Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der BRD - zwischen Asylgesetzgebung und Kinderrechtskonvention


Dossier / Travail, 2002

17 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen

3. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der BRD
3. 1. Herkunftsländer und Fluchtursachen
3. 2. Das Asylrecht in Grund-, Ausländer- und Asylverfahrensgesetz
3. 2. 1. Artikel 16a Grundgesetz
3. 2. 2. Regelungen des Asylverfahrensgesetzes und des Ausländergesetzes
3. 3. Minderjährige Flüchtlinge im Asylverfahren
3. 3. 1. Kinderflüchtlinge unter 16 Jahren
3. 3. 2. Kinderflüchtlinge über 16 Jahren
3. 3. 3. Altersbestimmung

4. Grundrechte und Kinderrechte vs. Asylgesetzgebung

5. Fazit

6. Literaturliste

1. Einleitung

Weltweit sind zwischen 6 und 10 Millionen Kinder und Jugendliche auf der Flucht. Nach Schätzungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) entfallen dabei auf Deutschland rund 220.000 Jugendliche, darunter 5.000 bis 10.000[1] unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Diese Arbeit soll kurz die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen vorstellen, den asylrechtlichen Umgang mit Kinderflüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland beleuchten und vor allem untersuchen, ob und in welchem Umfang dieser Umgang im Widerspruch zum zentralen Anliegen der UN-Kinderrechtskonvention (dem Kindeswohl nach Artikel 3) und den grundlegenden Rechten (Menschenwürde, Freiheitsrecht, Asylrecht ...) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland steht.

2. Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen

Am 20. November 1989 wurde die UN-Konvention über die Rechte des Kindes[2] [3] verabschiedet. 41 Artikel formulieren diese speziell auf Kinder zugeschnittenen Grundrechte. Für wen sie gelten, regelt Art. 1, der festlegt, „wie alt ein Mensch sein muss, damit er ein Kind ist und von der Kinderrechtskonvention geschützt wird“[4]. So ist in der Regel im Sinne der Konvention „ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat“[5], wenn die Unterzeichnerstaaten in ihren Gesetzen nichts anderes festgelegt haben[6].

„Die UNICEF hat zum besseren Verständnis die "Rechte des Kindes" in vier große Rechtsbereiche zusammengefaßt: Survival Rights: gemeint sind damit die Rechte, die das Überleben des Kindes sichern (Nahrung, Wohnung, medizinische Versorgung). Development Rights: sind die Rechte, die die Entwicklung des Kindes garantieren (Erziehung, Spielen, Schule, Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion). Protection Rights: diese Rechte sollen das Kind vor Ausbeutung, Mißbrauch und willkürliche Trennung von der Familie schützen. Participation Rights: hier sind die Rechte gemeint, die eine freie Meinungsäußerung und Mitsprache in Dingen garantieren, die Kinder betreffen.“[7]

Der Kinderrechtsausschuß[8] der Vereinten Nationen überprüft anhand regelmäßiger Berichte[9] der Unterzeichnerstaaten, ob und wie die KRK in den einzelnen Staaten umgesetzt und eingehalten wird. Er kann dazu Stellungnahmen zu bestimmten Fragen von UNICEF und anderen „zuständigen Stellen“[10] der UNO einholen, Unterstützungsersuchen der Vertragsstaaten an zuständige Stellen weiterleiten[11], Empfehlungen für die Durchführung von „Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes“[12] geben, sowie „Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten“[13].

Art. 42 KRK verpflichtet die Unterzeichnerstaaten dazu, die Kinderrechte „durch geeignete und wirksame Mittel bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen“[14].

Die Kinderrechte sind jedoch nicht einklagbar[15]. Bei Verstößen gegen persönliche Rechte kann u.U. das Jugendamt eingreifen; um die Durchsetzung politischer Kinderrechte bemühen sich z.B. Kinder- und Jugendbüros, Kinderrechtsgruppen, Kinderkommissionen oder Kinder- und Jugendparlamente. In der BRD beteiligen sich zudem über 90 Initiativen und Organisationen[16] unter der Schirmherrschaft der Bundestagsvizepräsidentin Dr. Anke Fuchs an der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland (NC), um die Konvention in Deutschland bekannt zu machen, ihre Umsetzung kritisch zu beobachten und voranzutreiben.

