Menschenrechte und die Europäische Union

Geschichte und Gegenwart der Menschenrechte in Europa


Epreuve d'examen, 2012

106 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I ABBILDUNGSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG
1.1 Fragestellung und Vorgehensweise
1.2 Theoretische Selbstverortung

2 BEGRIFF UND PROBLEMATIK DER MENSCHENRECHTE
2.1 Historische Entwicklung von Idee und Begriff der Menschenrechte
2.2 Menschenrechte als normative Rechte
2.3 Menschenrechte als positive Rechte
2.4 Menschenrechte und Demokratie

3 DENATIONALISIERUNG UND DIE FOLGEN FÜR DIE MENSCHENRECHTE
3.1 Denationalisierung durch Globalisierung
3.2 Demokratie- und menschenrechtspolitische Folgen der Denationalisierung

4 REGIONALE MENSCHENRECHTSPOLITIK ALS FOLGE DER DENATIONALISIERUNG - EIN PHASENMODELL
4.1 Die Entstehung von internationalen Organisationen - Menschenrechte als Norm und Kontrollinstrument
4.1.1 Die Entwicklung von internationalen Organisationen bis zum 2. Weltkrieg
4.1.2 Normenwandel in der internationalen Wahrnehmung der Menschenrechte nach dem zweiten Weltkrieg
4.1.3 Zusammenarbeit in der Wertegemeinschaft - die internationale Organisation
4.1.4 Die internationale Organisation - als Kontrollinstrument gegründet
4.2 Supranationalisierung und Demokratisierung von internationalen Organisationen
4.2.1 Trend des Zuwachses an Steuerkompetenz
4.2.2 Politisierung der Gesellschaft
4.2.3 Supranationalisierung und Demokratisierung
4.3 Internationale Organisationen als menschenrechtspolitische Akteure
4.3.1 Menschenrechte innerhalb der Grenzen von internationalen Organisationen
4.3.2 Menschenrechte außerhalb der Grenzen von internationalen Organisationen

5 EUROPÄISCHE UNION UND MENSCHENRECHTSENTWICKLUNG - ANWENDUNG DES PHASENMODELLS
5.1 Die Entstehung der Europäischen Union - Normenwandel und Kontrollbedürfnis
5.1.1 Normenwandel in der europäischen Wahrnehmung der Menschenrechte nach dem Zweiten Weltkrieg als Voraussetzung für die Zusammenarbeit
5.1.2 Zusammenarbeit in Europa nach dem Zweiten Weltkrieg - Kontrollmechanismus der mächtigen Staaten
5.2 Supranationalisierung und Demokratisierung der Europäischen Union
5.2.1 Trend des Zuwachses an Steuerkompetenz der europäischen Gemeinschaft
5.2.2 Politisierung des europäischen Demos
5.2.3 Demokratisierung der Europäischen Union
5.3 Die Europäische Union als menschenrechtspolitischer Akteur
5.3.1 Innereuropäische Menschenrechtspolitik der Europäischen Union
5.3.2 Internationale Menschenrechtspolitik der Europäischen Union
5.4 Fazit der empirischen Überprüfung

6 QUELLENVERZEICHNIS

I Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Trias aus Demokratie, Menschenrechten und friedlichem Außenverhalten

Abbildung 2: Phasenmodell der Entwicklung von internationalen Organisationen

Abbildung 3: Spiralmodell der Vertiefung von Regelungskompetenz und demokratischer Legitimation

Abbildung 4: Spiralmodell der Vertiefung von Regelungskompetenz und demokratischer Legitimation für die Europäische Union Sämtliche Abbildungen sind eigene Darstellungen.

„ Wer leugnet es wohl, da ß hoch sich das Herz ihm erhoben,

als man hörte vom Rechte der Menschen, das allen gemein sei, von der begeisternden Freiheit und von der löblichen Gleichheit “

(Johann Wolfgang von Goethe)1

“ Man kann die Geschichte der Menschengattung im Gro ß en als die Vollziehung eines verborgenen Plans der Natur ansehen, um eine innerlich - und zu diesem Zwecke auch ä u ß erlich - vollkommene Staatsverfassung zu Stande zu bringen, als den einzigen Zustand, in welchem sie alle ihre Anlagen in der Menschheit völlig entwickeln kann …”

(Immanuel Kant)2

1 Einleitung

1.1 Fragestellung und Vorgehensweise

Die beiden Zitate bezeichnen den Spannungsbogen, der sich über dem Begriff der Menschenrechte aufspannt. Goethe illustriert das normative Moment der Menschenrechte. Die „begeisternde Freiheit“ und die „löbliche Gleichheit“ sind allen Menschen gemein. Er rekurriert auf das Übergesellschaftliche der Menschenrechte. Kant hingegen erkennt, dass sich Wesen und Anlage der Menschen erst in einer “vollkommenen” Gesellschaftsorganisation entfalten können. Dicke knüpft an diese Gedanken an, denn laut ihm ist “in jede Menschenrechtserklärung die Gründung einer politischen Gemeinschaft impliziert.”3 Dicke bezieht sich hier auf die Bedeutung von Menschenrechten für die Gesellschaftsorganisation. Die Würde des Menschen verpflichtet zu einer gesellschaftlichen Ordnung im Sinne der Menschenrechte. Die Erklärung von Menschenrechten verweist auf eine letzte Legitimationsinstanz. Die Forderung, dass die Würde und die Rechte des Menschen geschützt werden ist eine Forderung an das Politische4. Der Staat ist seit dem westfälischen Frieden das dominierende politische System5. Deshalb entwickeln sich die Menschenrechte auch im staatlichen Rahmen. Im 21. Jahrhundert aber steht der Staat vor der existentiellen Bedrohung der Denationalisierung6. Ausgelöst wird die Denationalisierung durch die Globalisierung. Was aber bedeutet die Denationalisierung für die Zukunft der Menschenrechte? Die Menschenrechte sind auf den Schutz durch ein politisches System angewiesen. Die vorliegende Arbeit versucht diese Frage zu beantworten.

Empirisch kann man beobachten, dass die Entwicklung der Menschenrechte seit dem Zweiten Weltkrieg im Kontext der Entwicklung von internationalen Organisationen verläuft. In der vorliegenden Arbeit wird deshalb ein Phasenmodell vorgestellt, welches die interdependente Entwicklung von Menschenrechten und internationalen Organisationen theoretisch abbildet. Im empirischen Teil der Arbeit wird das theoretische Phasenmodell auf seine empirische Belastbarkeit überprüft.

