Insolvenzen europäischer Gesellschaften am Beispiel der Societas Europaea


Seminar Paper, 2008

17 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Europäische Aktiengesellschaft

3. Rechtsgrundlagen
3.1 Rechtsquellenpyramide der SE
3.2 Das europäische Insolvenzrecht
3.3 Internationales Insolvenzrecht
3.4 Nationales Sachrecht
3.5 Lex fori concursus

4. Die Insolvenz bei europäischen Aktiengesellschaften
4.1 Ablauf des Insolvenzverfahrens
4.2 Insolvenzeröffnungsverfahren
4.3 Insolvenzfähigkeit und Eröffnungsgründe
4.3.1 Zahlungsunfähigkeit, nach § 17 InsO
4.3.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit, nach § 18 InsO
4.3.3 Überschuldung, nach § 19InsO

5. Pflichten und Haftung des Verwaltungsrats einer SE
5.1 Haftung des Verwaltungsrats
5.2 Pflichten des Verwaltungsrats
5.3 Pflichten der geschäftsführenden Direktoren
5.4 Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren

6. Zusammenfassende Schlussbetrachtung

7. Literaturverzeichnis und Quellenverzeichnis

1. Einleitung

„Die Zeit ist gekommen für eine internationale Handelsgesellschaft“, so forderte es Herr Karl Geilers auf dem 34. Deutschen Juristentag in Köln im Jahr 1926. Die Verordnung über das Statut der Societas Europaea, abgekürzt mit SE, ist nach einem 40-jährigen Leidensweg der Vorbereitung am 8. Oktober 2004 in Kraft getreten[1]. Damit hat der Europäische Gesetzgeber nach Jahrzehnten die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um den Europäischen Binnenmarkt auch im Bereich der Rechtsformen zu vollenden und den Unternehmen eine grenzüberschreitende Mobilität und Flexibilität zu ermöglichen[2]. Der Durchbruch wurde im Europäischen Rat von Nizza Ende 2000 erlangt. Die Verordnung über das Statut der Societas Europaea (SE-VO) als auch die dazugehörige Arbeitnehmerrichtlinie (AN-RL) durch den europäischen Ministerrat im Oktober 2001 verabschiedet werden[3]. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) waren nach der Verabschiedung beauftragt nationale Einführungsgesetze, für die Integration der neuen Supranational-europäischen Rechtsform, zu erlassen[4]. Damit ist für die SE keine gleichrechtliche Stellung im ganzen europäischen Raum gegeben, die nationalen Verordnungen der einzelnen Mitgliedsstaaten sind hier von Bedeutung. In Deutschland ist dies durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG), das Gesetz zur Ausführung der SE-VO sowie das Gesetz zur Beteiligung der Arbeitnehmer erfolgt, und am 23. Oktober 2004 in Kraft getreten[5]. Die europäische Aktiengesellschaft wird in der EU sowie auch im EWR uneingeschränkt anerkannt, demnach haben die Unternehmen eine garantierte Niederlassungsfreiheit sowie eine europaweite Entfaltungsmöglichkeit.

Das Interesse an der SE bzw. an der Umwandlung der AG zur einer SE hat seit der Einführung stark zugenommen. Aktuell prüfen zahlreiche europäische und andere DAX-30-Unternehmen die Möglichkeiten, sich vollständig in eine SE umzuwandeln, ganze Konzernbereiche zur einer SE zusammenzufassen, zu einer SE sich zusammenzuschließen[6]. Das Ziel aus diesen Unternehmungen ist eine grenzüberschreitend flexible und mobile Konzernstruktur zu ermöglichen, Umstrukturierungen zu vereinfachen, und die Vornahme neuer Akquisitionen im In- und Ausland zu erleichtern[7]. Die Überlegungen der Unternehmen in eine SE umzuwandeln oder eine zu gründen ist unstreitig nachzuvollziehen, wenn alle Vorteile einer supranational-europäischen Rechtsform vor Augen geführt werden. Allerdings müssen auch alle rechtlichen Auswirkungen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Blickfeld gehalten werden. Da eine SE regelmäßig grenzüberschreitend tätig ist, ergeben sich bei Ihrer Insolvenz über die Grenzen des jeweiligen SE-Sitzstaats hinaus zahlreiche Auswirkungen in anderen Mitgliedsstaaten[8]. Allerdings hat der europäische Gesetzgeber in der SE-VO keine insolvenzrechtlichen Regelungen aufgenommen, demzufolge hat die insolvenzrechtliche Behandlung der SE eine besondere Bedeutung. Das Ziel dieser vorliegenden Arbeit ist es die insolvenzrechtliche Relevanz am Beispiel der SE zu verdeutlichen. Hierzu wird sich diese Arbeit, nachdem ein kurzer Überblick über die SE selbst gegeben wird, des Weiteren mit den Insolvenzgründen der SE, der Haftung und dem Gläubigerschutz im Falle der Insolvenz sowie auch dem grenzüberschreitendem Insolvenzverfahren auseinandersetzen.

