht die Absicht des Eigen­tümers entscheidend, sondern ob sie sich noch in einem benutzungsfähigen Zustand befindet.

VwGH 7.12.1915, Slg11.150; 21.6.2007, 2005/07/0021

4. Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts (nach §27 Abs1 litg) ist nur der Bestand der eigentlichen Wasserführungsanlagen maßgeblich, nicht jedoch der Zustand jener Anlagen (gewerb­lichen Betriebsanlagen oder sonstigen Bauten), in denen die Wasserkraft erst für irgend einen wirtschaftlichen Zweck verwertet werden soll.

VwGH 9.11.1920, Slg12.685; 14.12.1925, Slg14.043 (zu Kärntner WRG); 11.11.1980, 978/80

5. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts tritt mit der dauernden Zerstörung einer Wasserkraft­anlage ohne Rücksicht darauf ein, aus welcher Ursache die Zerstörung erfolgt ist.

VwGH 1.2.1927, Slg14.633; stRsp

6. Wegen Unterbrechung der Wasserbenutzung erlischt ein Wasserbenutzungsrecht auch dann, wenn an Stelle einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage eine neue Anlage errichtet wird, ohne dass hiefür eine wr Bewilligung erwirkt wird.

VwGH 30.5.1958, 2640/55

7. Jeder Teil einer Wasserkraftanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als wesent­licher Teil der Anlage iSd §27 Abs1 litg gelten. Da der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung durch bestimmte Zeit die Rechtsfolge des Erlöschens des Wasserrechts geknüpft hat, kann es nicht darauf ankommen, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht. Dass ein solcher zerstörter oder wegge­fallener Anlagenteil allenfalls ersetzt oder repariert werden könnte, ist daher (insb bei dessen gänzlicher Funktionsunfähigkeit) unbeachtlich.

VwGH 9.3.1961, 2543/59; 10.12.1985, 85/07/0248; 21.6.2007, 2005/07/0021; stRsp

8. §27 Abs1 litg setzt voraus, dass die zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen - ganz oder teil­weise - weggefallen oder zerstört worden sind und sich daraus eine Unterbrechung der Wasser­benutzung ergeben hat. Der Wegfall einzelner Versorgungsobjekte einer aufrecht bestehenden Versorgungsleitung stellt daher keine Unterbrechung der Wasserbenutzung iSd §27 Abs1 litg dar.

VwGH 27.4.1961, 168/60

9. Bei den in §27 Abs1 litg behandelten Fällen erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes. Für das Erlöschen gem §27 Abs1 litg ist allein maßgeblich, ob sich die zur Wasser­benutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befunden haben. Der hierüber im Einzelfall ergehen­de Bescheid hat nur deklarative Bedeutung. Das Wasserbenutzungsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist.

VwGH 9.4.1964, 816/63; 12.7.1988, 87/07/0079; 25.3.2004, 2003/07/0131; 21.6.2007, 2005/07/0021 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch WR [2000], zu § 27 E 50, 52, 60, 64 zit Rsp); stRsp

OGH 29.1.1970, 1Ob2/70

10. Gegen §27 Abs1 litg bestehen aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keine verfassungs­rechtl Bedenken.

VfGH 26.11.1970, Slg6302

11. Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung iSd §27 Abs1 litg kann nur so lange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasser­benutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben. Ist dies länger als drei Jahre hindurch nicht mehr der Fall, so ist der Erlöschenstatbestand erfüllt.

VwGH 2.7.1971, 92/71, Slg8055; 15.12.1972, 1257/72; 25.3.2004, 2003/07/0131; stRsp

12. Ist eine Wasserkraftanlage schon über drei Jahre betriebsunfähig, so vermögen am Erlöschens­tat­bestand des §27 Abs1 litg weder die Absicht des Einbaues einer Turbine noch eine behauptete Existenzgefährdung etwas zu ändern.

VwGH 15.12.1972, 1257/72

13. Die gesetzliche Frist des §27 Abs1 litg beginnt erst mit dem Ereignis des Wegfalles oder der Zer­störung wesentlicher Anlagenteile zu laufen, nicht schon mit der Einstellung der Wasser­benutzung.

VwGH 22.4.1980, 289/78

14. Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile (eines Wasserrades) kann ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts herbeiführen, auch wenn die Anlage als Ganzes durch Ersatz der fehlenden Teile repariert werden könnte. Die bloße Reparaturbedürftigkeit noch vorhandener wesent­licher Anlageteile (Steinwurf im funktionsfähigen Unterwasserkanal) kann hingegen nicht den Erlöschens­grund nach §27 Abs1 litg bilden.

VwGH 7.7.1980, 2531/79; 11.11.1980, 978/80; 4.12.1984, 84/07/0185, 0186; stRsp

15. Aus zivilrechtl Hindernissen gegen die Ausübung der Wasserbenutzung kann ein Erlöschen iSd §27 Abs1 litg nicht abgeleitet werden.

VwGH 11.11.1980, 978/80

16. Für das Erlöschen gem §27 Abs1 litg sind nur objektive Momente des Wegfalles (der Zerstörung) und des Fristablaufes maßgeblich; irrelevant ist, wen daran allenfalls ein Verschulden trifft.

VwGH 26.2.1985, 83/07/0127

17. Der Zug um Zug erfolgende Austausch schadhaft gewordener Anlageteile stellt keinen Wegfall der Altanlage iSd §27 Abs1 litg dar, wenn die Anlage dessen ungeachtet als bestehend anzusehen ist. Eine als bestehend anzusehende Anlage liegt vor, wenn dem Objekt nicht nur der Zweck und die Errichtung, sondern auch die Dimensionen noch mit voller Sicherheit entnommen werden können.

VwGH 19.11.1985, 84/07/0245 (Turbinen mit etwas geänderten Leistungsdaten)

18. Der nach Ablauf der in §27 Abs1 litg genannten Frist erfolgten Wiederinstandsetzung einer Anlage kommt keinerlei Bedeutung für die Beurteilung der Frage des Erlöschens zu.

VwGH 18.2.1992, 91/07/0005

19. Weder das Erreichen des genehmigten Auffüllungsniveaus (einer szt nach §32 bewilligten Deponie) noch die gem §121 getroffene Feststellung der konsensgem Ausführung des bewilligten Vor­habens stellen einen Erlöschenstatbestand dar. Insb verwirklicht auch die Einstellung des Auffüllungs­vorganges wegen Erreichens des genehmigten Auffüllungsvolumens nicht den Tatbestand des §27 Abs1 litg.

VwGH 2.10.1997, 97/07/0078 = RdU 117/1998 (Hinweis auf VwGH 23.2.1993, 92/07/0180; d ie szt nach §32 erteilte Deponiebewilligung wurde nach §31d Abs2 in das Regime des §31b übergeleitet und konnte idF nicht mehr erlöschen; heute Regelung im AWG)

20. Die Stilllegung von Brunnen ist nicht gleichzusetzen mit einem Wegfall der Anlage.

VwGH 17.10.2002, 2002/07/0092

21. Kann eine Wasser­kraft­anlage ohne einen Teil der Anlage nicht betrieben werden, so handelt es sich dabei um einen wesentlichen Anlagenteil iSd § 27 Abs. 1 lit. g, dessen Wegfall oder Zerstörung nach dieser Gesetzes­bestimmung dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung der Anlage gleich­zuhalten ist.

VwGH 21.6.2007, 2005/07/0021

- lith

1. Der Fortbestand eines Wasserbenutzungsrechts ist durch den Weiterbetrieb des wirtschaftlichen Unter­nehmens nur dann bedingt, wenn die Verleihung ausdrücklich auf diesen Zweck beschränkt war.

VwGH 28.1.1908, Slg6324; 11.5.1909, Slg6733

2. Der Wegfall des Zweckes oder die eigenmächtige Zweckveränderung kann nur dann dem Erlöschens­tatbestand des §27 Abs1 lith unterstellt werden, wenn dieser Zweck seinerzeit für die Einräumung eines Zwangsrechts oder für die Entscheidung eines Widerstreitverfahrens maßgebend war.