Zunächst wird im zweiten Teil der Arbeit der Begriff der Menschenrechte und seine Bedeutung für das Politische erläutert. Beginnend wird dazu ein kurzer Abriss der Geschichte der Menschen- und Bürgerrechte geliefert. Im Anschluss wird die normative Rolle von Menschenrechten für die politische Gemeinschaft und deren Entwicklung erörtert. Es wird gezeigt werden, wie die Menschenrechte als Norm ihre gegenwärtige Bedeutung erlangen konnten und welche Kraft diese Norm hat7. Tradierte Normen können zu positiven Rechten werden. Sie werden dann durch den Staat durchgesetzt. In Punkt 2.3 wird die Rolle der Menschenrechte aus positiv juristischer Perspektive hinterleuchtet. Im Anschluss wird das “komplexe Wechselgeflecht zwischen den Menschenrechten und der demokratischen Herrschaftsform”8 erörtert. Es soll hier gezeigt werden, dass Dependenzen zwischen Demokratie und Menschenrechten bestehen und weiter erörtert werden, wie diese gerichtet sind. Im dritten Teil der Arbeit wird der Prozess der Denationalisierung als eine Folge der Globalisierung beschrieben. In einem weiteren Schritt wird dann gezeigt, was diese Denationalisierung für die Zukunft der Menschenrechte bedeutet. Die Teile zwei und drei der Arbeit stellen die staats- und menschenrechtsphilosophische Folie dar, auf deren Hintergrund im Teil vier das theoretische Phasenmodell beschrieben werden kann. Im ersten Schritt wird hier die Entstehung von internationalen Organisationen nachgezeichnet und beschrieben, welche Rolle die Menschenrechte in der Entstehungsphase spielen. Internationale Organisationen spielen schon heute eine wichtige Rolle in der Weltpolitik. Die Regelungskompetenz von internationalen Organisationen erweitert sich stetig, sodass zu erwarten ist, dass internationale Organisationen in Zukunft die wirkmächtigsten Akteure der Weltpolitik werden9. In der zweiten Phase des Modells wird dieser Prozess beschrieben. Es wird dann dargestellt, dass die zunehmende Macht der internationalen Organisationen zu einer Politisierung der Gesellschaft führt. In letzter Konsequenz hat diese Politisierung eine Demokratisierung der internationalen Organisation zur Folge. Mit der Beschreibung des Prozesses der Demokratisierung endet die zweite Phase. Demokratisch legitimierte Herrschaftssysteme sind normativ gehaltvoll im Sinne der Menschenrechte. Eine internationale Organisation, deren policy demokratisch zustande kommt, kann als wirkmächtiger Akteur in der regionalen und internationalen Menschenrechtspolitik agieren. Dies wird als 3. Phase beschrieben. Zunächst wird hier darauf eingegangen, wie die internationale Organisation innerhalb ihres Herrschaftsgebietes die Menschenrechtslage schützen und verbessern kann. In einem zweiten Schritt werden die menschenrechtspolitischen Maßnahmen analysiert, die die internationale Organisation außenpolitisch ergreifen kann.

Im empirischen Teil der Arbeit soll das theoretische Modell auf seine Belastbarkeit überprüft werden. Mit Hilfe des Analysemodells wird dazu die Entwicklung der Europäischen Union und der europäischen Menschenrechtssituation untersucht. In der ersten Phase wird die Entstehung der Europäischen Union zunächst aus konstruktivistischer Perspektive beschrieben. Dann wird die Entstehungsgeschichte um die Perspektive der rationalen Wahl ergänzt. In der Beschreibung der zweiten Phase wird zuerst auf den stetigen Zuwachs an Regelungskompetenz der EU eingegangen. Dann wird der Prozess der Politisierung des europäischen Demos beschrieben, welcher die Demokratisierung der Europäischen Union bewirkt. Abschließend wird auf die Rolle der europäischen Union in der europäischen und der internationalen Menschenrechtspolitik eingegangen werden.

1.2 Theoretische Selbstverortung

Die besondere Bedeutung von Ideen für die Entwicklung von soziopolitischen Systemen wurde bereits deutlich. Die Arbeit ist geprägt durch die „Konstruktivistische Wende“10 in den Politikwissenschaften. Im Zentrum des konstruktivistischen Ansatzes steht die Bedeutung von Ideen für Politikergebnisse. Denn Leitideen bilden „eine Linse, durch die politische Akteure die Welt selektiv wahrnehmen“11. Leitideen sind beispielsweise Normen und Werte12. Aber auch Eigenwahrnehmung und antizipierte Fremdwahrnehmung, welche zusammen eine Identität ergeben13. Diese ideellen Faktoren determinieren die Handlungsoptionen von Akteuren auf eine Auswahl von Handlungen die sozial angemessen sind. Sozial angemessene Handlungsoptionen gelten aus der Perspektive des Akteurs als „natürliche“ Reaktionen auf politische Herausforderungen. Vorgehensweisen, die nicht durch das ideelle Raster fallen, werden erst gar nicht in Erwägung gezogen14. Die Menschenrechte sind eine solches ideelles Raster. Akteure der Weltpolitik orientieren sich an diesem Raster und müssen sich in der Weltöffentlichkeit daran messen lassen. Eine Verhaltensweise, die offen gegen die Menschenrechte verstößt wird deshalb jeder weltpolitische Akteur vermeiden. Akteure werden also in ihrem Verhalten durch Ideen beeinflusst. Andererseits „schaffen Akteure selbst aber Ideen wie beispielsweise Normen in diskursiven Akten“15. Auch die Menschenrechte sind nicht vom Himmel gefallen, sondern in diskursiven Akten geschaffen worden, wie die Geschichte der Menschen- und Bürgerrechte zeigt das. Leitideen können sich verfestigen, dadurch dass sie über eine lange Zeit unverändert bleiben. Die Ideen erhalten dann einen quasi-materiellen Charakter. Die Menschenrechte sind eine solche Idee, mit quasi- materiellem Charakter. Trotzdem sind Normen immer auch wandelbar. Das Souveränitätskonzept des Nationalstaats ist ein Beispiel dafür. Das Modell der gegenseitigen Anerkennung von Souveränität und das damit verbundene Prinzip der nicht- Einmischung in innere Angelegenheiten, ist im Zuge des westfälischen Friedens entstanden. Das westfälische System bildet die Grundstruktur für das System der Internationalen Beziehungen nahezu unverändert bis zum 2. Weltkrieg. Seit dem 2. Weltkrieg aber gilt das Souveränitätskonzept nicht mehr uneingeschränkt, sondern hat durch die internationale Positivierung der Menschenrechte einen Normenwandel erfahren.

Ein Modell, das seine Erklärungen allein auf der Grundannahme des sozial angemessenen Akteurs tätigt, ist aber theoretisch unterbelichtet und würde die große Erklärungskraft von Theorien verkennen, die auf der Grundannahme des rational-handelnden Akteurs16 basieren. Denn innerhalb der Grenzen von sozial akzeptablem Verhalten spielen rational-choice Überlegungen für Akteure eine große Rolle. Die beiden metatheoretischen Grundannahmen sollen deshalb in der Arbeit ineinander integriert berücksichtigt werden.

2 Begriff und Problematik der Menschenrechte

Die Menschenrechte spielen in der politikwissenschaftlichen Forschung seit dem Zweiten Weltkrieg eine eher untergeordnete Rolle. In der sozialwissenschaftlichen Forschung im Allgemeinen und in der politikwissenschaftlichen Forschung im Besonderen herrscht bis in die neunziger Jahre das Paradigma der rationalen Wahl vor17. Die Menschenrechte werden daher als ein ideelles Gut ohne faktische Wirkung angesehen. Erst die gerade beschriebene konstruktivistische Wende räumt den Menschenrechten ein, eine Rolle in der Entwicklung von gesellschaftspolitischen Systemen zu spielen. In diesem Teil der Arbeit wird der Versuch unternommen, die faktische Bedeutung der Menschenrechte für das Politische abzubilden. Diese menschenrechtsphilosophische Vorarbeit stellt eine nötige Folie für die theoretische Arbeit dar. Zunächst wird ein kurzer Abriss der Geschichte der Menschen- und Bürgerrechte gegeben. Anschließend wird die Rolle der Menschenrechte als normative und als positive Rechte beschrieben. Abschließend wird das komplexe Wechselgeflecht von Menschenrechten und Demokratie beschrieben.

2.1 Historische Entwicklung von Idee und Begriff der Menschenrechte

Die Idee der Menschenrechte ist, wie alle Ideen, nicht aus einem Vakuum18 heraus entstanden, sondern das Ergebnis von gesellschaftlichen Diskursen. Denn wo Menschen in einem Gesellschaftswesen zusammen leben, müssen „minimalethische Normen entstehen, die das Zusammenleben regeln“19. Im Folgenden wird die historische Entwicklung der Idee der Menschenrechte und ihre empirischen Auswirkungen nachgezeichnet. Natürlich kann hier keine umfassende Geschichte der Menschen- und Bürgerrechte nacherzählt werden. Es wird ein historischer Abriss soweit gegeben werden, wie er zum Verständnis der weiteren Arbeit notwendig ist.