2. Die Europäische Aktiengesellschaft

Die SE ist eine Handelsgesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist[9]. Die Aktionäre sind mit ihren Einlagen, an dem in Aktien zerlegten Grundkapital, beteiligt und haften für Verbindlichkeiten in dieser Höhe[10]. Am Tag der Eintragung in das Handelsregister erlangt die SE als juristische Person ihre Rechtspersönlichkeit[11]. Die SE kann im Wege der Verschmelzung, der Gründung einer Holding- oder Tochter-SE oder durch Umwandlung der bisherigen Rechtsform gegründet werden, gem. Art. 2 Abs.1 bis Abs. 4 und Art.3 Abs.2 SE-VO. Daneben ist die Gründung von Tochtergesellschaften der SE selbst, sowie die Gründung einer SE durch die Verschmelzung von Gesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten möglich[12]. Das Grundkapital einer SE beträgt 120.000 € gem. Art. 4 Abs.2 SE-VO. Hervorzuheben ist, dass die SE ihren Sitz in ein anderes Mitgliedsstaat verlegen kann, ohne diese Auflösen oder Neugründen zu müssen, demzufolge genießt diese Rechtsform uneingeschränkte Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit[13]. Die SE bietet vielmehr Flexibilität als bisher die AG, da hierbei die Möglichkeit besteht Vorstand und Aufsichtsrat abzuschaffen und ein Verwaltungsorgan zu wählen, welches wenige SE-VO Vorgaben zur Gestaltung der inneren Ordnung oder zur Aufgabenverteilung enthält[14]. Eine dieser wenigen Vorgaben ist die Bestellung eines geschäftsführenden Direktors, der die laufenden Geschäfte der SE führt und die SE nach außen hin vertritt[15]. Eine absolute Neuheit ist die Regelung zur Arbeitnehmerbeteiligung, dabei tritt ein Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer bei freien Verhandlungen mit der Unternehmensführung ein[16]. Die Schaffung einer supranationalen Rechtsform, welche sich innerhalb der Gemeinschaft unabhängig von nationalen Grenzen entfalten kann, ist eine der Erwägungsgründe für das SE-Statut[17]. Bisher mussten sich Unternehmen, die europaweit kooperierten komplexe Strukturen von Holding- und Tochtergesellschaften bilden, da eine grenzüberschreitende Verschmelzung nicht möglich war[18]. Die SE ermöglicht die Wirtschaftskompetenz durch Konzentrations- und Fusionsmöglichkeiten für Unternehmen, welche dem Recht unterschiedlicher Mitgliedsstaaten unterliegen, direkter zusammenzufassen[19]. Die Konzerne, welche bisher ausländische Tochtergesellschaften mit eigenständigem Unternehmenscharakter gründen mussten, können diese künftig als Filialen führen. Die SE als eine europaweit einfach strukturierte und rechtlich einheitliche Organisationsform mit unselbstständigen Niederlassungen in anderen Mitgliedsstaaten, ermöglicht nicht nur eine rechtliche günstigere Durchschaubarkeit, sondern spart auch u.a. unnötige Verwaltungs-, Führungs- und Überwachungskosten von Tochtergesellschaften ein[20].