VwGH 27.4.1961, 168/60; 29.4.1965, 156/64; 22.4.1980, 289/78

Bezog sich auf § 27 idF v o r der WRG-Nov 1990; nun siehe unten VwGH 25.4.2002, 2001/07/0064

3. Die eigenmächtige Änderung des Zweckes der Wasserbenutzungsanlage kann keineswegs unter die Ein­stellung des Betriebes der Anlage (§27 Abs3) subsumiert werden.

VwGH 15.6.1978, 723/77 = Slg9594 A

4. Nach §27 Abs1 lith iVm §21 Abs5 idF vor der WRG-Nov 1990 führte der Wegfall oder die eigen­mächtige Veränderung des Zweckes nur dann zum Erlöschen des Wasserrechts, wenn dieser Zweck seinerzeit für die Einräumung eines Zwangsrechts oder für die Entscheidung eines Widerstreitverfahrens (§17) maßgebend war. Darauf stellt §21 Abs4 idF WRG-Nov 1990, auf den §27 Abs lith nunmehr verweist, aber nicht mehr ab. Relevant ist nunmehr ausschließlich, ob das Wasserbenutzungsrecht iSd §21 Abs4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde; auf eine wegen dieses Zweckes erfolgte Zwangsrechtseinräumung oder Entscheidung eines Widerstreitverfahrens kommt es nicht mehr an.

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0064 (Hinweis auf RV 1152 dB NR XVII. GP. Die Änderung der Nutzung einer Badeanlage von einer der Öffentlichkeit gewidmeten Badeanstalt (Volksbad) zu einer rein privaten Nutzung wurde daher als Änderung des Zweckes iSd §21 Abs4 angesehen. Da der Zustand der Zweckänderung (oder des Wegfalls des Zweckes) auch im zeitlichen Geltungsbereich der WRG-Nov 1990 weiterhin andauerte, für den §21 Abs4 maßgeblich ist, wurde vom Erlöschen der wr Bewilligung für die Badeanstalt („Volksbad") ausgegangen)

Abs2

1. Eine Verlängerung der in §27 Abs1 litg bestimmten Frist ist nur vor ihrem Ablauf möglich, weil danach das Recht bereits erloschen ist.

VwGH 9.3.1961, 2543/59; 9.4.1964, 816/63; 9.4.1964, 816/63

2. Eine den Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Wasserbenutzungsanlage infolge Betriebs­untauglichkeit nicht mehr verwendet wurde, überschreitende Verlängerung der Erlöschensfrist kommt nicht in Betracht.

VwGH 12.7.1988, 87/07/0079

Abs3

1. Die Fristbestimmung nach §27 Abs3 zur Wiederaufnahme des ordnungsgem Betriebes einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage ist in Bescheidform zu kleiden.

VwGH 15.6.1978, 723/77 (Slg9594 A)

2. Wird der gem §27 Abs3 zur Wiederaufnahme des Betriebes bescheidmäßig gesetzten Frist - aus welchem Grund immer - nicht entsprochen, ist die WRbeh zur Erlöschenserklärung verpflichtet.

VwGH 11.11.1980, 978/80

Abs4

1. §27 Abs4 bezieht sich nicht auf den Widerruf einer Bewilligung nach §38.

VwGH 3.10.1957, Slg4439

2. Dem in §27 Abs4 normierten Erfordernis „wiederholter Mahnung" ist mit einer mindestens zweimaligen Mahnung entsprochen.

VwGH 31.5.1988, 87/07/0148; 11.9.1997, 96/07/0239; stRsp

3. Langjährige laufende Konsensüberschreitungen und wiederholte Mahnungen unter Hinweis auf die Rechts­folgen erfüllen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §27 Abs4.

VwGH 12.3.1991, 90/07/0127; 11.9.1997, 96/07/0239

4. Eine Abwägung der öff Interessen an der Gewässerreinhaltung mit jenen des Weiterbestehens eines Gewerbebetriebes und der dort vorhandenen Arbeitsplätze sieht §27 Abs4 nicht vor.

VwGH 12.3.1991, 90/07/0127

5. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass der Entziehung eines Rechts - abgesehen vom Erfordernis mehrmaliger entsprechender Mahnungen - ein förmlich auf diesen Gegenstand beschränktes Verfahren voran­gehen müsste. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass die Unterlassung der Einhaltung von Konsens­vorschreibungen oftmals im Zuge von auf einen anderen Verfahrensgegenstand Bezug habenden Amtshand­lungen der Beh zur Kenntnis gelangt und die Bestrebungen der WRbeh, die Einhaltung solcher Vorschreibungen - auch durch entsprechende Mahnungen - zu bewirken, aus verfahrensökonomischen Gründen vielfach iZm anderen Amts­handlungen zum Ausdruck kommen.

VwGH 26.11.1991, 90/07/0137

6. Im Fall des §27 Abs4 ist eine auch erst im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgte Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Allerdings kann nur eine vollständige Herstellung dieses Zustandes eine Bestätigung des Entziehungs­bescheides durch die Berufungsbeh verhindern. Dem Bewilligungsinhaber steht kein Rechtsanspruch auf Einräumung einer Frist zur Herstellung dieses Zustandes zu.

VwGH 26.11.1991, 90/07/0137; 11.9.1997, 96/07/0239 (konsenswidriger Zustand muss zum Zeit­punkt der Erlassung des Entziehungsbescheides noch andauern)

7. Der Gesetzgeber geht bei §27 Abs4 offenbar davon aus, dass bei einem Konsensinhaber, der mehr­mals die ihm erteilte Bewilligung nicht eingehalten hat, die Gefahr besteht, dass er weitere Verstöße gegen das Wasser­recht begehen wird.

VwGH 1.4.1997, AW 97/07/0003

8. Die Mahnung (§27 Abs4) stellt keinen Bescheid dar. Sie erwächst daher auch nicht in Rechts­kraft, was zur Konsequenz hat, dass auch im Verfahren zur Entziehung der Bewilligung vorgebracht werden kann, die Voraus­setzungen für ihren Ausspruch seien nicht gegeben gewesen.

VwGH 11.9.1997, 96/07/0239

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§28 - Wiederherstellung zerstörter Anlagen

Abs 1

1. Bei bloßer Ausbesserung darf die Fortbenutzung der einmal bewilligten Anlage nicht untersagt werden.

VwGH 13.1.1881, Slg987

2. Für die Wiederherstellung einer Wasserbenutzungsanlage ist eine beh Bewilligung erforderlich, die auch an Auflagen gebunden oder versagt werden kann.

VwGH 25.9.1891, Slg6127; 10.3.1900, Slg13.890

3. Die Wiederherstellung einer zerstörten Anlage kann dem Wasserberechtigten nicht aufgetragen werden.

VwGH 27.4.1893, Slg7229; 19.4.1928, Slg15.192; 26.9.1935, Slg617

4. Im Verfahren nach §28 kann von Betroffenen zulässigerweise eingewendet werden, die beantragte Wieder­herstellung der zerstörten Anlage stelle eine wesentliche Änderung dar, weshalb nicht die Fest­stellung gem §28 zu treffen sei, sondern um eine neue wr Bewilligung angesucht werden müsste.

VwGH 2.12.1980, 313/80

5. Mit der Feststellung gem §28 werden alle projektierten Änderungen, also auch solche, die die Bau­weise betreffen, innerhalb der vom Gesetz gezogenen Schranken für zulässig erklärt.

VwGH 2.12.1980, 313/80 (Betonbauwerk anstelle einer zerstörten Holzwehr); 12.5.1981, 81/07/0027, 0028

6. Die WRbeh darf nur dann gem §28 Abs1 vorgehen, wenn feststeht, dass das Wasser­benutzungsrecht nicht gem §27 erloschen ist.

VwGH 12.5.1981, 81/07/0027, 0028

7. Das Fehlen der in §28 Abs1 geforderten Pläne stellt einen gem §13 Abs3 AVG verbesserungs­fähigen Mangel dar.

VwGH 13.3.1990, 89/07/0001

8. §107 Abs2 bezieht sich nicht auf mündliche Verhandlungen im Verfahren nach §28.