Die Philosophie der Stoa hat den ideengeschichtlichen Pfad angelegt, auf dem in der Moderne die Menschenrechte erdacht wurden. Das Ziel stoischen Denkens war es, die Welt ganzheitlich zu erfassen und das universelle Prinzip hinter allen Dingen zu beschreiben. Eine logische Grundannahme dieses Denkens ist das Prinzip des „Iuris natura fons“20. „Von Natur aus“21 hat jeder Mensch als Einzelwesen den gleichen Eigenwert wie alle Menschen22. Auf die Gesellschaftspraxis können sich diese Ideen in der Antike und auch im Mittelalter allerdings nicht auswirken. Angewendet werden sie nur auf einen privilegierten Teil der Gesellschaft. Daran kann und will auch die Philosophie des frühen Christentums nichts ändern. Die frühe christliche Philosophie, die sich von der biblischen Urgeschichte ableitet, erkennt beim Menschen die Eigenschaft des „Imago Dei“23. „Gott schuf den Menschen zu seinem Bilde“24, deshalb sind alle Menschen gleich. Die prinzipielle Gleichheit hat für die mittelalterliche Kirche aber nur spirituelle Bedeutung. In der gesellschaftlichen Praxis predigt die Kirche die „göttliche Ordnung“25 und untermauert damit die Ständegesellschaft. In der ständischen Gesellschaft kann der Herrscher über die Arbeitskraft seiner Untertanen frei verfügen, ist aber seinerseits auch „zu Schutz und Schirm verpflichtet“26. Das Ordnungsprinzip gilt auf allen Stufen der Lehnspyramide, bis hinab zu den Leibeigenen. Die ständische Ordnung wird im 16. und frühen 17. Jahrhundert, ausgelöst durch die Konfessions- und Ständekämpfe, durch das Modell des souveränen Herrschaftsstaats ersetzt. Mit dem westfälischen Frieden von 1648 wird der moderne, souveräne Staat endgültig europaweit konstituiert. Die Rollenverteilung zwischen Obrigkeit und Untertanen muss jetzt neu festgestellt werden. Die Philosophie der Naturrechtslehre bildet mit der Idee des Herrschaftsvertrages das gewandelte Verhältnis zwischen Fürst und Volk ab. Im Verständnis der Naturrechtslehre sind alle Menschen gleich. Sie sind aber eingebunden in souveräne Staaten, die ihre bürgerlichen Rechte schützen und denen sie sich deshalb freiwillig unterwerfen. Die Herrscher der Staaten erkennen, als Gegenleistung für die Unterwerfung, die natürlichen Rechte des Volkes an und schützen diese.27 Anstatt zu mehr Freiheit zu führen, bilden die Souveränitätsgedanken des Herrschaftsvertrages aber das theoretische Fundament für den Absolutismus, in dem nicht nur die Verwaltung Objekt der herrschaftlichen Souveränität ist, sondern auch Heer, Religion, Wirtschaft und Rechtsprechung28. Der Staat steht im Zentrum der absolutistischen Ordnung. Zu seinem Überleben darf der Souverän jede Maßnahme ergreifen. Zwar muss der absolutistische Herrscher die natürlichen, göttlichen Rechte seiner Untertanen anerkennen und schützen, da er aber keine weltliche Kontrolle über sich akzeptiert, „kann seine Herrschaft leicht in Willkür ausarten“29. Als Vordenker der modernen Menschenrechtsphilosophie wollen die Philosophen der Aufklärung den Menschen aus seiner „selbstverschuldeten Unmündigkeit“30 hinausführen. Sie glauben an die Kraft der menschlichen Vernunft,31 mit der sich die Menschheit von den Ketten religiöser und staatlicher Bevormundung befreien kann. John Locke und Jean-Jacques Rousseau setzen deshalb über den Herrschaftsvertrag den Gesellschaftsvertrag32. Der Gesellschaftsvertrag sieht im Staat einen freiwilligen Zusammenschluss von Bürgern im Urzustand33. Die Menschen schließen sich im Staat zusammen, um in einer Gemeinschaft „behaglich, friedlich und sicher miteinander zu leben“34. Souverän des Staats ist einzig der Gemeinwille. Die fundamentalen Rechte der Menschen müssen als Gesetze durch den Staat geschützt werden. Staatliche Herrschaft darf deshalb im Gesellschaftsvertrag nicht über dem Gesetz stehen, sondern muss von ihm gebändigt werden35. Charles de Montesquieu versucht ein Herrschaftsmodell zu entwickeln, in dem die Rechte des Menschen am besten geschützt werden und der Einzelne nicht der Despotie ausgeliefert sein kann. In seinem Hauptwerk „De l´esprit de lois“ (vom Geist der Gesetzte) entwickelt er das Prinzip der Gewaltenteilung36 und wird damit zum Vordenker des wichtigsten Instruments zur Sicherung bürgerlicher Grundrechte. Aber erst nach dem Tod der wichtigsten Philosophen der Aufklärung halten deren Ideen Einzug in die gesellschaftspolitische Praxis. Am 26. August 1789 verkündet die französische Nationalversammlung die „Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“37. In diesem Dokument werden die Menschenrechte als „natürlich, unveräußerlich und heilig“38 beschrieben. Die Menschenrechte sind nach der Erklärung der „höchste Zweck“39, der Staat ist ihnen untergeordnet und hat die Aufgabe sie zu schützen. Hier wird der Wandel zu allen konventionellen ordnungspolitischen Modellen deutlich. Anstatt dem Staat steht jetzt der Mensch als Individuum im Mittelpunkt des realpolitischen Herrschaftsmodells. Im April 1793 verabschiedet der französische Nationalkonvent eine Verfassung, die auf den Prinzipien der Menschen und Bürgerrechte basiert und in der die Volkssouveränität umgesetzt wird40. Sechs Jahre zuvor, im September 1787 verabschieden die dreizehn Staaten Nordamerikas die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika Beeinflusst von den staatsphilosophischen und politischen Entwicklungen in Europa wird in der Verfassung das Prinzip der Gewaltenteilung umgesetzt. Zwei Jahre später wird die Bill of Rights als Zusatzartikel verabschiedet. Die Bill of Rights basiert auf der Menschenrechtsidee der Aufklärung und garantiert dem Volk unveräußerliche Grundrechte42.

Der weitere Verlauf der westlichen Menschenrechtsgeschichte verläuft aber nicht linear, sondern ist gekennzeichnet durch große Brüche im Ringen um Demokratie und bürgerliche Freiheit. Und es sollte noch 150 Jahre dauern bis die Menschenrechte nicht nur national, sondern auch als internationale Norm Gültigkeit zugewiesen bekommen. Erst die Erfahrung des totalen Staates im deutschen Nationalsozialismus, in welchem dem Individuum kein Wert zukommt, rückt die „Würde des Einzelnen in den Mittelpunkt des politischen Denkens und Handelns“43. Am 10. Dezember 1948 verabschiedet die Generalversammlung der Vereinten Nationen die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“44. Die Erklärung ist die historische Konsequenz aus „der Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte, die zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen“45. Die Vereinten Nationen halten fest, dass nur die „Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen … die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden kann“46.