3. Rechtsgrundlagen

Die SE-VO beinhaltet eine ausgeprägte Verweisungstechnik, hierbei ist die Zielsetzung, die Normdichte zu Gunsten einer supranationalen Rechtsform gering zu halten. Jedoch führen die Verweisungen innerhalb der VO, etwa die Generalverweisung des Art. 9 I c.) SE-VO oder auch Art. 63 SE-VO in das Recht der Mitgliedsstaaten zu einer Vielfalt der auf die SE anwendbaren Rechtsnormen, zu einer Reihe verschiedener SE-Gesellschaften[21]. Aus diesem Anlass spielt die Insolvenz von europäischen Aktiengesellschaften im europäischen, grenzüberschreitenden Markt eine sehr wichtige Rolle, da über die Grenzen des Sitzstaates hinaus die SE-Insolvenz auch in anderen Mitgliedstaaten Auswirkungen haben wird. Hierbei ist der Bezug zu weiteren europäischen Insolvenzgrundsätzen, wie die EuInsVO, neben der SE-VO besonders bedeutsam.

3.1 Rechtsquellenpyramide der SE

Im Ganzen ergibt sich für die SE folgendes hierarchisches Rechtsquellensystem; an oberster Stelle steht die SE-VO, dem folgen die Satzungsregelungen, die durch

die SE-VO festgelegt wurden. Diesen sind die nationalen Ausführungsgesetzte nachgestellt, folgend durch die nationalen Aktiengesetze und den Satzungsregelungen die durch das nationale Recht vorgegeben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Rechtsquellenpyramide der SE bei Belegenheit von Vermögensgegenständen in verschiedenen Mitgliedstaaten zur Insolvenz einschließlich der Antragsstellung auf Eröffnung eines Insolvenzfahrens[22]

3.2 Das europäische Insolvenzrecht

Nach dem Erwägungsgrund 20 S.1 SE-VO zählt das Konkursrecht zu den Rechtsgebieten, die von der Verordnung nicht erfasst werden. Die zentrale Norm hinsichtlich der SE-Insolvenz ist Art. 63 SE-VO, wobei dieser eine einzelstaatliche Rechtsverweisung beinhaltet. Speziellere Regelungen bezüglich der Insolvenz international tätiger Unternehmen sind in den Bestimmungen des EuInsVO zu finden. Im Falle der Insolvenz ist das Gericht desjenigen Mitgliedsstaates zuständig, in dem der Schuldner seinen satzungsmäßigen Sitz hat, gem. Art. 3 EuInsVO. Nach dem Erwägungsgrund 20 S.2 SE-VO sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und das Gemeinschaftsrecht gelten. Allerdings ist für die SE nach Art. 63 SE-VO auf maßgebende Rechtsvorschriften hingewiesen hinsichtlich der Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und ähnlicher Verfahren[23]. Jedoch ist der Regelungsinhalt des Art. 63 SE-VO klärungsbedürftig, denn das Insolvenzrecht der SE wird in Art.63 SE-VO weder angesprochen noch geregelt[24]. Im Falle einer SE-Insolvenz bestimmt sich das maßgebende Insolvenzrecht allein nach der EuInsVO, die Verweisung des Art. 63 SE-VO bezieht sich auf das Aktienrecht am Sitzstaat zur Regelung der gesellschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Beendigung der SE[25].

