Praktikumsbericht Jugendaufbauwerk


Rapport de Stage, 2005

25 Pages, Note: 1


Extrait


Gliederung:

Einleitung:

1. Institution „Jugendaufbauwerk“
1.1. Gründung und Struktur
1.2. Rechtsgrundlage und Finanzierung

Hauptteil:

2. Aufgaben und Ziele
2.1. Maßnahmen und Projekte
2.1.1. Berufsvorbereitende Bildung (BvB)
2.1.2. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE)
2.1.3. Berufliche Bildung in Europa
2.1.4. Interne Bildungsberatung (IBB)
2.1.5. Praxis Plus
2.1.6. Girlsday
2.1.7. Berufswahlpass
2.1.8. Realcare Baby
2.2. Assessment- Center

3. Tätigkeiten im Rahmen des Praktikums

4. Reflexion

Schluss:

5. Fazit

1. Institution „Jugendaufbauwerk Flensburg“

Das „Jugendaufbauwerk“ stellt eine Einrichtung zur Durchführung von Maßnahmen der Benachteiligtenförderung dar und bietet jungen Menschen die Möglichkeit zur Vorbereitung des Einstiegs ins Berufs- und Arbeitsleben sowie die Gelegenheit sich beruflich zu orientieren und erste qualifizierende Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Im Vordergrund steht hierbei die Integration des Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 25 Jahren in den ersten Arbeitsmarkt und damit in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Diesem Ziel dient eine Vielzahl von Maßnahmen, die miteinander verzahnt sind bzw. aufeinander aufbauen. Hierzu zählen u. a. berufsvorbereitende Maßnahmen (BvB) sowie Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE), welche im Auftrag der „Agentur für Arbeit“ durchgeführt werden. Einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit des Jugendaufbauwerks in Flensburg stellen die Trainingsmaßnahmen auf der Grundlage der Förderprogramme des Landes Schleswig- Holsteins und der Arbeitsgemeinschaften (ARGE) Flensburg dar.

Neben der Unterstützung bei der Berufswahl sowie einer berufsvorbereitenden bzw. beruflich qualifizierenden Bildung, besteht die Möglichkeit einer Berufsausbildung in unterschiedlichen Bereichen des Jugendaufbauwerks. Zudem können die Jugendlichen, die über keinen qualifizierten Schulabschluss verfügen, diesen im Rahmen eines 10-monatigen Lehrgangs erwerben. Innerhalb der Maßnahmen begleiten die Mitarbeiter/innen des Flensburger Jugendaufbauwerks zurzeit 127 Jugendliche in ihren Prozessen der Berufs- und Persönlichkeitsfindung. Das „Jugendaufbauwerk Flensburg“ verfügt hierbei über eine fast 50 jährige, vielseitige praktische Erfahrung.

1.1. Gründung und Struktur

Das „Jugendaufbauwerk Schleswig- Holstein“ wurde mit Inkrafttreten des Landesgesetzes über das Jugendaufbauwerk vom 13.12.1949 gegründet, mit dem Ziel Jugendlichen, die nach der Schulentlassung keine Lehr- oder Arbeitsstelle finden, die Möglichkeit zu geben sich geistig und körperlich weiterzubilden.

Das „Jugendaufbauwerk Flensburg“ führt seit 1962 gemäß seinem Auftrag berufsfördernde Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen durch und ist neben weiteren 20 Jugendaufbauwerken Mitglied des Verbundes „Jugendaufbauwerk Schleswig-Holstein”.

Hierzu unterhält das Jugendaufbauwerk Flensburg (JAW Flensburg) die folgenden vier Bildungsstätten:

JAW Bildungszentrum Nord, Apenraderstr. 111, 24939 Flensburg; JAW Dammhof, Am Dammhof 7, 24937 Flensburg; JAW Strandfrieden, Fahrensodde 1, 24944 Flensburg und JAW Kantine, Rathausplatz 1, 24937 Flensburg. Innerhalb dieser Einrichtungen finden im Rahmen berufsorientierter Maßnahmen unterschiedliche Lehrgänge statt, in denen die Jugendlichen die Gelegenheit haben sich auf den Einstieg in das Berufsleben vorzubereiten oder einen qualifizierten Hauptschulabschluss zu erwerben.