Die Erklärung der Vereinten Nationen erkennt, dass es nötig ist, „die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen.“47 Hierin ist die interdependente Abhängigkeit zwischen den Menschenrechten und dem Staat angedeutet. Denn die Menschenrechte sind auf den Staat angewiesen, um als positive Rechte von der staatlichen Gewalt durchgesetzt zu werden. Andererseits muss ein Staat die Menschenrechte anerkennen um sich gegenüber der internationalen Gemeinschaft und seiner eigenen Bevölkerung normativ zu legitimieren. Im Folgenden wird dieses komplexe Interdependenzkonstrukt erörtert.

2.2 Menschenrechte als normative Rechte

Die kurze Darstellung der Entwicklung der Menschenrechte zeigt, dass die Geschichte der Menschenrechte primär eine Ideengeschichte ist. So sind die Idee und der Begriff der Menschenrechte entstanden, lange bevor Menschenrechte eine Rolle in der gesellschaftspolitischen Praxis spielen konnten. Das Entstehen der Idee der Menschenrechte ist aber die unabhängige Variable für das Durchsetzen von Menschenrechten in der gesellschaftspolitischen Praxis. Und auch heute haben Menschenrechte die große Macht Herrschaftssysteme zu transformieren48. Warum die Menschenrechte als Idee eine solche Kraft haben wird im Folgenden erläutert.

Laut der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gelten die Menschenrechte heute für alle Menschen universal49. Angesichts der massiven Menschenrechtsverletzungen die Menschen aber auch heute noch erleiden müssen, muss die Faktizität und Geltung der Menschenrechte aber bezweifelt werden. Es wird deutlich, dass die Garantie von universellen Menschenrechten für alle Menschen ein „normativer Anspruch und empirisch nicht feststellbar“50 ist. Der normative Anspruch der Menschenrechte aber ist in der Gegenwart „zu der schlechthin grundlegenden und weltweit gültigen politischen Idee geworden“51. Denn die Menschenrechte geben nach allgemeinem Verständnis die Mindeststandards dafür an, dass die „rechtliche, politische, soziale oder ökonomische Lage von Menschen als akzeptabel angesehen, oder doch zumindest hingenommen werden kann“52. Eine Institution, Handlungsweise oder soziale Institution die Menschenrechte verletzt, ist deshalb bereits deligitimiert. Kein Regierungsvertreter oder Staat wagt es gegenüber der Weltöffentlichkeit die Menschenrechte in ihrer fundamentalen Gültigkeit in Frage zu stellen53. Und selbst terroristische Gruppierungen beziehen sich auf die Menschenrechte, um ihre Handlungen und Forderungen zu legitimieren. Die Menschenrechte haben also als Norm global einen sehr hohen Grad an Kommunalität erreicht. Das bedeutet, dass die Menschenrechtsnorm von einer großen Anzahl der Akteure der Weltpolitik geteilt wird. Diesen hohen Grad an Kommunalität verdanken die Menschenrechte ihrer logisch nachvollziehbaren Begründbarkeit. Jeder Mensch lebt, in einer wie auch immer gearteten Form des Gesellschaftswesens, mit anderen Menschen zusammen. Nur wenn ich meinen Mitmenschen in diesem Gesellschaftswesen Rechte und das Verfolgen ihrer Interessen zugestehe, kann auch ich erwarten, dass mir diese Freiheiten zugestanden werden. In der gegenwärtigen Philosophie hat Höffe diesen fiktiven Tausch rekonstruiert: „Rechte auf Leib und Leben, auf Eigentum, auf einen guten Namen, auf Religionsfreiheit usw. kann man nämlich als einen Tausch rekonstruieren, den jeder Mensch nicht etwa mit einigen, sondern mit allen Menschen vornimmt. Die eigene Fähigkeit, Täter von Gewalt zu sein, tauscht man für das Interessen ein, fremder Gewalt nicht zum Opfer zu fallen.“54 Weil jeder Mensch weiß, dass er nicht nur Täter, sondern auch Opfer von Gewalt werden kann, tauscht der Mensch die Fähigkeit, Täter von Gewalt zu werden, gegen die Sicherheit, nicht Opfer von Gewalt zu werden. Die Begründung basiert auf dem Modell des Gesellschaftsvertrags welches von Philosophen der Aufklärung im 18. Jahrhundert erdacht wurde. Rousseau und Locke beschreiben den Akt der „freien Vereinbarung der Menschen zu einer Gemeinschaft im Urzustand“55. Der vernunftbegabte Mensch schließt sich freiwillig der Gemeinschaft an und erkennt in dieser die Freiheitsrechte des anderen an, um als Gegenleistung selbst Freiheitsrechte zu erhalten56. Die formelle Herleitung des Menschenrechtsprinzips ist deshalb so überzeugend, da sie auf keinen Grundannahmen beruht. Die Begründung der Menschenrechte ist vorgesellschaftlich, sie ist losgelöst von allen kulturellen oder epochalen Gegebenheiten und beruht alleine auf der Vernunft des Menschen. Menschenrechte sind in dieser Begründungstradition als moralische Rechte zu verstehen. Als moralische Rechte versteht man solche Rechte, die „jeder Mensch gegenüber jedem Menschen geltend machen kann“57. Moral meint in diesem Verständnis Regeln, die den Umgang aller Menschen miteinander regeln. Moralische Regeln gelten für jeden, denn sie besagen, dass jeder Mensch jeden anderen als Gleichen achten soll. Menschenrechte, verstanden als solche Rechte gehen jeder gesellschaftlichen Einrichtung voraus und liegen ihr zu Grunde. Bezogen auf den Staat bedeutet das, dass der Staat nur dann Freiheit und Gleichheit für seine Mitglieder garantieren kann, wenn er die Menschenrechte als Grundbedingung des Politischen anerkennt. Ein Staat, der die Menschenrechte nicht anerkennt, ist moralisch nicht legitim.

Die philosophische Begründung der Menschenrechte liegt auf einer vorgesellschaftlichen Ebene. Sie geht aller Politik voraus. Dass die Menschenrechte aber auf das Politische angewiesen sind, um zur Durchsetzung zu kommen, dass wird im folgenden Abschnitt gezeigt.

2.3 Menschenrechte als positive Rechte

Die Menschenrechte sind historisch als Idee entstanden. Schon in der Philosophie der Stoa lässt sich der Denkansatz der Gleichheit aller Menschen erkennen. Doch haben sich die Ideen der Stoa in keiner Weise auf die antike Gesellschaftsordnung auswirken können58. Erst im 19. Jahrhundert halten die Menschenrechte durch die bürgerlichen Revolutionen Einzug in die Verfassungen einiger europäischer Staaten und der USA. Sie werden damit erstmals als politisch-rechtliche Wirklichkeit umgesetzt. Diese Umsetzung ist nötig, denn laut Hobbes „setzt der Staat als Souverän das Recht, und nicht eine transzendentale Ordnung.“59 Das Recht hat nach Jellinek innerhalb der staatlichen Grenzen absolute Gültigkeit als positives Recht60. Es wird auf alle Menschen, die innerhalb der Staatsgrenzen leben, gleich angewendet. Mit der Setzung von positivem Recht „erfüllt der Staat eine Ordnungsfunktion“61, indem er eine „verbindliche Allokation von Werten und Gütern“62 leistet. Zur Durchsetzung des positiven Rechts ist es notwendig, dass der Staat die absolute Souveränität besitzt. Das bedeutet, dass der Staat das „Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit“63 innehat und deshalb die Durchsetzung des Rechts notfalls mit Gewalt bewirken kann64. Nur wenn Menschenrechte als positive Rechte in der Verfassung und den Gesetzen eines Staates verwirklicht werden, können sie auch Einzug in die Lebenswirklichkeit einer soziopolitischen Gemeinschaft finden. Der Staat ist Verantwortlich für die Durchsetzung der Menschenrechte. Eine Menschenrechtsverletzung kann deshalb nicht durch eine private Person erfolgen. Sie findet dann statt, „wenn staatliche Funktionsträger direkt und systematisch in menschenrechtswidrige Praktiken verwickelt sind oder die herrschende öffentliche Ordnung so schwerwiegende strukturelle Defizite aufweist, dass Menschenrechtsverletzungen ermöglicht werden“65.

