Jung und straffällig

Möglichkeiten und Grenzen der Jugendgerichtshilfe


Trabajo de Seminario, 2005

23 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Gliederung

Einleitung

1 Was ist Jugendgerichtshilfe?
1.1 Definition „Jugendgerichtshilfe“
1.2 Zielgruppe
1.3 Rechtliche Grundlagen
1.4 Doppelmandat
1.5 Aufgaben

2 Geschichtliche Entwicklung der Jugendgerichtshilfe

3 Organisationsstrukturen

4 Jugendgerichtshilfe als Beruf
4.1 Erforderliche berufliche Kompetenzen
4.2 Nutzung professionsbezogener Kompetenzen
4.2.1 Qualitätsentwicklung
4.2.2 Supervision
4.2.3 Selbstevaluation

5 Öffentlichkeitsarbeit und Prävention

6 Klientel
6.1 Soziale Hintergründe
6.2 Kontaktaufnahme JGH und KlientIn
6.3 Rechtsfolgen und ihre Wirksamkeit

7 Handeln im Doppelmandat
7.1 Formen des Umgangs
7.2 Rolle des Doppelmandates in der gerichtlichen Stellungnahme
7.3 Anerkennung der JGH vor Gericht

Fazit

Literaturverzeichnis

8 Interview mit Frau A.

Anhang 1 „Interviewverlauf des Interviews mit Frau A.“

Einleitung

Im Februar 2005 machte ich für 2 Wochen ein Schnupperpraktikum beim Sozialen Dienst. Dabei hatte ich die Möglichkeit für einen Tag in die Arbeit der dort ebenfalls angesiedelten Jugendgerichtshilfe (weitergehend auch JGH genannt) einzublicken. Leider verschaffte dies mir nur einen sehr geringen Einblick. Jedoch wurde mein Interesse geweckt und ich beschloss das Wissen hierüber bei Gelegenheit zu vertiefen. Die Möglichkeit dazu bot sich schon bald zu Beginn des Sommersemesters 2005. Im Modul 4.2 „Praxiserkundung“ sollte eine Einrichtung der Sozialen Arbeit besucht und erforscht werden. Also nahm ich Kontakt zu Frau A. auf. Sie gab mir zusätzlich noch einen Hinweis auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung eines interessanten Prozesses am Landgericht, bei dem die JGH beteiligt sein würde.

Ziel der Arbeit ist es den Lesern/Innen einen Einblick in die Arbeit der Jugendgerichtshilfe zu verschaffen.

1 Was ist Jugendgerichtshilfe?

1.1 Definition „Jugendgerichtshilfe“

Möchte man in wenigen Worten zusammenfassen, was genau Jugendgerichtshilfe ist, lässt sich folgende Definition ranziehen:

„Der Begriff der Jugendgerichtshilfe umschreibt die Gesamtheit der Aktivitäten der Jugendhilfe aus Anlass einer Straftat.“[1]

Diese Definition ist sicherlich recht knapp gehalten. Um konkret fassen zu können bedarf es einen Blick auf die Zielgruppe, die gesetzlichen Grundlagen und die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe. Meines Erachtens wird erst in diesen Punkten deutlich, was genau unter diesem Begriff zu verstehen ist.

1.2 Zielgruppe

Zu der obengenannten Definition muss ergänzt werden, dass es sich in jedem Fall um die Straftaten eines Jugendlichen (15. – 18. Lebensjahr) oder Heranwachsenden (19.-21. Lebensjahr) handelt. Diese Gruppe kann zunächst auch als Zielgruppe genannt werden.

Jedoch richtet sich die Hilfe nicht nur an den Jugendlichen selbst. Logischerweise ist auch die Herkunftsfamilie zu beraten, da hier oft problematische Konstellationen festzustellen sind. Neben Eltern gehören aber auch sonstige Personen im Umkreis des straffälligen jungen Menschen zur Zielgruppe. Auch auf sie soll sich das Angebot der JGH ausrichten.

1.3 Rechtliche Grundlagen

In allen Bereichen der Sozialen Arbeit sind die gesetzlichen Rahmenbestimmung in den Sozialgesetzbüchern grundlegend. Besonders lässt sich dies über die Jugendgerichtshilfe sagen, die ja schon vom Sinn nach mit Gerichten und Personen, die nach dem Strafgesetzbuch straffällig geworden sind, zu tun hat.