VwGH 19.6.1990, 88/07/0081

Überholt durch AVG-Nov BGBl I 1998/158 und Neuregelung mit BGBl I 2001/109

9. §28 findet nur bei der Wiederherstellung wesentlicher Anlagenteile, deren Zerstörung einer gänzlichen Zerstörung der Anlage gleichzuhalten ist, Anwendung.

VwGH 30.6.1992, 89/07/0104

10. Nicht allein die Veränderung des Stauziels einer Wehranlage, sondern jegliche vom konsens­gem Zustand abweichende Anlagengestaltung, bei der die Möglichkeit der Beeinträchtigung des Grundeigen­tums Dritter nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, gibt diesen das Recht, einen nicht von vornherein auszu­schließenden Eingriff in ihr Grundeigentum als Parteien zu bekämpfen.

VwGH 23.5.1995, 92/07/0183

11. Die Übergehung des von Betroffenen erhobenen Einwandes der Verwirklichung des Erlöschens­falles nach §27 Abs1 litg ist geeignet, fremde Rechte in der nach §28 ergehenden Entscheidung zu verletzen.

VwGH 23.5.1995, 92/07/183 (Hinweis auf VwGH 12.5.1981, 81/07/0027, 0028)

12. Aus §28 Abs1 kann nicht abgeleitet werden, dass die darin genannte Ablauffrist nicht gehemmt sei, wenn zwar die Wiederherstellungsanzeige unter Anschluss von Planunterlagen fristgerecht erfolgt ist, die Pläne jedoch derart mangelhaft sind, dass die WRbeh im Rahmen des Ermittlungs­verfahrens auf deren Ergänzung dringen müsste. Das Fehlen derartiger Unterlagen stellt nämlich einen gem §13 Abs3AVG zu behebenden Mangel dar.

VwGH 15.9.2005, 2002/07/0094 VwGH 15.9.2005, 2002/07/0094 (Hinweis auf VwGH 13.3.1990, 89/07/0001, und 31.3.2005, 2004/07/0016, mwN)

Abs2

1. Die in §28 Abs2 vorgesehene Verlängerung der Bewilligungsdauer kommt nur ausnahmsweise iZm der Vorschreibung von Abänderungen in Betracht.

VwGH 31.5.1988, 85/07/0269

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§29 - Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten

Abs1

1. Die Beseitigung eines Wehres ist nur unter Intervention der Beh und nach Genehmigung der darauf abzielen­den Vorkehrungen zulässig.

VwGH 23.6.1897, Slg10.860

2. Durch das Erlöschen des Wasserrechts erwächst für den Besitzer der zur Ausübung dieses Rechts dienen­den Anlage die Pflicht, den früheren, vor der Ausführung seiner Anlage bestandenen Zustand wieder herzu­stellen bzw Vorkehrungen zu treffen, die die Unschädlichkeit des Weiter­bestandes dieser Anlage gewährleisten.

VwGH 9.4.1918, Slg12.088

3. Ist das Wasserrecht erloschen, so kann sich der bisher Wasserberechtigte durch eine nach­trägliche Veräuße­rung der Betriebsanlage oder Liegenschaft – oder durch die Erklärung, auf das Eigentum zu verzichten, - der gesetzlichen Verpflichtung zur Vornahme der durch die Auflassung notwendigen Vor­kehrungen iSd §29 Abs1 nicht entziehen.

VwGH 20.11.1918, Slg12.229; 9.4.1964, 816/63; 14.5.1997, 96/07/0249 (Veräußerung); stRsp

Siehe auch unten VwGH 12.3.1991, 87/07/0015

4. Die Pflicht zur Instandhaltung wie auch die Pflicht zur Beseitigung von Resten einer - zerstörten – An­lage sind nur besondere Ausflüsse der Pflicht, Dritte gegen Schäden zu schützen, die aus dem Zustand der Anlage hervorgehen. Solange die Anlage besteht, äußert sich diese Pflicht in der Instandhaltungs­pflicht, sobald sie nicht mehr besteht, in der Pflicht, Reste zu beseitigen, soweit sie Schäden herbeiführen können.

VwGH 19.4.1928, Slg15.192; stRsp

5. Eine Verpflichtung zur Wiederherstellung einer untergegangenen Anlage ist im Gesetz nicht begründet.

VwGH 26.9.1935, Slg617

6. Die Erlöschensfeststellung gem §29 Abs1 darf nicht an Bedingungen geknüpft werden; wohl aber ist neben der Feststellung des Erlöschens die Erlassung von Vorschreibungen an den bisher Berechtigten zulässig.

VwGH 22.6.1937, Slg1482

7. Der abtretende Wasserberechtigte kann verpflichtet werden, das bei der laufenden Instand­haltung Versäumte als eine durch die Auflassung notwendig werdende Vorkehrung nachzuholen.

VwGH 22.6.1937, Slg1482

Siehe aber auch unten VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, bzw 25.10.1994, 93/07/0049

8. Neue Anlagen lediglich zu Gunsten der verbleibenden Wasserberechtigten zu errichten ist der ab­tretende Wasserberechtigte nicht verpflichtet.

VwGH 22.6.1937, Slg1482; 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016; stRsp

9. Der Satz, wer auf ein Wasserbenutzungsrecht verzichtet, habe alle Vorkehrungen durchzuführen, die sich aus diesem Anlass als notwendig erweisen, ist in dieser allgemeinen Fassung unrichtig, denn der Schutz der Anrainer geht nur so weit, als ihrem Eigentumsrecht kein Schaden zugefügt werden darf; sie haben aber keinen Anspruch auf Ersatz eines ihnen infolge Veränderung an der Wasseranlage entgehen­den Vorteils.

VwGH 22.6.1937, Slg1482

10. Das Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechts richtet sich ausschließlich gegen den­jenigen, dessen Rechtsverlust festgestellt werden soll.

VwGH 18.12.1951, Slg2384; 12.10.1973, 994/73; stRsp

11. Als Berechtigter im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechts kommt bei orts­festen Wasserbenutzungsanlagen nur der Eigentümer der Betriebsanlage oder der Liegenschaft in Betracht.

VwGH 11.10.1956, Slg4163; 12.10.1973, 994/73

12. Aus der Gegenüberstellung der Abs1 und 3 des §29 ergibt sich, dass Anordnungen iSd Abs1 den Schutz öff oder privater Interessen insoweit zum Ziele haben sollen, als solche Inter­essen durch die mit dem Erlöschen des Wasserrechts verbundenen Folgewirkungen im Anlagen­bereich nachteilig betroffen werden. In allen diesen Fällen kann es sich aber nur um Vorkehrungen bestimmter Art handeln, für deren Durchführung eine Frist zu setzen ist, und nach deren Vornahme laut Abs4 der früher Wasser­berechtigte zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbei­geführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet sein soll, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs3 nicht stattgefunden hat.

VwGH 13.10.1960, Slg5385; 23.2.1961, 2190/59; 21.10.1999, 96/07/0149

13. Die wr Bewilligung einer Wasserkraftanlage gestaltet eine in das Projekt einbezogene, bereits bestehende Anlage auch dann zur Anlage iSd §29, wenn das bewilligte Projekt nicht ausgeführt und auf das erteilte Wasserrecht verzichtet wird.

VwGH 13.10.1960, Slg5385

Vgl VwGH 12.3.1991, 90/07/0127 (oben bei § 9)

14. Die WRbeh kann dem auf ein Wasserrecht Verzicht leistenden Anlagenbesitzer nach §29 Abs1 nur bestimmte und befristete Vorkehrungen auftragen, nicht jedoch auch die dauernde Erhaltung der Anlage oder einzelner Anlagenteile.

VwGH 13.10.1960, Slg5385; stRsp

15. Die erforderlichen Löschensvorkehrungen sind unabhängig von der Frage der zivilrechtl Ver­fügungsgewalt über die Anlage und unbeschadet anders lautender früherer Vereinbarungen über die künftige Erhaltungspflicht dem bisher Berechtigten vorzuschreiben.