Die Menschenrechte scheinen also abhängig vom Staat zu sein. Der Staat selbst „erweist sich in der Geschichte aber nicht immer als neutrales Mittel zur Umsetzung der Menschenrechte, sondern vielmehr als die größte Bedrohung derer.“66 Denn der Staat entscheidet wer zur politischen Gemeinschaft gehört, und damit, wer in den Genuss des staatlichen Rechtsschutzes kommt. Der Staat kann den Schutz entziehen und Menschen damit ihrer Rechte berauben. Der Nationalsozialismus mit all seinen Verbrechen gegen die Menschenrechte zeigt dies auf schrecklichste Art und Weise. Der Staat scheint eine Doppelrolle zu spielen, als Garant und Gefahr der Menschenrechte zugleich. Verständlich wird diese Verstrickung, wenn man die Entstehungsbedingungen der Menschenrechte betrachtet. Die Menschenrechte sind in Europa innerhalb von souveränen Staaten entstanden, wie oben bereits gezeigt. Die Erfahrung der Willkürherrschaft im absolutistischen Staat hat die Durchsetzung der Menschenrechte bewirkt. Die Menschenrechte sind als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat entstanden67. Der Staat bleibt als ordnungspolitisches System also erhalten. Der Staat wird aber vom Selbstzweck, der er im absolutistischen System gewesen ist, zum Zweck für den Menschen68. Er hat die Aufgabe den Menschen, die in ihm leben, ein „Höchstmaß an Freiheit und Sicherheit zu garantieren“69. Die Menschenrechte sind das Mittel mit dem dieser Zweck erreicht wird. Der Staat ist also Autor der Menschenrechtsgesetze und für die Einhaltung der Menschenrechte verantwortlich. Die Geschichte hat aber gezeigt, dass der Staat diese Aufgabe nicht immer erfüllt. Der Sturz der Weimarer Republik und die nationalsozialistische Herrschaft haben gezeigt, dass der Staat die Menschenrechte langfristig selbst dann nicht verlässlich schützen kann, wenn er die Menschenrechte bloß juridisch positiviert70. Denn der nationalsozialistische Terrorstaat hat die Menschenrechte der Weimarer Republik ausgehoben. Der Staat kann den Menschen nicht vor dem Staat schützen. Laut Hanna Arendt sind „mit der totalitären Form der Herrschaft die Menschenrechte selbst an ihr Ende gekommen“71. Rolf Zimmermann beschreibt die Erschütterung, „die die Erfahrung des Nationalsozialismus für unser moralisches und politisches Selbstverständnis bedeutet als einen Gattungsbruch“72. Die politische und philosophische Diskussion der Nachkriegszeit war sich einig, dass das Dilemma der Menschenrechte nur gelöst werden kann, wenn die Menschenrechte eine positive Verankerung jenseits des Nationalstaats zugewiesen bekommen73. Empirisch wird diese Forderung durch die Gründung der Vereinten Nationen umgesetzt. In der Charta der Vereinten Nationen bekräftigen die „Völker der Vereinten Nationen ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Person, an die gleichen Rechte von Männern und Frauen“74. Gemäß Artikel 1, Absatz 3 der Charta ist ein Ziel der Vereinten Nationen „die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen“. Seit der Verabschiedung der Charta der Vereinten Nationen im Jahr 1945 steigert sich die positiv-rechtliche Gesetzeskraft der Menschenrechte auf überstaatlicher Ebene sukzessive75, sodass man von einer „stillen Revolution des Völkerrechts“76 sprechen kann. Das Völkerrecht des Westfälischen Systems basiert auf dem Grundprinzip der Souveränität und Nicht-Einmischung. Es regelt den zwischenstaatlichen Umgang der Einzelstaaten, beispielsweise durch die Aufstellung von Regeln für Krieg und Frieden. Das „revolutionierte Völkerrecht“ nach dem Zweiten Weltkrieg reguliert auch innerstaatlich Angelegenheiten und stellt diese unter Beobachtung durch die Staatengemeinschaft77. Das Verhalten eines Staates nach innen ist Bestandteil der Völkerrechtlichen Verträge, die der Staat nach außen eingeht. Jeder Staat verpflichtet sich gegenüber allen anderen Staaten, auf jeweils seinem Hoheitsgebiet die Menschenrechte nicht zu verletzen.

Der einzelne Staat läuft Gefahr die Menschenrechte zu verletzen. In der Entwicklung zur Demokratie aber, kann auch der einzelne Staat die Menschenrechte langfristig schützen. Im nächsten Abschnitt wird das gezeigt.