Am 5. April 1992 ratifizierte die Bundesrepublik die Kinderrechtskonvention - mit Vorbehalten. In ihrer Vorbehaltserklärung „stellt (...) (die Bundesregierung) ausdrücklich fest, daß deutsche Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthalts durch die Konvention nicht beschränkt werden, und sie nimmt sich das Recht heraus, deutsche und ausländische Kinder ungleich zu behandeln“[17]. „Diese Vorbehalte (setzen) wichtige Kinderrechte, wie sie die Konvention formuliert, für Kinder, die in Deutschland leben, außer Kraft[18]. Die gesetzliche Vertretung von Kindern und Jugendlichen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte betrafen die "Vorbehalte" beispielsweise. Betroffen waren weiterhin die ausländischen Kinder und Flüchtlingskinder. Und die "Vorbehalte" beziehen sich auf Rechtsbereiche, die längst als reformbedürftig - bis hin in Regierungskreise - angesehen werden (...)“[19].

3. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der BRD

„Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben in Deutschland schlechtere Bedingungen als in vielen anderen europäischen Ländern“[20], lautete das Ergebnis einer internationalen Konferenz „zur Lage jugendlicher Flüchtlinge in Europa“[21], die im November 1999 in Berlin stattfand und den Abschluß eines von der Europäischen Union geförderten Projekts zum Thema „Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ des Berliner Roten Kreuzes bildete. Auch die Studie „Flüchtlingskinder in Deutschland“ der UNICEF, Ende August 1999 in Berlin vorgestellt, kam zu dem Ergebnis, das minderjährige Flüchtlinge in Deutschland weniger Rechte genießen, als deutsche Jugendliche[22].

Und das, obwohl allein einreisende Kinder und Jugendliche die „hilfsbedürftigste“[23] Flüchtlingsgruppe stellen. Viele kommen „erschöpft und verstört, einsam und verzweifelt hierher“[24], sind oft traumatisiert durch Kriegs- und Gewalterfahrungen, verstärkt noch durch die Trennung von Bezugspersonen, Eltern, Großeltern, dem sozialen Umfeld.

3. 1. Herkunftsländer und Fluchtursachen

Nach UNICEF-Angaben gehörten in den letzten Jahren vor allem Bosnien, Kosovo und die Türkei zu den wichtigsten Herkunftsstaaten minderjähriger Flüchtlinge in der BRD. Zudem kommen sie aus Rumänien, Irak, Armenien, Afghanistan, Bangladesch, Indien, Sri Lanka, Vietnam, der Mongolei, China, Algerien, Äthiopien, Eritrea, Somalia, Kongo, Sierra Leone, Liberien und Angola[25]. Sie fliehen vor (Bürger-) Kriegen, Diskriminierungen von Minderheiten, „Gewalt, drohendem Kriegsdienst oder vor politischer Verfolgung, Hunger, ökologischen und ökonomischen Katastrophen, aus einem Leben ohne jegliche Perspektive für eigene Ziele und Bedürfnisse“[26]. Doch nicht nur „Furcht vor einer gezielten Verfolgung durch staatliche Organe kann aber Flucht und Migration auslösen, sondern ebenso die Angst der Eltern, daß ihre Kinder von einer Gra­nate getroffen, im Einsatz als Minengänger verletzt, verkrüppelt, getötet oder als Geisel für po­litisch mißliebige Angehörige genommen zu werden könnten. Oft besteht auch die Gefahr, als Kind von vermißten bzw. verstorbenen Eltern in einer krisengeschüttelten Region keinerlei Chance auf Versorgung zu haben“[27]

[...]


[1] Zahlen nach Schätzungen des UNHCR, hier zitiert nach: Alle Kinder haben Rechte. Kinderflüchtlinge und die deutsche Politik; Frankfurt/Main 2000; S. 2

[2] Der gesamte Text der Kinderrechtskonvention ist u.a. im Internet nachzulesen unter http://home.arcor.de/frg.ebern/kinder.htm (zuletzt am 20.06.2002)

[3] Angenommen durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 44/25 vom 5. Dezember 1989, Inkrafttreten: 2.9.1990

[4] in: Für wen gilt die Kinderrechtskonvention? in: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Benno Schick, Andrea Kwasniok: Die Rechte der Kinder von logo einfach erklärt; Stuttgart, Bonn 1999

[5] Kinderrechtskonvention; a. a. O.; Art. 1 [Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung]

[6] In der BRD tritt die Volljährigkeit nach § 2 BGB [Eintritt der Volljährigkeit] „mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein“. vgl.: Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) m.W.v. 1.8.2002 und 1.7.2005; im Internet unter: http://dejure.org/gesetze/BGB (zuletzt am 13.08.2002)

[7] in: Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Umsetzung in Deutschland; unter: http://www.uni-essen.de/tts/lehrangebot/kinderrecht/kinderrechte.htm (zuletzt am 17.07.2002)

[8] eingesetzt nach Art. 43 KRK [Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes]; Kinderrechtskonvention; a. a. O.