VwGH 13.10.1960, Slg5385

16. Vorkehrungen iSd §29 Abs1 können dem bisher Berechtigten nur insoweit aufgetragen werden, als sie nachweislich im öff Interesse oder im Interesse anderer Wasser­berechtigter oder dem der Anrainer liegen.

VwGH 23.2.1961, 2190/59; 12.3.1991, 87/07/0015; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151; 28.3.1995, 94/07/0074; 21.10.1999, 96/07/0149; 25.11.1999, 99/07/0145; stRsp

17. Bei der bescheidmäßigen Bejahung des Erlöschens handelt es sich nur mehr um die Fest­stellung des bereits ex lege eingetretenen Rechtsverlustes.

VwGH 9.3.1961, 2543/59; 14.5.1997, 96/07/0249 (Hinweis auf VwGH 14.9.1993, 93/07/0095); 13.11.1997, 97/07/0062; stRsp

OGH 29.1.1970, 1Ob2/70

18. §29 lässt nur die Auferlegung von Vorkehrungen zu, die den Bestand, nicht aber solche, die den Betrieb einer Wasseranlage betreffen.

VwGH 1.2.1962, 622/61

19. Über das Bestehen und den Umfang eines vertraglich eingeräumten Wasserleitungs- und Wasser­bezugs­rechts haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

OGH 7.6.1963, 1Ob86/63

20. Die WRbeh hat das Erlöschen von Wasserrechten von Amts wegen festzustellen und daher sämtliche in §27 Abs1 aufgezählten Erlöschensgründe ungeachtet eines nur einen Erlöschens­grund aufzeigenden Partei­antrages wahrzunehmen.

VwGH 29.4.1965, 1569/64; stRsp

Vgl auch unten VwGH 14.5.1997, 96/07/0249

21. Das WRG bietet keine Handhabe, die Kosten von Vorkehrungen nach §29 Abs1 anderen als den bisher Berechtigten anzulasten.

VwGH 23.5.1969, 1531/68, Slg7576

22. Die WRbeh ist weder berechtigt noch verpflichtet, anlässlich des Erlöschens von Wasserrechten über den Fortbestand oder Nichtfortbestand von Verpflichtungen, die den bisher Berechtigten aus welchem Titel immer auferlegt waren, abzusprechen.

VwGH 22.5.1970, Slg7800

23. Ist ein Wasserbenutzungsrecht, für dessen gesicherte Ausübung ein Schutzgebiet bestimmt wurde, erloschen, dann kommt den vom Schutzgebietsbescheid betroffenen Liegenschafts­eigentümern ein Rechts­anspruch auf Widerruf der sie belastenden Anordnungen zu. Diese Liegenschaftseigentümer können mithin auch das Begehren nach Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts (§29 Abs1) zum Zwecke der darauf zu gründenden Zurücknahme der Schutz­gebietsbestimmungen stellen.

VwGH 15.12.1972, 2315, 2316, 2321/71; 22.12.1972, 75/71, Slg8338

Vgl nun §34 Abs1 idF WRG-Nov 1990

24. Gegen §29 Abs1 bestehen keine Bedenken aus dem Blickwinkel des Art4 Abs2 EMRK.

VfGH Slg7826/76

25. Der bisher Berechtigte iSd §29 Abs1 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Er ist zu letztmaligen Vorkehrungen auch dann verpflichtet, wenn er zwar seinerzeit Allein­eigentümer jener Liegenschaft war, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war, zur Zeit der Vorschreibung letzt­maliger Vorkehrungen aber nur mehr Miteigentümer ist.

VwGH 13.7.1978, 2306/76, Slg9616 A; 28.1.1992, 90/07/0047; stRsp

26. Im Erlöschensverfahren ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorge­schrieben.

VwGH 7.7.1980, 2531/79; 14.12.1993, 90/07/0087; 20.7.1995, 95/07/0041; 25.11.1999, 96/07/0248

Bezog sich auf §107 aF; heute gilt AVG

27. Der Käufer einer Liegenschaft, mit der ein Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, wird erst durch die Grund­buchseintragung Grundeigentümer und damit Wasserberechtigter, sofern das Wasserbenutzungs­recht nicht schon vorher ex lege erloschen ist.

VwGH 7.7.1980, 2531/79; 8.10.1987, 87/07/0091; 28.1.1992, 90/07/0047; stRsp

Damit kommt dem Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschensfalles Bedeutung hinsichtlich des Bescheid­adressaten zu

28. Letztmalige Vorkehrungen dürfen sich nur auf die von der wr Bewilligung umfassten Anlagen beziehen, nicht jedoch auf - nach §138 zu behandelnde - eigenmächtige Neuerungen.

VwGH 16.12.1982, 82/07/0171, 0172; 12.3.1991, 87/07/0015; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151; 28.3.1995, 94/07/0074; 11.3.1997, 95/07/0036; stRsp

29. Zur Beurteilung des Erfordernisses und des Ausmaßes letztmaliger Vorkehrungen hat die Beh einen techni­schen SV heranzuziehen.

VwGH 26.2.1985, 83/07/0127

30. Bei der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen hat die Beh von dem Sachverhalt auszugehen, der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides besteht, und nicht von jenem, der im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechts bestand. Der bisherige Wasserberechtigte ist nicht verpflichtet, nach Erlöschen des Wasserrechts seine Anlage weiter bestehen zu lassen. Hinsichtlich einer nicht mehr bestehenden Anlage können unter dem Titel der unterlassenen Instandhaltungs­pflicht keine Vorkehrun­gen angeordnet werden, ebenso wenig ist eine Verpflichtung zur Wieder­herstellung der Anlage im Gesetz begründet.

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016; 12.3.1991, 87/07/0015

Siehe aber oben VwGH 22.6.1937, Slg1482, bzw unten VwGH 25.10.1994, 93/07/0049

31. §29 ermächtigt die WRbeh nicht, dem bisher Berechtigten die Errichtung einer Anlage vorzu­schreiben.

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016; stRsp

32. Soweit die Ausübung des Wasserrechts an Auflagen gebunden war, sind diese mit dessen Erlöschen ohne weiteres weggefallen, ohne dass es hiefür einer gesonderten Regelung bedürfte.

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016; 14.5.1997, 96/07/0249

Vgl aber zur Fortdauer der Erhaltungspflicht VwGH 25.10.1994, 93/07/0049

33. Forderungen nach letztmaligen Vorkehrungen, die weder auf die Nachholung einer versäumten Instand­haltung von wasserbaulichen Anlagen noch auf die Beseitigung vorhandener Anlagen, die dem Einschreiter Schaden zufügen könnten, gerichtet sind, sind im Gesetz nicht begründet.

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016

34. Letztmalige Vorkehrungen gem §29 Abs1 haben sich ausschließlich an den letzten Wasser­berechtig­ten zu richten. Ihm können nur bestimmte und befristete Vorkehrungen, nicht aber die dauernde Erhaltung der Anlage aufgetragen werden.

VwGH 3.2.1987, 86/07/0153; 12.3.1991, 87/07/0015; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151; 21.10.1999, 96/07/0149; stRsp

35. Die Parteien des Erlöschensverfahrens (§29 Abs1 und 3) können nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Erlöschensvorkehrungen geltend machen. Andere Wasser­berechtigte oder Anrainer haben somit eine inhaltlich auf die Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung im Erlöschens­verfahren; sie haben keinen rechtl Einfluss auf die Feststellung des Erlöschens selbst.

VwGH 19.9.1989, 86/07/0150; 13.3.1990, 89/07/0001; 30.6.1992, 89/07/0182; 16.11.1993, 90/07/0036; 27.6.1995, 92/07/0140; 27.6.1995, 94/07/0088; 14.12.1995, 93/07/0189; 29.6.2000, 99/07/0154 (gilt auch für Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Wasser­benutzungsrecht durch Dienstbarkeiten berührt sind); 23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp

36. §29 Abs1 verlangt, dass „hiebei", also in einem Zug, mit der Feststellung des Erlöschens über not­wendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Eine Entscheidung über das Erlöschen „dem Grunde nach" in Anwendung des §59 Abs1 AVG ist daher rechtswidrig.