Die entsprechenden Gesetze sind eine Hilfe um definieren zu können, was unter Jugendgerichtshilfe zu verstehen ist. In § 38 Abs.2 Satz 1+2 JGG werden die Aufgaben der JGH wie folgt beschrieben:

„Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.“

Aber auch diese Beschreibung bleibt recht allgemein und beschreibt außerdem nur einseitig das Wesen der Jugendgerichtshilfe im Verhältnis zum Gericht. Es notwendig ergänzend im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG/SGB VIII) zu forschen. Hier wird eindeutig der Akzent mehr auf das Verhältnis der JGH zum Klientel betont. § 2 Abs.3 Nr.8 ordnet die Jugendgerichtshilfe den anderen Aufgaben der Jugendhilfe zu. Weitere Grundlage für die Arbeit der JGH ist § 52. Hier regelt Abs.1 (ebenso §38 Abs.3 JGG) das Mitwirken des Jugendamtes in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (gemeint ist Jugendgerichtshilfe siehe dazu § 38 Abs.1 JGG – vgl. ebenso Abs.3).

1.4 Doppelmandat

Das Doppelmandat ist Kennzeichen für fast jeden Bereich der Sozialen Arbeit. Sozialpädagogen/Sozialarbeiter stehen in der Regel zwischen staatlichen/gesellschaftlichen Interessen und denen des einzelnen Mandanten.

Auf die Jugendgerichtshilfe trifft dies sicherlich besonders zu. Dies wird bereits an den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen deutlich. Bezieht man sich nur auf § 38 JGG, so kann man vermuten, dass die Mitwirkungspflicht vor Gericht überwiegt. Da die JGH jedoch ebenso zu den anderen Hilfen der Jugendgerichtshilfe gezählt wird, sind für sich auch die in § 1 SGB VIII genannten Erziehungsziele verbindlich und müssen in der Arbeit umgesetzt werden. Die hier genannten Ziele sind:

- Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen
- dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Es ergibt sich von den Gesetzen keine Über- oder Unterordnung von den Reglungen in SGB VIII zu denen im JGG.

Auf den professionellen Umgang mit dem Doppelmandat soll in Kapitel 7 dieser Arbeit näher eingegangen werden.

1.5 Aufgaben

Eine der Hauptaufgaben der JGH ergibt sich in der gerichtlichen Hauptverhandlung. Hier „erstellt sie insbesondere vor der Hauptverhandlung einen Sozialbericht über den Jugendlichen und tritt anschließend auch in der Hauptverhandlung selbst als sozialpädagogische Sachverständige auf.“[2] Die Jugendgerichtshilfe hat auf diese Weise die Möglichkeit u.a. Einfluss darauf zunehmen ob bei Heranwachsenden (19.-21.Lebensjahr) Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Geltung kommt. Zu dieser Frage werden vor Gericht in besonders schwierigen Fällen zusätzlich Psychologen oder Jugendpsychiater gehört. Die entgültige Entscheidung liegt jedoch bei Gericht.[3] Aus § 38 (2) JGG ergeben sich neben der Stellungnahme vor Gericht folgende zusätzliche Aufgaben:

- Wachen über die Umsetzung richterlicher Weisungen und Auflagen, sofern kein Bewährungshelfer berufen ist
- Betreuung und Aufsicht bei entsprechender richterlicher Unterstellung
- Zusammenarbeit mit Bewährungshilfe während Bewährungszeit
- Beibehalten der Verbindung zum Jugendlichen während Vollzug
- Wiedereingliederung in die Gemeinschaft bei Haftentlassung

Die Jugendgerichtshilfe am Dienstort von Frau A. sieht neben Vermittlung von eventuellen Hilfen nach SGB VIII weitere Aufgaben besonders im Bereich „Förderung der Entwicklung der Zielgruppe“. Ziel ist es dabei den Fokus von der Straffälligkeit auf die Gesamtpersönlichkeit des jungen Menschen zu erweitern. Die Jugendlichen sollen unter Berücksichtigung des Familiensystems in allen Fragen der persönlichen Entwicklung beraten werden, dabei ist es das Ziel besonders auf die vorhandenen Ressourcen zu achten. Natürlich spielt in der Beratung auch das laufende Jugendstrafverfahren eine wichtige Rolle. Die jungen Menschen werden von der Jugendgerichtshilfe über das gesamte Verfahren sowie den dazugehörigen Rechten und Pflichten informiert. In der Beratung wird den Klienten der Erziehungsgedanke im JGG deutlich gemacht umso die Angst vor dem Verfahren abzubauen. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Jugendgerichtshilfe, weitere fachspezifische Hilfen mit dem Jugendlichen oder Heranwachsenden konkret zu besprechen und ihn gegebenenfalls zu den nötigen Stellen zu begleiten.[4]

Ebenso bietet sowohl das Jugendgerichtsgesetz selbst (z.B. Möglichkeiten zur U-Haftvermeidung), wie auch Sozialgesetzbuch II + XII mögliche Hilfen, die je nach Bedarf zu vermitteln und zu begleiten sind.