[9] vgl. Art. 44 KRK [Berichtspflicht]; Kinderrechtskonvention; a. a. O.

[10] Art. 45 a) KRK [Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen]; Kinderrechtskonvention; a. a. O.

[11] vgl. Art. 45 b) KRK; a. a. O.

[12] Art. 45 c) KRK; a. a. O.

[13] Art. 45 d) KRK; a. a. O.

[14] Art. 42 KRK [Verpflichtung zur Bekanntmachung]; Kinderrechtskonvention; a. a. O.

[15] vgl.: Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Umsetzung in Deutschland; im Internet unter: http://www.uni-essen.de/tts/lehrangebot/kinderrecht/kinderrechte.htm (zuletzt am 30.07.2002)

[16] darunter das Deutsche Kinderhilfswerk, UNICEF Deutschland, die DLRG-Jugend, die GEW, das Deutsche Jugendrotkreuz, Pro Asyl, die Deutsche Sportjugend und das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit, Sachsen-Anhalt; Rechtsträger der NC ist die Arbeitsgemeinschaft Jugendhilfe

[17] in: Katharina Fo>

[18] Für Kinderflüchtlinge relevant ist dabei besonders Punkt IV der „Anlage zum Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20.11.1989 Über die Rechte des Kindes (verabschiedet vom Deutschen Bundestag am 14.11.1991)“, in dem es heißt: „Nichts in dem Übereinkommen kann dahin ausgelegt werden, dass die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist; auch kann keine Bestimmung dahin ausgelegt werden, dass sie das Recht der Bundesrepublik beschränkt, Gesetze und Verordnungen Über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthaltes zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.“ zitiert nach: Kid-Dokumentation: Die Bundesrepublik Deutschland und die UN-Kinderkonvention; Bonn 1992; im Internet unter: http://www.kidweb.de/brd.htm (zuletzt am 19.07.2002)

[19] Hans Weingartz: Kinderkonvention verbessert Rechtsstellung der Kinder; Vorwort zu: Die Bundesrepublik Deutschland und die UN-Kinderkonvention; im Internet unter: http://www.kidweb.de/brd.htm (zuletzt am 05.08.2002)

[20] in: H. Olkus: Am unteren Ende; in: Rat und Tat. Das Hauptstadt-Magazin. Zeitung des Berliner Roten Kreuzes; Januar 2000; im Internet unter: http://www.drk-berlin.de/Archiv_RuT/2000/0100_fluechtlinge.htm (zuletzt am 19.07.2002)

[21] ebenda

[22] vgl.: Eberhard Seidel: Flüchtlingskinder werden benachteiligt; in: die tageszeitung (taz) vom 20.08.1999

[23] in: H. Olkus: Am unteren Ende; in: Rat und Tat. Das Hauptstadt-Magazin. Zeitung des Berliner Roten Kreuzes; a. a. O.

[24] in: Alle Kinder haben Rechte. Kinderflüchtlinge und die deutsche Politik; a.a.O.; S 2

[25] Angaben zitiert nach: H. Olkus: Am unteren Ende; a.a.O.; nach: Alle Kinder haben Rechte. Kinderflüchtlinge und die deutsche Politik; a.a.O.; S. 2; und nach: Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen: Allein im Exil. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland; im Internet unter: http://www.bundesauslaenderbeauftragte.de/publikationen/exil.rtf (zuletzt am 10.07.2002)

[26] in: Alle Kinder haben Rechte. Kinderflüchtlinge und die deutsche Politik; a.a.O.; S. 2

[27] in: Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen: Allein im Exil. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland; a. a. O.

Fin de l'extrait de 17 pages

Résumé des informations

Titre
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der BRD - zwischen Asylgesetzgebung und Kinderrechtskonvention
Université
Free University of Berlin  (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft)
Cours
Politik und Recht - Das Asylgrundrecht des Grundgesetzes
Note
2,3
Auteur
Année
2002
Pages
17
N° de catalogue
V8393
ISBN (ebook)
9783638153713
ISBN (Livre)
9783638771047
Taille d'un fichier
559 KB
Langue
allemand
Mots clés
Unbegleitete, Flüchtlinge, Asylgesetzgebung, Kinderrechtskonvention, Politik, Recht, Asylgrundrecht, Grundgesetzes
Citation du texte
Anna Fehmel (Auteur), 2002, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der BRD - zwischen Asylgesetzgebung und Kinderrechtskonvention, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8393

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