3.3 Internationales Insolvenzrecht

Nun stellt sich die berechtigte Frage, welche Rechtsnormen im Falle einer SE-Insolvenz heranzuziehen sind. Diese Frage beantwortet, dass Kollisionsrecht, welches bei Sachverhalten mit Auslandsberührung darüber entscheidet und in der die maßgebenden Normen der einzelstaatlichen Rechtsordnung zu entnehmen sind[26]. Grenzüberschreitend ist ein Insolvenzverfahren bei Belegenheit von Vermögensgegenständen des Schuldners in verschiedenen Staaten oder falls ein Gläubiger seinen Sitz in einem anderen Staat hat, als in dem Staat, der ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners eröffnet[27]. Das internationale Insolvenzrecht bestimmt in erster Linie die Regelungen zur Bestimmung des anzuwendenden einzelstaatlichen Rechts, welche kollisionsrechtlichen Charakter besitzen, und daneben Sachnormen, die Fragen zur verfahrensrechtlichen oder inhaltlichen Regelungen beantwortet[28]. Nach Art. 3 Abs.1 Satz 1 EGBGB ist das internationale Insolvenzrecht als Teilgebiet ein Bestandteil des internationalen Privatrechts der jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsordnungen. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Internationale Insolvenzrecht in den §§ 335-358 InsO integriert, sowie in der EuInsVO geregelt.[29] Die EuInsVO ist am 31.05.2000 in Kraft getreten und ist bis auf Dänemark in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar geltendes Recht[30]. Die EuInsVO gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben[31]. Die Regelung betrifft nicht das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen[32]. Zum räumlichen Anwendungsbereich der EuInsVO gilt dieser, wenn sich der Fokus der essenziellen Interessen des Schuldners in einem Mitgliedsstaat befindet und das Vermögen des Schuldners nicht nur in einem Mitgliedstaat, sondern in mindestens zwei Mitgliedstaaten verteilt ist[33]. Nach dem Erwägungsgrund 33 der EuInsVO sind die genannten Regelungen nicht anwendbar, wenn sich das Vermögen des Schuldners in einem Drittstaat oder in Dänemark befindet[34]. Das internationale Insolvenzrecht gilt ohne Einschränkungen auf das grenzüberschreitende Insolvenzverfahren einer SE[35]. Wie bereits erörtert trifft der Verordnungsgeber in der SE-VO keine international-insolvenzrechtlichen Regelungen, die speziell für die SE gelten würden. Indessen wird die Geltung der insolvenzrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten und des Gemeinschaftsrecht auch für die SE angenommen[36].

[...]


[1] Vgl. Maul, S. / Wenz, M., in: FAZ v. 06.10.2004, S.23.

[2] Vgl. Wenz, M., Die Societas Europaea (SE), Berlin: Duncker & Humblot, 1993, S. 35-44.

[3] Vgl. Theisen M. R. / Wenz M. „Die Europäische Aktiengesellschaft“, 2.Auflage, 2005, S. VII.

[4] Vgl. ebd.

[5] Vgl. ebd.

[6] Vgl. ebd., S. X.

[7] Vgl. ebd.

[8] Vgl. ebd. S. XIII.

[9] Vgl. Susanne Drees, „ Die Gründung der europäischen Aktiengesellschaft in Deutschland und ihre rechtliche Behandlung vor Eintragung“, 2006, S. 1.

[10] Vgl. ebd.

[11] Vgl. ebd.

[12] Vgl. ebd. S.2.

[13] Vgl. ebd.

[14] Vgl. ebd. S.3.

[15] Vgl. ebd.

[16] Vgl. ebd.

[17] Vgl. ebd. S.4.

[18] Vgl. ebd.

[19] Vgl. ebd.

[20] Vgl. ebd.

[21] Vgl. Habersack, Europäisches Gesellschaftsrecht 1999, Rnd. 393.

[22] Quelle: entnommen aus Theisen M. R. / Wenz M. „Die Europäische Aktiengesellschaft“, 2005, S. 631

[23] Vgl. Theisen M. R. / Wenz M. „Die Europäische Aktiengesellschaft“, 2005, S. 622

[24] Vgl. ebd.

[25] Vgl. ebd. S. 627-628

[26] Vgl. ebd. S. 628

[27] Vgl. ebd.

[28] Vgl. ebd.

[29] Vgl. ebd.

[30] Vgl. ebd.

[31] Vgl. ebd.

[32] Vgl. ebd.

[33] Vgl. ebd. 628-629

[34] Vgl. ebd. S. 629

[35] Vgl. ebd.

[36] Vgl. ebd.

Excerpt out of 17 pages

Details

Title
Insolvenzen europäischer Gesellschaften am Beispiel der Societas Europaea
College
University of Applied Sciences Essen
Course
Internationales Wirtschaftsrecht
Grade
1,7
Author
Year
2008
Pages
17
Catalog Number
V128403
ISBN (eBook)
9783640346912
ISBN (Book)
9783640347100
File size
674 KB
Language
German
Keywords
Insolvenzen, Gesellschaften, Beispiel, Societas, Europaea
Quote paper
Sevinc Türkeli (Author), 2008, Insolvenzen europäischer Gesellschaften am Beispiel der Societas Europaea, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/128403

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