2.4 Menschenrechte und Demokratie

Es wurde gezeigt, dass Menschenrechte abhängig sind von der Positivierung durch ein souveränes Herrschaftssystem. Der Staat, als ein solches System, hat sich in der Geschichte aber nicht immer als neutrales Mittel zur Durchsetzung der Menschenrechte bewiesen. Es ist an dieser Stelle notwendig den Begriff des Staates genauer zu betrachten. Bisher wurde der Staat als eine Herrschaftsform festgestellt, die über Gewaltmittel verfügt, um Recht zu setzen und durchzusetzen. Dieser Aspekt, der Staat als Macht versteht, muss ergänzt werden um eine Perspektive, die Staat als Vereinbarung versteht78. Man kann nach Merkel Staaten auf einem Kontinuum einordnen, welches sich zwischen zwei Idealtypen der Vereinbarung aufspannt. An einem Pol dieses Kontinuums steht die „ideale Demokratie“79, am anderen Pol steht das „perfekt totalitäte Regime“80. Historisch lässt sich ein starker Zusammenhang feststellen zwischen der Systemtransformation eines autokratischen Regimes zu einem demokratischen Staat und der Durchsetzung von Menschenrechten in diesem Staat81. Nach Ackermann ist eine demokratische Regierungsform das beste Instrument zur Versicherung subjektiver Menschenrechte82. Begründen lässt sich diese Behauptung wieder mit Hilfe eines Rekurses auf die Gesellschaftsvertragstheorien von Locke und Rousseau. Im autoritären Staat liegt die Souveränität des Staates, also die staatliche Gewalt in den Händen weniger. Da diese Wenigen das Gewaltmonopol innehaben, besteht für sie keine Gefahr, Opfer von Gewalt zu werden. Für die Herrscher des autoritären Staates ist also die eigene Freiheit nicht davon abhängig, ob sie die Freiheit des Anderen anerkennen. Ein transzendentaler Tausch ist für sie nicht notwendig. Der autoritäre Herrscher kann die Freiheit seiner Untertanen beschränken, ohne dadurch in Nachteil zu geraten. Im Übergang von einem autoritären zu einem demokratischen Regime, „geht die Macht des Staates auf die Menschen über, die der Staat zu Bürgern hat“83. Die Bürger gründen nach Locke den Staat als Gewaltsouverän, um ihre Freiheit und ihr Eigentum zu schützen84. Sie „bleiben über die ständige Beteiligung an der repräsentativ organisierten Gesetzgebung in der Position desjenigen, von dessen Zustimmung die Staatstätigkeit abhängt“85. Die Bürger würden ein Gesetz, welches konträren Inhaltes zu den Menschenrechten ist, nicht verabschieden, da sie damit ihre eigene Freiheit begrenzen würden. Denn der Bürger des demokratischen Staates ist Autor und Adressat des Rechts zugleich. In der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung kommt dieser Zusammenhang zum Ausdruck. Hier heißt es in der Präambel, dass „alle Menschen gewisse, unveräußerliche Rechte haben“86. Und weiter seien „zur Versicherung dieser Rechte Regierungen unter den Menschen eingesetzt worden, welche ihre gerechte Gewalt von der Einwilligung der Regierten herleiten“87. Im demokratischen Verfassungsakt sind das Menschenrechts- und das Demokratieprinzip miteinander verknüpft. Erst im demokratischen Staat können sich die Menschenrechte in ihrem Wesen entfalten. Denn die Menschenrechte sind nicht einfach liberale Abwehrrechte gegen den Staat. Die Menschenrechte sind genauso auch politische Teilhaberechte. Ein Staat, der die Menschenrechte anerkennt, muss mindestens zwei Elemente erfüllen. Er muss „ein allgemeines, gleiches, freies und faires Wahlrecht haben, sowie die Möglichkeit garantieren sich darüber hinaus aktiv am politischen Prozess zu beteiligen“88. Im Artikel 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wird das aufgegriffen. Hier heißt es, „dass jeder das Recht hat an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten in seinem Land unmittelbar, oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen“89. Außerdem hat „jeder das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande“90. Die Vereinten Nationen halten weiter fest, dass „der Wille des Volkes die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt liefert; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen“91. Nur wenn die politischen Teilhaberechte in einem Staat erfüllt sind, der Staat also ein demokratischer ist, dann können auch die liberalen Abwehrrechte erfüllt sein. Um diesen Zusammenhang zwischen Demokratie und der Erfüllung der Menschenrechte richtig zu verstehen, muss aber eine erweiterte Definition des Demokratiebegriffs vorgenommen werden. Die Eigenschaft des demokratischen Staates, die Menschenrechte positiv-rechtlich zu sichern, lässt sich nicht einfach aus einem „realistischen“ Demokratieverständnis ableiten. Im Zentrum des realistischen Demokratieverständnisses steht allein die „Wahl oder Abwahl einer Regierungsmannschaft“92, also das Verfahren der Bildung einer Exekutive. John Stuart Mill argumentiert aus dieser Perspektive und sieht ein grundsätzliches Problem, dass auch mit der Einführung der Demokratie nicht gelöst ist. Die „Begrenzung der Regierungsgewalt, die auch dann von Nöten ist, wenn die Verwalter der Macht der Gemeinschaft verantwortlich sind“93. Denn auch „das demokratisch sich selbst regierende Volk kann zum Tyrannen werden“94. Es ist in einer „realistischen“ Demokratie möglich, dass die Mehrheit Gesetze verabschiedet, mit denen sie die Menschenrechte einer Minderheit verletzt. Die realistische Perspektive Mills muss aber als „sozialtechnisch“ kritisiert werden, denn sie verkennt den moralisch-ideellen Kern der Demokratie. Menschenrecht und Demokratie gründen in derselben moralischen Überzeugung. Das moralische Prinzip der gleichen Achtung aller liegt nach Gosepath sowohl den Menschenrechten als auch der Demokratie zu Grunde95. Dieses Verständnis von Demokratie basiert auf einer normativ gehaltvollen Begründung des Demokratiekonzepts. Demokratie bedeutet, „dass wir uns so regieren, dass jeder Einzelne von uns daran als Gleicher teilnimmt“96. Habermas, der innerhalb dieses Demokratieverständnisses argumentiert, beschreibt Demokratie als einen Prozess. Die demokratische Selbstregierung ist für Habermas „die Praxis des öffentlichen Gebrauchs kommunikativer Freiheiten“97. In kommunikativen Beratungen, also Diskursen über Politik und Gesetze wird über die Ziele des Politischen diskutiert98. Am Diskurs partizipieren alle Teilnehmer des politischen Systems. In der diskursiven demokratischen Praxis kommt aber keine geschlossene Volkseinheit zum Ausdruck. Jeder einzelne der am Diskurs Beteiligten hat ein gleichwertiges Mitspracherecht99.

Demokratie wird so ein „Werk der Teilung“100, in dem das Recht vieler Einzelner zum Ausdruck kommt. Die Menschenrechte sind Voraussetzung und Ergebnis der „Beratungsdemokratie“101 zugleich. Voraussetzung, weil der demokratische Prozess nach Habermas auf den Menschenrechten basiert, insbesondere auf dem menschenrechtlichen Prinzip der gleichen Berücksichtigung aller. Ergebnis, weil im diskursiven demokratischen Prozess, an dem sich alle beteiligen, die Menschenrechte immer wieder reproduziert werden. Sie sind Prüfstein des Diskurses und werden zugleich darin weiter entwickelt. Demokratie und Menschenrechte sind also in ihrem Wesen zueinander interdependent.

Nur ein demokratischer Staat, der die Norm der Menschenrechte im inneren lebt, kann diese Norm auch nach außen projizieren102. Ein Staat, der die Menschenrechte in der täglichen politischen Praxis umsetzt, wird auch in seinem Außenverhalten ein kooperatives und friedliches Verhalten präferieren. Denn „Gewaltabneigung und der Wunsch Konflikte friedlich und unter Berücksichtigung aller zu lösen, ist Teil der demokratischen Kultur. Die demokratische Kultur fußt auf den Menschenrechten bewirkt deshalb potenziell ein friedliches Außenverhalten. Es ergibt sich so ein Dreieck aus Menschenrechten, Demokratie und friedlichem Außenverhalten. Das Dreieck ist nun folgend graphisch dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Trias aus Demokratie, Menschenrechten und friedlichem Au ß enverhalten (eigene Darstellung)

Das Dreieck stellt die Trias von Demokratie, Menschenrechten und einem friedlichen Außenverhalten dar. Die drei Elemente des Dreieckes bedingen sich gegenseitig. Ein Staat der Demokratisch ist, hat die Menschenrechte als Norm internalisiert und wird sie auch in Form von friedlichem Außenverhalten externalisieren103.

3 Denationalisierung und die Folgen für die Menschenrechte

Im vorhergehenden Teil Arbeit wurde gezeigt, dass die Menschenrechte eine hohe Kraft als „Norm der Weltpolitik“104 haben. Die Menschenrechte sind aber auf die Positivierung durch ein souveränes politisches System angewiesen um zur Durchsetzung zu gelangen. Der demokratische Staat der Neuzeit ist ein souveränes politisches System und hat die Kraft die Menschenrechte zu schützen. Der demokratische Staat ist aber zum Beginn des 21. Jahrhunderts in Gefahr.

In der Ideengeschichte der politischen Theorie gibt es einen Pfad, welcher die institutionelle Ausgestaltung eines gesellschaftspolitischen Systems in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Produktionsverhältnissen sieht. Marx, als Begründer dieses Paradigmas sieht die „Triebfeder der Herrschaftsgeschichte in der Entwicklung der Produktivkräfte105. Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wirken sich nach Marx auf die institutionelle Struktur eines politischen Systems aus. Denn die institutionelle Herrschaftsstruktur hat die Funktion die wirtschaftlichen Verhältnisse als materielle Basis zu schützen.106 Marx Gedanken, die in der Politikwissenschaft der Nachkriegszeit viel kritisiert wurden, gewinnen neue Geltungskraft angesichts der wirtschaftlichen und politischen Umwälzungen in der globalisierten Welt. Denn die Globalisierung, insbesondere die wirtschaftliche Globalisierung bewirkt einen starken institutionellen Anpassungsdruck, wie im Folgenden gezeigt wird. Außerdem wird beschrieben, wie sich dieser Anpassungsdruck auf die Lage der Menschenrechte auswirkt.