VwGH 13.11.1990, 89/07/0152; 27.6.1995, 94/07/0088; 21.10.1999, 96/07/0149; 25.11.1999, 97/07/0076; stRsp

37. „Bisher Berechtigter" ist der Inhaber der Wasserbenutzungsberechtigung im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts, nicht aber ein Rechtsnachfolger im Anlageneigentum. Auch der spätere Erwerber der Liegenschaft, mit der das Wasserrecht verbunden war, kommt nicht als derjenige in Betracht, dem letztmalige Vorkehrungen aufgetragen werden könnten.

VwGH 12.3.1991, 87/07/0015; 28.1.1992, 90/07/0047, 20.7.1995, 95/07/0051; 14.5.1997, 96/07/0249 (Hinweis auf VwGH 28.2.1992, 90/07/0047, und auf §22); stRsp

38. §29 Abs1 ermächtigt die WRbeh nur, dem bisher Berechtigten die Beseitigung seiner von der wr Bewilli­gung umfassten Anlagen, soweit dies im öff Interesse erforderlich und im Inter­esse von anderen Wasserberech­tigten oder von Anrainern gelegen ist, aufzutragen, nicht aber solche Maßnahmen vorzu­schreiben, die mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der wr bewilligten Anlage in keinem Zusammenhang stehen. Bei Vorliegen eigenmächtiger Neuerungen ist vielmehr nach §138 vorzugehen.

VwGH 12.3.1991, 87/07/0015; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151, 28.3.1995, 94/07/0074; 21.10.1999, 96/07/0149; 25.11.1999, 99/07/0145; stRsp

39. Die nach §29 erforderlichen Beurteilungen setzen die Erlöschensfeststellung bereits voraus.

VwGH 19.11.1991, 88/07/0118

40. Eine Stilllegung von Anlagen im öff Interesse dient der Hintanhaltung jeder künftigen miss­bräuchlichen Verwendung. Besteht kein Anlass zur Beseitigung einer Kanalanlage, dann liegt die Vor­schreibung des dichten Verschließens zum Schutz vor unzulässiger Ableitung von Abwässern durch wen immer auf der Hand.

VwGH 2.6.1992, 89/07/0125

41. Das Gesetz sieht neben der Anlagenbeseitigung sowie der Wiederherstellung des früheren Zustandes ganz allgemein vor, auf andere Art die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob es sich bei einem Werkskanal um ein künstliches oder natürliches Gewässer handelt, ohne Bedeutung.

VwGH 20.4.1993, 90/07/0010

42. Die für die Feststellung, ob und wann das Wasserbenutzungsrecht ex lege erloschen ist, erforder­lichen Sachverhaltselemente hat die Beh von Amts wegen zu ermitteln.

VwGH 14.12.1993, 90/07/0087; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151

43. Ein - zur Devolution (§73 AVG) berechtigendes - subjektiv-öff Recht des bisher Wasser­berechtigten auf beh Abspruch nach §29 Abs1 kann - ungeachtet der Amts­wegigkeit dieses Verfahrens - deswegen nicht verneint werden, weil dieser Abspruch die notwendige Voraussetzung für die Entlassung des Trägers des erloschenen Wasserrechts aus damit verbundenen Pflichten bildet.

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151

44. Die nicht mit dem Betrieb, aber mit dem Bestand der Anlage verbundenen Erhaltungspflichten wirken in jenem Umfang, in dem sie den Schutz öff Interessen oder fremder Rechte bezwecken, über die Ver­zichts­erklärung bis zur Erfüllung der nach §29 Abs1 vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen fort.

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151

45. Vorkehrungen iSd §29 Abs1 setzen die Auflassung von Anlagen voraus und kommen daher für in Betrieb bleibende Anlagen nicht in Betracht.

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151

46. Für Vorkehrungen bezüglich aufgelassener Anlagen gilt:

- sie haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maß­nahmen zu bestehen,

- sie dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen im Zusammenhang stehen,

- sie dürfen nur so weit aufgetragen werden, als sie aus öff Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind.

Nach Maßgabe dieser Beschränkungen ist auch die Anordnung solcher Maßnahmen zulässig, mit denen angesichts der fortdauernden Erhaltungspflicht des scheidenden Wasserberechtigten versäumter Instand­haltungsaufwand nachgeholt werden soll.

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151; 21.10.1999, 96/07/0149; 25.11.1999, 99/07/0145; 24.4.2003, 2000/07/0247 (zu den Anforderungen); stRsp

47. Ist eine Beeinträchtigung der Rechte Dritter nicht von vornherein auszuschließen, dann kommt diesen im Verfahren nach §29 Parteistellung zu, weil die Frage, ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, Gegenstand des Verfahrens ist, deren Parteistellung aber nicht berührt.

VwGH 27.6.1995, 92/07/0140 (Hinweis auf VwGH 24.1.1980, 2797, 2798/79); stRsp

48. Parteistellung kommt im Hinblick auf die (deklarative) Feststellung des Erlöschenstatbestandes nur dem bisher Berechtigten, dh. dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden Wasserberechtigung, nicht aber den anderen im §29 genannten Personen, zu.

VwGH 27.6.1995, 94/07/0088 (Hinweis auf VwGH 13.3.1990, 89/07/0001); 14.12.1995, 93/07/0189; 2.10.1997, 95/07/0014 (Hinweis auf VwGH 19.9.1989, SlgNF Nr. 12.982/A, 30.6.1992, 89/07/0182, 22.9.1992, 92/07/0128, 16.11.1993, 90/07/0036, 14.12.1995, 93/07/0189); 29.6.2000, 99/07/0154; 23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp

49. §29 Abs1 verlangt, dass in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens eines Wasser­benutzungsrechts über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Dies hat für alle nach §29 erforderlichen Absprüche, somit auch für jene nach dem dritten und fünften Absatz dieses Paragraphen zu gelten.

VwGH 27.6.1995, 94/07/0088 (Hinweis auf VwGH 13.11.1990, 89/07/0152); 21.10.1999, 96/07/0149; 25.11.1999, 97/07/0076

50. Im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten ist die Durch­führung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Eine allfällige Zweckmäßigkeit einer münd­lichen Verhandlung berechtigt nicht zu einer Trennung von Erlöschensfeststellung und Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen.

VwGH 20.7.1995, 95/07/0041

51. Parteistellung im Verfahren über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten haben nach §29 Abs1 iVm §102 Abs1 litc auch die Anrainer. Bei der Ermittlung des Inhaltes des Begriffes „Anrainer" im §29 Abs1 ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts einen engen Zusammen­hang mit der Begründung eines Wasser­benutzungsrechts insofern aufweist, als die Erlöschensfeststellung und die letztmaligen Vorkehrungen einen Schlussstrich unter eine Wasser­benutzung ziehen, die durch eine wr Bewilligung ermöglicht wurde. Die wr Bewilligung begründet das Wasserbenutzungsrecht, die Erlöschensfest­stellung und die letztmaligen Vorkehrungen sollen den auf Grund der erteilten Bewilligung geschaffenen Zustand wieder beseitigen. Im Verfahren zur Erteilung einer wr Bewilligung begründet nur das Grundeigentum, nicht aber ein Superädifikatseigentum Partei­stellung. Es wäre ein nicht zu erklärender Wertungswiderspruch, wenn in jenem Verfahren, das zur Begründung von Wasserbenutzungsrechten führt, Superädifikatseigentümern keine Parteistellung eingeräumt wird, wohl aber in jenem Verfahren, das am zeitlichen Ende dieser Wasser­benutzungs­anlagen steht. Es ist daher davon auszugehen, dass Anrainer iSd §29 Abs1 die Eigentümer benachbarter Grundstücke sind.