In den Bildungsstätten arbeiten insgesamt 23 erfahrene Ausbilder, Lehrer und Sozialpädagogen, die im Team für jeden einzelnen Teilnehmer eine umfassende Orientierung und Unterstützung in der sich rasant entwickelnden Berufs- u. Arbeitswelt geben. Die Einrichtung beteiligt sich zudem an landesweiten Qualifizierungsprogrammen, um eine fortlaufende Qualifizierung des eigenen Personals zu gewährleisten.

Das Praktikum im Zeitraum vom 04.10.-09.12.2005 wurde jedoch ausschließlich in der Einrichtung des JAW im „Bildungszentrum Nord“ (BZN) in der Apenraderstr. 111 in Flensburg absolviert, welches einen wesentlichen Bestandteil der Arbeitsmarkt-, Jugend- und Gesellschaftspolitik des Landes verkörpert.

1.2. Rechtsgrundlage und Finanzierung

Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Jugendaufbauwerks stellt neben dem SGB III und SGB II das Landesgesetz über das Jugendaufbauwerk vom 13.12.1949 dar. Hierzu zählt unter anderem:

„- 1 Begriff und Geltungsbereich

(1) Jugendlichen arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen, die ihrer gesetzlichen Schulpflicht genügt haben und nicht in einem Lehr- oder Arbeitsverhältnis stehen, wird durch das Jugendaufbauwerk Gelegenheit gegeben, aufbauende Arbeit zu leisten und sich zugleich geistig und körperlich weiterzubilden. Die Teilnahme ist für Jugendliche im Alter bis zu 21 Jahren möglich; in Ausnahmefällen können Jugendliche im Alter bis zu 25 Jahren zugelassen werden.
(2) Das Jugendaufbauwerk kann berufsfördernde Maßnahmen einschließen.
(3) Die Teilnahme am Jugendaufbauwerk ist freiwillig und wird auf die Dauer eines Jahres begrenzt. Das Ausscheiden ist jederzeit möglich.“[1]
Zur Durchführung der genannten berufsqualifizierenden Maßnahmen ist die Bereitstellung von Investitionsmitteln und individuellen Zuschüssen für die jeweiligen Teilnehmer/innen notwendig. Diese Mittel richten sich laut § 4 JAW- Gesetz nach der Maßgabe des Landeshaushaltes:
„- 4 Förderung

Für die Maßnahmen des Jugendaufbauwerks stellt das Land Schleswig- Holstein Mittel nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung.“[2]

Das Land konzentriert seine Mittel von jährlich 2.000.000 Euro auf notwendige Investitionen und Zuschüsse. Ferner verwaltet es die Umlage des Jugendaufbauwerks für zentral wahrzunehmende Aufgaben.

Hierzu werden gemäß nachfolgendem Paragraphen entsprechende vertragliche Vereinbarungen zwischen den örtlichen Trägern und den örtlichen Arbeitsagenturen bzw. den optierenden Kommunen geschlossen.

„- 6 Träger der Arbeit

(1) Die Durchführung der in § 1 genannten Maßnahmen erfolgt durch die
Träger der Arbeit.
(2) Träger der Arbeit sind die Kreise und kreisfreien Städte des Landes.
(3) Die Träger der Arbeit sind dem Landesminister für Arbeit für

ordnungsgemäße Geschäftsführung bei jeder auf Grund dieses Gesetzes

durchgeführten Maßnahme verantwortlich.“[3]

Die laufenden Sach- und Personalkosten werden überwiegend nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III §1 Abs. 1 und § 3 Abs.3 bzw. dem Sozialgesetzbuch (SGB) II § 14 und § 15 finanziert.

“§ 1 Ziele der Arbeitsförderung

(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie sind insbesondere darauf auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen sind so einzusetzen, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen.“

“- 3 Leistungen der Arbeitsförderung

(3) Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten folgende Leistungen:

1.Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Ausbildung,
2.Übernahme der Kosten für die Ausbildung in einer außerbetrieblichen
Einrichtung und die Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen
sowie Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen,
3.Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Aus- oder
Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation sowie für Jugend-
wohnheime,
4.Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
5.Zuschüsse zu Maßnahmen im Rahmen der Förderung der beruflichen

Weiterbildung durch Vertretung,…“[4]

“- 14 Grundsatz des Förderns

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

- 15 Eingliederungsvereinbarung

(1) Die Agentur für Arbeit soll mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung).

Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,

1.welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2.welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat.

Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden.

Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.

(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme

vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen

Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.“[5]

Vor Beginn der berufsqualifizierenden Maßnahmen wenden sich die Jugendlichen und jungen Erwachsenen an die örtliche Arbeitsagentur, die zuständigen Stellen der Arbeitsgemeinschaften oder der optierenden Kommunen, um die entsprechenden Bildungsangebote wahrnehmen zu können. Die Teilnahme an den jeweiligen Maßnahmen ist freiwillig. Bei unentschuldigten Fernbleiben oder Abbruch der Maßnahme wird die Zahlung bzw. finanzielle Unterstützung durch die Agentur für Arbeit jedoch selbstverständlich eingestellt. Im Rahmen der überörtlichen Leistungsfunktion wirkt das Arbeitsministerium bei der Gesamtzielsetzung des Jugendaufbauwerkes mit. Die Fachaufsicht führt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Landes Schleswig- Holstein.

Örtlicher Träger des JAW Flensburg ist die Stadt Flensburg. Die Mitarbeiter des Jugendaufbauwerks sind demnach beim örtlichen Träger angestellt, der auch die örtliche Aufsicht wahrnimmt und sich an Investitionen zur Innovation und Qualitätssicherung der Einrichtungen des Jugendaufbauwerks beteiligt. Zudem hat das Jugendaufbauwerk die Pflicht der Weiterentwicklung des Qualitätsmanagement-systems nach EFQM[6], welches mit dem Ziel einer erfolgreichen Dienstleistung sowie ständiger Qualitäts- und Ergebnisverbesserung für den Kunden verbunden ist. Das zur Förderung der Qualitätsentwicklung entstandene sog. JAW- Gütesiegel wurde im Jahr 2002 durch die damalige Ministerpräsidentin des Landes Schleswig- Holstein überreicht und wird im Rahmen umfassender Selbst- und Fremdbewertungen geprüft.

2. Aufgaben und Ziele

Ziel des Jugendaufbauwerks ist es unter anderem mittels berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen die Herstellung der Ausbildungs- bzw. Berufsreife zur dauerhaften Eingliederung in das Beschäftigungssystem. Dieses wird insbesondere erreicht mit dem Aufbau und der Festigung einer tragfähigen Lern- und Leistungsmotivation sowie der Förderung von Eigenverantwortung, Selbständigkeit und Entscheidungskompetenz. Zudem erhalten die Teilnehmer Unterstützung im Schulleistungsbereich sowie beim Nacherwerb eines Schulabschlusses. Ein weiteres Ziel stellt die Förderung von Stärken und Teamfähigkeit dar. Ferner werden Fach,- Methoden- und Sozialkompetenzen innerhalb von Werkstätten, Berufsschulen und in betrieblichen Praktikumsstellen vermittelt. Diese werden ergänzt durch lebenspraktische und berufskundliche Förderung sowie durch selbstverantwortliche Entwicklung von Lernbereitschaft und Arbeitshaltung. Darüber hinaus stellt das Jugendaufbauwerk durch die Zusammenarbeit mit europäischen Partnern, wie Dänemark und Frankreich den Jugendlichen und jungen Erwachsenen reale Lernorte zur Herausbildung intellektueller Kompetenzen zur Verfügung.

[...]


[1] Landesgesetz über das Jugendaufbauwerk vom 13.12.1949.

[2] Landesgesetz über das Jugendaufbauwerk vom 13.12.1949.

[3] Landesgesetz über das Jugendaufbauwerk vom 13.12.1949.

[4] Sozialgesetzbuch III in der Fassung vom 24. März 1997.

[5] Sozialgesetzbuch II in der Fassung vom 24. Dezember 2003.

[6] European Foundation of Quality Management

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Praktikumsbericht Jugendaufbauwerk
Université
University of Flensburg
Note
1
Auteur
Année
2005
Pages
25
N° de catalogue
V53986
ISBN (ebook)
9783638492836
ISBN (Livre)
9783656801351
Taille d'un fichier
550 KB
Langue
allemand
Mots clés
Praktikumsbericht, Jugendaufbauwerk
Citation du texte
Claudia Hoffs-Langhans (Auteur), 2005, Praktikumsbericht Jugendaufbauwerk, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53986

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