3.1 Denationalisierung durch Globalisierung

Globalisierung bedeutet, dass das gesellschaftliche Leben im 21. Jahrhundert nicht mehr nur durch die Gesellschaft des eigenen Staates geprägt ist. Vielmehr „lösen sich die zwischenmenschlichen Beziehungen immer mehr aus dem nationalstaatlichen Rahmen“107. Denn die Intensität und die Reichweite von grenzüberschreitenden Interaktions- und Austauschbeziehungen nimmt immer mehr zu. Wirtschaftliche Transaktionen, kulturelle sowie informelle Austauschprozesse und persönliche Kontakte sind Beispiele solcher Beziehungen. Aber nicht nur in den Interaktions- und Austauschprozessen wird der staatlich begrenzte Raum immer weniger wichtig. Umweltschadstoffe und Krankheitsepidemien (Aids, SARS, Grippeviren)108 machen genauso wenig Halt vor staatlichen Grenzen wie ein sich wandelndes Klima oder terroristische Gruppierungen109. Staatliche Interventionen sind gegen diese globalen Probleme machtlos, sie können nur auf weltpolitischer Ebene gelöst werden.

Als besonders einschneidend für die Stellung und die Funktion des Staates hat sich die wirtschaftliche Globalisierung erwiesen110. Hier zeigt sich der Verlust von staatlicher Regelungs- und Steuerkompetenz am deutlichsten. Die Entwicklung der Weltwirtschaft nach dem zweiten Weltkrieg lässt sich treffend mit Goethes geflügeltem Wort beschreiben: „Die Geister die ich rief, werde ich nun nicht mehr los.“111 Denn die wirtschaftliche Globalisierung, deren Folgen heute von vielen nationalen Politikern kritisiert werden, ist nach Höffe „kein Naturphänomen, sondern Ergebnis politischen Willens112. Die westlichen Industrieländer, unter der Führung der USA, fördern nach dem 2. Weltkrieg massiv die außenwirtschaftliche Liberalisierung und Deregulierung durch den Abbau von Schutzwällen.

[...]


1 Goethe, Johann Wolfgang von: Hermann und Dorothea, VI. Klio. Das Zeitaler, Berlin 1868, Kapitel 6

2 Kant, Immanuel: Werke, Akademie-Textausgabe. Neudruck, Göttingen 1968, S. 271

3 Dicke, Klaus: Menschenrechte und europäische Integration, Tübingen 1986, S.48

4 Vgl.: Ebd.

5 Vgl.: Blatter, Joachim: Zurück ins Mittelalter? Westfälische Souveränität als nationalstaatliche

Monopolisierung der Außenpolitik, in: Österreichische Zeitschrift für Politikwissenschaft, 31 (2002) 2, S. 337- 361 (2)

6 Zürn, Michael: Regieren jenseits des Nationalstaats. Globalisierung und Denationalisierung als Chance, Frankfurt am Main 1998, S. 15

7 Vgl.: Risse, Thomas/Jetschke, Anja/Schmitz, Hans Peter: Die Macht der Menschenrechte. Internationale

Normen, kommunikatives Handeln und politischer Wandel in den Ländern des Südens, Baden-Baden 2002, S. 12

8 Menke, Christoph/ Pollmann, Arndt: Philosophie der Menschenrechte. Zur Einführung, Hamburg 2008, S. 12

9 Vgl.: Rittberger, Volker/Kruck,Andreas/Romund, Anne: Grundzüge der Weltpolitik. Theorie und Empirie des Weltregierens, Wiesbaden 2010, S.196

10 Checkel, Jeffrey: The Constructivist Turn in International Relations Theory, in: World Politics 50:2, S. 324- 348 (335)

11 Vgl.: Rittberger: Grundzüge der Weltpolitik, S. 614

12 Harnisch, Sebastian: Ansätze des Konstruktivismus, in: Wilhelm, Andreas/ Masala, Carlo (Hrsg.): Handbuch der Internationalen Politik, Wiesbaden 2008, S. 4

13 Vgl.: Harnisch: Ansätze des Konstruktivismus, S. 4

14 Vgl.: Dunne, Timothy: The Social Construction of International Society, in: European Journal of Relations 1:3, 367-389 (371)

15 Vgl.: Ebd.

16 Diekmann, Andreas: Rational choice, Wiesbaden 2008, S. 12

17 Kunz, Volker: Rational Choice, New York 2004, S. 87

18 Vgl.: Goodhart, Michael: Human Rights. Politics and Practice, Oxford 2009, S.12

19 Wolgast, Eike: Geschichte der Menschen- und Bürgerrechte, Stuttgart 2009, S.11

20 Cicero, De officiis III 17,72

21 Cicero, De officiis III 17,72 (übersetzt ins Deutsche)

22 Vgl.: Wolgast: Geschichte der Menschen- und Bürgerrechte, S. 12

23 Genesis 1, 27, Altes Testament

24 Genesis 1, 27, Altes Testament (übersetzt ins Deutsche)

25 Füssel, Marian/Weller, Thomas: Ordnung und Distinktion. Praktiken sozialer Repräsentation in der ständischen Gesellschaft, Münster 2005, S. 23

26 Commichau/Hartung: Die Entwicklung der Menschen- und Bürgerrechte, Göttingen 1972, S.14

27 Vgl.: Wolgast: Geschichte der Menschen- und Bürgerrechte, S. 19

28 Vgl.: Cormichau/Hartung: Die Entwicklung der Menschen- und Bürgerrechte, S. 15

29 Bundeszentrale für politische Bildung (Autor: Herrmann, Axel): Idee der Menschenrechte, www.bpb.de/themen/ELV9S4.html (aufgerufen am 25.7.2011), S.5

30 Kant, Immanuel: Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? , in: Berlinische Monatsschrift. DezemberHeft 1784, S. 481-494 (481)

31 Vgl: Ebd. S. 483

32 Locke, John: Zwei Abhandlungen über die Regierung. Herausgegeben und eingeleitet von Walter Euchner, Frankfurt am Main 1977. und: Rousseau, Jean-Jacques: Der Gesellschaftsvertrag. Aus dem Französischen übertragen von Hermann Denhardt, Leipzig 1978

33 Locke, John: Zwei Abhandlungen über die Regierung, S. 260

34 Ebd. S. 261

35 Vgl.: Ebd.

36 Vgl.: de Montesquieu, Charles: Vom Geist der Gesetze. Auswahl, Übersetzung und Einleitung von Kurt Weigland, Stuttgart 1965, S. 121

37 Demokratiegeschichte.de: Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 in deutscher Übersetzung, http://www.demokratiegeschichte.eu/fileadmin/user_upload/Material/Erklaerung_der_Menschen- _und_Buergerrechte_1789__Material_.pdf, (aufgerufen am 18.8.2011), Präambel

38 Ebd.

39 Ebd.

40 Vgl.: Wolgast: Geschichte der Menschen- und Bürgerrechte, S. 51

41 Vgl.: Ebd. S. 48

42 Vgl.: Ebd.

43 Kälin, Walter: Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Eine Kopernikanische Wende im Völkerrecht?, in: Amnesty International (Hrsg.): Menschenrechte im Umbruch. 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Bonn 1998, S. 5-17 (5)

44 Tomuschat, Christian: Menschenrechte. Eine Sammlung internationaler Dokumente zum Menschenrechtsschutz, Bonn 1992, S. 26 ff