VwGH 20.7.1995, 95/07/0051 (Hinweis auf VwGH 3.12.1985, 85/07/0275, 85/07/0276, sowie auf Krzizek, 143)

52. Feststellungen darüber, ob und inwieweit Anlagen aus öff oder anderen Rücksichten zu beseitigen wären, sind als Grundlage für die Art und das Ausmaß der anzuordnenden letztmaligen Vorkehrungen des §29 Abs1, aber auch für die Frage, ob eine unentgeltliche Überlassung überhaupt Platz greifen könnte, erforderlich. Die Bestimmungen des §29 Abs1 über die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen für eine aufgelassene Anlage und jene des Abs3 über die unentgeltliche Überlassung der Anlage an Dritte stehen nämlich zueinander im Alter­nativverhältnis, das ihre gleichzeitige Anwendung für dieselbe Anlage ausschließt.

Der scheidende Wasserberechtigte hat seine Anlagen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraus­setzungen des §29 Abs3 einem Dritten zu überlassen oder sie mangels Vorliegens der Voraus­setzungen dieser Gesetzesstelle nach §29 Abs1 unter Wiederherstellung des vorigen Zustandes zu beseitigen oder nach Maßgabe dieser Vorschrift auf andere Art das Erforderliche vorzukehren. Die zu einem Verlangen nach §29 Abs3 Berechtigten stehen rechtl nur vor der Wahl, die Anlage in dem Zustand zu übernehmen, in dem sie sich befindet, oder von einem Verlangen nach §29 Abs3 Abstand zu nehmen. Nicht hingegen eröffnet das WRG dem zur Stellung eines Verlangens nach §29 Abs3 Berechtigten eine rechtl Möglichkeit, vom scheidenden Wasserberechtigten vor Übernahme der Anlage deren Versetzung in den gewünschten Zustand zu verlangen. Eine solche Möglich­keit ist selbst für den Fall zu verneinen, dass der scheidende Wasserberechtigte den ihm gesetzlich obliegenden Instandhaltungsaufwand versäumt hat.

VwGH 24.10.1995, 91/07/0122 (Hinweis auf VwGH 6.10.1972, Slg8292/A, 25.10.1994, 93/07/0149, 0150, 0151)

53. Aus den Worten „der bisher Berechtigte" und „seine Anlagen" in §29 Abs1 geht hervor, dass die WRbeh ermächtigt und verpflichtet ist, Vorkehrungen nach Maßgabe des §29 Abs1 vorzusehen und zwar in Bezug auf jene Anlagen, die mit dem ursprünglich verliehenen und sodann für erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht in Zusammenhang stehen.

VwGH 11.3.1997, 95/07/0036 (Hinweis auf VwGH 3.11.1981, Slg10.583/A)

54. Die Berufungsbeh hat bei ihrer Entscheidung über letztmalige Vorkehrungen grundsätzlich von der Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Maßgebend ist somit nicht der Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts, sondern jener der Erlassung des Bescheides nach §29 Abs1. Daraus darf jedoch nicht abgeleitet werden, dass auch der bloße Umstand der Erfüllung erstinstanzlich vorgeschriebener letzt­maliger Vorkehrungen auf den Inhalt des Berufungsbescheides Einfluss zu nehmen hätte.

VwGH 8.4.1997, 96/07/0153 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Vw-Verfahren5, 581 zit Rsp, auf Raschauer, RZ 5 zu §29, sowie auf VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016, 12.3.1991, 87/07/0015, 20.2.1997, 96/07/0204, 28.2.1996, 95/07/0079, 13.12.1994, 91/07/0098)

55. Die rechtl verfehlte Annahme eines Erlöschenstatbestandes iSd §27 Abs1 belastet einen Fest­stellungs­bescheid gem §29 Abs1 allein noch nicht mit Rechtswidrigkeit, weil für die Erfüllung der gem §59 Abs1 AVG geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch des Bescheides hinreicht, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage zweifelsfrei erkennbar ist. Im „Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungs­rechts" ist dies §29. Wäre daher auf Grund des festgestellten Sach­verhaltes die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts auf Grund eines anderen der im §27 taxativ aufgezählten Erlöschenstatbestände möglich, ist der Bescheid trotz rechtsirriger Annahme eines falschen Erlöschenstatbestandes allein noch nicht inhaltlich rechtwidrig.

VwGH 14.5.1997, 96/07/0249

56. Muss davon ausgegangen werden, dass ein durch ein fremdes Wasserbenutzungsrecht in Rechten Betroffe­ner für den Rechtseingriff auf Dauer der erteilten Bewilligung als entschädigt zu gelten hat, dann steht es einem solcherart Betroffenen nicht zu, aus den in §27 Abs1 genannten Umständen zum Nachteil des Konsensträgers den Abspruch über das vorzeitige Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts zu betrei­ben. Für den Rechtsnach­folger jenes Rechtsträgers, der aus Anlass der wr Bewilligung entschädigt wurde oder sich mit dem Konsens­träger privatrechtl abgefunden hatte, gilt nichts Anderes.

VwGH 2.10.1997, 95/07/0014

57. In den Fällen des §356b GewO 1994 ist die Gewerbebeh als WRbeh auch zur Durch­führung des Verfahrens nach §29 WRG zuständig.

VwGH 18.2.1999, 99/07/0007

Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in Grabler-Stolzlechner-Wendl, Komm zur GewO, Rz 22 zu §356b, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur RV zur GewO-Nov 1997, 575 Blg Nr. XX. GP, 14. Entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers; siehe Näheres bei §21a

58. Hat sich eine Partei seinerzeit dazu motivieren lassen, als alleiniger Träger der wr Bewilligung einer (gemein­samen) Wasserversorgungsanlage aufzutreten, indem sie allein den wr Bewilligungs­antrag ge­stellt und den darüber antragsgem ergangenen Bescheid in Rechtskraft erwachsen lassen hatte, dann resultieren aus dieser Stellung als Wasserbenutzungsberechtigter der betroffenen Anlage alle mit dem Konsens rechtl verknüpften Rechte und Lasten. Nur dem so Berechtigten (und nicht auch anderen Benutzern) dürfen letztmalige Vor­kehrungen nach §29 Abs1 aufgetragen werden.

VwGH 21.10.1999, 96/07/0149 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 96/07/0249, 14.12.1995, 93/07/0189, 20.7.1995, SlgNF Nr 14.293/A)

59. Letztmalige Vorkehrungen haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letzt­maligen Maßnahmen zu bestehen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen im Zusam­menhang stehen und so weit aufzutragen sind, als sie aus öff Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind. Für eine Ermessens­übung besteht bei der Ent­scheidung über letztmalige Vorkehrungen nach §29 Abs1 kein Raum.

VwGH 21.10.1999, 96/07/0149 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, SlgNF Nr. 14.151/A, mwN); 25.11.1999, 99/07/0145; stRsp

60. Letztmalige Vorkehrungen dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasser­recht und seinen Anlagen in Zusammenhang stehen. Sie dürfen nur soweit aufgetragen werden, als sie aus öff Rück­sichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind. §29 ermöglicht zwar die Anordnung solcher Maßnahmen, mit denen versäumter Instandhaltungs­aufwand nachgeholt werden soll, nicht aber einen Auftrag zur Sanierung (des Mühlengebäudes) zwecks ander­weitiger (landwirtschaftlicher) Verwendung, welches über den Bereich des Wasserrechts hinaus­ginge und bereits in die Kompetenz der Bau-Beh eingriffe.

VwGH 25.11.1999, 99/07/0145 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, SlgNF Nr. 14151/A)

61. Im Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten ist die Parteistellung im §102 Abs1 litc abschließend geregelt.

VwGH 29.6.2000, 99/07/0154

62. Auf Grund der rechtskräftigen Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts können durch die einem Dritten wr bewilligte Schleifung von Wasseranlagen insoweit Rechte des Verpflichteten nicht verletzt werden. Ob im Erlöschensverfahren als letztmalige Vorkehrung – insoweit inhaltsgleich - die Schleifung von Anlagen angeordnet worden ist, bedarf keiner weiteren Erörterung, weil - selbst wenn derselbe Sachverhalt in zwei Bescheiden insoweit völlig verschieden geregelt worden wäre - dadurch keine Rechtsverletzung des Verpflichteten eintreten kann. Durch die bewilligte (und in der Folge durchge­führte) Schleifung der Anlagen wird nämlich der Verpflichtete von seiner im Erlöschensbescheid gem §29 angeordneten Verpflichtung befreit.