2 Geschichtliche Entwicklung der Jugendgerichtshilfe

Die Wurzeln der Jugendgerichtshilfe liegen im täterorientierten Jugendstrafrecht. Sie wurde nach 1900 das erste Mal durch die „Frankfurter Zentrale für private Fürsorge“ auf privater karikativer Ebene durchgeführt.[5]

Gesetzlich institutionalisierte sich die JGH schließlich 1923 durch das Reichsjugendgerichtsgesetz (RJGG) und das Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG 1922). Diese Entwicklung war das Ergebnis einer seit 1882 geführten pädagogischen Reformdiskussion, ausgelöst durch die in diesem Jahr veröffentlichte Reichskriminalstatistik, in der erstmals jugendliche Straftäter zwischen 12 und 17 Jahren gesondert aufgeführt wurden.[6] Die Jugendgerichtshilfe sollte die Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Jugendstrafrechtspflege werden.[7]

Der Nationalsozialismus ging auch an der Jugendgerichtshilfe nicht vorbei. Rechtlich traten die pädagogischen Ideen wieder zurück und die Strafe wurde wieder an erste Stelle gerückt. Dies ging sogar soweit, dass Zuchthaus- und Todesstrafe für Jugendliche eingeführt wurden. Es entstanden spezielle Gefängnisse für „Verurteilte deutschen Blutes“, „Verurteilte artverwandten Blutes und Sonderabteilungen für „unbestimmt Verurteilte“.[8]

In den 50er wurden die Anfangsideen wieder aufgegriffen und die JGH neu in der bis heute bekannten Form institutionalisiert. 1953 wurde mit dem § 38 JGG der organisatorische Rahmen des Aufgabenbereiches beschrieben.[9] Bis Anfang der 80er Jahre überwog jedoch weiterhin die Hilfe für das Gericht, pädagogische Aufgaben blieben zunächst nachrangig.[10]

Die entscheidende Wende trat schließlich 1990 durch zwei wesentliche gesetzliche Änderungen ein. Zum ersten trat in diesem Jahr das KJHG (SGB VIII) in Kraft und somit § 52 in selbigen Buch. Schon der Titel „Mitwirkung der Jugendhilfe im jugendgerichtlichen Verfahren“ zeigt diese Umorientierung zu Gunsten des Klienten.[11] Es wird nicht mehr von „Gerichtshilfe“ geredet, was impliziert, dass die Hilfe vor allem an das Gericht geht. Die zweite Änderung ergab sich im JGG selbst. § 38 JGG wurde durch Absatz 3 erweitert. Hierin wird ein etwas größeres Gewicht auf die pädagogischen Aufgaben der JGH gelegt, indem die Übernahme von Betreuungsweisungen nach § 10 JGG möglich gemacht wurde und sie dazu besonders gehört werden soll. Weiter wurde im Absatz 2 gleichen Paragraph hinzugefügt, dass die JGH in Haftsachen beschleunigt berichten soll.[12]

[...]


[1] Puff 2003g

[2] Chilian 2005, Kapitel 4.2

[3] vgl. Chilian 2005, Kapitel 7.2.1

[4] aus der Konzeption der JGH am Dienstort von Frau A. – zu Wahrung der Anonymität nicht abgedruckt

[5] vgl. Klier 2002, S.650

[6] vgl. Müller 2001, S.94

[7] vgl. Puff 2003 sowie Müller 2001, S.94

[8] vgl. Binder 1999, S.37

[9] a.a.O.

[10] vgl. Klier 2002, S.650

[11] vgl. Puff 2003

[12] vgl. Puff 2003

Final del extracto de 23 páginas

Detalles

Título
Jung und straffällig
Subtítulo
Möglichkeiten und Grenzen der Jugendgerichtshilfe
Universidad
University of Applied Sciences Esslingen
Curso
Praxiserkundung
Calificación
1,0
Autor
Año
2005
Páginas
23
No. de catálogo
V94537
ISBN (Ebook)
9783640106585
ISBN (Libro)
9783640112173
Tamaño de fichero
467 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Jung, Praxiserkundung, Jugendgerichtshilfe
Citar trabajo
Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit Rebecca Brohm (Autor), 2005, Jung und straffällig, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94537

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