45 Tomuschat: Menschenrechte. Eine Sammlung internationaler Dokumente zum Menschenrechtsschutz, S. 26

46 Ebd.

47 Ebd.

48 Vgl.: Risse, Thomas/ Jetschke, Anja/ Schmitz, Hans-Peter: Die Macht der Menschenrechte, S. 17 ff

49 Vgl.: Risse/ Jetschke/ Schmitz: Die Macht der Menschenrechte, S. 26

50 Kälin, Walter/ Künzli, Jörg: Universeller Menschenrechtsschutz, Basel 2008, S.22

51 Menke, Christoph/ Pollmann, Arnd: Philosophie der Menschenrechte, S. 9

52 Ebd.

53 Vgl.: Rittberger: Grundzüge der Weltpolitik, S. 614

54 Höffe, Otfried: Vernunft und Recht. Bausteine zu einem interkulturellen Rechtsdiskurs, Frankfurt am Main, 1996, S.75

55 Vgl.: Lo>

56 Becker, Michael/ Schmidt, Johannes/ Zintl, Reinhard: Politische Philosophie, Paderborn 2009, S. 57

57 Vgl.: Tugendhaft, Ernst: Vorlesung über Ethik, Frankfurt am Main 1993, Vorlesung 17, S. 336-363 (345)

58 Schilling, Theodeor: Internationaler Menschenrechtsschutz, Tübingen 2010, S. 4

59 Hobbes, Thomas: Leviathan. Übersetzt von Jacob Peter Mayer, Stuttgart 2007, S. 105

60 Jellinek, Georg: Allgemeine Staatslehre, Stuttgart 1914, S. 180

61 Pernthaler, Peter: Allgemeine Staatslehre und Verfassungslehre, Innsbruck 1986, S. 84

62 Zippelius, Reinhold: Allgemeine Staatslehre, München 1980, S. 31

63 Ebd. S.52

64 Vgl.: Ebd.

65 Menke/Pollmann: Philosophie der Menschenrechte, S. 29

66 Arendt, Hanna: Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft (1951), München 1995, S. 455

67 Vgl.: Grimm: Verpflichten Menschenrechte zur Demokratie? S. 3

68 Vgl. Ebd. S. 3

69 Beriln, Isaiah: Freiheit. Vier Versuche, Frankfurt am Main 1999, S. 8

70 Vgl.: Ebd.

71 Ebd.

72 Zimmermann, Rolf: Philosophie nach Auschwitz. Eine Neubestimmung von Moral in Politik und Gesellschaft, Hamburg 2005, S. 25

73 Vgl. Ebd.

74 UNO: Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofes, http://www.un.org/Depts/german/un_charta/charta.pdf, aufgerufen am 18.8.2011

75 Vgl.: Menke /Pollmann: Philosophie der Menschenrechte, S. 26

76 Klein, Eckart: Menschenrechte. Stille Revolution des Völkerrechts und Auswirkung auf die innerstaatliche Rechtsanwendung, Baden-Baden 1997, S. 13

77 Fassbender, Bardo: Idee und Anspruch der Menschenrechte im Völkerrecht, in APUZ 46/2008, S. 1-8 (4)

78 Llanque, Marcus/ Münkler, Herfried: Politische Theorie und Ideengeschichte, Berlin 2007, S. 239

79 Merkel, Wolfgang: Systemtransformation. Eine Einführung in die Theorie und Empirie der Transformationsforschung, Wiesbaden 2010, S. 25

80 Vgl. Ebd.

81 Vgl. Ebd. S. 113

82 Ackerman, Bruce: We the people, Cambridge 1991, S.34

83 Llanques/ Münklerd: Politische Theorie und Ideengeschichte, S. 243

84 Lo>

85 Llanque/Münkler: Politische Theorie und Ideengeschichte, S. 243

86 Verfassungen: Die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten von Amerika,

http://www.verfassungen.net/us/unabhaengigkeit76.htm, (aufgerufen am 18.8.2011), Präambel

87 Verfassungen: Die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten von Amerika,

http://www.verfassungen.net/us/unabhaengigkeit76.htm, (aufgerufen am 18.8.2011), Präambel

88 Grimm: Verpflichten Menschenrechte zur Demokratie?, S. 1

89 Tomutschat, Christian (Hrsg.): Völkerrecht, Baden-Baden 2004, Erklärung der Menschenrechte Artikel 21

90 Ebd.

91 Ebd.

92 Zintl, Reinhard/ Schmidt, Johannes/ Becker, Michael: Politische Philosophie, Paderborn 2009, S. 288

93 Mill, John Stuart: Über die Freiheit (1859), Stuttgart 1974, S. 12

94 Vgl. Ebd.

95 Vgl.: Gosepath, Stefan: Gleiche Gerechtigkeit. Grundlagen eines liberalen Egalitarismus, Frankfurt am Main 2004, S. 345

96 Menke/Pollmann: Philosophie der Menschenrechte, S. 176

97 Habermas, Jürgen: Die Einbeziehung des Anderen, Frankfurt am Main 1996, S. 301

98 Vgl.: Habermas, Jürgen: Faktizität und Geltung. Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, Frankfurt am Main 1992, S. 267

99 Vgl.: Ebd. S. 269

100 Lefort, Claude: Menschenrechte und Politik. in: Rödel, Ulrich (Hrsg.): Autonome Gesellschaft und libertäre Demokratie, Frankfurt am Main 1990, S. 239-280 (246)

101 Becker/Schmidt/Zintl: Politische Philosophie, S. 292

102 Vgl. Rauch, Carsten. Die Theorie des Demokratischen Friedens. Grenzen und Perspektiven, Frankfurt am Main 2005, S. 37

103 Hasenclever, Andreas: Liberale Ansätze zum „Demokratischen Frieden“, in: Schieder, Siegfried/ Spindler, Manuela (Hrsg.): Theorien der Internationalen Beziehungen, Opladen 2003, S. 199-225 (205)

104 Rittberger/Kruck/Romund: Grundzüge der Weltpolitik, S. 114

105 Reese-Schäfer, Walter: Politische Ideengeschichte, Hagen 2006, S. 212

106 Vgl. Ebd.

107 Hingst, Ulla: Auswirkungen der Globalisierung auf das Recht der völkerrechtlichen Verträge, Berlin 2001, S. 106

108 SARS verbreitete sich innerhalb von drei Monaten auf 30 Länder und erfasste mehr als 8000 Menschen.

109 Voigt, Rüdiger: Ende der Innenpolitik? Politik und Recht im Zeichen der Globalisierung, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Band 29-30/1998, S. 3-8 (6)

110 Bonß, Wolfgang: Globalisierung unter soziologischen Perspektiven, in: Voigt, Rüdiger (Hrsg.): Globalisierung des Rechts, Baden-Baden 2000, S. 34

111 Goethe, Wolfgang von: Der Zauberlehrling, in: Schiller, Friedrich (Hrsg.): Musen-Almanach für das Jahr 1798, Tübingen, 1798, S. 32-37 (36)

112 Höffe, Otfried: Demokratie im Zeitalter der Globalisierung, München 1999, S. 18

Fin de l'extrait de 106 pages

Résumé des informations

Titre
Menschenrechte und die Europäische Union
Sous-titre
Geschichte und Gegenwart der Menschenrechte in Europa
Université
University of Kaiserslautern  (Politikwissenschaft II)
Note
1,0
Auteur
Année
2012
Pages
106
N° de catalogue
V193890
ISBN (ebook)
9783656192725
ISBN (Livre)
9783656193326
Taille d'un fichier
952 KB
Langue
allemand
Mots clés
regionale, menschenrechtspolitik, folge, denationalisierung, entwicklung, beispiel, Europäische Union, Menschenrechte
Citation du texte
Markus Schäfer (Auteur), 2012, Menschenrechte und die Europäische Union, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/193890

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