VwGH 27.9.2000, 99/07/0204

63. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung (zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen) auszu­übenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichts­punkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.

VwGH 24.4.2003, 2000/07/0247 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, VwSlg 14.151, sowie auf die bei Walter/Thienel, Vw-Verfahren, I², unter E 355 zu §59 AVG zit Rsp); stRsp

64. Die mit dem Erlöschen des vormaligen Wasserrechtes verbundenen letztmaligen Vorkehrungen (hier zur Verschließung eines Mühlbaches) werden mit der Erteilung der Bewilligung für ein neues Projekt gegenstands­los und stehen der Bewilligung des neuen Projektes nicht im Wege.

VwGH 27.5.2004, 2003/07/0100

65. Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige WRbeh von Amts wegen festzustellen. Ungeachtet der Amtswegigkeit dieses Verfahrens ist jedoch ein subjektiv-öff Recht des scheidenden Wasserberechtigten auf beh Abspruch nach § 29 zu bejahen.

VwGH 24.2.2005, 2002/07/0051 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch WR, zu § 29 E 71 und 73 zit Rsp).

66. Parteistellung kommt im Hinblick auf die (deklarative) Feststellung des Erlöschenstatbestandes nur dem bisher Berechtigten, daher dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden Wasserberech­tigung, nicht jedoch den anderen in § 29 genannten Personen zu und hat außer dem bisher Berechtigten niemand rechtl Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles. Diese anderen Personen - also andere Wasserberechtigte und Anrainer (§29 Abs1) und an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§ 29 Abs 3) - können stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten (wovon § 29 handelt) geltend machen.

VwGH 24.2.2005, 2002/07/0051 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch WR, zu § 29 E 41 ff zit Rsp sowie VwGH 29.6.2000, 99/07/0154, und 18.9.2002, 98/07/0112, mwN)

67. Durch § 29 Abs 1 wird sichergestellt, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seiner­zeit aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insb durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr - vornehmlich auch angesichts des Wegfalles der Instand­haltungspflicht des bisher Wasserberechtigten - so weit wie möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öff Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist.

VwGH 24.2.2005, 2002/07/0120 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, VwSlg. 14.151/A).

68. Vor allem die auf Grund des Erlöschens der wr Bewilligung zur Abwassereinleitung wegfallende Instand­haltungsverpflichtung gebietet es im öff Interesse der Reinhaltung der Gewässer, dass die Anlage durch letztmalige Vorkehrungen in einen solchen Zustand versetzt wird, dass von dieser keine diesen Interessen zuwider laufende Gefahren ausgehen. Eine Stilllegung von Abwasseranlagen im öff Interesse nach § 29 Abs 1 dient dem Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen missbräuch­lichen Verwendung

VwGH 24.2.2005, 2002/07/0120 (Hinweis auf VwGH 2.6.1992, 89/07/0125, mwN); 22.12.2005, 2004/07/0209

69. In dem Umstand, dass die die nach § 29 vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen richtiger­weise als wasserpol Aufträge nach § 138 zu erteilen gewesen wären, ist eine Verletzung von Rechten des Verpflichteten nicht zu erblicken.

VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209

70. Der Umstand, dass allenfalls in Zukunft eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gewährt und mög­licher­weise eine neuerliche wr Bewilligung zum Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage erteilt werden könnte, kann keinen (vorläufigen) Verzicht auf die Vornahme letztmaliger Vorkehrungen recht­fertigen.

VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209

Abs3

1. Durch einen an den bisherigen Wasserberechtigten gerichteten Auftrag zur kostenlosen Abtretung einer Wasseranlage wird der Miteigentümer der berührten Grundstücke nicht betroffen.

VfGH 15.3.1972, Slg6683

2. Eine verfassungskonforme Auslegung des §29 Abs3 ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass es sich bei der bescheidmäßig angeordneten Überlassung einer Anlage an Beteiligte in Wahrheit um keinen Ver­mögensentzug handelt und daher keine Enteignung vorliegt. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn nach dem jeweils vorliegenden Sachverhalt die zu einer Anlage gehörenden Wasserbauten nach der Vorschrift des §29 Abs1 an sich zu beseitigen wären, weil nur in diesem Fall der Untergang jener Vermögens­objekte zum Gegen­stand der wrbeh Entscheidung gemacht werden müsste, deren Übernahme zum Zwecke ihrer Erhaltung mit der Vorschrift des §29 Abs3 ermöglicht werden soll, sodass die vermögensrechtl Situation des bisher Berechtigten in Ansehung solcher Wasserbauten keine Verschlechterung erfahren würde.

VwGH 6.10.1972, 853/71, Slg8292; 29.6.1995, 95/07/0030, 0031; 25.11.1999, 97/07/0076; stRsp

3. Der bisher Wasserberechtigte gehört nicht zum Kreis der gem §29 Abs3 übernahme­berechtigten Beteiligten.

VwGH 21.10.1980, 3068/80

4. Die Überlassung einer Anlage gem §29 Abs3 bewirkt deren Eigentumsübergang und vermittelt daher im Verfahren eines Dritten Parteistellung gem §§102 Abs1 litb und 12 Abs1 und 2.

VwGH 18.12.1984, 84/07/0214, 0216, 0217

5. Nach §29 Abs3 kann nur die Überlassung vorhandener Wasserbauten, nicht aber von Grund­stücken und Anlagen, die nicht von der wr Bewilligung mit umfasst sind, begehrt werden.

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016

6. Eine wr Bewilligung ist mit der in §29 Abs3 genannten Überlassung von Anlagen nicht verbunden, ebenso wenig eine Übertragung des - erloschenen - Wasserbenutzungsrechts. Vielmehr bedarf es hiezu einer neuen wr Bewilligung.

VwGH 11.12.1990, 89/07/0185, 90/07/0045; 27.6.1995, 94/07/0088 (Hinweis auf VwGH 11.12.1990, 89/07/0185); stRsp

7. Eine Überlassung von Anlagen nach §29 Abs3 setzt das Verlangen einer öff Körper­schaft oder eines Beteiligten voraus, das nicht erzwungen werden kann.

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151

8. Die Überlassung einer Anlage nach §29 Abs3 an einen anderen bei gleichzeitiger Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen für dieselbe Anlage nach §29 Abs1 kommt rechtl nicht in Betracht. Die zu einem Verlangen nach §29 Abs3 Berechtigten stehen rechtl nur vor der Wahl, die Anlage in dem Zu­stand zu übernehmen, in dem sie sich befindet, oder von einem Verlangen nach §29 Abs3 Abstand zu nehmen. Dies gilt auch, wenn der scheidende Wasserberechtigte seine Instand­haltungspflichten verletzt hat.

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151; 24.10.1995, 91/07/0122; stRsp

9. Ist eine Beseitigung von Anlageteilen nach §29 Abs1 nicht erforderlich, dann kann eine Über­lassung nach Abs3 auch nicht darauf gestützt werden, dass die letztmaligen Vorkehrungen größere Aufwendun­gen finanziel­ler Art nach sich zögen, oder dass die nicht mehr benötigten Anlageteile für den bisher Wasserberechtigten so gut wie keinen finanziellen Wert hätten, oder dass die auf fremdem Grund liegen­den Anlageteile auf Grund zivil­rechtl Schritte der Grundeigentümer entfernt werden müssten.

VwGH 29.6.1995, 95/07/0030, 0031 (Hinweis auf VwGH 6.10.1972, SlgNF 8292/A)

10. Die Parteistellung eines Beteiligten iSd §29 Abs3 wird erst durch die Antragstellung begründet.

VwGH 20.7.1995, 95/07/0051, VwSlg 14.239/A; 27.4.2006, 2005/07/0177

11. §29 Abs1 verlangt, dass in einem Zuge (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens eines Wasser­benutzungsrechts über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist; dies hat für alle nach §29 erforderlichen Absprüche, somit auch für jene nach dem 3. und 5. Absatz dieses Paragraphen zu gelten.

VwGH 14.5.1997, 96/07/0058 (Hinweis auf VwGH 27.6. 1995, 94/07/0088); stRsp

12. Die bescheidmäßig zu verfügende Überlassung einer Anlage (für Anlagenteile kann nichts anderes gelten) nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts durch den bisher Berechtigten an einen Dritten setzt, wie dem Wortlaut der Bestimmung des §29 Abs 3 zu entnehmen ist, ein Verlangen eines Dritten voraus.

VwGH 25.11.1999, 97/07/0076 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, SlgNF Nr. 14.151/A, 20.7.1995, SlgNF Nr. 14.293/A)

13. Im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasser­rechten sind gem §102 Abs1 litc nur die im §29 Abs1 und 3 genannten Personen Parteien. Außer den bisher Berechtigten können diese Personen - also andere Wasserberechtigte und Anrainer (§29 Abs1) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§29 Abs3) - stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichts­punkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen, sie haben aber keinen rechtl Einfluss auf die Feststellungen des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung.

VwGH 29.6.2000, 99/07/0154 (Hinweis auf VwGH 16.11.1993, 90/07/0036, 27.6.1995, 94/07/0088, 14.12.1995, 93/07/0189, 2.10.1997, 95/07/0014); 18.9.2002, 98/07/0112; 23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp

14. Im Verfahren betr die bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes den bisher Wasser­berech­tigten vor­zuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen kommt neben den berührten Wasser­berechtigten auch dem Eigen­tümer einer Liegenschaft, auf der allenfalls letztmalige Vorkehrungen gem §29 Abs 1 durch einen bisherigen Wasserberechtigten durchzuführen sind, und den an der Erhaltung der Anlage interessierten Beteiligten (§ 29 Abs 3) eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Partei­stellung zu.

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0017 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch WR, zu § 29 E 43, 47, 55 ff (58) zit Rsp)

15. Parteistellung kommt im Hinblick auf die (deklarative) Feststellung des Erlöschenstatbestandes nur dem bisher Berechtigten, daher dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden Wasserberech­tigung, nicht jedoch den anderen in § 29 genannten Personen zu und hat außer dem bisher Berechtigten niemand rechtl Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles. Diese anderen Personen - also andere Wasserberechtigte und Anrainer (§29 Abs1) und an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§ 29 Abs 3) - können stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten (wovon § 29 handelt) geltend machen.

VwGH 24.2.2005, 2002/07/0051 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch WR, zu § 29 E 41 ff zit Rsp sowie VwGH 29.6.2000, 99/07/0154, und 18.9.2002, 98/07/0112, mwN)

16. Ist eine WG weder ein „anderer Wasserberechtigter" noch ein „Anrainer" iSd §29 Abs1, dannkommt ihr im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes (eines anderen) und zur Vorschrei­bung letztmaliger Vorkehrungen keine Parteistellung zu.

VwGH 27.4.2006. 2005/07/0177

17. Sieht bereits das zur Bewilligung beantragte Projekt, welches Gegenstand der mündlichen Verhand­lung ist, Vorkehrungen vor, um eine Beeinträchtigung fremder Rechte hintanzuhalten, dann bedarf es keiner Einwen­dungen der Inhaber fremder Rechte. Weicht der Bewilligungsbescheid - sei es der erst­instanzliche, sei es der Berufungsbescheid - vom Projekt in einer den Rechten einer Partei nachteiligen Weise ab, dann ist sie trotz unterbliebener Einwendungen in einem solchen Fall nicht gehindert, diesen Bescheid zu bekämpfen.

VwGH 27.4.2006. 2005/07/0177

18. Das Verfahren nach §29 ist kein Bewilligungsverfahren, dem ein Projekt zugrunde zu legen ist. Dieses Verfahren ist von Amts wegen durchzuführen. Ungeachtet der Amtswegigkeit ist jedoch ein sub­jektiv-öff Recht des scheidenden Wasserberechtigten auf beh Abspruch nach §29 zu bejahen. Daraus folgt, dass ihm auch das Recht zusteht, einen Antrag auf Durchführung eines solchen Verfahrens einzubringen. Nichts spricht dagegen, dass der Antragsteller seinem Antrag auch ein „Projekt" mit Vor­schlägen für letztmalige Vorkehrungen an­schließt.

VwGH 27.4.2006. 2005/07/0177 (Hinweis auf VwGH 24.2.2005, 2002/07/0051)

19. Dass nach stRsp letztmalige Vorkehrungen nur bestimmte und befristet aufgetragene Maß­nahmen, nicht jedoch die dauernde Erhaltung einer Anlage auftragen können, betrifft nur die Frage, welche Maß­nahmen dem scheidenden Wasserberechtigten von Amts wegen aufgetragen werden können. Schlägt der Wasserberechtigte selbst dauernde Erhaltungsmaßnahmen vor, ist die Beh zwar nicht an diese Vorschläge gebunden; sie können aber, wenn sie geeignet sind, die Zielsetzungen des §29 zu erfüllen, Eingang in den auf Grund dieser Bestim­mung zu erlassenden Bescheid finden; dies insb auch, wenn sie Teil eines Überein­kommens iSd §111 Abs3 werden.

VwGH 27.4.2006. 2005/07/0177 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, VwSlg NF 14.151/A).

20. Sahen die den Verhandlungsgegenstand bildenden Einreichunterlagen Maßnahmen vor, die geeignet waren, eine Beeinträchtigung der Rechte der gegenbeteiligen Partei zu verhindern, dann musste diese keine Einwendungen erheben.

VwGH 27.4.2006. 2005/07/0177

21. Wenn die Erstbeh von der Annahme ausging, dass sich letztmalige Vorkehrungen erübrigten, wenn der scheidende Wasserberechtigte die in seinen Einreichunterlagen vorgesehene weitere Erhaltung der Gewässer­strecke im Rahmen einer weiter aufrecht bleibenden Mitgliedschaft bei der WG übernehme, dann ist die Verpflichtung zur weiteren Erhaltung der Gewässerstrecke entsprechend den Einreichunter­lagen als mit dem Weiterbestand der Mitgliedschaft in der WG verbunden anzusehen. Mit der Frage, ob der durch den Berufungs­bescheid bewirkte Entfall dieser Verpflichtung zur weiteren Erhaltung des Werks­kanals nachteilige Auswirkun­gen für wr geschützte Rechte verbunden sind, hat sich die belangte Beh im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt und diesen dadurch mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschrif­ten belastet.

VwGH 27.4.2006. 2005/07/0177

Abs4

1. Zwar enthält §29 keine Aussage über jene Personen, denen Parteistellung in einem Über­prüfungsver­fahren gem Abs4 zukommt; auch eine Anwendung des §102 Abs1 litc scheidet schon auf Grund des Wortlautes aus. Der in §29 Abs4 enthaltene Verweis auf §121 gebietet jedoch die Anwendung auch der dort geltenden Partei­stellung. Im Überprüfungsverfahren haben daher jene Personen Parteistellung, die im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatten.

VwGH 27.6.1995, 92/07/0140 (Hinweis auf VwGH 19.6.1970, 1392/69)

2. Ein Antrag um Erstreckung einer zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen festgesetzten Frist ist als Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides zu werten, der von der Beh zurückzuweisen ist. Die Fristverlängerungsbestimmung des §112 Abs2 bezieht sich nicht auf Fristen zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen. Auch §29 Abs4 enthält keine Regelung über eine Fristverlängerung; der Hinweis auf §121 enthält keinen Anspruch auf eine Fristverlängerung.

VwGH 21.9.1995, 95/07/0068 (Hinweis auf VwGH 13.12.1994, 94/07/0164)

[...]

Fin de l'extrait de 470 pages

Résumé des informations

Titre
Rechtsprechung zum österr. Wasserrecht 1870 - 2008
Auteur
Année
2009
Pages
470
N° de catalogue
V123620
ISBN (ebook)
9783640288601
ISBN (Livre)
9783640871650
Taille d'un fichier
3626 KB
Langue
allemand
Mots clés
Rechtsprechung, Wasserrecht
Citation du texte
Dr. Franz Oberleitner (Auteur), 2009, Rechtsprechung zum österr. Wasserrecht 1870 - 2008, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123620

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